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Jahrbuch - Ostfriesische Landschaft

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werden sie Hand- und Spanndienste gewesen sein und Torfzufuhr,<br />

Schwälarbeit und Ähnliches umfasst haben.<br />

Als eine besondere Einnahmequelle der Häuptlinge werden<br />

die jährlichen Abgaben von Warfen genannt. Ziemlich allgemein<br />

war der Brauch, dass die Häuptlinge Warfen (ursprünglich<br />

durch Erdaufschüttung gegen Überschwemmung gesicherte Hausoder<br />

Hofstellen, dann Hausstellen überhaupt) gegen eine jährliche<br />

Abgabe veräusserten 1 ). Erinnert sei an die Häuptling<br />

Imelo von Grimersum zu zahlende Abgabe von 1 /2 Gulden.<br />

Die Brüder Edzard und Ulrich erhielten im Jahre 1439 mit<br />

der Übergabe Emdens von den Hamburgern 90 mit Häusern<br />

besetzte und zwei unbebaute Warfen 2 ). Diese 92 Warfstellen<br />

deuten uns wahrscheinlich den Gesamtumfang des damaligen<br />

Emdens an. Am 16. März 1466 übertrug Häuptling Eggo<br />

von Westerwold, ein Enkel des Propstes Hisko, sein Eigentumsrecht<br />

an der Emder Burg und den zugehörigen<br />

Warfen dem Grafen Ulrich 3 ). Dass von den beiden unbebauten<br />

Warfen keine Abgabe zu zahlen war, solange sie wüst liegen<br />

blieben, erhellt aus dem schon erwähnten Register des Häuptlings<br />

Wiard Apken Beninga. Nach dem Pachtverzeichnis<br />

finden sich die Einnahmen von Warfen eingetragen. Wiard<br />

Beninga bezog im Jahre 1473 für 21 Emder Warfen je 2 Arensgulden,<br />

für einen Warf 18 Krummstert, für einen andren einen<br />

Arensgulden und für zwei Warfen zusammen einen Rheinischen<br />

Gulden. Für zwei andere Warfen jedoch, auf denen die Häuser<br />

abgebrannt waren, ist keine Abgabe verzeichnet, sie brauchte<br />

also nicht bezahlt zu werden. Derselbe Häuptling hatte in<br />

Völlen an einen Bauer zwei Warfen vergeben und in Twixlum<br />

24 Grase Landes mit einem Warf zusammen für 26 Arensgulden<br />

verpachtet 4 ). Auch Ocko ten Brök hatte Einkünfte von Emder<br />

Warfen. Am 11. Mai 1424 überliess er dem Hinrich Godgroetsmi<br />

Ob und in wieweit bei den zahlreichen Warfen und dem ausgedehnten<br />

Grundbesitz der Häuptlinge an altes Gemeindeeigentum zu<br />

denken ist, steht dahin. Vgl. oben S. 198, Anm. 1.<br />

2 ) Eb. 509.<br />

«) Eb. 836.<br />

*) Eb. 925, S. 26—27.

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