Wappen des Landkreises Celle - Landkreis Celle
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AMTSBLATT<br />
für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong><br />
41. Jahrgang <strong>Celle</strong>, den 25.11.2011 Nr. 25<br />
A. BEKANNTMACHUNGEN DES<br />
LANDKREISES<br />
Erteilung der Entlastung für den<br />
Jahresabschluss <strong>des</strong> <strong><strong>Landkreis</strong>es</strong><br />
<strong>Celle</strong> für das Haushaltsjahr 2008<br />
sowie <strong>des</strong> Jahresabschlusses<br />
2008 <strong>des</strong> Betriebes „Kreisaltenpflegeheim<br />
Winsen (Aller)“ 302<br />
B. BEKANNTMACHUNGEN DER<br />
GEMEINDEN, SAMTGEMEIN-<br />
DEN, GEMEINDEFREIEN BEZIR-<br />
KE UND ZWECKVERBÄNDE<br />
Nachtragshaushaltssatzung der<br />
Gemeinde Wietze für das Haushaltsjahr<br />
2011 302<br />
Satzung zum Wirtschaftsplan 2012<br />
<strong>des</strong> Abwasserverban<strong>des</strong> Matheide 303<br />
Friedhofssatzung der Gemeinde<br />
Wietze 304<br />
5. Satzung zur Änderung der<br />
Friedhofsgebührensatzung der<br />
Gemeinde Wietze 312<br />
4. Satzung zur Änderung der<br />
Hauptsatzung der Gemeinde<br />
Eldingen 313<br />
4. Satzung zur Änderung der<br />
Hauptsatzung der Gemeinde Hohne<br />
313<br />
1. Satzung zur Änderung der<br />
Hauptsatzung der Gemeinde<br />
Hermannsburg, <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> 314<br />
3. Satzung zur Änderung der<br />
Hauptsatzung der Gemeinde<br />
Unterlüß, <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> 315<br />
Hauptsatzung der Gemeinde<br />
Wathlingen, <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> 315<br />
Inhalt<br />
Sitzung <strong>des</strong> Samtgemeinderates<br />
der Samtgemeinde Lachendorf am<br />
01.12.2011 316<br />
Bebauungsplan Nr. 143 der Stadt<br />
<strong>Celle</strong> „Am Kieferngrund“, I. Teil 317<br />
5. Änderung <strong>des</strong> Bebauungsplanes<br />
Nr. 12 „Ortsmittelpunkt“ mit örtlicher<br />
Bauvorschrift der Gemeinde<br />
Lachendorf 318<br />
Jahresabschluss 2010 <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong><br />
Abfallwirtschaft <strong>Celle</strong> 319<br />
1. Satzung zur Änderung der Satzung<br />
<strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> Abfallwirtschaft<br />
<strong>Celle</strong> über die Abfallwirtschaft<br />
vom 24.11.2008 319<br />
C. BEKANNTMACHUNGEN<br />
ANDERER STELLEN<br />
D. SONSTIGE MITTEILUNGEN<br />
Herausgeber: <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> - Trift 26 - Postfach 11 05 - 29201 <strong>Celle</strong> - Tel. 05141 - 9160
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />
A. BEKANNTMACHUNGEN DES LANDKREISES<br />
Erteilung der Entlastung für den Jahresabschluss <strong>des</strong><br />
<strong><strong>Landkreis</strong>es</strong> <strong>Celle</strong> für das Haushaltsjahr 2008 sowie <strong>des</strong><br />
Jahresabschlusses 2008 <strong>des</strong> Betriebes „Kreisaltenpflegeheim<br />
Winsen (Aller)“<br />
Bekanntmachung <strong>des</strong> <strong><strong>Landkreis</strong>es</strong> <strong>Celle</strong> vom<br />
25.11.2011.<br />
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 11.10.2011 den<br />
Jahresabschluss <strong>des</strong> <strong><strong>Landkreis</strong>es</strong> <strong>Celle</strong> für das Haushaltsjahr<br />
2008 sowie den Jahresabschluss 2008 für den<br />
Betrieb „Kreisaltenpflegeheim Winsen (Aller)“ beschlossen<br />
und dem Landrat die Entlastung erteilt.<br />
Der Jahresabschluss 2008 <strong>des</strong> <strong><strong>Landkreis</strong>es</strong> <strong>Celle</strong> mit<br />
dem Rechenschaftsbericht und der Jahresabschluss<br />
2008 <strong>des</strong> Betriebes „Kreisaltenpflegeheim Winsen (Aller)<br />
sowie die um die Stellungnahmen <strong>des</strong> Landrates ergänzten<br />
Schlussberichte <strong>des</strong> Rechnungsprüfungsamtes<br />
liegen vom 28.11.2011 bis 06.12.2011 zur Einsichtnahme<br />
in der Kämmerei, Speicherstraße 2, Gebäude 4,<br />
Eingang B, Zimmer 223, während der Dienststunden<br />
öffentlich aus.<br />
Rechtsgrundlage:<br />
§ 101 Abs. 1 und 2 NGO in Verbindung mit § 65 NLO<br />
<strong>Celle</strong>, den 21.11.2011<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong><br />
Wiswe L. S.<br />
Landrat<br />
- - -<br />
B. BEKANNTMACHUNGEN DER GEMEINDEN,<br />
SAMTGEMEINDEN, GEMEINDEFREIEN BE-<br />
ZIRKE UND ZWECKVERBÄNDE<br />
Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Wietze für<br />
das Haushaltsjahr 2011<br />
Aufgrund <strong>des</strong> § 87 der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />
hat der Rat der Gemeinde Wietze in der Sitzung<br />
am 13.10.2011 folgende Nachtragshaushaltssatzung<br />
beschlossen:<br />
§ 1<br />
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden<br />
Ergebnishaushalt<br />
ordentliche Erträge<br />
die bisherigen festgesetzten<br />
Gesamtbeträge von 6.808.300 €<br />
erhöht um 559.600 €<br />
vermindert um 43.000 €<br />
und damit der Gesamtbetrag <strong>des</strong><br />
Haushaltsplans einschließlich der<br />
Nachträge festgesetzt auf 7.324.900 €<br />
- 302 -<br />
ordentliche Aufwendungen<br />
die bisherigen festgesetzten<br />
Gesamtbeträge von 8.583.600 €<br />
erhöht um 212.700 €<br />
vermindert um 64.600 €<br />
und damit der Gesamtbetrag <strong>des</strong><br />
Haushaltsplans einschließlich der<br />
Nachträge festgesetzt auf 8.731.700 €<br />
außerordentliche Erträge<br />
die bisherigen festgesetzten<br />
Gesamtbeträge von 0 €<br />
erhöht um 8.300 €<br />
vermindert um 0 €<br />
und damit der Gesamtbetrag <strong>des</strong><br />
Haushaltsplans einschließlich der<br />
Nachträge festgesetzt auf 8.300 €<br />
außerordentliche Aufwendungen<br />
die bisherigen festgesetzten<br />
Gesamtbeträge von 0 €<br />
erhöht um 19.200 €<br />
vermindert um 0 €<br />
und damit der Gesamtbetrag <strong>des</strong><br />
Haushaltsplanes einschließlich der<br />
Nachträge festgesetzt auf 19.200 €<br />
Finanzhaushalt<br />
Einzahlungen aus laufender<br />
Verwaltungstätigkeit<br />
die bisherigen festgesetzten<br />
Gesamtbeträge von 6.515.400 €<br />
erhöht um 560.100 €<br />
vermindert um 43.000 €<br />
und damit der Gesamtbetrag <strong>des</strong><br />
Haushaltsplans einschließlich der<br />
Nachträge festgesetzt auf 7.032.500 €<br />
Auszahlungen aus laufender<br />
Verwaltungstätigkeit<br />
die bisherigen festgesetzten<br />
Gesamtbeträge von 7.905.200 €<br />
erhöht um 186.400 €<br />
vermindert um 49.600 €<br />
und damit der Gesamtbetrag <strong>des</strong><br />
Haushaltsplans einschließlich der<br />
Nachträge festgesetzt auf 8.042.000 €<br />
Einzahlungen für Investitionstätigkeit<br />
die bisherigen festgesetzten<br />
Gesamtbeträge von 260.700 €<br />
erhöht um 118.000 €<br />
vermindert um 0 €<br />
und damit der Gesamtbetrag <strong>des</strong><br />
Haushaltsplans einschließlich der<br />
Nachträge festgesetzt auf 378.700 €<br />
Auszahlungen für Investitionstätigkeit<br />
die bisherigen festgesetzten<br />
Gesamtbeträge von 499.100 €<br />
erhöht um 272.900 €<br />
vermindert um 0 €<br />
und damit der Gesamtbetrag <strong>des</strong><br />
Haushaltsplans einschließlich der<br />
Nachträge festgesetzt auf 772.000 €
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />
Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit<br />
die bisherigen festgesetzten<br />
Gesamtbeträge von 238.400 €<br />
erhöht um 154.900 €<br />
vermindert um 0 €<br />
und damit der Gesamtbetrag <strong>des</strong><br />
Haushaltsplans einschließlich der<br />
Nachträge festgesetzt auf 393.300 €<br />
Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit<br />
die bisherigen festgesetzten<br />
Gesamtbeträge von 330.000 €<br />
erhöht um 0 €<br />
vermindert um 0 €<br />
und damit der Gesamtbetrag <strong>des</strong><br />
Haushaltsplans einschließlich der<br />
Nachträge festgesetzt auf 330.000 €<br />
Nachrichtlich:<br />
Gesamtbetrag der Einzahlungen<br />
<strong>des</strong> Finanzhaushalts<br />
der bisherigen festgesetzten<br />
Gesamtbeträge von 7.014.500 €<br />
erhöht um 833.000 €<br />
vermindert um 43.000 €<br />
und damit der Gesamtbetrag <strong>des</strong><br />
Haushaltsplans einschließlich der<br />
Nachträge festgesetzt auf 7.804.500 €<br />
Gesamtbetrag der Auszahlungen<br />
<strong>des</strong> Finanzhaushalts<br />
der bisherigen festgesetzten<br />
Gesamtbeträge von 8.734.300 €<br />
erhöht um 459.300 €<br />
vermindert um 49.600 €<br />
und damit der Gesamtbetrag <strong>des</strong><br />
Haushaltsplans einschließlich der<br />
Nachträge festgesetzt auf 9.144.000 €<br />
§ 2<br />
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen<br />
für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen<br />
(Kreditermächtigung) wird gegenüber der bisherigen<br />
Festsetzung in Höhe von 238.400 € um 154.900 € erhöht<br />
und damit auf 393.300 € neu festgesetzt.<br />
§ 3<br />
Der bisherige Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen<br />
wird nicht geändert.<br />
§ 4<br />
Der bisherige Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskredite<br />
beansprucht werden dürfen, wird nicht verändert.<br />
§ 5<br />
Die Steuersätze (Hebesätze) werden nicht geändert:<br />
Gemeinde Wietze, den 19.10.2011<br />
Wolfgang Klußmann L. S.<br />
Bürgermeister<br />
- 303 -<br />
2. Bekanntmachung der Nachtragssatzung<br />
2.1 Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für<br />
das Haushaltsjahr 2011 wird hiermit öffentlich bekannt<br />
gemacht.<br />
2.2 Die nach §§ 120 (2), 119 (4) und 122 (2) NKomVG<br />
erforderliche Genehmigung ist durch den <strong>Landkreis</strong><br />
<strong>Celle</strong> am 17.11.2011 unter dem Aktenzeichen 09-<br />
082-97 erteilt worden.<br />
2.3 Der Nachtragshaushaltsplan liegt nach § 114 (2)<br />
Satz 3 NKomVG im Anschluss an die öffentliche<br />
Bekanntmachung der Haushaltssatzung an sieben<br />
Tagen in der Gemeinde Wietze im Rathaus, Steinförder<br />
Straße 4, 29323 Wietze, Zimmer 23 während<br />
der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme öffentlich<br />
aus.<br />
Gemeinde Wietze, den 22.11.2011<br />
Klußmann L. S.<br />
Bürgermeister<br />
- - -<br />
Satzung zum Wirtschaftsplan 2012 <strong>des</strong> Abwasserverban<strong>des</strong><br />
Matheide<br />
Aufgrund <strong>des</strong> § 7 I Ziffer 6 und 9 der Verbandsordnung<br />
<strong>des</strong> Abwasserverban<strong>des</strong> Matheide vom 23.02.2006 in<br />
Verbindung mit den §§ 84 – 86 der Niedersächsischen<br />
Gemeindeordnung (NGO) i.d.F. vom 22.08.1996 (Nds.<br />
GVBl. S. 382) – in den jeweils geltenden Fassungen –<br />
hat die Verbandsversammlung <strong>des</strong> Abwasserverban<strong>des</strong><br />
Matheide in der Sitzung am 05.10.2011 zum Wirtschaftsplan<br />
2012 folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Der Wirtschaftsplan für das Geschäftsjahr 2012 wird<br />
im Erfolgsplan<br />
mit Erträgen von 11.548.000 €<br />
und<br />
mit Aufwendungen von 11.548.000 €<br />
im Vermögensplan<br />
bei den verfügbaren Mitteln mit 4.902.000 €<br />
und<br />
bei den benötigten Mitteln mit 4.902.000 €<br />
festgesetzt.<br />
§ 2<br />
Kredite werden in Höhe von 1.555.000 € veranschlagt.<br />
§ 3<br />
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />
§ 4<br />
Der Höchstbetrag, bis zu dem Kassenkredite im Geschäftsjahr<br />
2012 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben<br />
in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf<br />
500.000 € festgesetzt.<br />
§ 5<br />
Eine Verbandsumlage für das Geschäftsjahr 2012 wird<br />
nicht erhoben.<br />
<strong>Celle</strong>, den 05.10.2011<br />
Abwasserverband Matheide<br />
Kiemann L.S.<br />
Verbandsgeschäftsführer<br />
Bekanntmachung der Satzung zum Wirtschaftsplan<br />
2012<br />
Die vorstehende Satzung zum Wirtschaftsplan 2012 <strong>des</strong><br />
Abwasserverban<strong>des</strong> Matheide wird hiermit öffentlich<br />
bekannt gemacht.<br />
Die nach § 92 Abs. 2 NGO erforderliche Genehmigung<br />
ist durch den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> am 17.11.2011 unter dem<br />
Az.: 09-092-91 erteilt worden.<br />
Der Wirtschaftsplan liegt nach § 86 Abs. 2 Satz 3 NGO<br />
vom Tage der Bekanntmachung an sieben Tagen zur<br />
Einsichtnahme in den Diensträumen <strong>des</strong> Abwasserverban<strong>des</strong><br />
Matheide, Sprengerstraße 2, 29223 <strong>Celle</strong> während<br />
der Öffnungszeiten öffentlich aus.<br />
<strong>Celle</strong>, den 22.11.2011<br />
Kiemann<br />
Verbandsgeschäftsführer<br />
- - -<br />
Friedhofssatzung der Gemeinde Wietze<br />
Aufgrund der §§ 6 und 40 der Nds. Gemeindeordnung<br />
(NGO) in der Fassung vom 28.10.2006 (Nds. GVBl.<br />
S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2010<br />
(Nds. GVBl. S. 576) und <strong>des</strong> Nds. Bestattungsgesetz<br />
(Nds. BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381) hat<br />
der Rat der Gemeinde Wietze in seiner Sitzung am<br />
13.10.2011 folgende Satzung beschlossen:<br />
I. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der<br />
Gemeinde Wietze gelegenen und von ihr verwalteten<br />
Friedhöfe:<br />
1. Waldfriedhof Wietze, Flur 1, Flurstücke 78/2, 82/2,<br />
83/3, 100/4 und 100/13<br />
2. Waldfriedhof Jeversen, Flur 5, Flurstück 52/2<br />
3. Waldfriedhof Wieckenberg, Flur 5, Flurstücke 72/4,<br />
73/2/ 133/3<br />
- 304 -<br />
§ 2<br />
Friedhofszweck<br />
(1) Die Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige öffentliche<br />
Anstalt der Gemeinde Wietze. Sie dient der<br />
Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben<br />
Einwohner der Gemeinde Wietze waren oder ein<br />
Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte<br />
besaßen. Weiterhin können Personen auf<br />
den Friedhöfen beigesetzt werden, die nicht oder<br />
nicht mehr in der Gemeinde gelebt haben, wenn<br />
der Erwerber <strong>des</strong> Nutzungsrechts der jeweiligen<br />
Grabstätte Einwohner der Gemeinde ist. Die Bestattung<br />
anderer Personen bedarf der vorherigen<br />
Zustimmung der Gemeinde.<br />
(2) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe<br />
