Informationen zu universitätsrechtlicher Theorie und Praxis 1 ... - ULV

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29.01.2013 Aufrufe

UNILEX 1–2/2010 2 Editorial Der Zentralausschuss für die UniversitätslehrerInnen beim BMWF (ZA I) als Herausgeber und die Schriftleitung freuen sich über die positive Aufnahme von UNILEX, dem Publikationsorgan des ZA I. UNILEX widmet sich ausgewählten Themen des Universitätsrechtes aus Sicht der Rechtspraxis und wendet auch dem Gebiet von Gleichstellung- und Frauenförderung entsprechende Aufmerksamkeit zu. Hochschulpolitische Aspekte ergänzen das Themenspektrum. Das Personalrecht an den Universitäten und insbesondere die privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse sowie Aspekte aus dem Organisations- und Studienrecht werfen wegen der durchwegs interpretationsoffenen Regelungen des Universitätsgesetzes 2002 immer neue Fragestellungen auf. Die Diskussion erfährt durch den seit 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Universitäten-Kollektivvertrag (Uni-KV) sowie durch das Universitätsrechts-Änderungsgesetz - URÄG 2009 (BGBl I 2009/81) weiter neue Impulse. Alle Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Wissenschaftlicher Beirat: o.Univ.-Prof. Mag. Dr. Bernd-Christian Funk, Universität Wien und Linz Univ.-Prof. MMag. DDr. Günther Löschnigg, Universität Graz und Linz Univ.-Doz. Dr. Wolfgang Weigel, Universität Wien em. o. Univ.-Prof. Dr.h.c. Dr. Manfried Welan, Universität für Bodenkultur Schriftleitung: AssProf. Mag. DDr. Anneliese Legat, Universität Graz Der Zentralausschuss kommt mit seiner Zeitschrift UNILEX angesichts der weiter zunehmenden Dynamik im Bereich des Universitätsrechtes seinem Auftrag zu Information, Koordination und Beratung nach. Die Auseinandersetzug mit den interessierenden Gegenständen erfolgt unter der Aufgabenstellung der Personalvertretung zur Förderung und Wahrung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten. Die Verantwortung für die inhaltliche Gestaltung liegt unterstützt durch den wissenschaftlichen Beirat beim Zentralausschuss und der Schriftleitung. Dezember 2010 AssProf. Mag. DDr. Anneliese Legat Vorsitzende des Zentralausschusses für die UniversitätslehrerInnen Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Herstellung: Zentralausschuss für die UniversitätslehrerInnen der Ämter der Universitäten, Strozzigasse 2/3. Stock, 1080 Wien Schriftleitung: AssProf. Mag.DDr. Anneliese Legat, Vorsitzende des Zentralausschusses für die UniversitätslehrerInnen Offenlegung gem. § 35 Mediengesetz: Informationen zu universitätsrechtlicher Theorie und Praxis für das wissenschaftliche und künstlerische Personal der österreichischen Universitäten Alle Rechte, insbesondere das Recht auf Vervielfältigung, Verbreitung und Verwendung vorbehalten. Alle Teile des Werkes dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Herausgebers reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.

