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Behindertenpolitischer Teilhabeplan für die Bundesstadt Bonn ...

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Begriffsdefinitionen<br />

Nachfolgend werden grundlegende Begriffsdefinitionen vorgestellt, <strong>die</strong> als<br />

Grundlage <strong>für</strong> den „Behindertenpolitischen <strong>Teilhabeplan</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Bundesstadt</strong><br />

<strong>Bonn</strong>“ <strong>die</strong>nen. 3<br />

Folgender Begriff von Behinderung, der seitens der Weltgesundheitsorganisation<br />

(WHO World Health Organisation) geprägt und von der UN-<br />

Behindertenrechtskonvention über <strong>die</strong> Rechte von Menschen mit Behinderung<br />

ebenfalls übernommen wurde, wird vorausgesetzt:<br />

Behinderung entsteht aus der Wechselwirkung zwischen Menschen<br />

mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren,<br />

<strong>die</strong> <strong>die</strong>se Menschen an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten<br />

Teilhabe an der Gesellschaft hindern.<br />

Damit kommt ein über den Behinderungsbegriff des Sozialgesetzbuches<br />

hinausgehendes Verständnis von Behinderung zum Tragen.<br />

Inklusion beinhaltet <strong>die</strong><br />

Vision einer Gesellschaft, in der alle Mitglieder in allen Bereichen<br />

selbstverständlich teilhaben können und <strong>die</strong> Bedürfnisse aller Mitglieder<br />

selbstverständlich berücksichtigt werden. Insofern werden im<br />

Rahmen der Inklusion alle Dimensionen vorhandener Heterogenität<br />

zusammen gedacht – Möglichkeit und Einschränkung, Geschlechterrollen,<br />

sprachlich-kulturelle und ethnische Hintergründe, soziale Milieus,<br />

sexuelle Orientierung, politische und religiöse Überzeugung<br />

usw. Neben dem institutionellen Rahmen wird auch <strong>die</strong> emotionalsoziale<br />

Ebene des gemeinsamen Lebens und Lernens in den Blick<br />

genommen und so letztendlich jede Person als wichtiges Mitglied der<br />

Gemeinschaft wertgeschätzt.<br />

Barrierefreiheit wird als Begriff verwendet, wenn<br />

bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände,<br />

Systeme der Informationsverarbeitung, akustische<br />

und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen<br />

sowie andere gestaltete Lebensbereiche <strong>für</strong> Menschen<br />

mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere<br />

Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und<br />

nutzbar sind.<br />

3 Die Begriffsdefinitionen sind der Anlage 1 zur Mitteilungsvorlage „<strong>Behindertenpolitischer</strong><br />

<strong>Teilhabeplan</strong>“ entnommen.<br />

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