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Informationen zu universitätsrechtlicher Theorie und Praxis 1 ... - ULV

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tätspersonal von der gesetzlichen Ausnahmeregelung erfasst<br />

sein soll.<br />

5.2.2. Lehrpersonal<br />

Eine Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverhältnisse <strong>zu</strong>r<br />

Universität ist auch im Fall des „ausschließlich in der Lehre<br />

verwendeten Personals“ <strong>zu</strong>lässig. Der Hinweis auf die Lehre<br />

sollte eigentlich in einem Gesetz wie dem UG eine<br />

hinreichende Abgren<strong>zu</strong>ng darstellen. Bei näherer Betrachtung<br />

ist dies keineswegs so klar, da vielfach Diskrepanzen<br />

zwischen den organisationsrechtlichen <strong>und</strong> personalrechtlichen<br />

Bestimmungen erkennbar sind. So ist etwa die Universität<br />

gem § 1 UG berufen, der wissenschaftlichen Forschung<br />

<strong>und</strong> Lehre, der Entwicklung <strong>und</strong> der Erschließung<br />

der Künste sowie der Lehre der Kunst <strong>zu</strong> dienen. Dies deckt<br />

sich auch mit der Aufgabenstellung in § 3 UG. Die Lehre<br />

wird in diesem Zusammenhang stets umfassend in dem<br />

Sinn verstanden, dass nicht nur die Abhaltung der Lehrveranstaltungen<br />

an sich, sondern die gesamte Durchführung<br />

der Studien der Universität obliegt. Ein solches Verständnis<br />

der Lehre enthielt auch das UOG 1993. So sah etwa die<br />

Verfassungsbestimmung des § 4a Abs 1 UOG 1993 eine<br />

Ermächtigung für die Universitäten vor, mit anderen<br />

Rechtsträgern über die Zusammenarbeit „auf dem Gebiet<br />

der Lehre“ Vereinbarungen ab<strong>zu</strong>schließen. „Die betreffenden<br />

Studien <strong>und</strong> Prüfungen“ sollten <strong>zu</strong>r Gänze oder <strong>zu</strong>m<br />

Teil auch außerhalb des österreichischen Staatsgebietes<br />

abgehalten werden können. Auch dieser Regelung <strong>zu</strong>folge<br />

war der Studienbetrieb integraler Bestandteil der Lehre.<br />

Die personalrechtlichen Vorschriften des BDG enthalten<br />

hingegen einen Lehrbegriff, der sich eher auf die Durchführung<br />

bzw Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen beschränkt.<br />

In diesem Sinn werden Aufgaben der Universitätslehrer/innen<br />

in § 155 BDG mit Forschung (Entwicklung<br />

<strong>und</strong> Erschließung der Künste), Lehre <strong>und</strong> Prüfungstätigkeit,<br />

Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen<br />

(künstlerischen) Nachwuchses sowie Organisations-<br />

<strong>und</strong> Verwaltungstätigkeit, Management <strong>und</strong> Mitwirkung<br />

bei Evaluierungsmaßnahmen umschrieben. Selbst<br />

wenn in dieser Umschreibung eine gewisse dienstgeberische<br />

Vorsicht <strong>zu</strong>m Ausdruck kommt, zeigt sich sehr deutlich<br />

die Trennung zwischen Abhaltung von Lehrveranstaltungen<br />

(einschließlich Lehrveranstaltungsprüfungen) <strong>und</strong><br />

Abnahme von Prüfungen (Diplomprüfungen, Rigorosen<br />

etc) losgelöst von allgemeiner Studierendenbetreuung <strong>und</strong><br />

Betreuung von DiplomandInnen <strong>und</strong> DissertantInnen (zB<br />

§ 165 Abs 1 Z 3 BDG). Im Gegensatz <strong>zu</strong>m BDG knüpft<br />

etwa § 97 UG wiederum am weiten Lehrbegriff an <strong>und</strong><br />

spricht im Zusammenhang mit den Pflichten der UniversitätsprofessorInnen<br />

generell von „Lehre in ihrem Fachgebiet“.<br />

Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass<br />

innerhalb des UG stets von einem umfassenden Lehrbegriff<br />

aus<strong>zu</strong>gehen ist. Ein Gegenbeispiel findet sich in § 107 Abs<br />