und <strong>des</strong> Beerdigungswesens obliegt der Gemeinde<br />
als öffentliche Aufgabe. Sie bedient sich zu deren<br />
Erfüllung der Gemeindeverwaltung und der dazu<br />
beauftragten Personen. Diese nehmen ihre Aufgabe<br />
gegenüber Benutzern und Besuchern als Amtspflicht<br />
wahr. Sie üben das Hausrecht auf den<br />
Friedhöfen im Auftrage der Gemeinde Wietze aus.<br />
(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen<br />
Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktion.<br />
Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte<br />
der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der<br />
Würde <strong>des</strong> Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.<br />
§ 3<br />
Bestattungsbezirke<br />
(1) Das Gemeindegebiet wird in die Bestattungsbezirke<br />
Wietze, Jeversen und Wieckenberg eingeteilt.<br />
(2) Der Bestattungsbezirk Wietze umfasst die Ortsteile<br />
Wietze und Hornbostel. Die übrigen Bestattungsbezirke<br />
umfassen das Gebiet <strong>des</strong> jeweiligen Ortsteiles.<br />
(3) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof <strong>des</strong><br />
Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren<br />
Wohnsitz hatten, bzw. der Nutzungsberechtigte<br />
der Grabstätte seinen Wohnsitz hat. Etwas anderes<br />
gilt, wenn<br />
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte<br />
auf einem anderen Friedhof besteht,<br />
b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem<br />
anderen Friedhof bestattet sind,<br />
c) eine Bestattung auf einem anderen Friedhof<br />
gewünscht wird und die Belegung dies zulässt,<br />
d) solche Grabstätten auf dem Friedhof <strong>des</strong> Bestattungsbezirkes<br />
nicht zur Verfügung stehen.<br />
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.<br />
§ 4<br />
Außerdienststellung und Entwidmung<br />
(1) Der Friedhof oder Friedhofsteile können aus wichtigem<br />
öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer<br />
Dienst gestellt oder entwidmet werden; dasselbe<br />
gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.<br />
Durch die Außerdienststellung wird nur die Mög-
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />
lichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen;<br />
durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft<br />
als Ruhestätte der Toten verloren.<br />
(2) Jede Außerdienststellung oder Entwidmung wird<br />
durch den Rat der Gemeinde Wietze beschlossen.<br />
Außerdem ist eine solche Maßnahme öffentlich bekannt<br />
zu machen; lediglich bei einzelnen Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten<br />
wird statt<strong>des</strong>sen<br />
der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich benachrichtigt,<br />
sofern die Anschrift bekannt ist.<br />
(3) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten<br />
Beigesetzten für<br />
die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten<br />
Beigesetzten für die<br />
restliche Nutzungszeit auf Kosten der Gemeinde<br />
Wietze in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle<br />
der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend,<br />
soweit Umbettungen erforderlich werden. Die erfolgte<br />
Um-bettung wird, sofern die Anschrift bekannt<br />
ist, einen Angehörigen <strong>des</strong> Verstorbenen oder<br />
dem jeweiligen Nutzungsberechtigten der<br />
Grabstätte mitgeteilt.<br />
(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine<br />
Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen<br />
in Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten erlischt,<br />
sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für<br />
die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines Bestattungsfalles<br />
auf Antrag andere Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten<br />
gebührenfrei zur Verfügung<br />
zu stellen.<br />
(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von<br />
der Gemeinde Wietze kostenfrei in ähnlicher Weise<br />
wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten<br />
Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten<br />
werden Gegenstand <strong>des</strong> Nutzungsrechts.<br />
II. Abschnitt – Ordnungsvorschriften<br />
§ 5<br />
Öffnungszeiten<br />
(1) Der Friedhof ist während der festgesetzten Zeiten,<br />
täglich von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr, für den Besuch<br />
geöffnet.<br />
(2) Die Gemeinde Wietze kann das Betreten aller oder<br />
einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass<br />
vorübergehend untersagen.<br />
§ 6<br />
Verhalten auf dem Friedhof<br />
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde <strong>des</strong><br />
Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen<br />
der mit der Aufsicht betrauten Personen sind<br />
zu befolgen.<br />
(2) Kinder unter 14 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in<br />
Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener<br />
betreten.<br />
- 305 -<br />
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:<br />
a) die Wege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen,<br />
Krankenfahrstühlen und dergleichen zu<br />
befahren, soweit nicht für Gewerbetreibende<br />
sowie im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen<br />
ist,<br />
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und<br />
Kränze und gewerbliche Dienste anzubieten,<br />
c) Druckschriften zu verteilen und gewerbsmäßig<br />
zu fotografieren,<br />
d) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen<br />
abzulagern,<br />
e) den Friedhof und seine Einrichtung zu verunreinigen<br />
oder zu beschädigen, Einfriedungen<br />
und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen<br />
sowie Grabstätten unbefugt zu betreten,<br />
f) Hunde frei umherlaufen zu lassen,<br />
g) sich als unbeteiligter Zuschauer in der Nähe<br />
von Beerdigungsfeierlichkeiten aufzuhalten,<br />
h) das Radfahren,<br />
i) an Sonn- und Feiertagen und sonst außerhalb<br />
der Öffnungszeiten sowie in der Höhe einer Bestattung<br />
Arbeiten auszuführen.<br />
Die Gemeinde Wietze kann Ausnahmen zulassen,<br />
soweit sie mit dem Zwecke <strong>des</strong> Friedhofes und der<br />
Ordnung auf ihm vereinbar sind.<br />
(4) Totengedenkfeiern sind 3 Tage vorher bei der<br />
Gemeinde Wietze zur Zustimmung anzumelden.<br />
§ 7<br />
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen<br />
für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende<br />
gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen<br />
der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.<br />
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende<br />
zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher<br />
und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.<br />
Antragsteller <strong>des</strong> Handwerks haben ihre Eintragung<br />
in die Handwerksrolle, Antragsteller <strong>des</strong><br />
handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in<br />
das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung und<br />
Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in<br />
das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen.<br />
Ein Antragsteller <strong>des</strong> Handwerks oder<br />
<strong>des</strong> Gartenbaus hat ferner nachzuweisen, dass er<br />
selbst oder sein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung<br />
oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen<br />
Abschluss abgelegt hat.<br />
(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung<br />
anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet<br />
werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck<br />
vereinbar ist. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gelten entsprechend.<br />
(4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon<br />
abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen<br />
für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden<br />
Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte.<br />
Die zugelassenen Gewerbetreibenden<br />
haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis<br />
auszustellen. Die Zulassung<br />
und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten<br />
Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.<br />
Die Zulassung kann befristet werden.<br />
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten<br />
haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen<br />
Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden<br />
haften für Schäden, die sie oder ihre Bediensteten<br />
im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit<br />
auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.<br />
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen<br />
nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt<br />
werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde<br />
vor Ablauf der Öffnungszeit <strong>des</strong> Friedhofes, spätestens<br />
um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen<br />
vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu<br />
beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt<br />
sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis<br />
Oktober nicht vor 06.00 Uhr und in den Monaten<br />
November bis Februar nicht vor 07.00 Uhr begonnen<br />
werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen<br />
der Arbeitszeiten zulassen.<br />
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und<br />
Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den<br />
von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen<br />
gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind<br />
die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen<br />
Zustand zu versetzen. Gewerbliche<br />
Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen<br />
der Friedhöfe gereinigt werden.<br />
(9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der<br />
Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der<br />
Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen<br />
<strong>des</strong> Abs. 2 ganz oder teilweise nicht<br />
mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch<br />
schriftlichen Bescheid entziehen.<br />
(10) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem<br />
anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union<br />
oder in einem Vertragsstaat <strong>des</strong> Abkommens über<br />
den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland<br />
nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme<br />
ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die<br />
Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten<br />
bei der Gemeinde einen Ausweis zu beantragen.<br />
Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal<br />
auf Verlangen vorzuweisen. Absätze 1 bis 5<br />
und 9 finden keine Anwendung.<br />
III. Abschnitt – Allgemeine Bestattungsvorschriften<br />
§ 8<br />
Anzeigepflicht und Bestattungszeit<br />
(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich<br />
nach Eintritt <strong>des</strong> To<strong>des</strong> bei der Gemeinde Wietze<br />
anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen<br />
Unterlagen beizufügen.<br />
- 306 -<br />
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen<br />
Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist<br />
auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine<br />
Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.<br />
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der<br />
Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig<br />
an Werktagen.<br />
(5) Leichen dürfen erst nach Eintritt von 48 Stunden<br />
<strong>des</strong> To<strong>des</strong> bestattet werden. Leichen, die nicht<br />
binnen acht Werktagen nach Eintritt <strong>des</strong> To<strong>des</strong> und<br />
Aschen, die nicht binnen vier Wochen nach der<br />
Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten<br />
<strong>des</strong> Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstelle/Urnenreihengrabstelle<br />
bestattet.<br />
§ 9<br />
Särge<br />
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet<br />
sein, dass je<strong>des</strong> Durchsickern von Feuchtigkeit<br />
ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattung und<br />
Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder<br />
sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt<br />
sein.<br />
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang und<br />
0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.<br />
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich,<br />
ist die Friedhofsverwaltung in Kenntnis zu setzen.<br />
(3) Für Bestattungen in vorhandenen Grüften sind nur<br />
Metallsarge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen,<br />
die luftdicht und verschlossen sind.<br />
(4) Um Verwechslungen auszuschließen, hat der Einlieferer<br />
am Fußende <strong>des</strong> Sarges ein Schild anzubringen,<br />
auf welchem der Vor- und Zuname (bei<br />
Frauen auch der Geburtsname), die letzte Anschrift<br />
<strong>des</strong> Verstorbenen und die Beerdigungszeit deutlich<br />
vermerkt sind.<br />
(5) Die untere Gesundheitsbehörde kann Ausnahmen<br />
von der Sargpflicht zulassen, wenn in der zu bestattenden<br />
Person ein wichtiger Grund vorliegt und<br />
ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht (§ 11<br />
Abs. 1 Satz 2 BestattG) Antragsberechtigt gegenüber<br />
der unteren Gesundheitsbehörde ist die Gemeinde.<br />
§ 10<br />
Ausheben der Gräber<br />
(1) Das Ausheben und Zufüllen der Gräber sowie alle<br />
auf den Friedhöfen mit der Bestattung verbundenen<br />
Arbeiten werden durch die Gemeinde Wietze<br />
oder durch einen von der Gemeinde Wietze Beauftragten<br />
ausgeführt.<br />
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der<br />
Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante <strong>des</strong><br />
Sarges 90 cm, bis zur Oberkante der Urne min<strong>des</strong>tens<br />
50 cm.
