Informationen zu universitätsrechtlicher Theorie und Praxis 1 ... - ULV
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dass eine Unterbrechung im Ausmaß eines Semesters ausreichend<br />
ist, um eine Zusammenrechnung von Arbeitsverhältnissen<br />
<strong>zu</strong> vermeiden. Die befristete Beschäftigung in<br />
jedem Winter- oder in jedem Sommersemester wäre damit<br />
<strong>zu</strong>lässig. Ein derartiges Modell entspricht durchaus dem<br />
klassischen Saisonvertrag. Als zeitlicher Richtwert für die<br />
Unterbrechung können sechs Monate angesehen werden.<br />
Die 6-Monats-Grenze wird eher beim allgemeinen Universitätspersonal,<br />
die Grenze des Semesters (mit einer auch<br />
etwas unter sechs Monaten liegenden Dauer) wird eher<br />
beim wissenschaftlichen Universitätspersonal heran<strong>zu</strong>ziehen<br />
sein.<br />
6.3. Zeitliche Höchstgrenzen gem<br />
§ 109 Abs 2 UG<br />
§ 109 Abs 2 UG unterscheidet in Be<strong>zu</strong>g auf die höchst<strong>zu</strong>lässige<br />
Gesamtdauer der Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverhältnisse<br />
zwischen Vollzeitbeschäftigung <strong>und</strong> Teilzeitbeschäftigung.<br />
Während Teilzeitarbeitsverhältnisse<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich bis <strong>zu</strong> einer Gesamtdauer von acht Jahren<br />
aneinander gereiht werden dürfen, ist dies bei Vollzeitarbeitsverhältnissen<br />
nur bis <strong>zu</strong> einer Dauer von insgesamt<br />
sechs Jahren <strong>zu</strong>lässig.<br />
Auch wenn die Lücken zwischen den einzelnen Befristungen<br />
ein so geringes Ausmaß aufweisen, dass noch von<br />
„unmittelbar“ aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen<br />
aus<strong>zu</strong>gehen ist (vgl 6.2.), werden diese zeitlichen Lücken<br />
bei den Maximalgrenzen dennoch nicht <strong>zu</strong> berücksichtigen<br />
sein. Unter „Gesamtdauer“ wird eher die Dauer der<br />
Arbeitsverhältnisse an sich (ohne Hin<strong>zu</strong>zählung der Lücken)<br />
<strong>zu</strong> verstehen sein.<br />
Dienstverhinderungen, Freistellungen, Karenzierungen etc,<br />
dh Zeiten, in denen nicht gearbeitet wird, das Arbeitsverhältnis<br />
dem Gr<strong>und</strong>e nach aber besteht, sind für die zeitlichen<br />
Höchstgrenzen hingegen <strong>zu</strong> beachten.<br />
Durch das Universitätsrechts-ÄnderungsG 2009 wird die<br />
Möglichkeit geschaffen, die zeitlichen Grenzen noch weiter<br />
hinaus<strong>zu</strong>schieben: Eine über die Sechs- bzw Acht-Jahres-<br />
Grenze hinausgehende einmalige Verlängerung bis <strong>zu</strong> insgesamt<br />
zehn Jahren (bei Teilzeitarbeit bis <strong>zu</strong> zwölf Jahren)<br />
ist bei sachlicher Rechtfertigung <strong>zu</strong>lässig. Hervor<strong>zu</strong>heben ist,<br />
dass die Überschreitung der Sechs- bzw Acht-Jahres-Grenze<br />
nur durch einen einzigen Arbeitsvertrag möglich ist.<br />
33 Zu Teilzeit <strong>und</strong> Pro-Rata-Temporis-Regel vgl etwa EuGH 24.4.2008, C-55/07 <strong>und</strong> C-56/07.<br />
34 Ebenso Schrammel in Mayer, Erl II.3 <strong>zu</strong> § 109.<br />
Beispiel: Am Ende einer Kette von Teilzeitbeschäftigungen<br />
(Mitarbeit an Drittmittelprojekten) wird <strong>zu</strong>r Beendigung<br />
des letzten laufenden Projektes ein weiterer Vertrag (vom<br />
1.1.2010 bis 30.06.2010) vereinbart. Auf Gr<strong>und</strong> unvorhergesehener<br />
Umstände verschiebt sich der Abschluss des<br />
Projekts auf den 15.8.2010. Trotz sachlicher Rechtfertigung<br />
<strong>und</strong> Einhaltung der zeitlichen Obergrenze (von zwölf Jahren)<br />
wäre ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag von 1.7.<br />
bis 15.8.2010 un<strong>zu</strong>lässig.<br />
Der über die Sechs- bzw Acht-Jahres-Grenze hinausreichende<br />
Vertrag muss nicht exakt am Ende der Sechs- bzw<br />
Acht-Jahres-Grenze beginnen. Wenn zB nach einer Beschäftigungsdauer<br />
von 5 ½ Jahren (Vollzeit) klar ist, dass<br />
das Forschungsprojekt noch eineinhalb Jahre dauern wird,<br />
dann wäre auch nach 5 ½ Jahren ein weiterer befristeter<br />
Arbeitsvertrag bis <strong>zu</strong>m Projektende (dh bis <strong>zu</strong>m Ende des<br />
7. Jahres) möglich.<br />
Vorausset<strong>zu</strong>ng für die Zulässigkeit der einmaligen Über-<br />
schreitung der Sechs- bzw Acht-Jahres-Grenze ist stets die<br />
sachliche Rechtfertigung der neuerlichen Befristung (vgl<br />
hie<strong>zu</strong> 5.1).<br />
6.4. Höchstgrenzen in Abhängigkeit vom<br />
Beschäftigungsausmaß<br />
Wechselt ein/e ArbeitnehmerIn zwischen Voll- <strong>und</strong> Teilzeitarbeitsverhältnissen,<br />
dann stellt sich die Frage, in welcher<br />
Form die unterschiedlichen zeitlichen Höchstgrenzen von<br />
sechs <strong>und</strong> zehn bzw von acht <strong>und</strong> zwölf Jahren <strong>zu</strong> berücksichtigen<br />
sind. Mehrere Lösungen sind denkbar. So könnte<br />
etwa jene zeitliche Grenze herangezogen werden, die der<br />
überwiegenden Dauer der Teil- oder Vollbeschäftigung<br />
entspricht. Auch in diesem Fall einer Teilzeitproblematik33 wird man aber am ehesten mit der Pro-Rata-Temporis-<br />
Regel ein sachgerechtes Ergebnis erzielen können, dh die<br />
höchst<strong>zu</strong>lässige Beschäftigungsdauer ist entsprechend der<br />
Voll- <strong>und</strong> Teilzeitphasen <strong>zu</strong> ermitteln34 .<br />
Setzt man die allgemeine Maximaldauer für „Vollzeitbefristungen“<br />
(sechs Jahre) <strong>zu</strong>r Maximaldauer für „Teilzeitbefristungen“<br />
(acht Jahre) in Relation, kommt man <strong>zu</strong> einer<br />
Verhältniszahl (Umrechnungsfaktor) von 3/4 bzw 4/3. Hiebei<br />
kann <strong>zu</strong>r Ermittlung der maximalen Gesamtbefristung<br />
in Vollzeit- oder Teilzeitäquivalenten gerechnet werden.<br />
13<br />
UNILEX 1–2/2010