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Jahrbuch - Ostfriesische Landschaft

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Grad hinaus verfallenden Erbschaft Dämme und Deiche, deren<br />

Unterhaltung der Gemeinde zukomme, verbessern solle 1 ). Dasselbe<br />

Rechtsbuch kennt schon einen besonderen Deichrichter<br />

und gelegt den Deich mit erhöhtem Frieden, sodass für Vergehen,<br />

die an Deichrichtern oder den am Deiche Arbeitenden<br />

verübt werden, doppelte Busse und Brüche zu zahlen sind 2 ).<br />

Während der Deich das Land vor Überschwemmung schützt,<br />

vermitteln die Siele die Entwässerung. Häuptlinge begegnen<br />

uns zuerst im Jahre 1370 neben einigen Geistlichen als Deichund<br />

Sielrichter 3 ). Am 7. Juli dieses Jahres beschlossen der<br />

Vizedekan Menardus in Groothusen, die dortigen Häuptlinge<br />

Reduardus und Udo, die Häuptlinge Sibrand von Eilsum und<br />

Allo von Osterhusen, der Pfarrer Liuppoldus und der Häuptling<br />

Haytatus von Larrelt, der Pfarrer Aildo von Langen und<br />

die übrigen Häuptlinge und Richter des Larrelter Sieles einstimmig<br />

und machten in der gemeinsamen Laienversammlung<br />

zu Groothusen bekannt, dass das Kloster Langen die Deichund<br />

Siellasten nach Belieben von seinen eigenen, zum Teil in<br />

einem fremden Bezirk gelegenen Besitzungen einziehen und zu<br />

den öffentlichen Arbeiten und Unkosten nur nach dem Verhältnis<br />

seines Grundbesitzes beisteuern sollte 4 ).<br />

Dieser Beschluss scheint in der Folge jedoch nicht zur<br />

Zufriedenheit des Klosters beobachtet zu sein. In einer von<br />

Friedlaender in die Jahre 1387—1400 verlegten Urkunde bekennt<br />

Häuptling Enno Haytadisna von Larrelt, dass seine<br />

Vorfahren das Kloster Langen entgegen den Bestimmungen<br />

des kanonischen Rechtes häufig mit ungehörigen Abgaben<br />

von den Klosterländereien für die Instandsetzung des Sieles<br />

und die Verbesserung der Deiche belästigt hätten. Damit dies<br />

') K. v. Richthofen. Friesische Rechtsquellen S. 210, § 68.<br />

2 > Eb. § 76. Heck hält diese Deichrichter für Amtszeugen, a. a.<br />

0. S. 365, — Ihm folgt J. Gierke, Die Geschichte des deutschen Deichrechts,<br />

S. 190. — Dieser scheint dort in Anmerkung 34 meines Erachtens<br />

ohne Grund aus § 1 des sogenannten alten ostfriesischen Deichrechts<br />

bei v. Wicht Landrecht S. 874 eine Neueinführung des Deichrichteramtes<br />

zu folgern.<br />

3 ) Obwohl sie sich nur Sielrichter nennen, umfasst ihr Beschluss<br />

auch die Deiche.<br />

4 ) Friedl. 115.

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