Informationen zu universitätsrechtlicher Theorie und Praxis 1 ... - ULV
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hältnisse, die im Rahmen eines besonderen öffentlichen<br />
Ausgliederungs-, Eingliederungs- oder Umschulungsprogrammes<br />
abgeschlossen wurden, von der Geltung der<br />
Richtlinie aus<strong>zu</strong>nehmen. In diesen Fällen kam es auch <strong>zu</strong>m<br />
Stichtag 1.1.2004 <strong>zu</strong> keinem DienstgeberInnenwechsel.<br />
Dienstgeber blieb der B<strong>und</strong>, der die MitarbeiterInnen an<br />
die Universität überlassen hat (vgl auch unter 2.)<br />
Ebenso wie Zeiten einer Beschäftigung als Wissenschaftliche/r<br />
MitarbeiterIn in Ausbildung gem §§ 6 ff UniAbgG<br />
sind auch Zeiten eines Lehrauftrages nach den Bestimmungen<br />
des UniAbgG nach § 109 Abs 2 UG nicht <strong>zu</strong> berücksichtigen,<br />
da auch durch die Übernahme eines remunerierten<br />
Lehrauftrages gem § 2 Abs 3 UniAbgG ausdrücklich<br />
kein Arbeitsverhältnis begründet wurde48 .<br />
9. Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen<br />
§ 109 UG<br />
Gem § 109 Abs 1 UG können Arbeitsverhältnisse auf bestimmte<br />
Zeit „bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit des Arbeitsverhältnisses<br />
auf höchstens sechs Jahre“ befristet<br />
werden. Längere Befristungen würden bei wörtlicher Interpretation<br />
<strong>zu</strong>r Nichtigkeit des gesamten Arbeitsvertrages<br />
führen. Der Ausschussbericht (1224 BlgStenProt NR 21, GP<br />
9), der allerdings <strong>zu</strong>meist den Wortlaut der Regierungsvorlage<br />
unreflektiert wiederholt, spricht gleichfalls davon, dass<br />
Arbeitsverträge, die für einen längeren Zeitraum abgeschlossen<br />
werden, „<strong>zu</strong>r Gänze rechtsunwirksam“ sind.<br />
Gem § 109 Abs 2 UG ist eine mehrmalige unmittelbar aufeinander<br />
folgende Befristung nur bei beistimmten Arbeitnehmergruppen<br />
(s oben) „<strong>zu</strong>lässig“. Die Gesamtdauer<br />
solcher unmittelbar aufeinander folgenden Arbeitsverhältnisse<br />
eine/r ArbeitnehmerIn darf sechs bzw in besonders<br />
begründeten Fällen zehn Jahre, im Fall der Teilzeitbeschäftigung<br />
acht bzw in besonders begründeten zwölf Jahre<br />
nicht überschreiten. Im Gegensatz <strong>zu</strong> Abs 1 stellt Abs 2 leg<br />
cit nur die Un<strong>zu</strong>lässigkeit gewisser Vertragskonstruktionen<br />
fest, nennt aber keine Sanktion. Da es stets um zeitliche<br />
Höchstgrenzen geht, die sich mit der Sechs-Jahres-Grenze<br />
des Abs 1 leg cit sogar teilweise decken, <strong>und</strong> die Zielset<strong>zu</strong>ng<br />
der beiden Absätze ähnlich ist, könnte man auch von<br />
derselben Rechtsfolgenanordnung ausgehen. Dennoch<br />
48 Kozak, aao, DRdA 2006, 504.<br />
49 Schrammel in Mayer, Erl I.2 <strong>zu</strong> § 109.<br />
50 Reissner, in Reissner/Tinhofer (Hrsg), 53.<br />
51 Dumpelnik, Universitätsarbeitsrecht (2008), 124.<br />
unterscheiden sowohl Schramml49 als auch Reissner50 <strong>und</strong><br />