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander<br />
durch min<strong>des</strong>tens 30 cm starke Erdwände getrennt<br />
sein.<br />
§ 11<br />
Ruhezeit<br />
Die Ruhezeit auf den Friedhöfen beträgt für Leichen:<br />
Erwachsene 25 Jahre, Kinder 20 Jahre und für Aschen<br />
20 Jahre.<br />
§ 12<br />
Umbettungen<br />
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört<br />
werden.<br />
(2) Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen vor Ablauf<br />
der Min<strong>des</strong>truhezeit nur mit Genehmigung der<br />
unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben und<br />
umgebettet werden. Die Genehmigung darf nur erteilt<br />
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.<br />
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen-<br />
und Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung<br />
der Gemeinde Wietze auch in belegte<br />
Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten aller Art<br />
umgebettet werden.<br />
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt<br />
ist bei Umbettungen aus Reihengrab-stätten/Urnenreihengrabstätten<br />
jeder Angehörige<br />
<strong>des</strong> Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten<br />
der jeweilige<br />
Nutzungsberechtigte.<br />
(5) Alle Umbettungen werden durch die Gemeinde<br />
Wietze oder einem von der Gemeinde Wietze Beauftragten<br />
durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt<br />
der Umbettung.<br />
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von<br />
Schäden, die an benachbarten Grabstätten und<br />
Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen,<br />
haben die Antragsteller zu tragen.<br />
(7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch<br />
eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.<br />
(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken<br />
wieder auszugraben, bedarf einer<br />
behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.<br />
IV. Abschnitt – Grabstätten<br />
§ 13<br />
Allgemeines<br />
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde<br />
Wietze. An ihnen können Rechte nur nach dieser<br />
Satzung erworben werden.<br />
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in<br />
- 307 -<br />
a) Reihengrabstätten, größenmäßig gesondert für<br />
Kinder und Erwachsene,<br />
b) Wahlgrabstätten,<br />
c) Urnenreihengragstätten,<br />
d) Urnenwahlgrabstätten,<br />
e) anonymes Urnenfeld,<br />
f) anonymes Sarggrabfeld.<br />
§ 14<br />
Reihengrabstätten<br />
(1) Reihengrabstätten und anonyme Reihengrabstätten<br />
sind die Grabstätten für Erdbeisetzungen, die<br />
der Reihe nach belegt und erst im To<strong>des</strong>fall für die<br />
Dauer der Ruhezeit <strong>des</strong> zu Bestattenden abgegeben<br />
werden.<br />
(2) Es werden eingerichtet:<br />
a) Reihengrabfelder für verstorbene Kinder, die<br />
eine Sarglänge von bis zu 1,0 m haben und<br />
b) Reihengrabfelder für Verstorbene mit einer<br />
Sarglänge über 1,0 m<br />
(3) Die Gräber erhalten folgende Maße:<br />
zu a) Länge 1,10 m, Breite 0,55 m, die Größe <strong>des</strong><br />
fertigen Grabbeetes beträgt 80 x 40 cm,<br />
zu b) Länge 2,20 m, Breite 0,90 m, die Größe <strong>des</strong><br />
fertigen Grabbeetes beträgt 1,80 x 0,75 m.<br />
(4) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche<br />
beigesetzt werden. Es kann jedoch gestattet werden,<br />
eine Mutter mit Ihrem gleichfalls verstorbenen<br />
neugeborenen Kind (oder Kindern) oder gleichzeitig<br />
verstorbene Geschwister im Alter von bis zu 2<br />
Jahren in einem Grab zu beerdigen.<br />
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen<br />
von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei<br />
Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild<br />
auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.<br />
(6) Anonyme Reihengrabstellen für Erdbeisetzungen<br />
werden mit Rasen eingesät und von der Gemeinde<br />
unterhalten. Das Aufstellen von Grabmalen, Blumenvasen<br />
oder Pflanzkübel ist nicht gestattet.<br />
Blumengebinde können am Gedenkstein abgelegt<br />
werden.<br />
§ 15<br />
Wahlgrabstätten<br />
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen,<br />
an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für<br />
die Dauer von 40 Jahren verliehen und deren Lage<br />
gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Für<br />
nach dem 01.01.1988 verliehenes Nutzungsrecht<br />
an Wahlgrabstätten beträgt die Nutzungszeit 30<br />
Jahre. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist<br />
nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte<br />
möglich.
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />
(2) Es werden ein- und mehrstellige Grabstätten unterschieden.<br />
Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche<br />
kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn<br />
die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder<br />
ein Nutzungsrecht min<strong>des</strong>tens für die Zeit bis<br />
zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden<br />
ist.<br />
(3) Die Abmessungen betragen für eine Wahlgrabstätte:<br />
Länge 2,50 m, Breite 1,20 m.<br />
(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der<br />
fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsur-kunde.<br />
Auf den Ablauf <strong>des</strong> Nutzungsrechts<br />
wird der jeweilige Nutzungsberechtigte zwei<br />
Monate vor-her schriftlich, falls er nicht bekannt<br />
oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln<br />
ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und<br />
durch einen Hinwies für die Dauer von zwei Monaten<br />
auf der Grab-stätte hingewiesen.<br />
(5) Eine Beisetzung kann nur stattfinden, wenn die<br />
Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein<br />
Nutzungsrecht min<strong>des</strong>tens für die Zeit bis zum Ablauf<br />
der Ruhezeit für die gesamte Grabstelle wieder<br />
erworben ist.<br />
(6) Schon bei der Verleihung <strong>des</strong> Nutzungsrechts soll<br />
der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem<br />
in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger<br />
im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das<br />
Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der<br />
erst im Zeitpunkt seines To<strong>des</strong> <strong>des</strong> Übertragenden<br />
wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine<br />
derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht<br />
in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen<br />
<strong>des</strong> verstorbenen Nutzungsberechtigten<br />
über:<br />
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar<br />
auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe<br />
vorhanden sind, oder den eingetragenen Lebenspartner,<br />
b) auf die ehelichen und nichtehelichen Kinder,<br />
c) auf Adoptiv- und Stiefkinder,<br />
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung<br />
ihrer Väter oder Mütter,<br />
e) auf ihre Eltern,<br />
f) auf vollbürtigen Geschwister,<br />
g) auf die Stiefgeschwister,<br />
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.<br />
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f)<br />
bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.<br />
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht<br />
nur auf eine Person aus dem in Abs. 6,<br />
Satz 2 genannten Personenkreis übertragen; er ist<br />
verpflichtet, vorher die Zustimmung der Gemeinde<br />
Wietze einzuholen und den nachfolgenden Nutzungsberechtigten<br />
zu benennen.<br />
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht<br />
nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.<br />
(9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend.<br />
- 308 -<br />
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen<br />
der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen<br />
Regelung das Recht,<br />
a) in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden,<br />
b) bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere<br />
Beisetzungen und über die Art der Gestaltung<br />
und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.<br />
(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur<br />
Anlage und Pflege der Grabstätte.<br />
(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten<br />
kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst<br />
nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben<br />
werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte<br />
Grabstätte möglich, es sei denn, dass durch eine<br />
Neuaufteilung die Parzellierung von weiteren<br />
Grabstellen möglich wird, die dann in die Verfügungsgewalt<br />
der Gemeinde übergehen. Ein Anspruch<br />
auf Rückerstattung der bereits bei Erwerb<br />
geleisteten Gebühren besteht nicht.<br />
(13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht<br />
zulässig.<br />
§ 16<br />
Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten<br />
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:<br />
a) Urnenreihengrabstätten,<br />
b) Urnenwahlgrabstätten,<br />
c) Wahlgrabstätten,<br />
d) anonymen Urnengrabstätten.<br />
Eine Beisetzung in Reihengrabstätten ist nicht zulässig.<br />
(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten die der<br />
Reihe nach belegt und erst im To<strong>des</strong>fall für die<br />
Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche auf<br />
20 Jahre abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte<br />
können Aschen beider Ehegatten<br />
beigesetzt werden, wenn die Beisetzung erfolgt, so<br />
lange die Abteilung nicht voll belegt ist.<br />
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen<br />
ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren<br />
(Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig<br />
mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Abmessungen<br />
für Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten<br />
betragen maximal 0,80m x 0,80 m. Der Abstand<br />
zwischen den einzelnen Grabstellen beträgt<br />
10 cm.<br />
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas<br />
anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten<br />
und für Wahlgrabstätten entsprechend<br />
auch für Urnengrabstätten.<br />
(5) Anonyme Reihengrabstellen für Urnenbeisetzungen<br />
werden mit Rasen eingesät und von der Gemeinde<br />
unterhalten. Das Aufstellen von Grabmalen,<br />
Blumenvasen oder Pflanzkübeln ist nicht gestattet.<br />
Blumengebinde können am Gedenkstein<br />
abgelegt werden.
