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Jahrbuch - Ostfriesische Landschaft

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— 212 —<br />

§ 4. Der Häuptling als Richter.<br />

Beträchtliche Einnahmen mochten den Häuptlingen auch<br />

aus den Gerichtsbrüchen zufliessen. In der Tat treten die<br />

Häuptlinge durchweg als Richter auf. Einigen Aufschluss<br />

über das Gerichtswesen, wie es in der ersten Hälfte des<br />

15. Jahrhunderts in friesischen Gegenden üblich war, gewähren<br />

die sogenannten Willküren Focko Ukenas.<br />

Am 9. April 1428 ^ vermittelten die ostfriesischen Häuptlinge<br />

Focko Ukena, Propst Hisko von Emden, Enno von Greetsiel<br />

und Imelo von Grimersum einen Vertrag zwischen den<br />

Äbten, Prälaten, Priestern, Häuptlingen und Gemeinden der<br />

Groninger Ommelande, in welchem über die Besetzung der<br />

Gerichte bestimmt wird, dass die Weisheit jedes Landes, also<br />

die genannten Geistlichen und Häuptlinge, nach seiner Grösse<br />

2, 4, 6 oder 8 der klügsten und redlichsten Einwohner wählen<br />

solle, um zwei Jahre lang nach dem Landrecht und alter<br />

Gewohnheit zu richten und zu regieren. Diese Männer sind<br />

offenbar die obersten Richter, denn weiter wird bestimmt,<br />

dass diejenigen, denen das oberste Gericht des Landes übertragen<br />

wird, nach Beratung mit dem Hauptpriester und den<br />

klügsten Männern in jedem Kirchspiel nach seiner Grösse<br />

einen oder zwei Unterrichter einsetzen sollen. Gegen ein<br />

falsches Urteil des Unterrichters legt man beim obersten Gericht<br />

Berufung ein. Erweist sich diese als unbegründet, so<br />

sind den obersten Richtern 5 alte Mark und dem Unterrichter<br />

seine Brüche nach Landrecht und Sitte zu zahlen. Hatte die<br />

Berufung Erfolg, so sollen die obersten Richter in letzter Instanz<br />

das Urteil fällen, und der Unterrichter zahlt ihnen für<br />

sein falsches Urteil die vorgeschriebenen Brüche. Nach jeder<br />

zweijährigen Amtsperiode, welche mit dem 1. Mai zu Ende<br />

geht, hat die Weisheit jedes Landes darüber schlüssig zu<br />

werden, ob sie die alten Richter insgesamt, zum Teil, oder<br />

*) Vgl. Friedl. 367 und 1769. Das auf dem Auricher Archiv befindliche<br />

Original hat obiges Datum; ebenfalls auch eine von Emmius<br />

verfasste Abschrift. Drei andere Überlieferungen nennen den 24. April<br />

1427. Dies ist falsch, da Ocko ten Brök, der mit Focko Ukena damals<br />

in Fehde war, am 25. April 1427 mit Groningen und den Ommelanden ein<br />

festes Bündnis schloss. Vgl. Friedl. 346, 347.

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