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Informationen zu universitätsrechtlicher Theorie und Praxis 1 ... - ULV

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hat ihre Wurzeln im öffentlichen Dienstrecht, das jahrzehntelang<br />

das Dienstrecht der Universitäten geprägt hat<br />

<strong>und</strong> das in gewissen Relikten den Wechsel in das private<br />

Arbeitsrecht überdauert hat. Eindeutig ist vor allem der<br />

Wortlaut des § 109 UG, dessen Abs 1 nicht isoliert gelesen<br />

werden darf. Bei isolierter Betrachtung des § 109 Abs 1 UG<br />

könnte diese Bestimmung tatsächlich dahingehend ausgelegt<br />

werden, dass eine Befristung maximal sechs Jahre<br />

betragen darf, dass aber weitere Befristungen bei sachlicher<br />

Rechtfertigung möglich sind. Ein derartiges Verständnis<br />

schließt jedoch Abs 2 aus, wenn er klarstellt, dass eine<br />

mehrmalige unmittelbar aufeinander folgende Befristung<br />

„nur“ in den ausdrücklich erwähnten Fällen erlaubt ist. Ein<br />

Versehen des Gesetzgebers bzw eine verdeckte Lücke im<br />

Gesetz kann dem UG in diesem Zusammenhang nicht<br />

unterstellt werden. Dieses „nur“ in § 109 Abs 2 kann auch<br />

nicht mit einer gewissen Privilegierung der Universität<br />

beim Abschluss befristeter Dienstverhältnisse (s oben) entkräftet<br />

werden10 .<br />

Der gesamte Aufbau des § 109 UG weist darauf hin, dass<br />

gerade nicht parallel <strong>zu</strong>r Aneinanderreihung von Befristungen<br />

in den Fällen des Abs 2 weitere Aneinanderreihungen<br />

in sonstigen Fällen <strong>zu</strong>lässig sind: nach Abs 1 werden einmalige<br />

Befristungen zeitmäßig begrenzt, in Abs 2 erster<br />

Satz wird <strong>zu</strong>m Ausdruck gebracht, dass die mehrmalige<br />

aufeinander folgende Befristung nur unter den taxativ<br />

angeführten Vorausset<strong>zu</strong>ngen erlaubt ist <strong>und</strong> Abs 2 zweiter<br />

Satz beschränkt schließlich die genannten Befristungen in<br />

Hinblick auf ihre Gesamtdauer. Dieser systematische Aufbau<br />

lässt für eine weiterreichende Zulässigkeit von Kettenverträgen<br />

keinen Raum. Die sachliche Rechtfertigung für<br />

die Aneinanderreihung wird erschöpfend im Abs 2 normiert11<br />

.<br />

Dieses Ergebnis deckt sich auch mit den Materialien, wonach<br />

nur in „besonders begründeten Ausnahmefällen die<br />

Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverhältnissen<br />

<strong>zu</strong>r vollrechtsfähigen Universität bis <strong>zu</strong> einer bestimmten<br />

Gesamtdauer <strong>zu</strong>lässig sein“ soll12 <strong>und</strong> diese begründeten<br />

Ausnahmefälle ausnahmslos in § 109 Abs 2 UG aufgezählt<br />

sind.<br />

Zu einer Klarstellung hat letztlich die Entstehungsgeschichte<br />

des Universitätsrechts-Änderungsgesetzes 2009 geführt.<br />

Die Regierungsvorlage sah noch eine gewisse Erweiterung<br />

<strong>zu</strong>m Abschluss von Kettendienstverträgen vor. § 109 Abs<br />

2 UG sollte in der Neufassung lauten: „Eine mehrmalige<br />

unmittelbar aufeinander folgende Befristung ist nur bei<br />

besonderer sachlicher Rechtfertigung <strong>zu</strong>lässig, insbesondere<br />

bei Arbeitnehmerinnen <strong>und</strong> Arbeitnehmern, die im<br />

Rahmen von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten<br />

beschäftigt werden, bei ausschließlich in der Lehre<br />

verwendetem Personal sowie bei Ersatzkräften <strong>zu</strong>lässig. Die<br />

