Informationen zu universitätsrechtlicher Theorie und Praxis 1 ... - ULV
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Aneinanderreihung von (befristeten)<br />
Arbeitsverträgen nach Universitätsgesetz 2002<br />
Günther Löschnigg/Claudia Rainer 1<br />
1. Allgemeines <strong>zu</strong>r Bestimmung des § 109 UG<br />
2. Identität der Arbeitgeberin<br />
3. Aneinanderreihung von Verträgen mit unterschiedlichen<br />
Inhalten<br />
4. Kombination von befristeten <strong>und</strong> unbefristeten Arbeitsverhältnissen<br />
5. Begünstigte Befristungen gem § 109 Abs 2 UG<br />
5.1. Taxative Aufzählung – Sachliche Rechtfertigung<br />
5.2. Ausnahmen vom Kettenvertragsverbot<br />
5.2.1. ProjektmitarbeiterInnen<br />
5.2.2. Lehrpersonal<br />
5.2.3. Ersatzkräfte<br />
6. Zeitliche Lücken <strong>und</strong> zeitliche Grenzen<br />
6.1. „Neuerliche Erstanstellung“ nach zeitlicher Unterbrechung<br />
6.2. „Unmittelbare“ Aneinanderreihung<br />
6.3. Zeitliche Höchstgrenzen gem § 109 Abs 2 UG<br />
6.4. Höchstgrenzen in Abhängigkeit vom Beschäftigungsausmaß<br />
7. Kombination begünstigter <strong>und</strong> nicht begünstigter Beschäftigungen<br />
8. Vor dem 1.1.2004 begründete Arbeitsverhältnisse<br />
9. Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 109 UG<br />
1. Allgemeines <strong>zu</strong>r Bestimmung des § 109 UG<br />
Gemäß § 109 Abs 1 UG können Arbeitsverhältnisse <strong>zu</strong> einer<br />
Universität sowohl auf bestimmte als auch auf unbestimmte<br />
Zeit abgeschlossen werden, wobei befristete Arbeitsverhältnisse<br />
für höchstens sechs Jahre eingegangen werden<br />
dürfen. Dies gilt für das wissenschaftliche Universitätspersonal<br />
<strong>und</strong> für Angehörige des allgemeinen Universitätspersonals<br />
gleichermaßen.<br />
Die Karriereschemata der Universitäten sehen ebenso wie<br />
der mit 1.10.2009 in Kraft getretene Universitäten-KV für<br />
Angehörige des wissenschaftlichen <strong>und</strong> künstlerischen Universitätspersonals<br />
Laufbahnen vor, in denen erst nach einer<br />
mehrjährigen Erprobung im befristeten Arbeitsverhältnis<br />
<strong>und</strong> spezifischen Verfahren <strong>zu</strong>r Überprüfung der erbrachten<br />
wissenschaftlichen Leistungen eine Überleitung in ein<br />
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit erfolgt. Dies entspricht<br />
den vor Inkrafttreten des UG üblichen Karriereverläufen<br />
nach BDG <strong>und</strong> VBG. Gerade aber die Notwendigkeit,<br />
die Eignung <strong>zu</strong>r wissenschaftlichen Arbeit <strong>zu</strong>nächst im<br />
Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse fest<strong>zu</strong>stellen, führt<br />
in Zusammenhang mit der Bestimmung des § 109 UG <strong>zu</strong><br />
erheblichen Schwierigkeiten. § 109 Abs 2 UG normiert<br />
nämlich, dass eine mehrmalige unmittelbare Aneinanderreihung<br />
von Befristungen lediglich bei<br />
a. ArbeitnehmerInnen, die im Rahmen von Drittmitteloder<br />
Forschungsprojekten beschäftigt werden,<br />
b. ausschließlich in der Lehre verwendeten ArbeitnehmerInnen<br />
sowie<br />
c. Ersatzkräften<br />
<strong>zu</strong>lässig ist. In diesen Fällen dürfen befristete Arbeitsverhältnisse<br />
bis <strong>zu</strong> einer Gesamtdauer von sechs Jahren <strong>und</strong><br />
bei Teilzeitbeschäftigung bis <strong>zu</strong> acht Jahren aneinander<br />
gereiht werden. Eine darüber hinausgehende einmalige<br />
Verlängerung ist bei sachlicher Rechtfertigung mit Inkrafttreten<br />
des Univer sitätsrechts-Änderungsgesetzes BGBl I<br />
81/2009, dh mit 1.10.2009, bis <strong>zu</strong> insgesamt zehn Jahren<br />
(im Fall einer Teilzeitbeschäftigung bis <strong>zu</strong> insgesamt zwölf<br />
Jahren) <strong>zu</strong>lässig.<br />
Die Bestimmung des § 109 Abs 2 UG lässt zahlreiche Fragen<br />
offen. So fehlt etwa eine ausdrückliche Regelung darüber,<br />
wie eine Aneinanderreihung von nach Abs 2 begünstigten<br />
Tätigkeiten (Projekt, Lehre, Ersatzkraft) <strong>und</strong><br />
befristeten Arbeitsverhältnissen in anderer Verwendung <strong>zu</strong><br />
beurteilen ist. Auch wurden keinerlei Übergangsregelungen<br />
für bereits vor Inkrafttreten des UG begründete Arbeitsverhältnisse<br />
getroffen. Ein weiterer Unsicherheitsfaktor<br />
besteht schließlich darin, wie lange die Unterbrechung<br />
zwischen zwei befristeten Arbeitsverhältnisses <strong>zu</strong> einer Universität<br />
sein muss, um von einer Erstanstellung ausgehen<br />
1 Die im vorliegenden Beitrag vertretenen Rechtsauffassungen sind von personalpolitischen Entscheidungen der Universität Graz <strong>zu</strong><br />
entkoppeln. Der Beitrag wurde auch in den von Bernd-Christian Funk herausgegebenen Sammelband „Öffentliche Universitäten im<br />
wirtschaftlichen Wettbewerb“ (2010), 109 aufgenommen.<br />
3<br />
UNILEX 1–2/2010