Informationen zu universitätsrechtlicher Theorie und Praxis 1 ... - ULV
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UNILEX 1–2/2010 4<br />
<strong>zu</strong> können. Im Folgenden sollen eben diese Fragestellungen<br />
aufgearbeitet werden. 2<br />
2. Identität der Arbeitgeberin<br />
Die gesamte Bestimmung des § 109 UG setzt voraus, dass<br />
als Arbeitgeberin ausschließlich die Universität in Erscheinung<br />
tritt. Weder in die Befristungsbeschränkung des § 109<br />
Abs 1 UG noch in das Kettenvertragsverbot (bzw für die<br />
Ausnahmen hievon) des Abs 2 leg cit können andere im<br />
Umfeld der Universität gelegene ArbeitgeberInnen einbezogen<br />
werden. Dies ergibt sich aus dem formellen Geltungsbereich<br />
des § 6 UG <strong>und</strong> aus der Gesamtsystematik<br />
des Gesetzes.<br />
Keine Zusammenrechnung bzw Anwendung des § 109 UG<br />
erfolgt daher bei (selbstständigen) aufeinanderfolgenden<br />
Arbeitsverträgen mit folgenden ArbeitgeberInnen:<br />
a. B<strong>und</strong> – Universität. Dies gilt auch dann, wenn <strong>zu</strong>m<br />
Stichtag 1.1.2004 kein ArbeitgeberInnenwechsel <strong>zu</strong>r<br />
Universität stattgef<strong>und</strong>en hat (zB keine Zusammenrechnung<br />
eines Ausbildungsverhältnisses iSd UniAbgG <strong>und</strong><br />
eines nach dem Stichtag mit der Universität vereinbarten<br />
Arbeitsverhältnisses; keine Zusammenrechnung eines<br />
Lehrauftrages iSd UniAbgG <strong>und</strong> eines Arbeitsverhältnises<br />
<strong>zu</strong> ausschließlichen Lehrzwecken mit der Universität<br />
nach dem Stichtag; siehe hie<strong>zu</strong> auch unter 8.).<br />
b. Unterschiedliche Universitäten (zB Arbeitsvertrag mit<br />
der Universität Innsbruck <strong>und</strong> danach Arbeitsvertrag mit<br />
der Medizinischen Universität Innsbruck).<br />
c. Wissenschaftliche MitarbeiterInnen – Universität (dh <strong>zu</strong>erst<br />
Arbeitsvertrag zB mit einem/einer ProjektleiterIn ad<br />
personam <strong>und</strong> danach ein weiterer Arbeitsvertrag mit<br />
der Universität).<br />
d. Universität – Gesellschaften <strong>und</strong> Stiftungen, an denen<br />
die Universität beteiligt ist.<br />
e. Universität – Vereine, bei denen die Universität Mitglied<br />
ist.<br />
3. Aneinanderreihung von Verträgen mit<br />
unterschiedlichen Inhalten<br />
Zu beachten ist, dass die Bestimmung des § 109 Abs 2 UG<br />
nicht nach der Art der für die Universität erbrachten Dienstleistungen<br />
unterscheidet. Die Zusammenrechnungsregel<br />
des § 109 UG kommt daher auch für unterschiedliche mit<br />
der Universität vereinbarte Arbeitsverhältnisse <strong>zu</strong>r Anwendung.<br />
Das Gesetz enthält in Abs 2 leg cit nur ganz bestimmte<br />
Fälle von Ausnahmeregelungen. Darüber hinaus<br />
gehende Gründe für eine sachliche Rechtfertigung weiterer<br />
befristeter Arbeitsverhältnisse (zB Erprobung von MitarbeiterInnen)<br />
nennt das UG im Gegensatz <strong>zu</strong> anderen gesetzlichen<br />
Regelungen nicht (s hie<strong>zu</strong> auch unter 5.1.).<br />
