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Jahrbuch - Ostfriesische Landschaft

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sie dieselben gegen Zahlung angemessenen Bergelohnes unversehrt<br />

zurück erhalten. Verlangen die Eigentümer von jemandem<br />

mehr Güter, als er geborgen zu haben einräumt, so entscheidet<br />

darüber sein Eid 1 ). Wurden die Güter innerhalb eines<br />

Monats nicht reklamiert, so wurden sie anscheinend als<br />

herrenlos angesehen und verfielen somit dem Lande.<br />

Seit dem 13. Jahrhundert hatten die Strandherren, in<br />

der Regel also die Landesherren oder die Städte, allgemein<br />

das Anrecht auf herrenloses Strandgut erlangt 2 ). Im Anfang<br />

des 14. Jahrhunderts üben im Norderlande die Vögte und Ratgeber<br />

das Strandrecht aus, sie vermitteln die Auszahlung des<br />

Bergelohnes, überwachen die Aufbewahrung und veranlassen<br />

die Auslieferung des Strandgutes 3 ). Die oben erwähnten Verträge<br />

vom Jahre 1310 wurden ebenfalls von den Richtern des<br />

Harlinger- und Norderlandes geschlossen. Später treten Häuptlinge<br />

an ihre Stelle. Am 23. Mai 1400 geloben die Häuptlinge<br />

und Gemeinden von ganz Ostfriesland zwischen Ems und<br />

Weser, den Hansischen Kaufleuten geborgenes Strandgut gegen<br />

Arbeitslohn stets auszuliefern. Von dem, was der Schiffer<br />

selbst bergen kann, braucht er keine Abgabe zu zahlen 4 ). In<br />

der Lehnsübertragungsurkunde vom 11. September 1398 nennen<br />

Witseld ten Brök und Folkmar Allena unter ihren Gerechtsamen<br />

auch das Anrecht an herrenlosem Strandgut 5 ). Ferner<br />

sei an die Bestimmung über Bergung schiffbrüchigen Gutes<br />

erinnert, die Ocko ten Brök am 25. April 1427 mit seinen<br />

Verbündeten vereinbarte 6 ), und endlich darauf hingewiesen,<br />

dass der Hamburger Bürger Hermann Everth am 31. Januar<br />

1421 der Häuptlingsfrau Sibbe von Norden bescheinigt, dass<br />

ihm die Güter richtig ausgehändigt seien, die von zwei an der<br />

Norder Küste gestrandeten Schiffen durch ihre Amtleute und<br />

Untertanen geborgen wären 7 ). Daraus geht hervor, dass die<br />

'I Eb. 43, 44.<br />

2 ) Schröder, a. a. 0. S. 533.<br />

") Friedl. 52.<br />

*) Eb. 171.<br />

r >) Eb. 167.<br />

6 ) Vgl. oben S. 45.<br />

') Friedl. 287.

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