Informationen zu universitätsrechtlicher Theorie und Praxis 1 ... - ULV
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UNILEX 1–2/2010 10<br />
schäftigungsdauer der Lehrbeauftragten hat sich daher an<br />
diesem wechselnden Bedarf <strong>zu</strong> orientieren“ 18 .<br />
Eine Beschränkung des Begriffs der Lehre iSd § 109 UG auf<br />
den Fall der Lehrbeauftragten wäre jedoch un<strong>zu</strong>lässig. Dies<br />
ergibt sich aus dem Vergleich des § 109 Abs 2 UG mit der<br />
Formulierung des § 107 Abs 2 Z 1 UG. Während § 107 Abs<br />
2 Z 1 UG lediglich „Stellen, die ausschließlich für Aufgaben<br />
in der Lehre <strong>und</strong> mit geringem St<strong>und</strong>enausmaß (Lehrauftrag)<br />
vorgesehen sind“, von der öffentlichen Ausschreibungspflicht<br />
ausnimmt, findet sich in der Ausnahmebestimmung<br />
des § 109 Abs 2 UG der wesentlich allgemeinere<br />
Begriff der Lehre.<br />
Unter Lehre iSd § 109 Abs 2 UG sind gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>zu</strong> subsumieren:<br />
� Abhaltung eigener Lehrveranstaltungen/Lehraufträge:<br />
Hiebei handelt es sich um die Durchführung von Lehrveranstaltungen<br />
im Rahmen von universitären Studien<br />
<strong>und</strong> Lehrgängen (einschließlich der Lehrveranstaltungen<br />
in der Studieneingangs- <strong>und</strong> Orientierungsphase<br />
iSd § 66 UG). Die Abhaltung eigener Lehrveranstaltungen<br />
bildet zweifellos den Hauptanwendungsfall der Ausnahmeregelung.<br />
Der klassischen Lehrveranstaltung<br />
gleich<strong>zu</strong>halten ist die unterrichtende Betreuung von<br />
Fernstudien iSd § 53 UG. Keineswegs mehr eindeutig<br />
ist, ob <strong>zu</strong>m Beispiel sonstige Seminare, Kurse, Vorträge<br />
etc unter Lehre iSd § 109 UG subsumiert werden können.<br />
Universitäre Lehre wird untrennbar mit universitären<br />
Studien <strong>zu</strong>sammenhängen. Als Abgren<strong>zu</strong>ngskriterium<br />
für den Begriff der Lehre iSd § 109 UG kann daher<br />
die studienrechtliche Verankerung herangezogen werden.<br />
Zur Durchführung eigener Lehre sind jedenfalls mit der<br />
Lehrveranstaltung verb<strong>und</strong>ene Prüfungen, Evaluierungsmaßnahmen,<br />
Koordinierung mit anderen Lehrveranstaltungen<br />
sowie lehrveranstaltungsbezogene Studierendenverwaltung<br />
<strong>zu</strong> zählen.<br />
� Mitwirkung an Lehrveranstaltungen im Sinne von Vorbereitung<br />
(Erstellen von Folien, Präsentationen, schriftlichen<br />
Unterlagen etc), Begleitung, Mithilfe (Hilfestellungen<br />
in der Lehrveranstaltung selbst) <strong>und</strong> Nachbereitung<br />
der Lehrveranstaltung: Gerade bei der Erstellung<br />
von Unterlagen werden die Grenzen vielfach verschwimmen,<br />
wenn es sich zB um Unterlagen handelt,<br />
die nicht auf eine konkrete Lehrveranstaltung beschränkt<br />
sind. So wird die Mitwirkung bei der Erstellung von<br />
Lehrbüchern, die auch an anderen Universitäten <strong>und</strong><br />
18 1134 Beil StenProt NR XXI.GP, 100.<br />
sonstigen Forschungs- <strong>und</strong> Bildungseinrichtungen Verwendung<br />
finden <strong>und</strong> vertrieben werden, nicht mehr<br />
unter die Ausnahmeregelung des UG fallen. Ein fachspezifisch<br />
konkreter Be<strong>zu</strong>g <strong>zu</strong>r Lehrveranstaltung muss<br />
vielmehr nachweisbar sein.<br />
� Mitwirkung in der Lehrverwaltung: Lehrveranstaltungen<br />
sind regelmäßig mit einem gewissen Verwaltungsaufwand<br />
verb<strong>und</strong>en (Aufnahme <strong>und</strong> Benachrichtigung der<br />
Studierenden, E-mail-Verkehr mit den LehrveranstaltungsteilnehmerInnen,<br />
Organisation der Lehrräume,<br />
Labors, Organisation von Exkursionen etc). Soweit die<br />
Lehrverwaltung einen unmittelbaren Zusammenhang<br />
mit einer oder mehreren konkreten Lehrveranstaltungen<br />
(auch von unterschiedlichen Lehrenden) aufweist, wird<br />
sie unter Lehre iSd § 109 UG subsumiert werden können.<br />
Fehlt dieser unmittelbare Be<strong>zu</strong>g <strong>zu</strong> einzelnen Lehrveranstaltungen<br />
<strong>und</strong> kann vielmehr von allgemeiner<br />
Studierenden- <strong>und</strong> Studienverwaltung gesprochen werden<br />
(zB bei MitarbeiterInnen einer Studien- <strong>und</strong> Prüfungsabteilung,<br />
bei für Studienangelegenheiten <strong>zu</strong>ständigen<br />
DekanatsmitarbeiterInnen oder bei StudierendenkoordinatorInnen<br />
eines Institutes) kommt die gesetzliche<br />
Ausnahmeregelung nicht mehr <strong>zu</strong>m Tragen.<br />
� Mitwirkung bei Prüfungen <strong>und</strong> wissenschaftlichen Arbeiten:<br />
Die Problematik bei Prüfungen stellt sich in ähnlicher<br />
Weise wie bei der Mitwirkung an Lehrveranstaltungen.<br />
Sofern Prüfungen <strong>und</strong> schriftliche Arbeiten<br />
(Seminararbeiten, Bachelorarbeiten etc) in direktem Zusammenhang<br />
mit Lehrveranstaltungen stehen, wird die<br />
Mitwirkung bzw mitwirkende Beurteilung der Lehre iSd<br />
§ 109 UG <strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen sein. E contrario ist die Mitwirkung<br />
bzw Vorkorrektur von schriftlichen Diplomprüfungen,<br />
Fachprüfungen etc, die losgelöst von Lehrveranstaltungen<br />
im Studienplan vorgesehen sind, ebenso wie<br />
die mitwirkende Betreuung von Diplomarbeiten <strong>und</strong><br />
Dissertationen der Lehre nicht <strong>zu</strong>rechenbar.<br />
Keine Unterscheidung trifft § 109 UG im Zusammenhang<br />
mit dem Lehrbegriff zwischen wissenschaftlichem <strong>und</strong> allgemeinem<br />
Universitätspersonal. Der überwiegende Teil der<br />
der Lehre <strong>zu</strong>geordneten Aufgaben kommt jedoch ohnehin<br />
nur für wissenschaftliche <strong>und</strong> künstlerische MitarbeiterInnen<br />
in Frage. Vereinzelt werden aber auch bei gewissen<br />
Lehrveranstaltungen (zB in Labors, bei Freilandpraktika,<br />
Mikroskopieseminaren) Tätigkeiten nichtwissenschaftlichen<br />
Charakters erbracht. Arbeitsverträge mit derart nichtwis-