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />
V. Abschnitt –<br />
Gestaltung der Grabstätten und Grabmale<br />
§ 17<br />
Allgemeine Grabstätten und Grabmale<br />
(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der besonderen<br />
Anforderungen <strong>des</strong> § 18 so zu gestalten und so an<br />
die Umgebung anzupassen, dass die Würde <strong>des</strong><br />
Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner<br />
Gesamtanlage gewahrt wird.<br />
(2) Die Zeichen und Innenschriften auf den Grabdenkmälern<br />
dürfen nichts enthalten, woran das<br />
menschliche Empfinden und Bewusstsein mit<br />
Grund Anstoß nehmen könnte. Die Grabmale und<br />
baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der<br />
Bestimmungen <strong>des</strong> § 19 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung<br />
und Anpassung an die Umgebung keinen<br />
zusätzlichen Anforderungen. Die Min<strong>des</strong>tstärke der<br />
Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe =<br />
0,14 m ab 1,0 m bis 1,5 m Höhe = 0,16 m ab 1,5 m<br />
Höhe = 0,18 m.<br />
§ 18<br />
Gestaltungsvorschriften<br />
Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen<br />
und sonstigen baulichen Anlagen oder deren<br />
Änderung ist nur mit Genehmigung der Verwaltung gestattet.<br />
Die Gemeinde ist berechtigt, Anordnungen zu<br />
treffen, die sich auf Werkstoffe, Art und Größe der<br />
Grabmäler, Einfriedungen usw. beziehen. Ohne Genehmigung<br />
aufgestellte Grabmäler können auf Kosten<br />
<strong>des</strong> Verpflichteten von der Gemeinde entfernt werden.<br />
§ 19<br />
Zustimmungserfordernis<br />
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen<br />
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung<br />
der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische<br />
Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie<br />
größer als 0,15 m x 0,30 m sind.<br />
(2) Den Anträgen sind beizufügen:<br />
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht<br />
im Maßstab 1 : 10 unter Angabe <strong>des</strong><br />
Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung<br />
der Schrift, der Ornamente und der Symbole<br />
sowie der Fundamentierung,<br />
b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist,<br />
Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und<br />
der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe <strong>des</strong><br />
Materials, seiner Bearbeitung, <strong>des</strong> Inhalts, der<br />
Form und der Anordnung.<br />
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells<br />
im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe<br />
in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt<br />
werden.<br />
(3) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger<br />
Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht<br />
werden.<br />
- 309 -<br />
(4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen<br />
baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen<br />
schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.<br />
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.<br />
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder<br />
sonstige bauliche Anlagen nicht binnen eines Jahres<br />
nach der Zustimmung errichtet worden ist.<br />
(6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen<br />
Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder<br />
Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2<br />
Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.<br />
§ 20<br />
Auslieferung<br />
(1) Die Anlieferung eines Grabmales ist der Gemeinde<br />
Wietze vor Aufstellung zu melden.<br />
(2) Beim Liefern von Grabmalen sind der Gemeinde<br />
Wietze vor der Errichtung vorzulegen:<br />
a) die Gebührenempfangsbescheinigung,<br />
b) der genehmigte Entwurf,<br />
c) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der<br />
Ornamente und der Symbole.<br />
(3) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie am<br />
Friedhofseingang überprüft werden können.<br />
§ 21<br />
Fundamentierung und Befestigen<br />
(1) Je<strong>des</strong> Grabmal muss entsprechend seiner Größe<br />
nach den allgemein anerkannten Regeln <strong>des</strong><br />
Hand-werks dauerhaft gegründet und so befestigt<br />
sein, dass es dauerhaft standsicher ist und auch<br />
beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen<br />
oder sich senken kann.<br />
(2) Die Fundamente müssen im gewachsenen Boden<br />
min<strong>des</strong>tens 80 cm tief sein. Alle Grabmale sind mit<br />
einzementierten Metalldübeln sicher zu befestigen.<br />
Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der<br />
Grabmale gewährleisten. Die Min<strong>des</strong>tstärke der<br />
Grabmale bestimmt sich nach § 17.<br />
(3) Die Verantwortlichen sind der Gemeinde Wietze<br />
gegenüber für jeden Schaden haftbar, der durch ihr<br />
Verschulden durch Umfallen der Grabmale oder<br />
einzelner Teile verursacht wird.<br />
§ 22<br />
Unterhaltung der Grabmale<br />
(1) Die Grabmale sind dauernd in gutem und verkehrssicherem<br />
Zustand zu halten. Verantwortlich<br />
dafür ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten<br />
der Antragsteller, bei Wahlgrabstätten<br />
aller Art der jeweilige Nutzungsberechtigte.<br />
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen,<br />
sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon<br />
gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen<br />
verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.<br />
Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung<br />
auf Kosten <strong>des</strong> Verantwortlichen Siche-
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />
rungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen)<br />
treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz<br />
schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung<br />
nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt,<br />
ist die Friedhofverwaltung berechtigt, das<br />
Grabmal oder Teile davon auf Kosten <strong>des</strong> Verantwortlichen<br />
zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet,<br />
diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.<br />
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder<br />
ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen<br />
als Auf-forderung eine öffentliche Bekanntmachung<br />
und ein Hinweisschild auf der Grabstätte,<br />
das für die Dauer von einem Monat aufgestellt<br />
wird.<br />
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar,<br />
der durch das Umstürzen von Grabmalen oder<br />
Grabmalteilen verursacht wird.<br />
§ 23<br />
Entfernungen<br />
(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder <strong>des</strong><br />
Benutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher<br />
Zustimmung der Gemeinde Wietze von der Grabstätte<br />
entfernt werden.<br />
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder <strong>des</strong> Nutzungsrechts<br />
sind die Grabmale zu entfernen. Dazu bedarf es<br />
eines Erlaubnisscheines der Gemeinde Wietze.<br />
Sind die Grabmale nicht innerhalb von 3 Monaten<br />
nach Ablauf der Ruhezeit oder <strong>des</strong> Nutzungsrechts<br />
entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt<br />
der Gemeinde Wietze. Sofern Wahlgrabstätten<br />
abgeräumt werden, hat der jeweilige<br />
Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.<br />
§ 24<br />
Beseitigung nicht genehmigter Grabmale<br />
Entspricht ein errichtetes Grabmal nicht den zugestimmten<br />
Zeichnungen oder erfolgte die Ausführung und Errichtung<br />
eines Grabmales ohne Zustimmung der Gemeinde<br />
Wietze, so kann die Gemeinde Wietze die sofortige<br />
Entfernung verlangen oder sie auf Kosten <strong>des</strong> Nutzungsberechtigten<br />
durchführen, wenn sie nicht innerhalb<br />
eines Monats nach Aufforderung erfolgt ist.<br />
VI. Abschnitt –<br />
Herrichtung und Pflege der Grabstätten<br />
§ 25<br />
Herrichtung und Unterhaltung<br />
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften<br />
<strong>des</strong> § 17 hergerichtet und dauernd in Stand<br />
gehalten werden. Dies gilt entsprechend für Grabschmuck.<br />
Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich<br />
von den Grabstätten zu entfernen.<br />
(2) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei<br />
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der<br />
Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten<br />
der jeweilige Nutzungsberechtigte<br />
verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt<br />
erst mit Ablauf der Ruhezeit oder <strong>des</strong> Nutzungsrechts.<br />
Abs. 5 bleibt unberührt.<br />
- 310 -<br />
(3) Jede wesentliche Veränderung der Grabstätte<br />
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der<br />
Gemeinde Wietze. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten<br />
oder Nutzungsberechtigten<br />
zu stellen. Soweit es zum Verständnis erforderlich<br />
ist, kann die Gemeinde Wietze die Vorlage einer<br />
Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen<br />
Einzelangaben verlangen.<br />
(4) Zur Bepflanzung sind nur geeignete Gewächse zu<br />
verwenden, die in ihrer Art in den Gesamtcharakter<br />
<strong>des</strong> Friedhofes hineinpassen und die andere Grabstätten<br />
und die öffentlichen Anlagen und Wege<br />
nicht beinträchtigen. Die Gemeinde Wietze kann<br />
den Schnitt oder die Beseitigung zu stark wachsender<br />
oder abstehender Bäume und Sträucher anordnen<br />
oder selbst durchführen.<br />
(5) Die Gemeinde Wietze kann verlangen, dass der<br />
Verantwortliche die Grabstätte nach Ablauf der<br />
Ruhezeit oder <strong>des</strong> Nutzungsrechts abräumt.<br />
(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung<br />
der gärtnerischen Anlagen außerhalb der<br />
Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde<br />
Wietze.<br />
(7) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen<br />
innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung,<br />
Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb<br />
von 6 Monaten nach dem Erwerb <strong>des</strong> Nutzungsrechts<br />
gärtnerisch hergerichtet werden.<br />
(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln<br />
bei der Grabpflege ist<br />
nicht gestattet.<br />
(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe<br />
dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik,<br />
insbesondere in Kränzen, Trauergebinden,<br />
Trauergestecken, im Grabschmuck und bei der<br />
Grabeinfassung sowie bei Pflanzenzuchtbehältern<br />
die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden.<br />
Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen<br />
und Gießkannen.<br />
§ 26<br />
Vernachlässigung<br />
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet<br />
oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 25<br />
Abs. 2) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde<br />
Wietze die Grabstätte innerhalb eines Monats in<br />
Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht<br />
bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen<br />
eine öffentliche Bekanntmachung und ein<br />
zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten<br />
auf dem Grabfeld. Wird die Aufforderung<br />
nicht befolgt, können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten<br />
durch die Gemeinde<br />
Wietze abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.<br />
Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten<br />
kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte<br />
auf Kosten <strong>des</strong> jeweiligen Nutzungsberechtigten in<br />
Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht<br />
ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug<br />
<strong>des</strong> Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte<br />
noch einmal schriftlich aufzufordern, die<br />
Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />
er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln,<br />
hat noch einmal eine öffentliche Bekanntmachung<br />
und ein entsprechender zweiwöchiger Hinweis<br />
auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid<br />
ist der jeweilige Nutzungsberechtigte<br />
aufzufordern, das Grabmal innerhalb von drei<br />
Monaten seit Unanfechtbarkeit <strong>des</strong> Entziehungsbeschei<strong>des</strong><br />
zu entfernen. Der Verantwortliche ist in<br />
den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen<br />
Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte<br />
oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen<br />
Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem<br />
Entziehungsbescheid auf Rechtsfolgen <strong>des</strong> § 26,<br />
Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen.<br />
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1,<br />
Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht<br />
befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt,<br />
oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die<br />
Gemeinde Wietze den Grabschmuck entfernen.<br />
