Informationen zu universitätsrechtlicher Theorie und Praxis 1 ... - ULV
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tätspersonal von der gesetzlichen Ausnahmeregelung erfasst<br />
sein soll.<br />
5.2.2. Lehrpersonal<br />
Eine Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverhältnisse <strong>zu</strong>r<br />
Universität ist auch im Fall des „ausschließlich in der Lehre<br />
verwendeten Personals“ <strong>zu</strong>lässig. Der Hinweis auf die Lehre<br />
sollte eigentlich in einem Gesetz wie dem UG eine<br />
hinreichende Abgren<strong>zu</strong>ng darstellen. Bei näherer Betrachtung<br />
ist dies keineswegs so klar, da vielfach Diskrepanzen<br />
zwischen den organisationsrechtlichen <strong>und</strong> personalrechtlichen<br />
Bestimmungen erkennbar sind. So ist etwa die Universität<br />
gem § 1 UG berufen, der wissenschaftlichen Forschung<br />
<strong>und</strong> Lehre, der Entwicklung <strong>und</strong> der Erschließung<br />
der Künste sowie der Lehre der Kunst <strong>zu</strong> dienen. Dies deckt<br />
sich auch mit der Aufgabenstellung in § 3 UG. Die Lehre<br />
wird in diesem Zusammenhang stets umfassend in dem<br />
Sinn verstanden, dass nicht nur die Abhaltung der Lehrveranstaltungen<br />
an sich, sondern die gesamte Durchführung<br />
der Studien der Universität obliegt. Ein solches Verständnis<br />
der Lehre enthielt auch das UOG 1993. So sah etwa die<br />
Verfassungsbestimmung des § 4a Abs 1 UOG 1993 eine<br />
Ermächtigung für die Universitäten vor, mit anderen<br />
Rechtsträgern über die Zusammenarbeit „auf dem Gebiet<br />
der Lehre“ Vereinbarungen ab<strong>zu</strong>schließen. „Die betreffenden<br />
Studien <strong>und</strong> Prüfungen“ sollten <strong>zu</strong>r Gänze oder <strong>zu</strong>m<br />
Teil auch außerhalb des österreichischen Staatsgebietes<br />
abgehalten werden können. Auch dieser Regelung <strong>zu</strong>folge<br />
war der Studienbetrieb integraler Bestandteil der Lehre.<br />
Die personalrechtlichen Vorschriften des BDG enthalten<br />
hingegen einen Lehrbegriff, der sich eher auf die Durchführung<br />
bzw Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen beschränkt.<br />
In diesem Sinn werden Aufgaben der Universitätslehrer/innen<br />
in § 155 BDG mit Forschung (Entwicklung<br />
<strong>und</strong> Erschließung der Künste), Lehre <strong>und</strong> Prüfungstätigkeit,<br />
Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen<br />
(künstlerischen) Nachwuchses sowie Organisations-<br />
<strong>und</strong> Verwaltungstätigkeit, Management <strong>und</strong> Mitwirkung<br />
bei Evaluierungsmaßnahmen umschrieben. Selbst<br />
wenn in dieser Umschreibung eine gewisse dienstgeberische<br />
Vorsicht <strong>zu</strong>m Ausdruck kommt, zeigt sich sehr deutlich<br />
die Trennung zwischen Abhaltung von Lehrveranstaltungen<br />
(einschließlich Lehrveranstaltungsprüfungen) <strong>und</strong><br />
Abnahme von Prüfungen (Diplomprüfungen, Rigorosen<br />
etc) losgelöst von allgemeiner Studierendenbetreuung <strong>und</strong><br />
Betreuung von DiplomandInnen <strong>und</strong> DissertantInnen (zB<br />
§ 165 Abs 1 Z 3 BDG). Im Gegensatz <strong>zu</strong>m BDG knüpft<br />
etwa § 97 UG wiederum am weiten Lehrbegriff an <strong>und</strong><br />