Aneinanderreihung von (befristeten) Arbeitsverträgen nach Universitätsgesetz 2002 Günther Löschnigg/Claudia Rainer 1 1. Allgemeines zur Bestimmung des § 109 UG 2. Identität der Arbeitgeberin 3. Aneinanderreihung von Verträgen mit unterschiedlichen Inhalten 4. Kombination von befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen 5. Begünstigte Befristungen gem § 109 Abs 2 UG 5.1. Taxative Aufzählung – Sachliche Rechtfertigung 5.2. Ausnahmen vom Kettenvertragsverbot 5.2.1. ProjektmitarbeiterInnen 5.2.2. Lehrpersonal 5.2.3. Ersatzkräfte 6. Zeitliche Lücken und zeitliche Grenzen 6.1. „Neuerliche Erstanstellung“ nach zeitlicher Unterbrechung 6.2. „Unmittelbare“ Aneinanderreihung 6.3. Zeitliche Höchstgrenzen gem § 109 Abs 2 UG 6.4. Höchstgrenzen in Abhängigkeit vom Beschäftigungsausmaß 7. Kombination begünstigter und nicht begünstigter Beschäftigungen 8. Vor dem 1.1.2004 begründete Arbeitsverhältnisse 9. Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 109 UG 1. Allgemeines zur Bestimmung des § 109 UG Gemäß § 109 Abs 1 UG können Arbeitsverhältnisse zu einer Universität sowohl auf bestimmte als auch auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden, wobei befristete Arbeitsverhältnisse für höchstens sechs Jahre eingegangen werden dürfen. Dies gilt für das wissenschaftliche Universitätspersonal und für Angehörige des allgemeinen Universitätspersonals gleichermaßen. Die Karriereschemata der Universitäten sehen ebenso wie der mit 1.10.2009 in Kraft getretene Universitäten-KV für Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals Laufbahnen vor, in denen erst nach einer mehrjährigen Erprobung im befristeten Arbeitsverhältnis und spezifischen Verfahren zur Überprüfung der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen eine Überleitung in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit erfolgt. Dies entspricht den vor Inkrafttreten des UG üblichen Karriereverläufen nach BDG und VBG. Gerade aber die Notwendigkeit, die Eignung zur wissenschaftlichen Arbeit zunächst im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse festzustellen, führt in Zusammenhang mit der Bestimmung des § 109 UG zu erheblichen Schwierigkeiten. § 109 Abs 2 UG normiert nämlich, dass eine mehrmalige unmittelbare Aneinanderreihung von Befristungen lediglich bei a. ArbeitnehmerInnen, die im Rahmen von Drittmitteloder Forschungsprojekten beschäftigt werden, b. ausschließlich in der Lehre verwendeten ArbeitnehmerInnen sowie c. Ersatzkräften zulässig ist. In diesen Fällen dürfen befristete Arbeitsverhältnisse bis zu einer Gesamtdauer von sechs Jahren und bei Teilzeitbeschäftigung bis zu acht Jahren aneinander gereiht werden. Eine darüber hinausgehende einmalige Verlängerung ist bei sachlicher Rechtfertigung mit Inkrafttreten des Univer sitätsrechts-Änderungsgesetzes BGBl I 81/2009, dh mit 1.10.2009, bis zu insgesamt zehn Jahren (im Fall einer Teilzeitbeschäftigung bis zu insgesamt zwölf Jahren) zulässig. Die Bestimmung des § 109 Abs 2 UG lässt zahlreiche Fragen offen. So fehlt etwa eine ausdrückliche Regelung darüber, wie eine Aneinanderreihung von nach Abs 2 begünstigten Tätigkeiten (Projekt, Lehre, Ersatzkraft) und befristeten Arbeitsverhältnissen in anderer Verwendung zu beurteilen ist. Auch wurden keinerlei Übergangsregelungen für bereits vor Inkrafttreten des UG begründete Arbeitsverhältnisse getroffen. Ein weiterer Unsicherheitsfaktor besteht schließlich darin, wie lange die Unterbrechung zwischen zwei befristeten Arbeitsverhältnisses zu einer Universität sein muss, um von einer Erstanstellung ausgehen 1 Die im vorliegenden Beitrag vertretenen Rechtsauffassungen sind von personalpolitischen Entscheidungen der Universität Graz zu entkoppeln. Der Beitrag wurde auch in den von Bernd-Christian Funk herausgegebenen Sammelband „Öffentliche Universitäten im wirtschaftlichen Wettbewerb“ (2010), 109 aufgenommen. 3 UNILEX 1–2/2010