Differenziert man nicht zwischen der Art des Arbeitsverhältnisses<br />
<strong>zu</strong>r Universität, dann sind zB<br />
� Zeiten als StudienassistentIn bzw als studentische/r MitarbeiterIn<br />
<strong>und</strong> Zeiten als wissenschaftliche/r MitarbeiterIn<br />
mit universitärem Abschluss,<br />
� Zeiten als wissenschaftliche/r MitarbeiterIn mit Doktorat<br />
<strong>und</strong> Zeiten einer (befristeten) Professur nach §§ 98 oder<br />
99 UG,<br />
� Zeiten als ProfessorIn nach § 99 Abs 1 UG <strong>und</strong> Zeiten<br />
als (befristete/r) ProfessorIn nach § 98 UG3 ,<br />
� Zeiten als ProfessorIn nach § 99 Abs 1 <strong>und</strong> § 99 Abs 3<br />
UG oder<br />
� Zeiten als Angehörige/r des allgemeinen Personals <strong>und</strong><br />
Zeiten als wissenschaftliche/r MitarbeiterIn (zB MitarbeiterIn<br />
im Sekretariat schließt ein Studium ab <strong>und</strong><br />
beginnt ein neues Arbeitsverhältnis als UniversitätsassistentIn)<br />
<strong>zu</strong>sammen<strong>zu</strong>rechnen.<br />
Hervor<strong>zu</strong>heben ist, dass in diesen Fällen einer Zusammenrechnung<br />
stets ein befristeter Arbeitsvertrag mit einem<br />
neuen befristeten Arbeitsvertrag kombiniert wird. Dies<br />
schließt Modelle einer befristeten Verwendungsänderung<br />
(zB als UniversitätsprofessorIn) im Rahmen eines unbefristeten<br />
oder auch befristeten Arbeitsverhältnisses (zB als assoziierte/r<br />
ProfessorIn, vgl unter 4.) nicht aus.<br />
Ein Sonderfall ergibt sich durch die Beschäftigung von<br />
Lehrlingen. Der Lehrvertrag iSd Berufsausbildungsgesetzes<br />
(BAG) ist seiner Rechtsnatur <strong>zu</strong>folge typischerweise befristet4<br />
. So hat gem § 12 Abs 3 Z 4 BAG der Lehrvertrag<br />
das Eintrittsdatum als den kalendermäßigen Beginn <strong>und</strong><br />
das kalendermäßige Ende des Lehrverhältnisses <strong>zu</strong> enthalten.<br />
Gem § 13 Abs 1 BAG ist der Lehrvertrag für die für<br />
den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit ab<strong>zu</strong>schließen.<br />
Und schließlich endet das Lehrverhältnis gem § 14<br />
2 Allgemein <strong>zu</strong>r Kettendienstvertragsproblematik nach UG kann nunmehr auch auf die Arbeit von Walter Pfeil, Befristete Arbeitsverhältnisse<br />
an Universitäten, in der Festschrift für Martin Binder (2010), 343 verwiesen werden, die nach Abschluss des vorliegenden<br />
Beitrags publiziert wurde. Inhaltlich konnte auf die Darstellung von Pfeil nicht mehr eingegangen werden.<br />
3 S auch OGH 14.11.2008, 8 Ob A 1/08t, zfhr 2009, 60, wonach sogar eine vor In-Kraft-Treten des UG gem § 57 VBG abgeschlossene<br />
Vertragsprofessur mit einer nach In-Kraft-Treten des UG vereinbarten Professur gem § 99 Abs 1 UG <strong>zu</strong>sammen<strong>zu</strong>rechnen ist.<br />
Im gegebenen Fall führte dies allerdings wegen Nichteinhaltens des Berufungsverfahrens <strong>zu</strong>r Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses.<br />
4 Vgl Jürgen Berger/Gerhard Fida/Wolfgang Gruber, BAG, Erl 2 ff <strong>zu</strong> § 13; Joachim Preiss in ZellKomm § 13 BAG RZ 2 bzw § 14 BAG<br />
RZ 1.