spricht im Zusammenhang mit den Pflichten der UniversitätsprofessorInnen<br />
generell von „Lehre in ihrem Fachgebiet“.<br />
Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass<br />
innerhalb des UG stets von einem umfassenden Lehrbegriff<br />
aus<strong>zu</strong>gehen ist. Ein Gegenbeispiel findet sich in § 107 Abs<br />
2 UG, wonach „bei der Beset<strong>zu</strong>ng von Stellen, die ausschließlich<br />
für Aufgaben in der Lehre <strong>und</strong> mit geringem<br />
Beschäftigungsausmaß (Lehrauftrag) vorgesehen sind“,<br />
von einer Ausschreibung abgesehen werden kann. 16a Lehre<br />
wird in diesem Zusammenhang mit den typischen Aufgaben<br />
im Rahmen eines Lehrauftrages gleichgesetzt. Im<br />
Ergebnis bedeutet dies, dass der Lehrbegriff im UG kein<br />
einheitlicher ist, sondern dass im Einzelfall entsprechend<br />
der Zweckset<strong>zu</strong>ng der Norm konkrete Abgren<strong>zu</strong>ngen erforderlich<br />
sind.<br />
Sinn <strong>und</strong> Zweck der Ausnahmeregelung für ausschließlich<br />
in der Lehre beschäftigtes Personal besteht wohl in der<br />
Besonderheit des durch Lehrveranstaltungen geprägten<br />
Lehrbetriebs der Universitäten. Inhaltlich geht es damit<br />
vorrangig um Zusammenhänge mit Lehre im engeren<br />
Sinn, das heißt um die Abhaltung von Lehrveranstaltungen<br />
in den verschiedensten Formen <strong>und</strong> in den unterschiedlichsten<br />
Schwierigkeitsgraden <strong>und</strong> den damit verb<strong>und</strong>enen<br />
Eigentümlichkeiten, wie Erfordernissen betreffend Vor- <strong>und</strong><br />
Nachbereitung, Abnahme von Prüfungen <strong>und</strong> Wiederholungsprüfungen,<br />
Lehrfreiheit, leistungs- <strong>und</strong> zielorientierte<br />
Elemente (Lehrveranstaltung als Einheit) etc. Zeitlich geht<br />
es darum, dass die Lehre semesterweise abgehalten wird<br />
<strong>und</strong> dadurch ein gewisser Rhythmus von Zeiten für Lehrveranstaltungen<br />
<strong>und</strong> lehrveranstaltungsfreie Zeiten (siehe<br />
§ 52 UG) entsteht. Dieser zeitliche Aspekt wird durch Universitätslehrgänge,<br />
die gem § 56 UG nur ausnahmsweise<br />
während der lehrveranstaltungsfreien Zeit durchgeführt<br />
werden dürfen, verstärkt. Hiebei sind auch Lehrbeauftragte,<br />
B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> VertragslehrerInnnen im Hochschuldienst17<br />
, ExistenzlektorInnen, TutorInnen etc als historisch<br />
gewachsene Berufsbilder mit <strong>zu</strong> berücksichtigen. Sie prägen<br />
das Gesamtbild des universitären Lehrbetriebes. Die<br />
Gesetzesmaterialien betonen vor allem den quantitativen<br />
Aspekt: „Das notwendige Lehrveranstaltungsangebot ist<br />
wegen der sich ändernden studentischen Nachfrage, der<br />
Änderungen der Studienvorschriften <strong>und</strong> der Fluktuation<br />
des Lehrpersonals nicht konstant. Lehraufträge dienen der<br />
bedarfsorientierten Ergän<strong>zu</strong>ng des Lehrveranstaltungsangebots<br />
in quantitativer <strong>und</strong> qualitativer Hinsicht. Die Be-<br />
16a Zu den Lehrbeauftragten s <strong>zu</strong>letzt Günther Löschnigg, Die arbeitsrechtliche Stellung der Universitätslektoren nach dem Universitäts-<br />
rechts-Änderungsgesetz 2009, in FS Binder, 281.<br />
17 Vgl OGH 25.6.2007, 9 ObA 139/06s.<br />
9<br />
UNILEX 1–2/2010