Informationen zu universitätsrechtlicher Theorie und Praxis 1 ... - ULV

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29.01.2013 Aufrufe

UNILEX 1–2/2010 16 Durch die Entscheidungen OGH 25.6.2007, 9 Ob A 139/06s41 sowie OGH 14.10.2008, 8 Ob A 1/08t42 wurde nunmehr geklärt, dass die nach dem Inkrafttreten des UG vereinbarte Verlängerung eines noch nach den Bestimmungen des VBG begründeten Arbeitsverhältnisses nach § 109 UG und nicht nach den Befristungsbeschränkungen des § 4 VBG zu beurteilen ist. Ganz allgemein stellt der OGH in diesem Zusammenhang fest, dass die Begründung eines weiteren Arbeitsverhältnisses nach dem 31.12.2003 im Anschluss an ein gem § 126 Abs 4 UG auf die Universität übergeleitetes Dienstverhältnis nur noch auf Grundlage des Dauerrechts und zu dessen Bedingungen stattfinden kann. Dabei sei es irrelevant, ob die Parteien die getroffene Vereinbarung als „Verlängerung“ bezeichnen43 . Im Bereich der zwischen Oktober 2001 und Dezember 2003 aufgenommenen AssistentInnen gem §§ 49l ff VBG führt dies grundsätzlich zu dem Ergebnis, dass sie nach Auslaufen Ihres gem § 126 UG übergeleiteten Arbeitsverhältnisses in dieser Funktion an der selben Universität nur noch im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses beschäftigt werden dürfen. Eine befristete Weiterbeschäftigung ist in dieser Konstellation lediglich im Fall einer gem § 109 Abs 2 UG begünstigten Tätigkeit zulässig, wobei auch hier die Dauer des in das UG hinüberreichenden Dienstverhältnisses für die höchstzulässige Gesamtdauer gem § 109 Abs 2 UG zu berücksichtigen ist44 (s hiezu unter 7.). Eine Ausnahme ist bei jenen AssistentInnen iSd § 49l VBG gegeben, die auf Grund besonderer gesetzlicher Zulassung in ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis übernommen wurden. Konkret geht es um die Arbeitsverträge im Anschluss an ein Dienstverhältnis als UniversitätsassistentIn gem § 175 BDG bzw als VertragsassistentIn gem § 51 VBG. AssistentInnen iS dieser Bestimmungen, deren zeitlich befristetes Dienstverhältnis spätestens am 31.8.2005 endete, konnten auf Antrag in ein auf vier Jahre befristetes Dienstverhältnis als AssistentIn gem § 49l VBG übernommen werden (§ 175a Abs 1 BDG bzw § 52 Abs 10 VBG). Voraussetzung war insb ein für die in Verwendung in Betracht 41 OGH 25.6.2007, infas 2007, A 74 = ecolex 2007, 373. 42 OGH 14.10.2008, infas 2009, A 17 = ecolex 20098, 56. 43 OGH 25.6.2007, infas 2007, A 74 = ecolex 2007, 373. 44 Vgl auch Reissner in Reissner/Tinhofer (Hrsg), 60; Windisch-Graetz, in Reissner/Tinhofer (Hrsg), 13. kommendes Doktorat und ein entsprechender Verwendungserfolg. Diese mit der Dienstrechtsnovelle BGBl I 87/2001 geschaffene Möglichkeit wurde auch durch das Inkrafttreten des UG nicht beseitigt. Dies wird vor allem dadurch deutlich, dass § 175a Abs 4 BDG anordnet, dass auf Übernahmen iSd § 175a Abs 1 BDG mit Wirksamkeit vom 1.1.2004 die Bestimmung des § 126 UG sinngemäß Anwendung findet. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass das neue Arbeitsverhältnis mit der Universität so zustande kommt, als wäre zuvor schon eine Übernahme in ein Vertragsbedienstetenverhältnis erfolgt. Eine mit § 175a Abs 4 BDG vergleichbare Bestimmung fehlt im VBG. Dies ist aber nicht weiter verwunderlich, da das Arbeitsverhältnis von VertragsassistentInnen zum Stichtag ohnedies gem § 126 UG auf die Universität übergegangen ist. Das UG hat sowohl § 175a BDG als auch § 52 Abs 10 VBG unverändert belassen und damit klar zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (ausnahmsweise) ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden kann. § 175a BDG und § 52 Abs 10 VBG gehen als lege speziales den Bestimmungen des § 109 UG vor45 . Ein Versehen des Gesetzgebers kann ausgeschlossen werden, wenn in § 175a Abs 4 die Regelung des § 126 UG expressis verbis aufgenommen wurde. Wissenschaftliche MitarbeiterInnen in Ausbildung gem §§ 6ff UniAbgG stehen gem § 6 Abs 3 UniAbgG iVm § 133 UG nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern in einem Ausbildungsverhältnis zur Universität. Da die personalrechtlichen Bestimmungen des UG und damit insb auch § 109 UG jedoch lediglich auf Arbeitsverhältnisse Anwendung finden, ist eine neuerliche Aufnahme früherer Wissenschaftlicher MitarbeiterInnen in Ausbildung in ein befristetes Arbeitsverhältnis zur selben Universität nach § 109 UG zulässig46 . Auch sind die Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses gem §§ 6 ff UniAbgG nicht für die gem § 109 Abs 2 UG zulässige Höchstdauer befristeter Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Kozak47 verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass dieses Ergebnis auch den Vorgaben der RL 1999/70/EG entspricht, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Berufsausbildungsverhältnisse und Arbeitsver- 45 Vgl auch Pfeil, Übergangsprobleme des Personalrechts nach UG 2002, zfhr 2004, 10; Reissner in Reissner/Tinhofer (Hrsg), 59. 46 Vgl auch Pfeil, Übergangsprobleme des Personalrechts nach UG 2002, zfhr 2004, 9; Reissner in Reissner/Tinhofer (Hrsg), 57. 47 Kozak, Zur Anrechnung von Vorvertragszeiten bei Kettenbefristungen nach dem Universitätsgesetz 2002, DRdA 2006, 504.

