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Informationen zu universitätsrechtlicher Theorie und Praxis 1 ... - ULV

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hältnisse, die im Rahmen eines besonderen öffentlichen<br />

Ausgliederungs-, Eingliederungs- oder Umschulungsprogrammes<br />

abgeschlossen wurden, von der Geltung der<br />

Richtlinie aus<strong>zu</strong>nehmen. In diesen Fällen kam es auch <strong>zu</strong>m<br />

Stichtag 1.1.2004 <strong>zu</strong> keinem DienstgeberInnenwechsel.<br />

Dienstgeber blieb der B<strong>und</strong>, der die MitarbeiterInnen an<br />

die Universität überlassen hat (vgl auch unter 2.)<br />

Ebenso wie Zeiten einer Beschäftigung als Wissenschaftliche/r<br />

MitarbeiterIn in Ausbildung gem §§ 6 ff UniAbgG<br />

sind auch Zeiten eines Lehrauftrages nach den Bestimmungen<br />

des UniAbgG nach § 109 Abs 2 UG nicht <strong>zu</strong> berücksichtigen,<br />

da auch durch die Übernahme eines remunerierten<br />

Lehrauftrages gem § 2 Abs 3 UniAbgG ausdrücklich<br />

kein Arbeitsverhältnis begründet wurde48 .<br />

9. Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen<br />

§ 109 UG<br />

Gem § 109 Abs 1 UG können Arbeitsverhältnisse auf bestimmte<br />

Zeit „bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit des Arbeitsverhältnisses<br />

auf höchstens sechs Jahre“ befristet<br />

werden. Längere Befristungen würden bei wörtlicher Interpretation<br />

<strong>zu</strong>r Nichtigkeit des gesamten Arbeitsvertrages<br />

führen. Der Ausschussbericht (1224 BlgStenProt NR 21, GP<br />

9), der allerdings <strong>zu</strong>meist den Wortlaut der Regierungsvorlage<br />

unreflektiert wiederholt, spricht gleichfalls davon, dass<br />

Arbeitsverträge, die für einen längeren Zeitraum abgeschlossen<br />

werden, „<strong>zu</strong>r Gänze rechtsunwirksam“ sind.<br />

Gem § 109 Abs 2 UG ist eine mehrmalige unmittelbar aufeinander<br />

folgende Befristung nur bei beistimmten Arbeitnehmergruppen<br />

(s oben) „<strong>zu</strong>lässig“. Die Gesamtdauer<br />

solcher unmittelbar aufeinander folgenden Arbeitsverhältnisse<br />

eine/r ArbeitnehmerIn darf sechs bzw in besonders<br />

begründeten Fällen zehn Jahre, im Fall der Teilzeitbeschäftigung<br />

acht bzw in besonders begründeten zwölf Jahre<br />

nicht überschreiten. Im Gegensatz <strong>zu</strong> Abs 1 stellt Abs 2 leg<br />

cit nur die Un<strong>zu</strong>lässigkeit gewisser Vertragskonstruktionen<br />

fest, nennt aber keine Sanktion. Da es stets um zeitliche<br />

Höchstgrenzen geht, die sich mit der Sechs-Jahres-Grenze<br />

des Abs 1 leg cit sogar teilweise decken, <strong>und</strong> die Zielset<strong>zu</strong>ng<br />

der beiden Absätze ähnlich ist, könnte man auch von<br />

derselben Rechtsfolgenanordnung ausgehen. Dennoch<br />

48 Kozak, aao, DRdA 2006, 504.<br />

49 Schrammel in Mayer, Erl I.2 <strong>zu</strong> § 109.<br />

50 Reissner, in Reissner/Tinhofer (Hrsg), 53.<br />

51 Dumpelnik, Universitätsarbeitsrecht (2008), 124.<br />

unterscheiden sowohl Schramml49 als auch Reissner50 <strong>und</strong><br />

Dumpelnik51 sehr klar zwischen den Rechtsfolgen bei Verstößen<br />

gegen Abs 1 einerseits <strong>und</strong> Abs 2 andererseits.<br />

Unter Berufung auf den Gesetzeswortlaut wird von den<br />

genannten Autoren die Auffassung vertreten, dass bei<br />

Nichteinhaltung der Sechs-Jahres-Frist nach Abs 1 eine<br />

Totalnichtigkeit des Arbeitsverhältnisses vorliegt52 . Reissner53<br />

<strong>und</strong> Dumpelnik54 gehen <strong>zu</strong>mindest von einer relativen<br />

