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F. Spezielle Themen 04/2006 - IKW

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F. <strong>Spezielle</strong> <strong>Themen</strong> <strong>04</strong>/<strong>2006</strong><br />

Hygiene in der Altenpflege<br />

Der Anteil der Menschen, die ein hohes Alter erreichen, nimmt kontinuierlich zu.<br />

Nicht zuletzt dank des medizinischen Fortschritts ist die Lebenserwartung in den<br />

vergangenen Jahrzehnten kontinuierlich angestiegen. Die Pflegebedürftigkeit<br />

eines immer größeren Teils der Bevölkerung stellt eine grundlegende<br />

Herausforderung für das gesamte Gesundheitssystem dar. Dabei schwinden mit<br />

steigendem Lebensalter die körpereigenen Abwehrkräfte und die Menschen<br />

werden anfälliger für Infektionen. Gleichzeitig kommen die Bewohner von Alten-<br />

oder Pflegeheimen viel öfter in Kontakt mit Menschen, die eine solche<br />

Risikogruppe darstellen. Außerdem ist in Alten- und Pflegeheimen der Anteil<br />

schwer- und schwerstpflegebedürftiger Menschen mit einem stark geschwächten<br />

Abwehrsystem zuletzt stark gestiegen, da die Krankenhäuser unter hohem<br />

wirtschaftlichem Druck die Verweildauer ihrer Patienten auf ein Mindestmaß<br />

reduzieren – mit gravierenden Folgen für die Hygieneverhältnisse in den<br />

Alteneinrichtungen. Infektionen stellen in Alten- oder Altenpflegeheimen ein<br />

wesentliches Gesundheitsrisiko dar.<br />

Hygienestandards<br />

Auch in den ambulanten oder stationären Altenpflegeheimen und<br />

Rehabilitationseinrichtungen trägt das geschulte Personal die größte<br />

Verantwortung für die Hygiene. Im Gegensatz zu den gesetzlichen Vorschriften für<br />

Krankenhäuser schreibt das Infektionsschutzgesetz bzw. das Heimgesetz die<br />

Bestellung eines Hygienebeauftragten für Altenheime nicht direkt vor, der die<br />

Umsetzung der Hygienepläne überwacht. Das HeimG besagt lediglich, dass<br />

ausreichender Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen<br />

gewährleistet werden muss und sicherzustellen ist, dass von den Beschäftigten<br />

die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene<br />

eingehalten werden (§11 (9)). Im IfSG ist lediglich die Erstellung von<br />

Hygieneplänen gefordert (§36 (1)). Nach den Empfehlungen der DGKH (Deutsche<br />

Gesellschaft für Krankenhaushygiene e.V.) ist aber je nach Pflegeintensität und<br />

Bewohnerzahl eines Heimes die Beschäftigung eines hauptamtlichen<br />

Hygienebeauftragten anzustreben - auch vor dem Hintergrund, dass dessen<br />

Einsatz nachweislich zur Senkung von Infektionen und Kosteneinsparungen im<br />

Pflegebereich beiträgt.<br />

Im Einvernehmen mit der Leitung der Pflegeeinrichtung hat ein<br />

Hygienebeauftragter folgende Aufgaben wahrzunehmen:<br />

• Mitwirkung bei der Einhaltung der Regeln der Hygiene und<br />

Infektionsprävention.<br />

• Mitwirkung bei der Erkennung von Infektionen, die 48 Stunden nach<br />

Aufnahme des Patienten in der Pflegeeinrichtung auftreten.<br />

• Erstellung und jährliche Aktualisierung eines Hygieneplans.<br />

F 4

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