VII. Abschnitt – Leichenhalle und Trauerfeiern<br />
§ 27<br />
Benutzung der Leichenhalle<br />
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen<br />
bis zur Beerdigung. Sie darf nur mit Erlaubnis der<br />
Gemeinde Wietze und in Begleitung eines Beauftragten<br />
der Gemeinde Wietze betreten werden.<br />
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen<br />
Bedenken bestehen, können die Angehörigen<br />
die Verstorbenen sehen. Die Särge werden spätestens<br />
eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder<br />
der Beisetzung endgültig geschlossen.<br />
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren<br />
Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen<br />
Raum der Leichenhalle aufbewahrt werden.<br />
Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung<br />
der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung<br />
<strong>des</strong> Amtsarztes. Die Gemeinde Wietze<br />
ist berechtigt, den Sarg einer schnell verwesenden<br />
Leiche sofort und endgültig zu schließen.<br />
§ 28<br />
Trauerfeiern<br />
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten<br />
Raum, am Grabe oder an einer anderen im<br />
Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.<br />
(2) Die Benutzung der Feierhalle kann untersagt werden,<br />
wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen,<br />
übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken<br />
wegen <strong>des</strong> Zustan<strong>des</strong> der Leiche bestehen.<br />
(3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung außerhalb<br />
einer Trauerfeierlichkeit auf dem Friedhof bedarf<br />
der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Wietze.<br />
- 311 -<br />
Es werden geführt:<br />
VIII. Abschnitt – Listenführung<br />
§ 29<br />
Listen und Verzeichnisse<br />
a) Alphabetisches Verzeichnis der beigesetzten Verstorbenen<br />
sowie ein Verzeichnis der Grabfelder mit<br />
lfd. Nummern,<br />
b) Belegungspläne<br />
Über den Erwerb einer Grabstelle ist eine Urkunde auszuhändigen<br />
§ 30<br />
Haftung<br />
(1) Die Gemeinde Wietze haftet nicht für Schäden, die<br />
durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe,<br />
seiner Anlagen und ihrer Einrichtungen,<br />
durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.<br />
(2) Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.<br />
Im Übrigen haftet die Gemeinde<br />
Wietze nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.<br />
§ 31<br />
Gebühren<br />
Für die Benutzung der von der Gemeinde Wietze verwalteten<br />
Friedhöfe und ihrer Einrichtung sind Gebühren<br />
nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung<br />
zu entrichten.<br />
§ 32<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Mit Geldbuße kann gemäß § 6 Abs. 2 der Niedersächsischen<br />
Gemeindeordnung (NGO) belegt werden, wer<br />
vorsätzlich<br />
1. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der<br />
Würde <strong>des</strong> Friedhofes entsprechend verhält oder<br />
Anordnungen <strong>des</strong> Friedhofspersonals nicht befolgt,<br />
2. entgegen § 6 Abs. 3<br />
a) die Wege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen,<br />
Krankenfahrstühlen und dergleichen<br />
befährt, soweit nicht für Gewerbetreibende sowie<br />
im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen ist,<br />
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und<br />
Blumen, sowie gewerbliche Dienste anbietet,<br />
c) Druckschriften verteilt und gewerbsmäßig fotografiert,<br />
d) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen<br />
ablagert,<br />
e) den Friedhof und seine Einrichtung verunreinigt<br />
oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken<br />
übersteigt und Rasenflächen, Grabstätten unbefugt<br />
betritt,<br />
f) Hunde frei herumlaufen lässt,<br />
g) sich als unbeteiligter Zuschauer in der Nähe<br />
von Beerdigungsfeierlichkeiten aufhält,
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />
h) Rad fährt,<br />
i) an Sonn- und Feiertagen und sonst außerhalb<br />
der Öffnungszeiten sowie in der Höhe einer Bestattung<br />
Arbeiten ausführt,<br />
3. entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung<br />
der Gemeinde durchführt,<br />
4. als Gewerbetreibender entgegen § 7 Abs. 1, 7 und<br />
8 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb<br />
der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie<br />
Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,<br />
5. entgegen § 19 ohne vorherige Zustimmung Grabmale<br />
errichtet und verändert,<br />
6. Grabmale entgegen § 21 nicht fachgerecht befestigt<br />
und fundamentiert,<br />
7. Grabmale entgegen § 22 nicht in gutem und verkehrssicherem<br />
Zustand hält,<br />
8. Grabmale entgegen § 23 ohne vorherige schriftliche<br />
Zustimmung entfernt,<br />
9. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe<br />
entgegen § 5 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes<br />
Zubehör nicht vom Friedhof entfernt<br />
oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,<br />
10. Grabstätten entgegen § 26 vernachlässigt.<br />
§ 33<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der<br />
Gemeinde Wietze vom 05.09.1989 in der zuletzt gültigen<br />
Fassung außer Kraft<br />
Wietze, den 18. November 2011<br />
Gemeinde Wietze<br />
Klußmann L. S.<br />
Bürgermeister<br />
- - -<br />
5. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung<br />
der Gemeinde Wietze<br />
Aufgrund der §§ 6 und 40 der Nds. Gemeindeordnung<br />
(NGO) in der Fassung vom 28.10.2006 (Nds. GVBl. S.<br />
473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2010<br />
(Nds. GVBl. S. 576), <strong>des</strong> § 5 <strong>des</strong> Nds. Kommunalabgabengesetzes<br />
(NKAG) vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. S.<br />
41), zuletzt geändert durch Ge-setz vom 13.10.2011<br />
(Nds. GVBl. S. 353) hat der Rat der Gemeinde Wietze in<br />
seiner Sitzung am 13.10.2011 folgende 5. Satzung zur<br />
Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde<br />
Wietze beschlossen:<br />
- 312 -<br />
Artikel I<br />
1. In § 1 Satz 4 wird der Klammerzusatz „(z.B. Träger,<br />
Ausschmückung der Leichenhalle)“ gestrichen.<br />
2. § 6 wird gestrichen.<br />
3. Der Gebührentarif zu § 1 erhält folgende Fassung:<br />
Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der<br />
Gemeinde Wietze<br />
1. Reihengräber<br />
a) für Verstorbene bis zum vollendeten<br />
5. Lebensjahr und Totgeburten 273,39 EUR<br />
b) für Verstorbene vom vollendeten<br />
5. Lebensjahr 443,78 EUR<br />
c) Urnen 275,47 EUR<br />
d) im anonymen Urnengrabfeld* 1.153,47 EUR<br />
e) im anonymen Erdbegräbnisfeld* 1.695,78 EUR<br />
f) im halbanonymen Urnengrabfeld* 1.153,47 EUR<br />
g) im halbanonymen<br />
Erdbegräbnisfeld* 1.695,78 EUR<br />
* Die Pflegegebühren für die anonymen und halbanonymen<br />
Grabstätten sind in der Gebühr enthalten.<br />
2. Wahlgräber<br />
a) für eine Wahlgrabstätte je Platz 801,47 EUR<br />
b) für eine Urnenwahlgrabstätte<br />
je Platz 492,76 EUR<br />
c) Verlängerung <strong>des</strong> Nutzungsrechts<br />
pro Platz/Jahr für Urnenwahl-<br />
grabstätte* 19,71 EUR<br />
d) Verlängerung <strong>des</strong> Nutzungsrechts<br />
pro Platz/Jahr für Wahlgrabstätte* 26,72 EUR<br />
*Die Gebühren für die Verlängerung <strong>des</strong> Nutzungsrechts<br />
werden nach Jahren und Monaten <strong>des</strong> Verlängerungszeitraumes<br />
berechnet.<br />
3. Beisetzung einer Urne in einem Wahl- oder Urnenwahlgrab<br />
Zusätzliche Beisetzung einer Urne in<br />
einem Wahl- oder Urnenwahlgrab<br />
je Beisetzung 125,00 EUR<br />
4. Benutzung der Friedhofskapelle und <strong>des</strong> Hirtenhauses<br />
Jeversen<br />
je Trauerfeier 181,14 EUR<br />
5. Benutzung der Leichenzelle<br />
je Nutzung 120,76 EUR<br />
6. Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Leiche<br />
oder Urne an gleicher Stelle<br />
a) für Verstorbene bis zum vollendeten<br />
5. Lebensjahr 372,20 EUR<br />
b) für Verstorbene vom vollendeten<br />
5. Lebensjahr 665,54 EUR<br />
c) für Urnen 337,02 EUR
d) für die Ausgrabung allein:<br />
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />
1. für Verstorbene bis zum<br />
vollendeten 5. Lebensjahr 186,10 EUR<br />
2. für Verstorbene vom<br />
vollendeten 5. Lebensjahr 332,77 EUR<br />
3. für Urnen 168,50 EUR<br />
Die Gebühren beinhalten das Ausheben und Verfüllen<br />
der Gruft.<br />
7. Gebühr für das Ausheben und Verfüllen einer Gruft<br />
a) für Verstorbene bis zum vollendeten<br />
5. Lebensjahr 117,86 EUR<br />
b) für Verstorbene vom vollendeten<br />
5. Lebensjahr 264,53 EUR<br />
c) für Urnen 100,26 EUR<br />
d) Nachbelegung Wahlgrab 317,86 EUR<br />
8. Bestattungsgebühr<br />
a) Reihengrab 68,24 EUR<br />
b) Wahlgrab 68,24 EUR<br />
9. Gebühr für die Genehmigung zur Aufstellung eines<br />
Grabmales<br />
Grabmale, liegend oder stehend 30,65 EUR<br />
10. Grabräumungsgebühr<br />
a) Einzelgrab 175,58 EUR<br />
b) Wahlgrab 186,76 EUR<br />
c) Urnengrab 163,22 EUR<br />
Artikel II<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
Wietze, den 18. November 2011<br />
Klußmann L. S.<br />
Bürgermeister<br />
- - -<br />
4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der<br />
Gemeinde Eldingen<br />
Aufgrund der §§ 10, 12 und 58 der Nds. Kommunalverfassungsgesetzes<br />
in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds.<br />
GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 29 <strong>des</strong><br />
Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353),<br />
hat der Rat der Gemeinde Eldingen in seiner Sitzung am<br />
07.11.2011 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung<br />
der Gemeinde Eldingen vom 24.01.1978, zuletzt<br />
geändert durch Satzung vom 01.06.2005, beschlossen:<br />
- 313 -<br />
Artikel I<br />
§ 4 erhält folgende Fassung:<br />
§ 4<br />
Verkündungen und<br />
öffentliche Bekanntmachungen<br />
(1) Satzungen, Verordnungen, Genehmigungen von<br />
Flächennutzungsplänen sowie öffentliche Bekanntmachungen<br />
werden im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong><br />
<strong>Celle</strong> verkündet bzw. bekannt gemacht.<br />
(2) Die ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgen im<br />
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong>. Nachrichtlich ist in<br />
den Aushangkästen gem. Absatz 3 Satz 2 auf die<br />
Bekanntmachung hinzuweisen. Auf öffentliche Ausschusssitzungen<br />
wird durch Aushang gem. Abs. 3<br />
Satz hingewiesen.<br />
(3) Ist eine öffentliche Bekanntmachung durch Aushang<br />
gesetzlich bestimmt, werden die bekanntzumachenden<br />
Schriftstücke im Eingang <strong>des</strong> Rathauses der<br />
Samtgemeinde in Lachendorf ausgehängt. Auf sonstige<br />
öffentliche Bekanntmachungen wird durch Aushang<br />
in den Aushangkästen der Gemeinde Eldingen<br />
hingewiesen. Die Aushangkästen bzw. die Bekanntmachungstafel<br />
befinden sich in<br />
Bargfeld, Unter den Eichen<br />
Eldingen, Schulstraße<br />
Grebshorn, Zahrenholzer Weg<br />
Hohnhorst, Hohnhorster Straße<br />
Metzingen, Ecke Lindenstraße/Zum Frembeck<br />
Wohlenrode, Wohlenroder Straße<br />
Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, beträgt die<br />
Aushangfrist 1 Woche.<br />
(4) Bekanntmachungen im Wege der Amtshilfe werden<br />
durch Aushang im Rathaus in Lachendorf veröffentlicht.<br />
Artikel II<br />
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung<br />
im Amtsblatt <strong>des</strong> <strong><strong>Landkreis</strong>es</strong> <strong>Celle</strong> in Kraft.<br />
Eldingen, 7. November 2011<br />
Lübbe L. S. Warncke<br />
Bürgermeister Gemeindedirektor<br />
- - -<br />
4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der<br />
Gemeinde Hohne<br />
Aufgrund der §§ 10, 12 und 58 der Nds. Kommunalverfassungsgesetzes<br />
in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds.<br />
GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 29 <strong>des</strong><br />
Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353),<br />
hat der Rat der Gemeinde Hohne in seiner Sitzung am<br />
09.11.2011 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung<br />
der Gemeinde Hohne vom 13.12.1977, zuletzt<br />
geändert durch Satzung vom 08.06.2009, beschlossen:
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />
Artikel I<br />
§ 4 erhält folgende Fassung:<br />
§ 4<br />
Verkündungen und<br />
öffentliche Bekanntmachungen<br />
(1) Satzungen, Verordnungen, Genehmigungen von<br />
Flächennutzungsplänen sowie öffentliche Bekanntmachungen<br />
werden im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong><br />
<strong>Celle</strong> verkündet bzw. bekannt gemacht.<br />
(2) Die ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgen im<br />
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong>. Nachrichtlich ist in<br />
den Aushangkästen gem. Absatz 3 Satz 2 auf die<br />
Bekanntmachung hinzuweisen. Auf öffentliche Ausschusssitzungen<br />
wird durch Aushang gem. Abs. 3<br />
Satz hingewiesen.<br />
(3) Ist eine öffentliche Bekanntmachung durch Aushang<br />
gesetzlich bestimmt, werden die bekanntzumachenden<br />
Schriftstücke im Eingang <strong>des</strong> Rathauses der<br />