Gesamtdauer solcher unmittelbar aufeinanderfolgender<br />

Arbeitsverhältnisse einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers<br />

darf zehn Jahre, im Fall der Teilzeitbeschäftigung<br />

zwölf Jahre nicht überschreiten.“ 13 . Mit dieser Formulierung<br />

wurde <strong>zu</strong>m Ausdruck gebracht, dass das UG in<br />

der bisherigen Fassung selbst bei einer besonderen sachlichen<br />

Rechtfertigung, die nicht explizit in § 109 Abs 2<br />

enthalten ist, die Aneinanderreihung von Befristungen<br />

nicht <strong>zu</strong>gelassen hat. Anderenfalls wäre eine Novellierung<br />

in diesem Sinn nicht erforderlich gewesen. Nach Befassung<br />

des Wissenschaftsausschusses wurde die beabsichtigte Gesetzesänderung<br />

wiederum <strong>zu</strong>rückgenommen. Der letztlich<br />

am 9.7.2009 im Nationalrat verabschiedete Text des Universitätsrechts-Änderungsgesetzes<br />

2009 beließ § 109 Abs<br />

2 erster Satz UG unverändert. Damit stellt der Gesetzgeber<br />

klar, dass eine „beliebige“ sachliche Rechtfertigung für<br />

die Zulässigkeit von Kettendienstverträgen iSd § 109 Abs 2<br />

1. Satz nicht genügt.<br />

Sonstige Gründe (Erprobung des/der ArbeitnehmerIn, Erreichen<br />

besonderer Qualifikationskriterien wie Doktorat<br />

oder Habilitation, überwiegendes Eigeninteresse des/der<br />

ArbeitnehmerIn) vermögen damit eine Aneinanderreihung<br />

befristeter Verträge nicht <strong>zu</strong> rechtfertigen. Insbesondere<br />

<strong>zu</strong>r Qualifikationsprüfung hat es die Universität in der<br />

Hand, durch die Länge der Erstbefristung sicher<strong>zu</strong>stellen,<br />

dass eine entsprechende Beurteilung des/der ArbeitnehmerIn<br />

erfolgen kann. Ein gewisser Spielraum <strong>zu</strong>m Abschluss<br />

weiterer Befristungen ergibt sich aber aus dem Hinweis in<br />

Abs 2 des § 109, dass nur die mehrmalige „unmittelbare“<br />

aufeinander folgende Befristung beschränkt möglich ist<br />

(vgl 6.1.).<br />

10 So nämlich Kiesel-Szontagh, Kettenarbeitsverträge im Bereich des wissenschaftlichen Universitätspersonals <strong>zu</strong>lässig?, ecolex 2007,<br />

365, der<strong>zu</strong>folge dem § 109 Abs 2 „offenk<strong>und</strong>ig nur solche (wiederholte) Befristungen unterliegen, denen eine Gleichartigkeit von<br />

Tätigkeiten <strong>und</strong> Funktionen innewohnt“.<br />

11 Im Ergebnis ebenso Michaela Windisch-Graetz, Die Beschäftigtengruppen nach dem UG 2002 – Probleme der Personalüberleitung,<br />

<strong>und</strong> Gert-Peter Reissner, Möglichkeiten <strong>und</strong> Grenzen der Gestaltung von Arbeitsverträgen an Universitäten – Befristungen, Konkurrenzklauseln<br />

<strong>und</strong> Ausbildungskostenklauseln, beide in Reissner/Tinhofer (Hrsg) in Das neue Universitätsarbeitsrecht (2007), 12 bzw<br />

48; Jürgen Dumpelnik, Universitätsarbeitsrecht (2008), 83.<br />

12 1134 Beil StenProt NR XXI.GP, 100.<br />

13 225 Beil StenProt NR XXIV.GP, 60 (im Zusammenhang mit der „Textgegenüberstellung“).<br />

7<br />

UNILEX 1–2/2010

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