Informationen zu universitätsrechtlicher Theorie und Praxis 1 ... - ULV
Informationen zu universitätsrechtlicher Theorie und Praxis 1 ... - ULV
Informationen zu universitätsrechtlicher Theorie und Praxis 1 ... - ULV
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
UNILEX 1–2/2010 14<br />
Beispiel 1 (gerechnet in Vollzeitäquivalenten, dh gerechnet<br />
mit Maximalbefristung von sechs Jahren):<br />
Teilzeit<br />
(in Monaten)<br />
6<br />
12<br />
18 Monate x<br />
3/4 = 13,5<br />
Vollzeit<br />
(in Monaten)<br />
24<br />
24<br />
Gesamt<br />
<strong>zu</strong>rückgelegte<br />
Monate (VZÄ)<br />
37,5<br />
72 Monate bzw 6 Jahre<br />
Maximale<br />
Restzeit<br />
(in Monaten)<br />
Verbleibende<br />
Monate (VZÄ)<br />
34,5<br />
Beispiel 2 (gerechnet in Teilzeitäquivalenten, dh gerechnet<br />
mit Maximalbefristung von acht Jahren):<br />
Teilzeit<br />
(in Monaten)<br />
6<br />
12<br />
6<br />
Vollzeit<br />
(in Monaten)<br />
12<br />
12<br />
24 24 x 4/3 = 32<br />
Gesamt<br />
<strong>zu</strong>rückgelegte<br />
Monate (TZÄ)<br />
56<br />
96 Monate bzw 8 Jahre<br />
Maximale<br />
Restzeit<br />
(in Monaten)<br />
Verbleibende<br />
Monate (TZÄ)<br />
40<br />
Die in obigen Beispielen errechnete Restzeit kann – gewichtet<br />
mit dem jeweiligen Umrechnungsfaktor – wiederum<br />
beliebig in Voll- <strong>und</strong> Teilzeitdienstverhältnisse aufgeteilt<br />
werden.<br />
Mitunter wird während eines Teilzeitarbeitsverhältnisses<br />
(zB 20 St<strong>und</strong>en Ersatzkraft) ein zweites Arbeitsverhältnis<br />
(zB 20 St<strong>und</strong>en für ein Drittmittelprojekt einer anderen<br />
Organisationseinheit) eingegangen35 oder das Arbeitsverhältnis<br />
für eine gleichfalls nach § 109 UG begünstigte Tä-<br />
tigkeit auf 40 St<strong>und</strong>en aufgestockt. In diesen Fällen sind<br />
jene Zeiträume, für die in Summe die 40 St<strong>und</strong>en Grenze<br />
erreicht wird, als Vollzeitarbeitsverhältnisse <strong>zu</strong> rechnen.<br />
Als Vollzeitarbeit sind Zeiten auch dann <strong>zu</strong> werten, wenn<br />
zwar eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart war, auf Gr<strong>und</strong><br />
von Mehrst<strong>und</strong>en aber im Durchschnitt regelmäßig 40<br />
St<strong>und</strong>en/Woche gearbeitet wurde.<br />
Dass § 109 UG in Be<strong>zu</strong>g auf die höchst<strong>zu</strong>lässige Beschäftigungsdauer<br />
lediglich zwischen Vollzeit- <strong>und</strong> Teilzeitbeschäftigung<br />
unterscheidet <strong>und</strong> kein konkretes Beschäftigungsausmaß<br />
benennt, ist insofern problematisch, als das<br />
Beschäftigungsausmaß im Arbeitsvertrag frei vereinbart<br />
werden kann <strong>und</strong> bei einer gesetzlichen Normalarbeitszeit<br />
von 40 St<strong>und</strong>en/Woche (§ 110 Abs 2a UG; § 3 Abs 1 AZG)<br />
ein Beschäftigungsausmaß von 35 St<strong>und</strong>en ebenso als Teilzeitarbeit<br />
angesehen werden muss wie eine geringfügige<br />
Beschäftigung im Ausmaß von acht St<strong>und</strong>en/Woche. Bei<br />
einer Beschäftigung von 39 St<strong>und</strong>en/Woche könnten Arbeitsverhältnisse<br />
bis <strong>zu</strong> acht bzw zwölf Jahren, bei einer<br />
Beschäftigung von 40 St<strong>und</strong>en/Woche hingegen nur bis<br />
<strong>zu</strong> sechs bzw zehn Jahren kombiniert werden. De lege<br />
ferenda wäre über eine derartige Wertung durchaus <strong>zu</strong><br />
diskutieren. De lege lata ist § 109 UG diesbezüglich jedoch<br />
eindeutig. Auch mit der Definition der Teilzeitarbeit in<br />
§ 19d Abs 1 AZG wird im Wesentlichen derselbe Weg beschritten.<br />
Im Fall einer 39 St<strong>und</strong>en-Woche wird man daher<br />
nicht von einer Umgehung des § 109 UG sprechen können.<br />
Für den Gesetzgeber wäre es ein Leichtes gewesen,<br />
sich einer anderen Begriffsbildung <strong>zu</strong> bedienen.<br />
7. Kombinationen begünstigter <strong>und</strong> nicht<br />
begünstigter Beschäftigungen<br />
Insbesondere im Bereich des wissenschaftlichen Universitätspersonals<br />
entspricht es der <strong>Praxis</strong> an den Universitäten,<br />
dass sich ArbeitnehmerInnen, die sich bereits im Rahmen<br />
von Drittmittelprojekten bewährt haben, auf ausgeschriebene<br />
AssistentInnenstellen bewerben <strong>und</strong> als Bestqualifizierte<br />
in ein nach § 109 UG nicht begünstigtes Arbeitsverhältnis<br />
übernommen werden sollen. Ebenso besteht häufig<br />
der Wunsch, StudienassistentInnen36 bzw studentische<br />
MitarbeiterInnen37 nach Abschluss des Diplom- oder Magisterstudiums<br />
als UniversitätsassistentInnen weiter <strong>zu</strong> beschäftigen.<br />
Im Regelfall ist jedoch in keinem dieser Fälle<br />
35 Zur Zulässigkeit eines weiteren Arbeitsverhältnisses vgl Günther Löschnigg, Zulässigkeit mehrerer Arbeitsverhältnisse <strong>zu</strong>r Universität<br />
<strong>und</strong> Höchstgrenzen der Arbeitszeit, UNILEX 2005, H 1-2, 17.<br />
36 Allg hie<strong>zu</strong> Günther Löschnigg, StudienassistentIn – Berufsbild <strong>und</strong> rechtliche Implikation, UNILEX 2007, H 1-2, 3; s auch <strong>zu</strong>r Überleitung<br />
in das UG § 122 Abs 2 Z 7 UG.<br />
37 Der Universitäten-KV verwendet anstelle des bisherigen Begriffs StudienassistentIn die Bezeichnung Studentische/r Mitarbeiter/in.