Samtgemeinde in Lachendorf ausgehängt. Auf sonstige<br />
öffentliche Bekanntmachungen wird durch Aushang<br />
in den Aushangkästen der Gemeinde Hohne<br />
hingewiesen. Die Aushangkästen bzw. die Bekanntmachungstafel<br />
befinden sich in<br />
Helmerkamp, Hauptstraße (Grundstück Schwanke)<br />
Hohne, Dorfstraße 47<br />
(vor dem Feuerwehrgerätehaus)<br />
Hohne, Ecke <strong>Celle</strong>r Straße/Danziger Straße<br />
Spechtshorn, Spechtshorner Straße/<br />
Ecke Am Eichhof<br />
Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, beträgt die<br />
Aushangfrist 1 Woche.<br />
(4) Bekanntmachungen im Wege der Amtshilfe werden<br />
durch Aushang im Rathaus in Lachendorf veröffentlicht.<br />
Artikel II<br />
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung<br />
im Amtsblatt <strong>des</strong> <strong><strong>Landkreis</strong>es</strong> <strong>Celle</strong> in Kraft.<br />
Hohne, 9. November 2011<br />
Thölke L. S. Warncke<br />
Bürgermeister Gemeindedirektor<br />
- - -<br />
1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der<br />
Gemeinde Hermannsburg, <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong><br />
Aufgrund der §§ 10, 12 und 58 <strong>des</strong> Nds. Kommunalverfassungsgesetzes<br />
in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds.<br />
GVBl. S. 576) in der zurzeit geltenden Fassung, hat der<br />
Rat der Gemeinde Hermannsburg in seiner Sitzung am<br />
01.11.2011 folgende Änderungssatzung der Hauptsatzung<br />
vom 08.01.2002 beschlossen:<br />
- 314 -<br />
Artikel I<br />
§ 13 erhält folgende Fassung:<br />
§ 13<br />
Verkündungen und<br />
öffentliche Bekanntmachungen<br />
(1) Verordnungen, Satzungen, Genehmigung von Flächennutzungsplänen<br />
sowie öffentliche Bekanntmachungen<br />
der Gemeinde werden im Amtsblatt für den<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> verkündet bzw. bekannt gemacht.<br />
(2) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile<br />
einer Satzung oder Verordnung, so kann die Bekanntmachung<br />
dieser Teile dadurch ersetzt werden,<br />
dass sie im Rathaus der Gemeinde Hermannsburg<br />
während der Dienststunden zur Einsicht ausgelegt<br />
werden. In der Satzung oder Verordnung wird der<br />
Inhalt dieser Bestandteile grob umschrieben. Bei<br />
Veröffentlichung der Satzung oder Verordnung wird<br />
auf die Ersatzbekanntmachung mit Ort, Zeitpunkt<br />
und Dauer hingewiesen.<br />
(3) Die ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgen im<br />
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong>. Nachrichtlich ist<br />
auf die Bekanntmachungen im „Mitteilungsblatt“ (zz.<br />
„Blickpunkt“ und/oder „Örtze-Anzeiger“) hinzuweisen.<br />
Auf öffentliche Ausschusssitzungen wird durch Bekanntmachung<br />
gem. Abs. 4 Satz 1 hingewiesen.<br />
(4) Sonstige öffentliche Bekanntmachungen werden im<br />
Mitteilungsblatt (zz. „Blickpunkt“ und/oder „Örtze-<br />
Anzeiger“) veröffentlicht. Ist eine öffentliche Bekanntmachung<br />
durch Aushang gesetzlich bestimmt,<br />
werden die bekannt zu machenden Schriftstücke im<br />
Rathaus der Gemeinde Hermannsburg ausgehängt.<br />
Soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist,<br />
beträgt die Aushangfrist eine Woche.<br />
(5) Bekanntmachungen im Wege der Amtshilfe werden<br />
durch Aushang im Rathaus der Gemeinde Hermannsburg<br />
veröffentlicht.<br />
Artikel II<br />
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der<br />
Bekanntmachung im Amtsblatt <strong>des</strong> <strong><strong>Landkreis</strong>es</strong> <strong>Celle</strong> in<br />
Kraft.<br />
Hermannsburg, den 02.11.2011<br />
Gemeinde Hermannsburg<br />
Flader L. S.<br />
Bürgermeister<br />
- - -
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />
3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der<br />
Gemeinde Unterlüß, <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong><br />
Aufgrund der §§ 10, 12 und 58 <strong>des</strong> Nds. Kommunalverfassungsgesetzes<br />
in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds.<br />
GVBl. S. 576) in der zurzeit geltenden Fassung, hat der<br />
Rat der Gemeinde Unterlüß in seiner Sitzung am<br />
03.11.2011 folgende Änderungssatzung der Hauptsatzung<br />
vom 13.10.2005, zuletzt geändert durch Satzung<br />
vom 25.03.2010, beschlossen:<br />
Artikel I<br />
§ 8 erhält folgende Fassung:<br />
§ 8<br />
Verkündungen und<br />
öffentliche Bekanntmachungen<br />
(1) Verordnungen, Satzungen, Genehmigung von Flächennutzungsplänen<br />
sowie öffentliche Bekanntmachungen<br />
der Gemeinde werden im Amtsblatt für den<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> verkündet bzw. bekannt gemacht.<br />
(2) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile<br />
einer Satzung oder Verordnung, so kann die Bekanntmachung<br />
dieser Teile dadurch ersetzt werden,<br />
dass sie im Rathaus der Gemeinde Unterlüß während<br />
der Dienststunden zur Einsicht ausgelegt werden.<br />
In der Satzung oder Verordnung wird der Inhalt<br />
dieser Bestandteile grob umschrieben. Bei Veröffentlichung<br />
der Satzung oder Verordnung wird auf die<br />
Ersatzbekanntmachung mit Ort, Zeitpunkt und Dauer<br />
hingewiesen.<br />
(3) Die ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgen im<br />
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong>. Nachrichtlich wird<br />
auf die Bekanntmachungen im Bergener Stadt- und<br />
Örtze-Anzeiger hingewiesen. Auf öffentliche Ausschusssitzungen<br />
wird durch Bekanntmachung gem.<br />
Abs. 4 Satz 1 hingewiesen.<br />
(4) Sonstige öffentliche Bekanntmachungen werden im<br />
„Bergener Stadt- und Örtze-Anzeiger“ veröffentlicht.<br />
Ist eine öffentliche Bekanntmachung durch Aushang<br />
gesetzlich bestimmt, werden die bekannt zu machenden<br />
Schriftstücke im Eingang <strong>des</strong> Rathauses<br />
der Gemeinde Unterlüß ausgehängt. Soweit gesetzlich<br />
nichts anderes vorgeschrieben ist, beträgt die<br />
Aushangfrist eine Woche.<br />
(5) Bekanntmachungen im Wege der Amtshilfe werden<br />
durch Aushang im Eingang <strong>des</strong> Rathauses der Gemeinde<br />
Unterlüß veröffentlicht.<br />
Artikel II<br />
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung<br />
im Amtsblatt <strong>des</strong> <strong><strong>Landkreis</strong>es</strong> <strong>Celle</strong> in<br />
Kraft.<br />
Unterlüß, den 07.11.2011<br />
Gemeinde Unterlüß<br />
Wilks L. S.<br />
Bürgermeister<br />
- - -<br />
- 315 -<br />
Hauptsatzung der Gemeinde Wathlingen, <strong>Landkreis</strong><br />
<strong>Celle</strong><br />
Auf Grund <strong>des</strong> § 12 Abs. 1 <strong>des</strong> Niedersächsischen<br />
Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom<br />
17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) hat der Rat der<br />
Gemeinde Wathlingen in seiner Sitzung am 07.11.2011<br />
folgende Hauptsatzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Bezeichnung, Name<br />
(1) Die Gemeinde führt die Bezeichnung und den<br />
Namen „Gemeinde Wathlingen“.<br />
(2) Sie ist Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde Wathlingen<br />
und gehört zum <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong>.<br />
§ 2<br />
<strong>Wappen</strong>, Flagge, Dienstsiegel<br />
(1) Das <strong>Wappen</strong> der Gemeinde Wathlingen zeigt auf<br />
grünem Grund unter zwei gekreuzt hängenden Ähren<br />
einen dreifüßigen goldenen Grapen; über den<br />
Ähren ein gekreuztes silbernes Bergmannsgezäh<br />
(Schlägel und Eisen) mit goldenen Stielen.<br />
(2) Die Flagge besteht aus zwei gleich breiten Querstreifen,<br />
oben grün, unten gold; sie zeigt in der Mitte das<br />
<strong>Wappen</strong>. Die Flagge kann auch in Form eines Banners<br />
geführt werden. Das Banner besteht aus zwei<br />
gleich breiten Längsstreifen, links grün, rechts gold;<br />
in der Mitte auch hier das <strong>Wappen</strong>.<br />
(3) Das Dienstsiegel enthält das <strong>Wappen</strong> der Gemeinde<br />
und die Umschrift “Gemeinde Wathlingen, <strong>Landkreis</strong><br />
<strong>Celle</strong>”.<br />
§ 3<br />
Ratszuständigkeit<br />
Der Beschlussfassung <strong>des</strong> Rates bedürfen<br />
a) die Festlegung privater Entgelte i.S.d. § 58 Abs. 1<br />
Nr. 8 NKomVG, deren jährliches Aufkommen den<br />
Betrag von 15.000,00 Euro voraussichtlich übersteigt,<br />
b) Rechtsgeschäfte i.S.d. § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG,<br />
deren Vermögenswert die Höhe von 4.000,00 Euro<br />
übersteigt,<br />
c) Rechtsgeschäfte i.S.d. § 58 Abs. 1 Nr. 16 NKomVG,<br />
deren Vermögenswert die Höhe von 500,00 Euro<br />
übersteigt, soweit es sich nicht um Geschäfte der<br />
laufenden Verwaltung handelt,<br />
d) Entscheidungen i.S.d. § 58 Abs. 1 Nr. 18 NKomVG,<br />
deren Vermögenswert hinsichtlich <strong>des</strong> betroffenen<br />
Stiftungsvermögens die Höhe von 5000,00 Euro<br />
übersteigt,<br />
e) Verträge i.S.d. § 58 Abs. 1 Nr. 20 NKomVG, deren<br />
Vermögenswert die Höhe von 2.000,00 Euro übersteigt,<br />
soweit diese nicht aufgrund einer förmlichen<br />
Ausschreibung abgeschlossen werden.
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />
§ 4<br />
Vertretung der Bürgermeisterin oder<br />
<strong>des</strong> Bürgermeisters nach § 81 Abs. 2 NKomVG<br />
(1) Der Rat wählt in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten<br />
zwei ehrenamtliche Vertreterinnen<br />
und/oder Vertreter der Bürgermeisterin oder <strong>des</strong><br />
Bürgermeisters, die sie oder ihn bei der repräsentativen<br />
Vertretung der Gemeinde, bei der Einberufung<br />
<strong>des</strong> Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung<br />
der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen<br />
<strong>des</strong> Verwaltungsausschusses, der Verpflichtung<br />
der Ratsfrauen und Ratsherren und ihrer Pflichtenbelehrung<br />
vertreten.<br />
(2) Der Rat beschließt über die Reihenfolge der Vertretung,<br />
sofern eine solche bestehen soll. Soll eine Reihenfolge<br />
bestehen, so führen die Vertreterinnen und<br />
Vertreter die Bezeichnung stellvertretende Bürgermeisterin<br />
oder stellvertretender Bürgermeister mit einem<br />
Zusatz aus dem sich die Reihenfolge der Vertretungsbefugnis<br />
ergibt.<br />
§ 5<br />
Anregungen und Beschwerden<br />
(1) Werden Anregungen oder Beschwerden im Sinne<br />
<strong>des</strong> § 34 NKomVG von mehreren Personen bei der<br />
Gemeinde gemeinschaftlich eingereicht, so haben<br />
sie eine Person zu benennen, die sie gegenüber der<br />
Gemeinde vertritt. Bei mehr als fünf Antragstellerinnen<br />
oder Antragstellern können bis zu zwei Vertreterinnen<br />
oder Vertreter benannt werden.<br />
(2) Die Beratung kann zurückgestellt werden, solange<br />
den Anforderungen <strong>des</strong> Absatzes 1 nicht entsprochen<br />
ist.<br />
(3) Anregungen oder Beschwerden, die keine Angelegenheiten<br />
der Gemeinde Wathlingen zum Gegenstand<br />
haben, sind nach Kenntnisnahme durch den<br />
Verwaltungsausschuss von der Bürgermeisterin oder<br />
dem Bürgermeister ohne Beratung den Antragstellerinnen<br />
oder Antragstellern mit Begründung zurückzugeben.<br />
Dies gilt auch für Eingaben, die weder Anregungen<br />
noch Beschwerden zum Inhalt haben (z.B.<br />
Fragen, Erklärungen, Absichten usw.).<br />
(4) Anregungen oder Beschwerden, die ein gesetzwidriges<br />
Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen,<br />
sind nach Kenntnisnahme durch den Verwaltungsausschuss<br />
ohne Beratung zurückzuweisen.<br />
(5) Die Beratung eines Antrages kann abgelehnt werden,<br />
wenn das Antragsbegehren Gegenstand eines<br />
noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder<br />
Rechtsmittelverfahrens oder eines laufenden Bürgerbegehrens<br />
oder Bürgerentschei<strong>des</strong> ist oder gegenüber<br />
bereits erledigten Anregungen oder Beschwerden<br />
kein neues Sachvorbringen enthält.<br />
(6) Die Erledigung der Anregungen oder Beschwerden<br />
wird dem Verwaltungsausschuss übertragen, sofern<br />
für die Angelegenheiten nicht der Rat gemäß § 58<br />
Abs. 1 NKomVG ausschließlich zuständig ist. Der<br />
Rat und der Verwaltungsausschuss können Anregungen<br />
oder Beschwerden zur Mitberatung an die<br />
zuständigen Fachausschüsse überweisen.<br />
- 316 -<br />
§ 6<br />
Verkündungen und<br />
öffentliche Bekanntmachungen<br />
(1) Satzungen, Verordnungen, Genehmigungen von<br />
Flächennutzungsplänen sowie öffentliche Bekanntmachungen<br />
der Samtgemeinde werden im Amtsblatt<br />
für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> verkündet bzw. bekannt gemacht.<br />
(2) Ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen im amtlichen<br />
Mitteilungsblatt der Gemeinde Wathlingen.<br />
§ 7<br />
Einwohnerversammlungen<br />
Bei Bedarf unterrichtet die Bürgermeisterin oder der<br />
Bürgermeister die Einwohnerinnen und Einwohner durch<br />
Einwohnerversammlungen für die ganze Gemeinde oder<br />
für Teile <strong>des</strong> Gemeindegebietes. Zeit, Ort und Gegenstand<br />
von Einwohnerversammlungen sind gemäß § 6<br />
min<strong>des</strong>tens 14 Tage vor der Veranstaltung ortsüblich<br />
bekannt zu machen.<br />
§ 8<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Hauptsatzung tritt am 14. Tag nach Ablauf <strong>des</strong><br />
