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Jahrbuch - Ostfriesische Landschaft

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§ 8. Das Geleitsrecht.<br />

Mit der Polizeigewalt hängt das Geleitsrecht eng zusammen.<br />

Es bildete zugleich eine Einnahmequelle der Häuptlinge,<br />

indem nach mittelalterlichem Brauch die unter Geleit<br />

Reisenden für den ihnen gewährten Schutz, der oft in bewaffnetem<br />

Geleit bestand, ein besonderes Geleitsgeld entrichten<br />

mussten x ). Am 15. September 1427 teilte Focko Ukena dem<br />

Bremer Rat mit, dass er den Junker Ocko gern durch sein<br />

Gebiet geleiten wolle 2 ). Ferner gewährten Ocko ten Brök und<br />

Sibet von Rüstringen am 26 Juni 1421 den Abgesandten des<br />

Herzogs Johann von Baiern für die Dauer vom 29. Juni bis<br />

zum 1. August sicheres Geleit nach Greetsiel. Sollten die Abgesandten<br />

wegen Unwetters oder sonstiger Hindernisse einen<br />

anderen Hafen in Ostfriesland aufsuchen müssen, so sollen sie<br />

auch dann sicheres Geleit geniessen 3 ). In dem Friedensvertrage<br />

vom 13. Juli 1404 wird bestimmt, dass alle diejenigen frei<br />

und unbelästigt sein sollten, die Keno ten Brök zu Wasser<br />

und zu Lande mit ihren Gütern geleitet und für die er vermittelt<br />

habe 4 ). Ebenso hatte Häuptling Hero von Dornum, wie<br />

er am 31. Oktober 1487 an den Bremer Rat schreibt, die beladenen<br />

Schiffe des Ernst von dem Busche auf den Wasserwegen<br />

seines Gebietes geleitet 5 ). Häufig gewährten die Häuptlinge<br />

Kaufleuten und Händlern sicheren Besuch der Märkte<br />

und ungefährdeten Handelsverkehr.<br />

§ 9. Das Zollrecht.<br />

Auch das Zollrecht wurde von Häuptlingen ausgeübt.<br />

Am 25 April 1427 gestand Ocko ten Brök seinen Verbündeten<br />

in seinem Gebiete freien Handel bei altgewohntem Zoll zu<br />

und befreite die Groninger und Ommeländer von dem Zoll,<br />

') Vgl. Schröder, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte, 4. A„<br />

S. 529.<br />

2) Vgl. oben S. 58.<br />

8 ) Friedl. 296.<br />

4 ) Eb. 193, S. 164.<br />

") Eb. 1199.

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