hältnisse, die im Rahmen eines besonderen öffentlichen Ausgliederungs-, Eingliederungs- oder Umschulungsprogrammes abgeschlossen wurden, von der Geltung der Richtlinie auszunehmen. In diesen Fällen kam es auch zum Stichtag 1.1.2004 zu keinem DienstgeberInnenwechsel. Dienstgeber blieb der Bund, der die MitarbeiterInnen an die Universität überlassen hat (vgl auch unter 2.) Ebenso wie Zeiten einer Beschäftigung als Wissenschaftliche/r MitarbeiterIn in Ausbildung gem §§ 6 ff UniAbgG sind auch Zeiten eines Lehrauftrages nach den Bestimmungen des UniAbgG nach § 109 Abs 2 UG nicht zu berücksichtigen, da auch durch die Übernahme eines remunerierten Lehrauftrages gem § 2 Abs 3 UniAbgG ausdrücklich kein Arbeitsverhältnis begründet wurde48 . 9. Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 109 UG Gem § 109 Abs 1 UG können Arbeitsverhältnisse auf bestimmte Zeit „bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit des Arbeitsverhältnisses auf höchstens sechs Jahre“ befristet werden. Längere Befristungen würden bei wörtlicher Interpretation zur Nichtigkeit des gesamten Arbeitsvertrages führen. Der Ausschussbericht (1224 BlgStenProt NR 21, GP 9), der allerdings zumeist den Wortlaut der Regierungsvorlage unreflektiert wiederholt, spricht gleichfalls davon, dass Arbeitsverträge, die für einen längeren Zeitraum abgeschlossen werden, „zur Gänze rechtsunwirksam“ sind. Gem § 109 Abs 2 UG ist eine mehrmalige unmittelbar aufeinander folgende Befristung nur bei beistimmten Arbeitnehmergruppen (s oben) „zulässig“. Die Gesamtdauer solcher unmittelbar aufeinander folgenden Arbeitsverhältnisse eine/r ArbeitnehmerIn darf sechs bzw in besonders begründeten Fällen zehn Jahre, im Fall der Teilzeitbeschäftigung acht bzw in besonders begründeten zwölf Jahre nicht überschreiten. Im Gegensatz zu Abs 1 stellt Abs 2 leg cit nur die Unzulässigkeit gewisser Vertragskonstruktionen fest, nennt aber keine Sanktion. Da es stets um zeitliche Höchstgrenzen geht, die sich mit der Sechs-Jahres-Grenze des Abs 1 leg cit sogar teilweise decken, und die Zielsetzung der beiden Absätze ähnlich ist, könnte man auch von derselben Rechtsfolgenanordnung ausgehen. Dennoch 48 Kozak, aao, DRdA 2006, 504. 49 Schrammel in Mayer, Erl I.2 zu § 109. 50 Reissner, in Reissner/Tinhofer (Hrsg), 53. 