Behindertenpolitischer Teilhabeplan für die Bundesstadt Bonn ...
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5.3 Arbeitsgruppe 3: „Wohnen/persönliches Budget“ 5.3.1 Definition gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention Die Definition der UN-Behindertenrechtskonvention zum Thema „Wohnen/persönliches Budget“ lautet: Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention zum Thema Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft regelt: Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben; b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist; c) gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen. Artikel 23 der UN-Behindertenrechtskonvention zum Thema Wohnen und Familie regelt: (1) Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen in allen Fragen, die Ehe, Familie, Elternschaft und Partnerschaften betreffen, um zu gewährleisten, dass a) das Recht aller Menschen mit Behinderungen im heiratsfähigen Alter, auf der Grundlage des freien und vollen Einverständnisses der künftigen Ehegatten eine Ehe zu schließen und eine Familie zu gründen, anerkannt wird; b) das Recht von Menschen mit Behinderungen auf freie und verantwortungsbewusste Entscheidung über die Anzahl ihrer Kinder und die Geburtenabstände sowie auf Zugang zu altersgemäßer Information sowie Aufklärung über Fortpflanzung und Familienplanung anerkannt wird und ihnen 34
die notwendigen Mittel zur Ausübung dieser Rechte zur Verfügung gestellt werden; c) Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern, gleichberechtigt mit anderen ihre Fruchtbarkeit behalten. (2) Die Vertragsstaaten gewährleisten die Rechte und Pflichten von Menschen mit Behinderungen in Fragen der Vormundschaft, Pflegschaft1, Personen- und Vermögenssorge, Adoption von Kindern oder ähnlichen Rechtsinstituten, soweit das innerstaatliche Recht solche kennt; in allen Fällen ist das Wohl des Kindes ausschlaggebend. Die Vertragsstaaten unterstützen Menschen mit Behinderungen in angemessener Weise bei der Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung. (3) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleiche Rechte in Bezug auf das Familienleben haben. Zur Verwirklichung dieser Rechte und mit dem Ziel, das Verbergen, das Aussetzen, die Vernachlässigung und die Absonderung von Kindern mit Behinderungen zu verhindern, verpflichten sich die Vertragsstaaten, Kindern mit Behinderungen und ihren Familien frühzeitig umfassende Informationen, Dienste und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. (4) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. In keinem Fall darf das Kind aufgrund einer Behinderung entweder des Kindes oder eines oder beider Elternteile von den Eltern getrennt werden. (5) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, in Fällen, in denen die nächsten Familienangehörigen nicht in der Lage sind, für ein Kind mit Behinderungen zu sorgen, alle Anstrengungen zu unternehmen, um andere Formen der Betreuung innerhalb der weiteren Familie und, falls dies nicht möglich ist, innerhalb der Gemeinschaft in einem familienähnlichen Umfeld zu gewährleisten. 5.3.2 Visionen Wohnen Die Gestaltung von Wohnraum, Wohnform und Wohnumfeld orientiert sich an den Bedürfnissen der Menschen und schafft die Voraussetzungen zur Teilhabe. Unter Beteiligung Aller wird Ausgrenzung gegengesteuert und Stigmatisierung vermieden. Menschen mit und ohne Beeinträchtigung leben miteinander und nicht voneinander getrennt. Niemand wird durch seine Wohnung und/oder Wohngegend behindert. So bekommen alle Menschen die gleichen Möglichkeiten zum leben, egal, wo sie wohnen. 35
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5.3.1 Definition gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention<br />
Die Definition der UN-Behindertenrechtskonvention zum Thema „Wohnen/persönliches<br />
Budget“ lautet:<br />
Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention zum Thema Unabhängige<br />
Lebensführung und Einbeziehung in <strong>die</strong> Gemeinschaft regelt:<br />
Die Vertragsstaaten <strong>die</strong>ses Übereinkommens anerkennen das gleiche<br />
Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten<br />
wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame<br />
und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen<br />
Genuss <strong>die</strong>ses Rechts und ihre volle Einbeziehung in <strong>die</strong> Gemeinschaft<br />
und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem<br />
gewährleisten, dass<br />
a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt <strong>die</strong> Möglichkeit haben,<br />
ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie<br />
leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben;<br />
b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen<br />
Unterstützungs<strong>die</strong>nsten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu<br />
sonstigen gemeindenahen Unterstützungs<strong>die</strong>nsten haben, einschließlich<br />
der persönlichen Assistenz, <strong>die</strong> zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft<br />
und der Einbeziehung in <strong>die</strong> Gemeinschaft sowie zur Verhinderung<br />
von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist;<br />
c) gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Allgemeinheit<br />
Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung<br />
zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen.<br />
Artikel 23 der UN-Behindertenrechtskonvention zum Thema Wohnen und<br />
Familie regelt:<br />
(1) Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maßnahmen zur<br />
Beseitigung der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen auf der<br />
Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen in allen Fragen, <strong>die</strong> Ehe,<br />
Familie, Elternschaft und Partnerschaften betreffen, um zu gewährleisten,<br />
dass<br />
a) das Recht aller Menschen mit Behinderungen im heiratsfähigen Alter,<br />
auf der Grundlage des freien und vollen Einverständnisses der künftigen<br />
Ehegatten eine Ehe zu schließen und eine Familie zu gründen, anerkannt<br />
wird;<br />
b) das Recht von Menschen mit Behinderungen auf freie und verantwortungsbewusste<br />
Entscheidung über <strong>die</strong> Anzahl ihrer Kinder und <strong>die</strong> Geburtenabstände<br />
sowie auf Zugang zu altersgemäßer Information sowie Aufklärung<br />
über Fortpflanzung und Familienplanung anerkannt wird und ihnen<br />
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