Dumpelnik51 sehr klar zwischen den Rechtsfolgen bei Verstößen<br />
gegen Abs 1 einerseits <strong>und</strong> Abs 2 andererseits.<br />
Unter Berufung auf den Gesetzeswortlaut wird von den<br />
genannten Autoren die Auffassung vertreten, dass bei<br />
Nichteinhaltung der Sechs-Jahres-Frist nach Abs 1 eine<br />
Totalnichtigkeit des Arbeitsverhältnisses vorliegt52 . Reissner53<br />
<strong>und</strong> Dumpelnik54 gehen <strong>zu</strong>mindest von einer relativen<br />
Nichtigkeit in dem Sinn, dass die Geltendmachung der<br />
Nichtigkeit nur von dem/der ArbeitnehmerIn <strong>und</strong> nicht<br />
von der Universität geltend gemacht werden kann, aus.<br />
Außerdem soll nach Reissner die Nichtigkeit nur ex nunc,<br />
dh mit Aufgriff derselben für die Zukunft, wirken. Dies<br />
mildert teilweise die nachteiligen Folgen für den/die<br />
ArbeitnehmerIn, bedeutet aber im Ergebnis, dass die Geltendmachung<br />
einer Schutznorm für den/die Arbeitnehmer/in<br />
durch den/die ArbeitnehmerIn da<strong>zu</strong> führt, dass der/<br />
die ArbeitnehmerIn (fast) sämtlicher arbeitsrechtlicher<br />
Schutzmechanismen verlustig geht. Eine derartige Lösung<br />
wird nicht nur sachlich inadäquat, sondern vor allem mit<br />
dem europarechtlichen Diskriminierungsverbot55 in Widerspruch<br />
stehen.<br />
Nichtigkeit des Arbeitsverhältnissees bedeutet jedenfalls,<br />
dass <strong>zu</strong>mindest jene arbeitsrechtlichen Bestimmungen<br />
nicht <strong>zu</strong>m Tragen kommen, die vom ArbeitnehmerInnenbegriff<br />
des Arbeitsvertragsrechts, dh von einem gültigen<br />
Arbeitsvertrag, ausgehen. Eine mit § 29 AuslBG vergleichbare<br />
Norm enthält das UG nicht, sodass vor allem hinsichtlich<br />
der Abgeltung der Dienstleistungen auf bereicherungsrechtliche<br />
Ansätze <strong>zu</strong>rückgegriffen werden müsste. Auch<br />
eine Analogie <strong>zu</strong> § 29 AuslBG wäre ein gewisser Ausweg.<br />
Ein unmittelbarer Rückgriff auf gehaltsrechtliche Ansätze<br />
des VBG oder auf Mindestentgelte des Universitäten-KV,<br />
auf das Urlaubsrecht etc wäre aber im Fall einer Totalnichtigkeit<br />
ausgeschlossen. Damit stellt sich die Frage, ob<br />
§ 109 UG nicht einen typischen Fall für eine teleologische<br />
Reduktion des Wortlautes darstellt. Ziel der Regelung ist<br />
die Vermeidung übermäßig langer Befristungen. Die Verpflichtung<br />
<strong>zu</strong>r Einhaltung des § 109 UG trifft primär die<br />
Arbeitgeberin. Es liegt keine übergeordnete Zweckset<strong>zu</strong>ng<br />
vor, die – wie zB der Schutz des inländischen Arbeits-<br />
52 Vgl hie<strong>zu</strong> auch OGH OGH 14.10.2008, 8 Ob A 1/08t, infas 2009, A 17, ecolex 20098, 56 im Zusammenhang mit der Nichtigkeit<br />
des Arbeitsverhältnisses wegen Verstoßes gegen die Berufungsbestimmungen für ProfessorInnen.<br />
53 Reissner, in Reissner/Tinhofer (Hrsg), 68.<br />
54 Dumpelnik, Universitätsarbeitsrecht (2008), 124.<br />
55 Vgl insb § 4 RL 1999/70/EG, ABl. Nr. L 175 v 10.7.1999, 43.<br />
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UNILEX 1–2/2010