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Jahrbuch - Ostfriesische Landschaft

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— 198 —<br />

Imelo von Grimersum und Larrelt und gestanden ihm eine<br />

erbliche Herrschaft zu. Die Bauörn versprachen Hülfe bei der<br />

Instandsetzung des Grimersumer Schlosses, gelobten unbedingte<br />

Heeresfolge zu ihrem und des ganzen Landes Besten und erkannten<br />

Imelos Oberhoheit an. Ferner verpflichteten sie sich,<br />

jährlich einmal nach Anzahl der Häuser je eine Wagenlast<br />

von Imelos oder der Seinen eigenem Torf auf dem Moore zu<br />

holen und nach Grimersum aufs Schloss zu bringen. Auch<br />

sollten sie einmal jährlich von jedem Hause einen Schwäler<br />

stellen, der einen vollen Tag für den Bedarf des Schlosses<br />

Heu mache. Wer auf den in diesen Bauerschaften gelegenen<br />

dem Häuptling eigentümlichen 1 ) Warfen oder Hausstellen<br />

wohne, solle jährlich einen halben Gulden Heuer geben 2 ).<br />

Endlich erhielt Imelo das Gericht und die Herrschaft über diese<br />

Orte; wurde er persönlich verletzt, so waren nach dem Landrecht<br />

dreifache Busse und Brüche zu zahlen; wegen Massnahmen<br />

gegen die Ungehorsamen und Übertreter des Gesetzes<br />

konnte man ihn nicht zur Verantwortung ziehen.<br />

Dafür gewährte Imelo seinerseits seinen Untertanen Schutz und<br />

Freiheit von Abgaben, wie sie sonst von Hörigen gezahlt<br />

werden mussten.<br />

Auch der Vertrag, welchen die Bauerschaft Kampen am<br />

6. Januar 1431 mit Imelo schloss, sollte für die beiderseitigen<br />

Nachkommen dauernde Kraft besitzen. Imelo nahm die<br />

dortigen Eingesessenen als seine Untertanen an und versprach<br />

sie zu schützen. Dafür gelobten die Bauern, ihn für ihren<br />

Obersten und Häuptling zu halten, ihm treue Heeresfolge zu<br />

leisten und räumten ihm alle Gerichte und Herrschaftsbefugnisse<br />

ein, die in ihrer Bauerschaft vorhanden seien. Auch war von<br />

') Die Urkunde spricht von Warfen, die zum Herrschaftsbezirke<br />

des Schlosses zu Grimersum 'gehörten. Da hier kein Anhalt gegeben<br />

ist, etwa wie bei den Burgen zu Detern und Norden oder wie bei der<br />

Friedeburg, um das ursprüngliche Eigentumsrecht der Gemeinde an dem<br />

Schlosse zu behaupten, so mögen die Warfen persönliches Eigentum<br />

des Häuptlings gewesen sein. Bei den weiterhin besprochenen Warfen<br />

bleibt die angedeutete Frage offen.<br />

*) Es ist kaum anzunehmen, dass diese Abgabe jetzt neu eingeführt<br />

wurde. Denn die auf des Häuptlings eigenen Warfen wohnenden Leute<br />

werden auch früher nicht abgabenfrei gewesen sein.

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