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Jahrbuch - Ostfriesische Landschaft

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Beiträge<br />

zur Geschichte der ostfriesisehen Häuptlinge.<br />

Von Dr. Theodor Pauls aus Grossefehn.<br />

Teil II. 1 )<br />

Die Rechte der ostfriesischen Häuptlinge.<br />

Um das Einporkommen von Häuptlingen zu erklären, ist<br />

es überaus wichtig, ihre Befugnisse zu kennen. Auf diese<br />

gehen auch die Rechte der cirksenaschen Grafen im einzelnen<br />

zurück, und die Selbständigkeit der Inhaber der sog. Herrlichkeiten<br />

gegen die späteren Landesherren gründet sich ebenfalls<br />

auf den bedeutenden Machtumfang, den die Häuptlinge insgesamt<br />

erworben hatten; war es doch lediglich einer der<br />

Ihren, den seit 1464 die Grafenwürde schmückte. Den zuverlässigsten<br />

Aufschluss über die Rechte der Häuptlinge geben<br />

die zahlreichen urkundlichen Aufzeichnungen aus dem 14. und<br />

15. Jahrhundert. Ihre gelegentlichen Angaben sind um so belangreicher,<br />

als Verträge über das Verhältnis der Häuptlinge<br />

zu ihren Untertanen nur in geringer Anzahl vorhanden sind 2 ).<br />

Am 18. Juli 1426 begaben sich die Bauerschaften Grimersum,<br />

Wirdum und Jennelt unter den Schutz des Häuptlings<br />

'l Teil I, s. o. Seite 1.<br />

2 ) Vgl. Friedl. Urk. Nr. 340, 341, 395, 446, 456, 493.

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