Nichtigkeit in dem Sinn, dass die Geltendmachung der<br />

Nichtigkeit nur von dem/der ArbeitnehmerIn <strong>und</strong> nicht<br />

von der Universität geltend gemacht werden kann, aus.<br />

Außerdem soll nach Reissner die Nichtigkeit nur ex nunc,<br />

dh mit Aufgriff derselben für die Zukunft, wirken. Dies<br />

mildert teilweise die nachteiligen Folgen für den/die<br />

ArbeitnehmerIn, bedeutet aber im Ergebnis, dass die Geltendmachung<br />

einer Schutznorm für den/die Arbeitnehmer/in<br />

durch den/die ArbeitnehmerIn da<strong>zu</strong> führt, dass der/<br />

die ArbeitnehmerIn (fast) sämtlicher arbeitsrechtlicher<br />

Schutzmechanismen verlustig geht. Eine derartige Lösung<br />

wird nicht nur sachlich inadäquat, sondern vor allem mit<br />

dem europarechtlichen Diskriminierungsverbot55 in Widerspruch<br />

stehen.<br />

Nichtigkeit des Arbeitsverhältnissees bedeutet jedenfalls,<br />

dass <strong>zu</strong>mindest jene arbeitsrechtlichen Bestimmungen<br />

nicht <strong>zu</strong>m Tragen kommen, die vom ArbeitnehmerInnenbegriff<br />

des Arbeitsvertragsrechts, dh von einem gültigen<br />

Arbeitsvertrag, ausgehen. Eine mit § 29 AuslBG vergleichbare<br />

Norm enthält das UG nicht, sodass vor allem hinsichtlich<br />

der Abgeltung der Dienstleistungen auf bereicherungsrechtliche<br />

Ansätze <strong>zu</strong>rückgegriffen werden müsste. Auch<br />

eine Analogie <strong>zu</strong> § 29 AuslBG wäre ein gewisser Ausweg.<br />

Ein unmittelbarer Rückgriff auf gehaltsrechtliche Ansätze<br />

des VBG oder auf Mindestentgelte des Universitäten-KV,<br />

auf das Urlaubsrecht etc wäre aber im Fall einer Totalnichtigkeit<br />

ausgeschlossen. Damit stellt sich die Frage, ob<br />

§ 109 UG nicht einen typischen Fall für eine teleologische<br />

Reduktion des Wortlautes darstellt. Ziel der Regelung ist<br />

die Vermeidung übermäßig langer Befristungen. Die Verpflichtung<br />

<strong>zu</strong>r Einhaltung des § 109 UG trifft primär die<br />

Arbeitgeberin. Es liegt keine übergeordnete Zweckset<strong>zu</strong>ng<br />

vor, die – wie zB der Schutz des inländischen Arbeits-<br />

52 Vgl hie<strong>zu</strong> auch OGH OGH 14.10.2008, 8 Ob A 1/08t, infas 2009, A 17, ecolex 20098, 56 im Zusammenhang mit der Nichtigkeit<br />

des Arbeitsverhältnisses wegen Verstoßes gegen die Berufungsbestimmungen für ProfessorInnen.<br />

53 Reissner, in Reissner/Tinhofer (Hrsg), 68.<br />

54 Dumpelnik, Universitätsarbeitsrecht (2008), 124.<br />

55 Vgl insb § 4 RL 1999/70/EG, ABl. Nr. L 175 v 10.7.1999, 43.<br />

17<br />

UNILEX 1–2/2010

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