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Jahrbuch - Ostfriesische Landschaft

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— 199 —<br />

den Warfen, die Imelo im .Dorfe Kampen gehörten, oder die<br />

er durch Kauf oder Übertragung erwerben würde, eine jährliche<br />

Heuer von je einem halben leichten Gulden zu zahlen.<br />

Ähnlich lauteten die Bestimmungen, als Oberledinger-,<br />

Moormer- und Lengenerland am 1. August 1435 wiederum die<br />

erbliche Herrschaft Focko Ukenas anerkannten. Sie überliessen<br />

ihm alle seine Güter und sicherten ihm ihren Beistand<br />

zu, die Heuer einzumahnen, welche ihm verschrieben gewesen<br />

sei, bevor er sein Schloss im Jahre 1431 hatte übergeben<br />

müssen. Besonders wurde die Focko im Reiderland zustehende<br />

Heuer hervorgehoben. Ferner verpflichteten sich die Lande<br />

sowohl gegen feindlichen Überfall als auch, um die Hamburger<br />

und ihre Freunde aus Friesland fern zu halten, zur Heeresfolge.<br />

Sie trafen wegen der Verteidigung eingehende Abmachungen.<br />

Das Schloss Detern wurde Focko zur Wohnung<br />

überwiesen, bis er sich mit Hülfe der Lande in Leer oder sonstwo<br />

eine passende Feste gebaut habe. Ebenso wurden ihm Kirche<br />

und Turm zu Lengen eingeräumt. Den Sold für Knechte und<br />

Schützen mussten die Lande und ihr Häuptling gemeinsam<br />

tragen und ebenso zusammen die Versorgung der Schlösser<br />

mit Fleisch, Butter, Brot, Bier und Feuerungsmaterial übernehmen.<br />

Aus jedem Lande sollten zu dem Zwecke vier<br />

Männer ausgewählt werden. Wenn Focko Fuhrwerk nötig<br />

hätte, um innerhalb der drei Lande in deren Angelegenheiten<br />

Reisen zu unternehmen, so sollten ihm die Einwohner dazu<br />

verhelfen. Endlich wurden Focko drei höchste Gerichte 1 ) in den<br />

Landen eingeräumt.<br />

Einige genauere Angaben enthält die Urkunde vom<br />

20. Mai 1436, in welcher Edzard von Greetsiel die Norder<br />

alten Lande in seinen Schutz nimmt, um sie so zu regieren,<br />

wie früher die Häuptlinge getan haben. Edzard wird ermächtigt,<br />

alles Fundgut und sämtliche Brüche einzuziehen,<br />

jedoch soll er keine Hörigkeit einführen, also jedenfalls keine<br />

Lasten auferlegen, wie sie bei Hörigen üblich waren. Das Anrecht<br />

an Fundgut war in der Tat in der Norder Häuptlingsfamilie<br />

erblich gewesen. Häuptling Udo und seine Gemahlin<br />

Himba und schon Frau Gudelet, wahrscheinlich die Gross-<br />

') Vgl. unten § 4.

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