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Jahrbuch - Ostfriesische Landschaft

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§ 6. Der Häuptling als Führer des bewaffneten Aufgebotes.<br />

Neben der Gerichtsbarkeit besassen die ostfriesischen<br />

Häuptlinge ausgedehnte landesherrliche Gerechtsame. Diese<br />

werden in der Regel zusammenfassend Herrlichkeit genannt.<br />

An erster Stelle ist hier die Eigenschaft der Häuptlinge als<br />

Führer des bewaffneten Aufgebotes zu nennen. Gerade der<br />

Ausgang des 14. und die ersten Jahrzehnte des 15. Jahrhunderts<br />

sind erfüllt von Kampf und Fehde, welche selbst die Dorfbewohner<br />

nötigten, zur Abwehr feindlichen Überfalles stets kriegsbereit<br />

zu sein. So sahen wir in den eingangs besprochenen Verträgen,<br />

dass die Häuptlinge ihren Untertanen Schutz zusagten, während<br />

diese sich zur Heeresfolge verpflichteten und für die eigene<br />

Ausrüstung wie für Verproviantierung und Unterhalt der Burgen<br />

mit zu sorgen hatten. Da das Emsigerland nicht unter der<br />

Oberhoheit eines Häuptlings zusammengefasst wurde, so begegnet<br />

dort auch kein Häuptling als Führer des Landesaufgebotes,<br />

und man begreift, dass Junker Ocko ten Brök die emsländischen<br />

Häuptlinge zwingen konnte, mit ihren Bauern seinem<br />

Aufgebot zu folgen 1 ).<br />

§ 7. Die Polizeigewalt.<br />

Wie die Verteidigung nach aussen, so lag den Häuptlingen<br />

die Pflege der inneren Sicherheit ob. Neben der Gerichtsbarkeit<br />

hatten sie die polizeiliche Gewalt Auf die Abmachungen<br />

wegen der Auricher Polizei vom 3. April 1438 sei kurz hingewiesen<br />

2 ). Auch daran sei erinnert, dass Ocko ten Brök und<br />

Sibet von Rüstringen im Brieler Friedensvertrage vom 1. September<br />

1421 zugleich für Focko Ukena, Haro von Larrelt,<br />

Imelo von Grimersum und Wibet von Esens ihre Pflicht betonten,<br />

in ihren Landen allen Dieben, Mördern, Kirchenräubern,<br />

Ehebrechern, Frauenschändern und Strassenräubern zu steuern<br />

und sie zu verfolgen 3 ).<br />

') Vgl. oben S. 21.<br />

2 ) Oben S. 200.<br />

3 ) Friedl. 299, S. 259.

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