UNILEX 1–2/2010 2<br />

Editorial<br />

Der Zentralausschuss für die UniversitätslehrerInnen beim<br />

BMWF (ZA I) als Herausgeber <strong>und</strong> die Schriftleitung freuen<br />

sich über die positive Aufnahme von UNILEX, dem Publikationsorgan<br />

des ZA I. UNILEX widmet sich ausgewählten<br />

Themen des Universitätsrechtes aus Sicht der Rechtspraxis<br />

<strong>und</strong> wendet auch dem Gebiet von Gleichstellung- <strong>und</strong><br />

Frauenförderung entsprechende Aufmerksamkeit <strong>zu</strong>. Hochschulpolitische<br />

Aspekte ergänzen das Themenspektrum.<br />

Das Personalrecht an den Universitäten <strong>und</strong> insbesondere<br />

die privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse sowie Aspekte aus<br />

dem Organisations- <strong>und</strong> Studienrecht werfen wegen der<br />

durchwegs interpretationsoffenen Regelungen des Universitätsgesetzes<br />

2002 immer neue Fragestellungen auf.<br />

Die Diskussion erfährt durch den seit 1. Oktober 2009 in<br />

Kraft getretenen Universitäten-Kollektivvertrag (Uni-KV)<br />

sowie durch das Universitätsrechts-Änderungsgesetz -<br />

URÄG 2009 (BGBl I 2009/81) weiter neue Impulse.<br />

Alle Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral <strong>zu</strong> verstehen.<br />

Wissenschaftlicher Beirat:<br />

o.Univ.-Prof. Mag. Dr. Bernd-Christian Funk, Universität Wien <strong>und</strong> Linz<br />

Univ.-Prof. MMag. DDr. Günther Löschnigg, Universität Graz <strong>und</strong> Linz<br />

Univ.-Doz. Dr. Wolfgang Weigel, Universität Wien<br />

em. o. Univ.-Prof. Dr.h.c. Dr. Manfried Welan, Universität für Bodenkultur<br />

Schriftleitung: AssProf. Mag. DDr. Anneliese Legat, Universität Graz<br />

Der Zentralausschuss kommt mit seiner Zeitschrift UNILEX<br />

angesichts der weiter <strong>zu</strong>nehmenden Dynamik im Bereich<br />

des Universitätsrechtes seinem Auftrag <strong>zu</strong> Information, Koordination<br />

<strong>und</strong> Beratung nach. Die Auseinanderset<strong>zu</strong>g mit<br />

den interessierenden Gegenständen erfolgt unter der Aufgabenstellung<br />

der Personalvertretung <strong>zu</strong>r Förderung <strong>und</strong><br />

Wahrung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen<br />

<strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitlichen Interessen der Bediensteten.<br />

Die Verantwortung für die inhaltliche Gestaltung liegt unterstützt<br />

durch den wissenschaftlichen Beirat beim Zentralausschuss<br />

<strong>und</strong> der Schriftleitung.<br />

Dezember 2010<br />

AssProf. Mag. DDr. Anneliese Legat<br />

Vorsitzende des Zentralausschusses<br />

für die UniversitätslehrerInnen<br />

Impressum:<br />

Medieninhaber, Herausgeber <strong>und</strong> Herstellung:<br />

Zentralausschuss für die UniversitätslehrerInnen der Ämter der Universitäten, Strozzigasse 2/3. Stock, 1080 Wien<br />

Schriftleitung: AssProf. Mag.DDr. Anneliese Legat, Vorsitzende des Zentralausschusses für die UniversitätslehrerInnen<br />

Offenlegung gem. § 35 Mediengesetz:<br />

<strong>Informationen</strong> <strong>zu</strong> <strong>universitätsrechtlicher</strong> <strong>Theorie</strong> <strong>und</strong> <strong>Praxis</strong> für das wissenschaftliche <strong>und</strong> künstlerische Personal der<br />

österreichischen Universitäten<br />

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