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Jahrbuch - Ostfriesische Landschaft

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garnicht ersetzen will; gegebenen Falls mag man neue Richter<br />

wählen. Will ein Häuptling Unruhe im Lande verursachen und<br />

sein Haus mit bewaffneter Mannschaft belegen, um eine Fehde<br />

anzunehmen, so soll ihn das oberste Gericht dreimal vermahnen,<br />

dass er Frieden halte und beim Landrecht bleibe.<br />

Ist dies erfolglos, so sollen ihn die Richter mit Hülfe des<br />

ganzen Landes und, wenn nötig, unter Hinzuziehung der anderen<br />

Lande so zurechtweisen, dass sich jeder vor ähnlichen<br />

Versuchen hüte. Aus der letzten Bestimmung geht besonders<br />

deutlich hervor, dass die Häuptlingsgewalt sich in den Ommelanden<br />

keineswegs schon zur Landeshoheit entwickelt hatte.<br />

Der Häuptling konnte natürlich unter die Zahl der obersten<br />

Richter gewählt werden, wird jedoch in der Regel die Befugnisse<br />

des Unterrichters gehabt haben. Selbst wenn obige<br />

Bestimmungen streng durchgeführt wurden, so konnte der<br />

Häuptling durch Beeinflussung des Hauptpriesters und der<br />

Vertreter des Kirchspiels leicht seine Ernennung zum Unterrichter<br />

beim Obergericht durchsetzen und sich in dieser Würde<br />

dauernd halten. Häuptling Hajo Ripperda von Farmsum<br />

scheint in seinem Gebiete die Gerichtsbarkeit gehabt zu haben,<br />

da die Willküren Focko Ukenas sein Gebiet in Parallele stellen<br />

mit dem Untergerichtsbezirk von Appingedam.<br />

Da die Willküren Focko Ukenas für die gesamten Ommelande<br />

Geltung haben sollten und überdies unter Mitwirkung<br />

ostfriesischer Häuptlinge festgelegt waren, so nimmt es nicht<br />

wunder, in Ostfriesland ähnliche Verhältnisse angedeutet zu<br />

finden. Jedoch war hier die Gerichtsbarkeit in den Häuptlingsfamilien<br />

erblich geworden. Besonders deutlich betont dies<br />

der Häuptling Sibo Herringa zu Attemansburg, wenn er in<br />

seinem Testament die Ansprüche der Gödenser Häuptlinge<br />

zurückweist, da ihm das Gericht von Silland, wie jedermann<br />

bekannt, von Geschlecht zu Geschlecht angeerbt sei 1 ).<br />

Der schon besprochene Vertrag vom 1. August 1435 gesteht<br />

Focko Ukena die höchste Gerichtsbarkeit in Oberledinger-,<br />

Moormer- undLengenerland zu 2 ). Da das Übereinkommen von den<br />

>) Friedl. 690.<br />

2 ) Die Worte „gunnen dryger hoghesten gherichte in den landen"<br />

übersetzt Suur, Geschichte der Häuptlinge Ostfrieslands S. 152: „endlich<br />

stehen sie ihm die drei höchsten Gerichte in den Landen (vielleicht so

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