29.01.2013 Aufrufe

Informationen zu universitätsrechtlicher Theorie und Praxis 1 ... - ULV

Informationen zu universitätsrechtlicher Theorie und Praxis 1 ... - ULV

Informationen zu universitätsrechtlicher Theorie und Praxis 1 ... - ULV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

UNILEX 1–2/2010 14<br />

Beispiel 1 (gerechnet in Vollzeitäquivalenten, dh gerechnet<br />

mit Maximalbefristung von sechs Jahren):<br />

Teilzeit<br />

(in Monaten)<br />

6<br />

12<br />

18 Monate x<br />

3/4 = 13,5<br />

Vollzeit<br />

(in Monaten)<br />

24<br />

24<br />

Gesamt<br />

<strong>zu</strong>rückgelegte<br />

Monate (VZÄ)<br />

37,5<br />

72 Monate bzw 6 Jahre<br />

Maximale<br />

Restzeit<br />

(in Monaten)<br />

Verbleibende<br />

Monate (VZÄ)<br />

34,5<br />

Beispiel 2 (gerechnet in Teilzeitäquivalenten, dh gerechnet<br />

mit Maximalbefristung von acht Jahren):<br />

Teilzeit<br />

(in Monaten)<br />

6<br />

12<br />

6<br />

Vollzeit<br />

(in Monaten)<br />

12<br />

12<br />

24 24 x 4/3 = 32<br />

Gesamt<br />

<strong>zu</strong>rückgelegte<br />

Monate (TZÄ)<br />

56<br />

96 Monate bzw 8 Jahre<br />

Maximale<br />

Restzeit<br />

(in Monaten)<br />

Verbleibende<br />

Monate (TZÄ)<br />

40<br />

Die in obigen Beispielen errechnete Restzeit kann – gewichtet<br />

mit dem jeweiligen Umrechnungsfaktor – wiederum<br />

beliebig in Voll- <strong>und</strong> Teilzeitdienstverhältnisse aufgeteilt<br />

werden.<br />

Mitunter wird während eines Teilzeitarbeitsverhältnisses<br />

(zB 20 St<strong>und</strong>en Ersatzkraft) ein zweites Arbeitsverhältnis<br />

(zB 20 St<strong>und</strong>en für ein Drittmittelprojekt einer anderen<br />

Organisationseinheit) eingegangen35 oder das Arbeitsverhältnis<br />

für eine gleichfalls nach § 109 UG begünstigte Tä-<br />

tigkeit auf 40 St<strong>und</strong>en aufgestockt. In diesen Fällen sind<br />

jene Zeiträume, für die in Summe die 40 St<strong>und</strong>en Grenze<br />

erreicht wird, als Vollzeitarbeitsverhältnisse <strong>zu</strong> rechnen.<br />

Als Vollzeitarbeit sind Zeiten auch dann <strong>zu</strong> werten, wenn<br />

zwar eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart war, auf Gr<strong>und</strong><br />

von Mehrst<strong>und</strong>en aber im Durchschnitt regelmäßig 40<br />

St<strong>und</strong>en/Woche gearbeitet wurde.<br />

Dass § 109 UG in Be<strong>zu</strong>g auf die höchst<strong>zu</strong>lässige Beschäftigungsdauer<br />

lediglich zwischen Vollzeit- <strong>und</strong> Teilzeitbeschäftigung<br />

unterscheidet <strong>und</strong> kein konkretes Beschäftigungsausmaß<br />

benennt, ist insofern problematisch, als das<br />

Beschäftigungsausmaß im Arbeitsvertrag frei vereinbart<br />

werden kann <strong>und</strong> bei einer gesetzlichen Normalarbeitszeit<br />

von 40 St<strong>und</strong>en/Woche (§ 110 Abs 2a UG; § 3 Abs 1 AZG)<br />

ein Beschäftigungsausmaß von 35 St<strong>und</strong>en ebenso als Teilzeitarbeit<br />

angesehen werden muss wie eine geringfügige<br />

Beschäftigung im Ausmaß von acht St<strong>und</strong>en/Woche. Bei<br />

einer Beschäftigung von 39 St<strong>und</strong>en/Woche könnten Arbeitsverhältnisse<br />

bis <strong>zu</strong> acht bzw zwölf Jahren, bei einer<br />

Beschäftigung von 40 St<strong>und</strong>en/Woche hingegen nur bis<br />

<strong>zu</strong> sechs bzw zehn Jahren kombiniert werden. De lege<br />

ferenda wäre über eine derartige Wertung durchaus <strong>zu</strong><br />

diskutieren. De lege lata ist § 109 UG diesbezüglich jedoch<br />

eindeutig. Auch mit der Definition der Teilzeitarbeit in<br />

§ 19d Abs 1 AZG wird im Wesentlichen derselbe Weg beschritten.<br />

Im Fall einer 39 St<strong>und</strong>en-Woche wird man daher<br />

nicht von einer Umgehung des § 109 UG sprechen können.<br />

Für den Gesetzgeber wäre es ein Leichtes gewesen,<br />

sich einer anderen Begriffsbildung <strong>zu</strong> bedienen.<br />

7. Kombinationen begünstigter <strong>und</strong> nicht<br />

begünstigter Beschäftigungen<br />

Insbesondere im Bereich des wissenschaftlichen Universitätspersonals<br />

entspricht es der <strong>Praxis</strong> an den Universitäten,<br />

dass sich ArbeitnehmerInnen, die sich bereits im Rahmen<br />

von Drittmittelprojekten bewährt haben, auf ausgeschriebene<br />

AssistentInnenstellen bewerben <strong>und</strong> als Bestqualifizierte<br />

in ein nach § 109 UG nicht begünstigtes Arbeitsverhältnis<br />

übernommen werden sollen. Ebenso besteht häufig<br />

der Wunsch, StudienassistentInnen36 bzw studentische<br />

MitarbeiterInnen37 nach Abschluss des Diplom- oder Magisterstudiums<br />

als UniversitätsassistentInnen weiter <strong>zu</strong> beschäftigen.<br />

Im Regelfall ist jedoch in keinem dieser Fälle<br />

35 Zur Zulässigkeit eines weiteren Arbeitsverhältnisses vgl Günther Löschnigg, Zulässigkeit mehrerer Arbeitsverhältnisse <strong>zu</strong>r Universität<br />

<strong>und</strong> Höchstgrenzen der Arbeitszeit, UNILEX 2005, H 1-2, 17.<br />

36 Allg hie<strong>zu</strong> Günther Löschnigg, StudienassistentIn – Berufsbild <strong>und</strong> rechtliche Implikation, UNILEX 2007, H 1-2, 3; s auch <strong>zu</strong>r Überleitung<br />

in das UG § 122 Abs 2 Z 7 UG.<br />

37 Der Universitäten-KV verwendet anstelle des bisherigen Begriffs StudienassistentIn die Bezeichnung Studentische/r Mitarbeiter/in.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!