51 Dumpelnik, Universitätsarbeitsrecht (2008), 124. unterscheiden sowohl Schramml49 als auch Reissner50 und Dumpelnik51 sehr klar zwischen den Rechtsfolgen bei Verstößen gegen Abs 1 einerseits und Abs 2 andererseits. Unter Berufung auf den Gesetzeswortlaut wird von den genannten Autoren die Auffassung vertreten, dass bei Nichteinhaltung der Sechs-Jahres-Frist nach Abs 1 eine Totalnichtigkeit des Arbeitsverhältnisses vorliegt52 . Reissner53 und Dumpelnik54 gehen zumindest von einer relativen Nichtigkeit in dem Sinn, dass die Geltendmachung der Nichtigkeit nur von dem/der ArbeitnehmerIn und nicht von der Universität geltend gemacht werden kann, aus. Außerdem soll nach Reissner die Nichtigkeit nur ex nunc, dh mit Aufgriff derselben für die Zukunft, wirken. Dies mildert teilweise die nachteiligen Folgen für den/die ArbeitnehmerIn, bedeutet aber im Ergebnis, dass die Geltendmachung einer Schutznorm für den/die Arbeitnehmer/in durch den/die ArbeitnehmerIn dazu führt, dass der/ die ArbeitnehmerIn (fast) sämtlicher arbeitsrechtlicher Schutzmechanismen verlustig geht. Eine derartige Lösung wird nicht nur sachlich inadäquat, sondern vor allem mit dem europarechtlichen Diskriminierungsverbot55 in Widerspruch stehen. Nichtigkeit des Arbeitsverhältnissees bedeutet jedenfalls, dass zumindest jene arbeitsrechtlichen Bestimmungen nicht zum Tragen kommen, die vom ArbeitnehmerInnenbegriff des Arbeitsvertragsrechts, dh von einem gültigen Arbeitsvertrag, ausgehen. Eine mit § 29 AuslBG vergleichbare Norm enthält das UG nicht, sodass vor allem hinsichtlich der Abgeltung der Dienstleistungen auf bereicherungsrechtliche Ansätze zurückgegriffen werden müsste. Auch eine Analogie zu § 29 AuslBG wäre ein gewisser Ausweg. Ein unmittelbarer Rückgriff auf gehaltsrechtliche Ansätze des VBG oder auf Mindestentgelte des Universitäten-KV, auf das Urlaubsrecht etc wäre aber im Fall einer Totalnichtigkeit ausgeschlossen. Damit stellt sich die Frage, ob § 109 UG nicht einen typischen Fall für eine teleologische Reduktion des Wortlautes darstellt. Ziel der Regelung ist die Vermeidung übermäßig langer Befristungen. Die Verpflichtung zur Einhaltung des § 109 UG trifft primär die Arbeitgeberin. Es liegt keine übergeordnete Zwecksetzung vor, die – wie zB der Schutz des inländischen Arbeits- 52 Vgl hiezu auch OGH OGH 14.10.2008, 8 Ob A 1/08t, infas 2009, A 17, ecolex 20098, 56 im Zusammenhang mit der Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses wegen Verstoßes gegen die Berufungsbestimmungen für ProfessorInnen. 53 Reissner, in Reissner/Tinhofer (Hrsg), 68. 54 Dumpelnik, Universitätsarbeitsrecht (2008), 124. 55 Vgl insb § 4 RL 1999/70/EG, ABl. Nr. L 175 v 10.7.1999, 43. 17 UNILEX 1–2/2010