Tages in Kraft, an dem sie verkündet wurde. Gleichzeitig<br />
tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Wathlingen vom<br />
14.12.1998, zuletzt geändert durch Beschluss vom<br />
26.03.2001 außer Kraft.<br />
Wathlingen, den 08.11.2011<br />
Gemeinde Wathlingen<br />
Torsten Harms L. S.<br />
Bürgermeister<br />
- - -<br />
Sitzung <strong>des</strong> Samtgemeinderates der Samtgemeinde<br />
Lachendorf am 01.12.2011<br />
Am Donnerstag dem 01.12.2011 um 19:00 Uhr findet in<br />
Gasthaus Bangemann, Eldingen-Bargfeld, Unter den<br />
Eichen eine öffentliche Sitzung <strong>des</strong> Samtgemeinderates<br />
statt.<br />
Vor Eintritt in die Beratung findet eine Einwohnerfragestunde<br />
von maximal 30 Minuten statt.<br />
Tagesordnung:<br />
1 Eröffnung d. Sitzung, Feststellung d. ordnungsgemäßen<br />
Ladung und d. anwesenden Ratsmitglieder,<br />
Feststellung d. Beschlussfähigkeit, Feststellung d.<br />
Tagesordnung und d. dazu vorliegenden Anträge,<br />
Beschlussfassung ü. d. Behandlung in n. ö. Sitzung<br />
2 Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom<br />
02.11.2011<br />
3 Bericht <strong>des</strong> Samtgemeindebürgermeisters und Bekanntgabe<br />
amtlicher Mitteilungen
4 Berichte der Ausschussvorsitzenden<br />
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />
5 Beschlussfassung über die Annahme von Spenden<br />
6 35. Änderung <strong>des</strong> Flächennutzungsplanes "Wohnen<br />
an den Buchen" in Helmerkamp; Beschlussfassung<br />
über die Behandlung der Stellungnahmen aus der öffentlichen<br />
Auslegung und der Beteiligung der Behörden<br />
und der sonstigen Träger öffentlicher Belange<br />
mit anschließendem Feststellungsbeschluss zum<br />
Plan und zur Begründung<br />
7 23. Änderung <strong>des</strong> Flächennutzungsplanes "An der<br />
Dorfstraße" in Gockenholz; Beschlussfassung über<br />
die Behandlung der Stellungnahmen aus der erneuten<br />
öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der<br />
Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange<br />
mit anschließendem Feststellungsbeschluss<br />
zum Plan und zur Begründung<br />
8 Verabschiedung der ausgeschiedenen Ratsmitglieder<br />
Die Satzung wird mit der Begründung und der zusammenfassenden<br />
Erklärung im Neuen Rathaus, Fachbereich<br />
Stadtentwicklung, Am Französischen Garten 1,<br />
29221 <strong>Celle</strong>, unbefristet bereitgehalten und kann von<br />
jedermann während der Öffnungszeiten eingesehen<br />
werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft<br />
gegeben.<br />
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB wird die Verletzung der in<br />
§ 214 BauGB bezeichneten Vorschriften unbeachtlich,<br />
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser<br />
- 317 -<br />
9 Terminplanung<br />
10 Anfragen und Mitteilungen<br />
Nach Ende <strong>des</strong> öffentlichen Teiles findet eine Einwohnerfragestunde<br />
von maximal 15 Minuten statt, die sich<br />
mit den Themen der Tagesordnung befasst.<br />
- - -<br />
Bebauungsplan Nr. 143 der Stadt <strong>Celle</strong> „Am Kieferngrund“<br />
I. Teil<br />
Der Rat der Stadt <strong>Celle</strong> hat am 12.05.2011 den Bebauungsplan<br />
Nr. 143 der Stadt <strong>Celle</strong> „Am Kieferngrund“<br />
I. Teil gemäß § 10 Abs. 1 <strong>des</strong> Baugesetzbuches<br />
(BauGB) als Satzung sowie die dazugehörige Begründung<br />
beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung tritt die<br />
Satzung in Kraft.<br />
Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt <strong>Celle</strong><br />
unter Darlegung <strong>des</strong> die Verletzung begründenden<br />
Sachverhalts geltend gemacht worden ist.<br />
Auf die Vorschriften <strong>des</strong> § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie<br />
Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung<br />
etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine<br />
bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über<br />
das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird<br />
hingewiesen.
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />
Gemäß § 10 Abs. 2 <strong>des</strong> Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes<br />
(NKomVG) ist eine Verletzung von<br />
Verfahrens- oder Formvorschriften nach NKomVG beim<br />
Zustandekommen dieser Satzung dann unbeachtlich,<br />
wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit<br />
Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt<br />
<strong>Celle</strong> unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und<br />
der Tatsache, die den Mangel angibt, geltend gemacht<br />
worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die<br />
Genehmigung oder die Bekanntmachung dieser Satzung<br />
verletzt worden sind.<br />
<strong>Celle</strong>, den 01.11.2011<br />
Az. 61.26.143, I. T.<br />
Stadt <strong>Celle</strong><br />
Mende L. S.<br />
Oberbürgermeister<br />
- - -<br />
Der Geltungsbereich der 5. Änderung <strong>des</strong> Bebauungsplanes<br />
Nr. 12 „Ortsmittelpunkt“ mit örtlicher Bauvorschrift<br />
der Gemeinde Lachendorf befindet sich innerhalb<br />
eines bestehenden Baugebietes im Innenbereich.<br />
Die zulässige Grundfläche im Sinne <strong>des</strong> § 19 (2)<br />
BauNVO liegt unter 20.000 m². Daher wird diese Bebauungsplan-Änderung<br />
im beschleunigten Verfahren<br />
gem. § 13 a BauGB als Maßnahme der Innenentwicklung,<br />
die der Nachverdichtung von Flächen dient, durchgeführt.<br />
Die Erstellung eines Umweltberichtes ist in<br />
diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Zudem wird<br />
- 318 -<br />
5. Änderung <strong>des</strong> Bebauungsplanes Nr. 12 „Ortmittelpunkt“<br />
mit örtlicher Bauvorschrift der Gemeinde Lachendorf<br />
Beschluss als Satzung gem. § 10 <strong>des</strong> Baugesetzbuches<br />
(BauGB)<br />
Bekanntmachung der Gemeinde Lachendorf<br />
Az.: 61.26.16<br />
Der Rat der Gemeinde Lachendorf hat in seiner öffentlichen<br />
Sitzung am 08.11.2011 die 5. Änderung <strong>des</strong> Bebauungsplanes<br />
Nr. 12 „Ortmittelpunkt“ mit örtlicher Bauvorschrift<br />
als Satzung gem. § 10 BauGB und die Änderung<br />
der örtlichen Bauvorschriften nach §§ 97 und 56<br />
der NBauO in der zz. gültigen Fassung und der §§ 6 und<br />
40 der NGO als Satzung und die jeweilige Begründung<br />
vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414) und der §§ 56 und 97<br />
der Nds. Bauordnung in der zurzeit gültigen Fassung<br />
sowie die jeweilige Begründung beschlossen.<br />
Der Geltungsbereich ist im nachstehenden Planauszug<br />
kenntlich gemacht.<br />
auf die frühzeitige Beteiligung gem. §§ 3 (1) und 4 (1)<br />
BauGB verzichtet.<br />
Mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung<br />
im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> wird die<br />
5. Änderung <strong>des</strong> Bebauungsplanes Nr. 12 „Ortsmittelpunkt“<br />
mit örtlicher Bauvorschrift rechtsverbindlich.<br />
Die 5. Änderung <strong>des</strong> Bebauungsplanes und die Begründung<br />
liegen gem. § 3 Abs. 2 BauGB unbefristet im Rathaus<br />
in Lachendorf - Bauabteilung - Zimmer 303,<br />
Oppershäuser Straße 1, 29331 Lachendorf, öffentlich
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />
aus und können während der Dienststunden von jedermann<br />
eingesehen werden.<br />
Auf Verlangen wird über deren Inhalt Auskunft erteilt.<br />
Gemäß § 215 (1) Baugesetzbuch in der Neufassung<br />
vom 23.09.2004 (BauGB, BGBl. I, S. 2414) wird darauf<br />
hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 (1) Nr. 1<br />
bis 3 <strong>des</strong> Baugesetzbuches bezeichneten Verfahrens-<br />
und Formvorschriften für die Rechtswirksamkeit der<br />
vorbezeichneten Satzung dann unbeachtlich ist, wenn<br />
sie nicht innerhalb von 2 Jahren seit Bekanntmachung<br />
dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde<br />
Lachendorf unter Darlegung <strong>des</strong> die Verletzung begründeten<br />
Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Der<br />
Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und<br />
Formvorschriften begründen soll, ist darzulegen.<br />
Außerdem kann gem. § 6 der Nieders. Gemeindeordnung<br />
(NGO) in der letztgültigen Fassung eine Verletzung<br />
von Verfahrens- und Formvorschriften nach der<br />
Gemeindeordnung beim Zustandekommen der Satzung<br />
nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />
nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie nicht<br />
schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung<br />
der Satzung gegenüber der Gemeinde Lachendorf unter<br />
Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache,<br />
die den Mangel angibt, geltend gemacht worden ist.<br />
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung<br />
oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt<br />
worden sind.<br />
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften <strong>des</strong><br />
§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 <strong>des</strong> Baugesetzbuches<br />
vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) über die Entschädigung<br />
von durch die Satzung eintretende Vermögensnachteile<br />
sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen<br />
entsprechender Entschädigungsansprüche hingewiesen.<br />
Lachendorf, den 23.11.2011<br />
Gemeinde Lachendorf<br />
Warncke L. S.<br />
- - -<br />
Jahresabschluss 2010 <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> Abfallwirtschaft<br />
<strong>Celle</strong><br />
Die Verbandsversammlung <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> Abfallwirtschaft<br />
<strong>Celle</strong> hat in ihrer Sitzung am 16.11.2011<br />
nach Vorlage <strong>des</strong> Berichtes <strong>des</strong> Rechnungsprüfungsamtes<br />
der Stadt <strong>Celle</strong> über die bei dem Zweckverband<br />
Abfallwirtschaft <strong>Celle</strong> durchgeführte Prüfung <strong>des</strong> Jahresabschlusses<br />
2010 folgende Beschlüsse gefasst:<br />
1. Der Jahresabschluss 2010 wird einstimmig festgestellt.<br />
2. Dem Geschäftsführer wird einstimmig Entlastung<br />
erteilt.<br />
Der Jahresabschluss 2010 sowie der Bericht <strong>des</strong> Rechnungsprüfungsamtes<br />
der Stadt <strong>Celle</strong> über die Prüfung<br />
- 319 -<br />
dieses Jahresabschlusses liegen im Anschluss an diese<br />
Veröffentlichung sieben Tage im Betriebsgebäude <strong>des</strong><br />
Zweckverban<strong>des</strong> Abfallwirtschaft <strong>Celle</strong>, Braunschweiger<br />
Heerstraße 109, Zimmer 14, 29227 <strong>Celle</strong>, während der<br />
Öffnungszeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus.<br />
<strong>Celle</strong>, den 23.11.2011<br />
Mäurer L.S.<br />
Geschäftsführer<br />
- - -<br />
1. Satzung zur Änderung der Satzung <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong><br />
Abfallwirtschaft <strong>Celle</strong> über die Abfallwirtschaft<br />
vom 24.11.2008<br />
Aufgrund der §§ 8 Abs. 2 u. 3 und 13 S. 1 Nr. 6 <strong>des</strong> Nds.<br />
Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom<br />
19.02.2004 (Nds. GVBl. S. 63), §§ 10 und 11 <strong>des</strong> Niedersächsischen<br />
Kommunalverfassungsgesetzes<br />
(NKomVG), Artikel 1 <strong>des</strong> Gesetzes zur Zusammenfassung<br />
und Modernisierung <strong>des</strong> Niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts<br />
vom 17.12.2010 (Nds. GVBl.<br />
S. 576), <strong>des</strong> § 15 <strong>des</strong> Gesetzes zur Förderung der<br />
Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen<br />
Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und<br />
Abfallgesetz – KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl. I<br />
S. 2705) i. V. m. den §§ 6 Abs. 1, 11 und 12 <strong>des</strong> Nds.<br />
Abfallgesetzes (NAbfG) vom 14.07.2003 (Nds. GVBl.<br />
S. 273) sowie der § § 4, 5 <strong>des</strong> Nds. Kommunalabgabengesetzes<br />
(NKAG) vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. S. 41) in<br />
den jeweils z. Z. geltenden Fassungen hat die Verbandsversammlung<br />
<strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> Abfallwirtschaft<br />
<strong>Celle</strong> in ihrer Sitzung am 16.11.2011 folgende<br />
Satzung zur Änderung der Satzung <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong><br />
Abfallwirtschaft <strong>Celle</strong> über die Abfallwirtschaft vom<br />
24.11.2008 beschlossen:<br />
Art. 1<br />
1. In § 3 Abs. 1 wird bei Nr. 2 der Hinweis<br />
„ab 01.06.2005“ gestrichen und Nr. 8 wie folgt geändert:<br />
8. Abfallumschlag- und -behandlungsanlage <strong>Celle</strong><br />
2. In § 2 Abs. 2 wird in Satz 1 nach der Bezeichnung<br />
„Liste 1“ die Ergänzung eingefügt „mit „A““ und<br />
Satz 2 bis zum 1. Komma wie folgt geändert:<br />
Ist die Abfallart in der Anlage 1 mit „E/A“ für nicht<br />
gefährliche Abfälle und mit einem „J“ für gefährliche<br />
Abfälle gekennzeichnet,…<br />
3. In § 3 Abs. 1 Satz 3 wird der Satzteil nach dem<br />
Komma wie folgt geändert:<br />
…, der neben ihm in die Rechte und Pflichten nach<br />
dieser Satzung eintritt, sofern dieser die Zahlung<br />
der Gebühren im Lastschriftverfahren ermöglicht.