2 UG, wonach „bei der Beset<strong>zu</strong>ng von Stellen, die ausschließlich<br />

für Aufgaben in der Lehre <strong>und</strong> mit geringem<br />

Beschäftigungsausmaß (Lehrauftrag) vorgesehen sind“,<br />

von einer Ausschreibung abgesehen werden kann. 16a Lehre<br />

wird in diesem Zusammenhang mit den typischen Aufgaben<br />

im Rahmen eines Lehrauftrages gleichgesetzt. Im<br />

Ergebnis bedeutet dies, dass der Lehrbegriff im UG kein<br />

einheitlicher ist, sondern dass im Einzelfall entsprechend<br />

der Zweckset<strong>zu</strong>ng der Norm konkrete Abgren<strong>zu</strong>ngen erforderlich<br />

sind.<br />

Sinn <strong>und</strong> Zweck der Ausnahmeregelung für ausschließlich<br />

in der Lehre beschäftigtes Personal besteht wohl in der<br />

Besonderheit des durch Lehrveranstaltungen geprägten<br />

Lehrbetriebs der Universitäten. Inhaltlich geht es damit<br />

vorrangig um Zusammenhänge mit Lehre im engeren<br />

Sinn, das heißt um die Abhaltung von Lehrveranstaltungen<br />

in den verschiedensten Formen <strong>und</strong> in den unterschiedlichsten<br />

Schwierigkeitsgraden <strong>und</strong> den damit verb<strong>und</strong>enen<br />

Eigentümlichkeiten, wie Erfordernissen betreffend Vor- <strong>und</strong><br />

Nachbereitung, Abnahme von Prüfungen <strong>und</strong> Wiederholungsprüfungen,<br />

Lehrfreiheit, leistungs- <strong>und</strong> zielorientierte<br />

Elemente (Lehrveranstaltung als Einheit) etc. Zeitlich geht<br />

es darum, dass die Lehre semesterweise abgehalten wird<br />

<strong>und</strong> dadurch ein gewisser Rhythmus von Zeiten für Lehrveranstaltungen<br />

<strong>und</strong> lehrveranstaltungsfreie Zeiten (siehe<br />

§ 52 UG) entsteht. Dieser zeitliche Aspekt wird durch Universitätslehrgänge,<br />

die gem § 56 UG nur ausnahmsweise<br />

während der lehrveranstaltungsfreien Zeit durchgeführt<br />

werden dürfen, verstärkt. Hiebei sind auch Lehrbeauftragte,<br />

B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> VertragslehrerInnnen im Hochschuldienst17<br />

, ExistenzlektorInnen, TutorInnen etc als historisch<br />

gewachsene Berufsbilder mit <strong>zu</strong> berücksichtigen. Sie prägen<br />

das Gesamtbild des universitären Lehrbetriebes. Die<br />

Gesetzesmaterialien betonen vor allem den quantitativen<br />

Aspekt: „Das notwendige Lehrveranstaltungsangebot ist<br />

wegen der sich ändernden studentischen Nachfrage, der<br />

Änderungen der Studienvorschriften <strong>und</strong> der Fluktuation<br />

des Lehrpersonals nicht konstant. Lehraufträge dienen der<br />

bedarfsorientierten Ergän<strong>zu</strong>ng des Lehrveranstaltungsangebots<br />

in quantitativer <strong>und</strong> qualitativer Hinsicht. Die Be-<br />

16a Zu den Lehrbeauftragten s <strong>zu</strong>letzt Günther Löschnigg, Die arbeitsrechtliche Stellung der Universitätslektoren nach dem Universitäts-<br />

rechts-Änderungsgesetz 2009, in FS Binder, 281.<br />

17 Vgl OGH 25.6.2007, 9 ObA 139/06s.<br />

9<br />

UNILEX 1–2/2010

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