UNILEX 1–2/2010 16<br />

Durch die Entscheidungen OGH 25.6.2007, 9 Ob A<br />

139/06s41 sowie OGH 14.10.2008, 8 Ob A 1/08t42 wurde<br />

nunmehr geklärt, dass die nach dem Inkrafttreten des UG<br />

vereinbarte Verlängerung eines noch nach den Bestimmungen<br />

des VBG begründeten Arbeitsverhältnisses nach<br />

§ 109 UG <strong>und</strong> nicht nach den Befristungsbeschränkungen<br />

des § 4 VBG <strong>zu</strong> beurteilen ist. Ganz allgemein stellt der<br />

OGH in diesem Zusammenhang fest, dass die Begründung<br />

eines weiteren Arbeitsverhältnisses nach dem 31.12.2003<br />

im Anschluss an ein gem § 126 Abs 4 UG auf die Universität<br />

übergeleitetes Dienstverhältnis nur noch auf Gr<strong>und</strong>lage<br />

des Dauerrechts <strong>und</strong> <strong>zu</strong> dessen Bedingungen stattfinden<br />

kann. Dabei sei es irrelevant, ob die Parteien die<br />

getroffene Vereinbarung als „Verlängerung“ bezeichnen43<br />

.<br />

Im Bereich der zwischen Oktober 2001 <strong>und</strong> Dezember<br />

2003 aufgenommenen AssistentInnen gem §§ 49l ff VBG<br />

führt dies gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>zu</strong> dem Ergebnis, dass sie nach<br />

Auslaufen Ihres gem § 126 UG übergeleiteten Arbeitsverhältnisses<br />

in dieser Funktion an der selben Universität nur<br />

noch im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses<br />

beschäftigt werden dürfen. Eine befristete Weiterbeschäftigung<br />

ist in dieser Konstellation lediglich im Fall einer gem<br />

§ 109 Abs 2 UG begünstigten Tätigkeit <strong>zu</strong>lässig, wobei<br />

auch hier die Dauer des in das UG hinüberreichenden<br />

Dienstverhältnisses für die höchst<strong>zu</strong>lässige Gesamtdauer<br />

gem § 109 Abs 2 UG <strong>zu</strong> berücksichtigen ist44 (s hie<strong>zu</strong><br />

unter 7.).<br />

Eine Ausnahme ist bei jenen AssistentInnen iSd § 49l VBG<br />

gegeben, die auf Gr<strong>und</strong> besonderer gesetzlicher Zulassung<br />

in ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis übernommen<br />

wurden. Konkret geht es um die Arbeitsverträge im Anschluss<br />

an ein Dienstverhältnis als UniversitätsassistentIn<br />

gem § 175 BDG bzw als VertragsassistentIn gem § 51 VBG.<br />

AssistentInnen iS dieser Bestimmungen, deren zeitlich befristetes<br />

Dienstverhältnis spätestens am 31.8.2005 endete,<br />

konnten auf Antrag in ein auf vier Jahre befristetes Dienstverhältnis<br />

als AssistentIn gem § 49l VBG übernommen<br />

werden (§ 175a Abs 1 BDG bzw § 52 Abs 10 VBG). Vorausset<strong>zu</strong>ng<br />

war insb ein für die in Verwendung in Betracht<br />

41 OGH 25.6.2007, infas 2007, A 74 = ecolex 2007, 373.<br />

42 OGH 14.10.2008, infas 2009, A 17 = ecolex 20098, 56.<br />

43 OGH 25.6.2007, infas 2007, A 74 = ecolex 2007, 373.<br />

44 Vgl auch Reissner in Reissner/Tinhofer (Hrsg), 60; Windisch-Graetz, in Reissner/Tinhofer (Hrsg), 13.<br />

kommendes Doktorat <strong>und</strong> ein entsprechender Verwendungserfolg.<br />