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />
4. In § 6 Abs. 3 wird in Satz 2 der Verweis geändert in<br />
„§ 15 Abs. 1 Nr. 1“ und folgender Satz 2 angefügt:<br />
Speisereste von gewerblichen Anfallstellen wie z.B.<br />
Gaststätten, Imbissbetriebe, Cateringbetriebe, Restaurants<br />
oder Hotels sowie von allen Anfallstellen<br />
mit Kantinenbetrieb sind keine kompostierbaren<br />
Abfälle im Sinne dieser Satzung.<br />
5. In § 9 wird in Absatz 2 Satz 2 gestrichen und in<br />
Abs. 3 folgender Satz angefügt:<br />
Die Mitnahme von Glasscheiben und Spiegeln wird<br />
ausgeschlossen.<br />
6. In § 9 Abs. 7 wird in Satz 1 nach der Abkürzung<br />
„z.B.“ und dem Wort „sowie“ eingefügt<br />
„Innentüren, Zargen, Fußleisten und Sanitäreinrichtungen“.<br />
7. In § 9 wird folgender Absatz 8 angefügt:<br />
(8) Auf Antrag wird für Sperrmüll eine Expressabfuhr<br />
innerhalb von 3 Werktagen angeboten. Die<br />
Absätze 2 bis 4 und 7 gelten entsprechend.<br />
8. In § 10 wird in Abs. 1 das Satzende in Satz 2<br />
„Abfall zur Beseitigung“ geändert in die Bezeichnung<br />
„gefährlicher Abfall“, in Abs. 2 Satz 1 wird<br />
nach dem Wort „Altholz“ ergänzt „der Altholzkategorien<br />
A I bis A III (z.B. Möbel, Innentüren, Zargen)“<br />
und folgender Satz 3 angefügt:<br />
Altholz der Altholzkategorie A IV darf nicht als<br />
Sperrmüll überlassen werden, es ist dem Zweckverband<br />
an den Abfallentsorgungsanlagen nach §<br />
1 Abs. § Nr. 3 zu überlassen.<br />
9. In § 14 wird in Abs. 2 wird der Verweis geändert in<br />
„§ 15 Abs. 1 Nrn. 3, 5 und Nr. 2 a“, in Abs. 3 werden<br />
die Sätze 2 und 3 und Abs. 10 wird gestrichen.<br />
10. Die Überschrift für § 15 wird umbenannt in „Bereitstellung<br />
und Benutzung der Abfallbehälter“. Aus<br />
§ 14 werden die Absätze 4 bis 9 an § 15 als Absätze<br />
8 bis 16 angefügt, dabei werden die beiden Absätze<br />
7 und 11, die die Abfallgroßbehälter betreffen,<br />
als Absätze 15 und 16 an das Ende von § 15<br />
gestellt. Aus § 14 Abs. 3 (alt) werden die Sätze 2<br />
und 3 in Abs. 11 vorangestellt. In Abs. 10 wird folgender<br />
Satz angefügt:<br />
Staubende Abfälle, wie z.B. kalte Asche, sind in<br />
fest verschlossenen Behältnissen, wie z.B. Beutel<br />
oder Säcke, in den Restabfallbehältern zu entsorgen.<br />
11. In § 16 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt,<br />
dabei werden die bisherigen Sätze 2, 3 und 4<br />
zu den Sätzen 3, 4 und 5:<br />
Im Einzelfall dürfen vorübergehend mehr anfallende<br />
Abfälle ebenfalls bei den Abfallentsorgungsanlagen<br />
angeliefert werden.<br />
- 320 -<br />
12. In § 18 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt,<br />
dabei wird der bisherige Satz 2 zu Satz 3:<br />
Dies betrifft insbesondere auch die die sofortige<br />
Mitteilung jeder Änderung der Bankverbindung/Kontonummer,<br />
über die die Zahlung der Gebühren<br />
erfolgt.<br />
13. In § 20 Abs. 7 wird in Satz 2 der Verweis geändert<br />
in „§ 15 Abs. 11 Satz 3“.<br />
14. In § 20 Abs. 8 Buchst. a wird das Komma und das<br />
Wort „Gestellung gestrichen“.<br />
15. In § 20 Abs. 8 Buchst. b werden die Leerungsgebühren<br />
für 2012 wie folgt neu festgesetzt:<br />
2012<br />
Behälter-Größe Leerungsgebühr<br />
4.000 l 123,00 €<br />
5.500 l 141,00 €<br />
7.000 l 159,00 €<br />
10.000 l 195,00 €<br />
16. In § 20 Abs. 8 wird in Buchst. c in Satz 1 nach dem<br />
Wort „wird“ die Einfügung ergänzt „mit dem halben<br />
Gebührensatz“.<br />
17. In § 20 Abs. 8 Buchst. c bis e werden die Leerungsgebühren<br />
für 2012 wie folgt neu festgesetzt:<br />
c. Die Gebühr nach Buchst. a beträgt je Leerung<br />
eines Abfallgroßbehälters mit Abfall zur Beseitigung<br />
(bei einer Masse bis zu 0,5t/m³; eine darüber<br />
hinausgehende Tonnage wird mit dem<br />
halben Gebührensatz nach Abs. 10 berechnet):<br />
2012<br />
Behälter-Größe Leerungsgebühr<br />
4.000 l 143,00 €<br />
5.500 l 168,00 €<br />
7.000 l 194,00 €<br />
10.000 l 245,00 €<br />
Bei der Verwendung eigener Pressmüllcontainer<br />
für Abfälle zur Beseitigung wird eine pauschale<br />
Leerungsgebühr erhoben:<br />
2012<br />
bis 6.000 l - Pressmüllcont. 289,00 €<br />
bis 12.000 l - Pressmüllcont. 493,00 €<br />
d. Die Gebühr nach Buchst. a beträgt je Leerung<br />
eines Abfallgroßbehälters mit Bauschutt:<br />
2012<br />
Behälter-Größe Leerungsgebühr<br />
4.000 l 107,00 €<br />
5.500 l 119,00 €<br />
7.000 l 131,00 €
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />
e. Die Gebühr nach Buchst. a beträgt je Leerung<br />
eines Abfallgroßbehälters mit Baum-, Strauchschnitt<br />
und sonstigem Grünabfall:<br />
2012<br />
Behälter-Größe Leerungsgebühr<br />
4.000 l 99,00 €<br />
5.500 l 108,00 €<br />
7.000 l 117,00 €<br />
10.000 l 135,00 €<br />
18. In § 20 Abs. 8 Buchst. f werden die Worte „die<br />
Gestellung“ geändert in die Worte „den Transport“,<br />
die Wörter „Hölzer der Altholzkategorie A IV (z.B.<br />
imprägniertes Holz wie Bahnschwellen, Zäune,<br />
Pfähle sowie Bau- und Gartenbauhölzer) sowie“<br />
gestrichen, die Transportgebühr von „75,00 € in<br />
2009, 80,00 € in 2010 und 85,00 € in 2011“ geändert<br />
in „90,00 €“ und folgender Satz 2 angefügt:<br />
Für die Auslieferung von Kompost wird die jeweilige<br />
Transportgebühr zzgl. einer Gebühr von 2,50<br />
€/m³ Kompost erhoben.<br />
19. In § 20 Abs. 8 wird Buchst. g wie folgt neu gefasst:<br />
Für die Gestellung von Abfallgroßbehältern wird<br />
zusätzlich zur Gebühr nach Buchst. a eine Gebühr<br />
von 0,50 € pro Tag erhoben. Die Gebühr wird tagesgenau<br />
abgerechnet (§ 22 Abs. 1 und 2).<br />
20. In § 20 Abs. 2 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt,<br />
dabei werden die bisherigen Sätze 2, 3 und 4<br />
zu den Sätzen 3, 4 und 5:<br />
Maßgeblich für die Gewichtsermittlung sind die geeichten<br />
Wiegeeinrichtungen <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong>.<br />
21. In § 20 Abs. 12 wird bei der Aufzählung der Anlieferungsgebühren<br />
für die einzelnen Abfallarten nach<br />
dem Wort „Nachtspeicheröfen“ der Klammereinsatz<br />
eingefügt „(sofern sie nicht unter das ElektroG fallen)“.<br />
22. In § 20 Abs. 13 wird folgender Satz angefügt:<br />
Das gebührenpflichtige Min<strong>des</strong>tgewicht beträgt<br />
1 kg.<br />
23. In § 20 Abs. 14 werden in Satz 1 nach dem Wort<br />
„Strauchschnitt“ die Wörter eingefügt „sowie für<br />
die Expressabfuhr von Sperrmüll“ und folgender<br />
neuer Buchst. g angefügt:<br />
- 321 -<br />
g) für Expressabfuhr von Sperrmüll gem. § 9<br />
Abs. 8<br />
- bei Bezahlung im<br />
Lastschriftverfahren bis 6 m³ 150,00 €<br />
je weitere<br />
angefangene 6 m³ zzgl. 125,00 €<br />
24. In § 20 Abs. 15 werden die Wörter „eines Abfallbehälters“<br />
geändert in die Wörter „von einem oder<br />
mehrerer Abfallbehälter“ und vor dem Wort „erhoben“<br />
die Wörter „pro Anfahrt“ eingefügt.<br />
25. In § 20 Abs. 18 wird der Verweis geändert in „§ 15<br />
Abs. 9.<br />
26. In § 22 Abs. 3 werden in Satz 2 vor dem Wort „Abfallgroßbehältern“<br />
die Wörter „Einzelabfuhren von“<br />
gestrichen und Satz 3 wie folgt geändert:<br />
Die Gebühren für die Abholung von Sperrmüll,<br />
Sperrmüll mit sonstigem Grobmüll, Haushaltsgroßgeräten<br />
wie Kühl- und Gefriergeräte, Wasch- und<br />
Spülmaschinen, Trockner, Bildschirmgeräte oder<br />
Herde und Baum- und Strauchschnitt sowie für die<br />
Expressabfuhr von Sperrmüll werden mit der Bestellung<br />
dieser Leistungen fällig (§ 20 Abs. 14).<br />
27. In § 24 Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender neuer<br />
Satz 4 eingefügt, dabei werden die bisherigen Sätze<br />
4 und 5 zu den Sätzen 5 und 6:<br />
Auf Antrag kann die monatliche Zahlung der Abschläge<br />
im Lastschriftverfahren genehmigt werden.<br />
28. In § 24 Abs. 4 werden nach dem Wort „Beträge“<br />
die Wörter ergänzt „auf Antrag“.<br />
Art. 2<br />
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2012 in Kraft.<br />
<strong>Celle</strong>, den 16.11.2011<br />
Mende L. S. Mäurer<br />
Vorsitzender der Geschäftsführer<br />
Verbandsversammlung
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />
- 322 -
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />
- 323 -
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />
- 324 -
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />
- 325 -
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />
- 326 -
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />
- 327 -
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />
- 328 -
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />
- 329 -
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />
- 330 -
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />
- 331 -
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />
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Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />
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Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 25 vom 25.11.2011<br />
C. BEKANNTMACHUNGEN ANDERER STELLEN<br />
D. SONSTIGE MITTEILUNGEN<br />
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