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Jahrbuch - Ostfriesische Landschaft

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— 222 —<br />

den sie in Anrieh von Kühen und Ochsen zu geben pflegten 1 ).<br />

Auf der Tagfahrt zu Meppen warf der Sachwalter des Propstes<br />

Hisko am 11. Juni 1409 Ockos Vater Keno vor, er hätte<br />

während des Friedens in Detern mehr Zoll genommen, als<br />

von alters her üblich gewesen sei, und in Osterhusen einen<br />

neuen Zoll eingerichtet. Keno jedoch wies diese Anklage zurück<br />

und versprach, gebührend zu richten, wenn einer seiner Leute<br />

in Osterhusen Zoll eingenommen hätte; in Detern würde zum<br />

Unterhalt der Brücke und der Kirche geringeres Brückengeld<br />

erhoben, als früher 2 ). Als Kenos Bruder Witseld und Folkmar<br />

Allena am 11. September 1398 Lehnsmänner des Herzogs<br />

Albrecht von Baiern wurden, gewährten sie den Untertanen<br />

desselben zollfreien Handel in ihren Gebieten 3 ). Dagegen behielten<br />

sich Junker Ulrich von Greetsiel und Häuptling Sibo<br />

von Esens einen Zoll von Rindern vor, als sie am 5. Mai 1457<br />

mit den Groningern und den Ommelanden gegenseitig freien<br />

Handelsverkehr vereinbarten 4 ).<br />

§10. Das Strandrecht.<br />

An einigen Stellen der urkundlichen Nachrichten 5 ) begegnen<br />

Häuptlinge als Herren des Strandes. Wie das Strandrecht<br />

damals gehandhabt wurde, ist am ausführlichsten in den<br />

Verträgen des Harlinger- und Norderlandes mit der Stadt<br />

Bremen vom Jahre 1310 enthalten. Dort wird bestimmt, dass<br />

die Harlinger und Norder den Bremern bei der Bergung schiffbrüchigen<br />

Gutes gegen entsprechende Vergütung helfen sollen.<br />

Wenn schiffbrüchiges Gut antreibt, ohne dass ein Geretteter<br />

dabei ist, so sollen alle Güter, die aufs Trockene gebracht<br />

sind, unter der Aufsicht eines zuverlässigen Mannes an einem<br />

sicheren Ort oder bei einer Kirche einen Monat verwahrt<br />

werden. Beantragen die Eigentümer in diesem Zeitraum durch<br />

beglaubigten Nachweis die Auslieferung der Güter, so sollen<br />

') Vgl. oben S. 45.<br />

2 ) Friedl. 1752, § 11.<br />

3 ) Eb. 1710.<br />

4 ) Eb. 720—721, Anm. 3.<br />

s ) Z. B. Friedl. 171.

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