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Jahrbuch - Ostfriesische Landschaft

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mutter Hirabas, hatten es besessen. Gegen feindlichen Überfall<br />

sichert das vertragschliessende Land Häuptling Edzard<br />

Unterstützung zu. Wegen des Zehnten und der Waldungen<br />

wird ein Schiedsgericht eingesetzt. Die Entscheidung über<br />

Schädigung, Zwist und Totschlag steht dem Häuptling zu.<br />

Ist er nicht persönlich zugegen, und kann er nicht in etwa<br />

8—10 Tagen nach Norden kommen, so soll er die Sache 6 oder<br />

8 Männern zur Entscheidung oder zur Vertagung bis zu seiner<br />

Ankunft übertragen. Auch soll Edzard ohne Wissen der Gemeinde<br />

keine Urkunden unter dem Landessiegel ausfertigen<br />

lassen, und die Vertreter der Gemeinde sollen ihm einen<br />

Schlüssel zu dem Block einräumen, in welchem das grosse und<br />

kleine Siegel liegen.<br />

Dieselben Rechte, die im Brokmer-, Norder- und Harlingerlande<br />

den Häuptlingen Edzard und Ulrich von Greetsiel und<br />

Wibet von Esens zustanden, räumte ihnen am 3. April 1438<br />

auch das Auricherland ein. Die gesamte Gemeinde erwählte<br />

die Genannten zu ihren Obersten und Vormündern, denen sie<br />

gegen unberechtigten feindlichen Überfall Heeresfolge zu leisten<br />

versprach. Auch gewährte sie ihnen alle grossen und kleinen<br />

Brüche. Davon sollten diese in Aurich einen tüchtigen Mann<br />

mit zwei Knechten unterhalten, um den Buben und Dieben zu<br />

steuern. Ebenso waren aus diesen Brüchen die Zehrungskosten<br />

zu bestreiten, wenn man Gericht hielt oder Reisen unternahm.<br />

Eine emsiger Rechtsaufzeichnung des 15. Jahrhunderts bestimmt,<br />

dass dem Richter, wenn er um der Prozesssache<br />

willen von seinem Wohnsitz verreisen musste, von beiden<br />

Parteien die Reisekosten ersetzt werden sollten 1 ). Die vier<br />

höchsten Brüche fielen im Auricherlande allerdings den Häuptlingen<br />

persönlich zu. Diese Bestimmung erinnert an den Vertrag<br />

vom Jahre 1437, in welchem die Einwohner von Leer<br />

den Hamburgern und ihrem Hauptmann zu Emden die vier<br />

höchsten Gerichte im Kirchspiel, nämlich über Totschlag,<br />

Mordbrand, Diebstahl und Frauenkränkung schenkten. Endlich<br />

verpflichteten sich die Einwohner des Auricherlandes*keine<br />

anderen Obmänner zu wählen, solange jene drei Häuptlinge<br />

lebten.<br />

') K. v. Richthofen, Friesische Rechtsquellen S. 551.

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