Diese mit der Dienstrechtsnovelle BGBl I<br />

87/2001 geschaffene Möglichkeit wurde auch durch das<br />

Inkrafttreten des UG nicht beseitigt. Dies wird vor allem<br />

dadurch deutlich, dass § 175a Abs 4 BDG anordnet, dass<br />

auf Übernahmen iSd § 175a Abs 1 BDG mit Wirksamkeit<br />

vom 1.1.2004 die Bestimmung des § 126 UG sinngemäß<br />

Anwendung findet. Damit bringt der Gesetzgeber <strong>zu</strong>m<br />

Ausdruck, dass das neue Arbeitsverhältnis mit der Universität<br />

so <strong>zu</strong>stande kommt, als wäre <strong>zu</strong>vor schon eine Übernahme<br />

in ein Vertragsbedienstetenverhältnis erfolgt. Eine<br />

mit § 175a Abs 4 BDG vergleichbare Bestimmung fehlt im<br />

VBG. Dies ist aber nicht weiter verw<strong>und</strong>erlich, da das Arbeitsverhältnis<br />

von VertragsassistentInnen <strong>zu</strong>m Stichtag<br />

ohnedies gem § 126 UG auf die Universität übergegangen<br />

ist. Das UG hat sowohl § 175a BDG als auch § 52 Abs 10<br />

VBG unverändert belassen <strong>und</strong> damit klar <strong>zu</strong>m Ausdruck<br />

gebracht, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

(ausnahmsweise) ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis<br />

abgeschlossen werden kann. § 175a BDG <strong>und</strong><br />

§ 52 Abs 10 VBG gehen als lege speziales den Bestimmungen<br />

des § 109 UG vor45 . Ein Versehen des Gesetzgebers<br />

kann ausgeschlossen werden, wenn in § 175a Abs 4 die<br />

Regelung des § 126 UG expressis verbis aufgenommen<br />

wurde.<br />

Wissenschaftliche MitarbeiterInnen in Ausbildung gem<br />

§§ 6ff UniAbgG stehen gem § 6 Abs 3 UniAbgG iVm § 133<br />

UG nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern in einem Ausbildungsverhältnis<br />

<strong>zu</strong>r Universität. Da die personalrechtlichen<br />

Bestimmungen des UG <strong>und</strong> damit insb auch § 109<br />

UG jedoch lediglich auf Arbeitsverhältnisse Anwendung<br />

finden, ist eine neuerliche Aufnahme früherer Wissenschaftlicher<br />

MitarbeiterInnen in Ausbildung in ein befristetes Arbeitsverhältnis<br />

<strong>zu</strong>r selben Universität nach § 109 UG <strong>zu</strong>lässig46<br />

. Auch sind die Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses<br />

gem §§ 6 ff UniAbgG nicht für die gem § 109 Abs 2 UG<br />

<strong>zu</strong>lässige Höchstdauer befristeter Arbeitsverhältnisse <strong>zu</strong><br />

berücksichtigen. Kozak47 verweist in diesem Zusammenhang<br />

darauf, dass dieses Ergebnis auch den Vorgaben der<br />

RL 1999/70/EG entspricht, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht,<br />

Berufsausbildungsverhältnisse <strong>und</strong> Arbeitsver-<br />

45 Vgl auch Pfeil, Übergangsprobleme des Personalrechts nach UG 2002, zfhr 2004, 10; Reissner in Reissner/Tinhofer (Hrsg), 59.<br />

46 Vgl auch Pfeil, Übergangsprobleme des Personalrechts nach UG 2002, zfhr 2004, 9; Reissner in Reissner/Tinhofer (Hrsg), 57.<br />

47 Kozak, Zur Anrechnung von Vorvertragszeiten bei Kettenbefristungen nach dem Universitätsgesetz 2002, DRdA 2006, 504.

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