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Informationen zu universitätsrechtlicher Theorie und Praxis 1 ... - ULV

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Aneinanderreihung von (befristeten)<br />

Arbeitsverträgen nach Universitätsgesetz 2002<br />

Günther Löschnigg/Claudia Rainer 1<br />

1. Allgemeines <strong>zu</strong>r Bestimmung des § 109 UG<br />

2. Identität der Arbeitgeberin<br />

3. Aneinanderreihung von Verträgen mit unterschiedlichen<br />

Inhalten<br />

4. Kombination von befristeten <strong>und</strong> unbefristeten Arbeitsverhältnissen<br />

5. Begünstigte Befristungen gem § 109 Abs 2 UG<br />

5.1. Taxative Aufzählung – Sachliche Rechtfertigung<br />

5.2. Ausnahmen vom Kettenvertragsverbot<br />

5.2.1. ProjektmitarbeiterInnen<br />

5.2.2. Lehrpersonal<br />

5.2.3. Ersatzkräfte<br />

6. Zeitliche Lücken <strong>und</strong> zeitliche Grenzen<br />

6.1. „Neuerliche Erstanstellung“ nach zeitlicher Unterbrechung<br />

6.2. „Unmittelbare“ Aneinanderreihung<br />

6.3. Zeitliche Höchstgrenzen gem § 109 Abs 2 UG<br />

6.4. Höchstgrenzen in Abhängigkeit vom Beschäftigungsausmaß<br />

7. Kombination begünstigter <strong>und</strong> nicht begünstigter Beschäftigungen<br />

8. Vor dem 1.1.2004 begründete Arbeitsverhältnisse<br />

9. Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 109 UG<br />

1. Allgemeines <strong>zu</strong>r Bestimmung des § 109 UG<br />

Gemäß § 109 Abs 1 UG können Arbeitsverhältnisse <strong>zu</strong> einer<br />

Universität sowohl auf bestimmte als auch auf unbestimmte<br />

Zeit abgeschlossen werden, wobei befristete Arbeitsverhältnisse<br />

für höchstens sechs Jahre eingegangen werden<br />

dürfen. Dies gilt für das wissenschaftliche Universitätspersonal<br />

<strong>und</strong> für Angehörige des allgemeinen Universitätspersonals<br />

gleichermaßen.<br />

Die Karriereschemata der Universitäten sehen ebenso wie<br />

der mit 1.10.2009 in Kraft getretene Universitäten-KV für<br />

Angehörige des wissenschaftlichen <strong>und</strong> künstlerischen Universitätspersonals<br />

Laufbahnen vor, in denen erst nach einer<br />

mehrjährigen Erprobung im befristeten Arbeitsverhältnis<br />

<strong>und</strong> spezifischen Verfahren <strong>zu</strong>r Überprüfung der erbrachten<br />

wissenschaftlichen Leistungen eine Überleitung in ein<br />

Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit erfolgt. Dies entspricht<br />

den vor Inkrafttreten des UG üblichen Karriereverläufen<br />

nach BDG <strong>und</strong> VBG. Gerade aber die Notwendigkeit,<br />

die Eignung <strong>zu</strong>r wissenschaftlichen Arbeit <strong>zu</strong>nächst im<br />

Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse fest<strong>zu</strong>stellen, führt<br />

in Zusammenhang mit der Bestimmung des § 109 UG <strong>zu</strong><br />

erheblichen Schwierigkeiten. § 109 Abs 2 UG normiert<br />

nämlich, dass eine mehrmalige unmittelbare Aneinanderreihung<br />

von Befristungen lediglich bei<br />

a. ArbeitnehmerInnen, die im Rahmen von Drittmitteloder<br />

Forschungsprojekten beschäftigt werden,<br />

b. ausschließlich in der Lehre verwendeten ArbeitnehmerInnen<br />

sowie<br />

c. Ersatzkräften<br />

<strong>zu</strong>lässig ist. In diesen Fällen dürfen befristete Arbeitsverhältnisse<br />

bis <strong>zu</strong> einer Gesamtdauer von sechs Jahren <strong>und</strong><br />

bei Teilzeitbeschäftigung bis <strong>zu</strong> acht Jahren aneinander<br />

gereiht werden. Eine darüber hinausgehende einmalige<br />

Verlängerung ist bei sachlicher Rechtfertigung mit Inkrafttreten<br />

des Univer sitätsrechts-Änderungsgesetzes BGBl I<br />

81/2009, dh mit 1.10.2009, bis <strong>zu</strong> insgesamt zehn Jahren<br />

(im Fall einer Teilzeitbeschäftigung bis <strong>zu</strong> insgesamt zwölf<br />

Jahren) <strong>zu</strong>lässig.<br />

Die Bestimmung des § 109 Abs 2 UG lässt zahlreiche Fragen<br />

offen. So fehlt etwa eine ausdrückliche Regelung darüber,<br />

wie eine Aneinanderreihung von nach Abs 2 begünstigten<br />

Tätigkeiten (Projekt, Lehre, Ersatzkraft) <strong>und</strong><br />

befristeten Arbeitsverhältnissen in anderer Verwendung <strong>zu</strong><br />

beurteilen ist. Auch wurden keinerlei Übergangsregelungen<br />

für bereits vor Inkrafttreten des UG begründete Arbeitsverhältnisse<br />

getroffen. Ein weiterer Unsicherheitsfaktor<br />

besteht schließlich darin, wie lange die Unterbrechung<br />

zwischen zwei befristeten Arbeitsverhältnisses <strong>zu</strong> einer Universität<br />

sein muss, um von einer Erstanstellung ausgehen<br />

1 Die im vorliegenden Beitrag vertretenen Rechtsauffassungen sind von personalpolitischen Entscheidungen der Universität Graz <strong>zu</strong><br />

entkoppeln. Der Beitrag wurde auch in den von Bernd-Christian Funk herausgegebenen Sammelband „Öffentliche Universitäten im<br />

wirtschaftlichen Wettbewerb“ (2010), 109 aufgenommen.<br />

3<br />

UNILEX 1–2/2010

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