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Informationen zu universitätsrechtlicher Theorie und Praxis 1 ... - ULV

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UNILEX 1–2/2010 10<br />

schäftigungsdauer der Lehrbeauftragten hat sich daher an<br />

diesem wechselnden Bedarf <strong>zu</strong> orientieren“ 18 .<br />

Eine Beschränkung des Begriffs der Lehre iSd § 109 UG auf<br />

den Fall der Lehrbeauftragten wäre jedoch un<strong>zu</strong>lässig. Dies<br />

ergibt sich aus dem Vergleich des § 109 Abs 2 UG mit der<br />

Formulierung des § 107 Abs 2 Z 1 UG. Während § 107 Abs<br />

2 Z 1 UG lediglich „Stellen, die ausschließlich für Aufgaben<br />

in der Lehre <strong>und</strong> mit geringem St<strong>und</strong>enausmaß (Lehrauftrag)<br />

vorgesehen sind“, von der öffentlichen Ausschreibungspflicht<br />

ausnimmt, findet sich in der Ausnahmebestimmung<br />

des § 109 Abs 2 UG der wesentlich allgemeinere<br />

Begriff der Lehre.<br />

Unter Lehre iSd § 109 Abs 2 UG sind gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>zu</strong> subsumieren:<br />

� Abhaltung eigener Lehrveranstaltungen/Lehraufträge:<br />

Hiebei handelt es sich um die Durchführung von Lehrveranstaltungen<br />

im Rahmen von universitären Studien<br />

<strong>und</strong> Lehrgängen (einschließlich der Lehrveranstaltungen<br />

in der Studieneingangs- <strong>und</strong> Orientierungsphase<br />

iSd § 66 UG). Die Abhaltung eigener Lehrveranstaltungen<br />

bildet zweifellos den Hauptanwendungsfall der Ausnahmeregelung.<br />

Der klassischen Lehrveranstaltung<br />

gleich<strong>zu</strong>halten ist die unterrichtende Betreuung von<br />

Fernstudien iSd § 53 UG. Keineswegs mehr eindeutig<br />

ist, ob <strong>zu</strong>m Beispiel sonstige Seminare, Kurse, Vorträge<br />

etc unter Lehre iSd § 109 UG subsumiert werden können.<br />

Universitäre Lehre wird untrennbar mit universitären<br />

Studien <strong>zu</strong>sammenhängen. Als Abgren<strong>zu</strong>ngskriterium<br />

für den Begriff der Lehre iSd § 109 UG kann daher<br />

die studienrechtliche Verankerung herangezogen werden.<br />

Zur Durchführung eigener Lehre sind jedenfalls mit der<br />

Lehrveranstaltung verb<strong>und</strong>ene Prüfungen, Evaluierungsmaßnahmen,<br />

Koordinierung mit anderen Lehrveranstaltungen<br />

sowie lehrveranstaltungsbezogene Studierendenverwaltung<br />

<strong>zu</strong> zählen.<br />

� Mitwirkung an Lehrveranstaltungen im Sinne von Vorbereitung<br />

(Erstellen von Folien, Präsentationen, schriftlichen<br />

Unterlagen etc), Begleitung, Mithilfe (Hilfestellungen<br />

in der Lehrveranstaltung selbst) <strong>und</strong> Nachbereitung<br />

der Lehrveranstaltung: Gerade bei der Erstellung<br />

von Unterlagen werden die Grenzen vielfach verschwimmen,<br />

wenn es sich zB um Unterlagen handelt,<br />

die nicht auf eine konkrete Lehrveranstaltung beschränkt<br />

sind. So wird die Mitwirkung bei der Erstellung von<br />

Lehrbüchern, die auch an anderen Universitäten <strong>und</strong><br />

18 1134 Beil StenProt NR XXI.GP, 100.<br />

sonstigen Forschungs- <strong>und</strong> Bildungseinrichtungen Verwendung<br />

finden <strong>und</strong> vertrieben werden, nicht mehr<br />

unter die Ausnahmeregelung des UG fallen. Ein fachspezifisch<br />

konkreter Be<strong>zu</strong>g <strong>zu</strong>r Lehrveranstaltung muss<br />

vielmehr nachweisbar sein.<br />

� Mitwirkung in der Lehrverwaltung: Lehrveranstaltungen<br />

sind regelmäßig mit einem gewissen Verwaltungsaufwand<br />

verb<strong>und</strong>en (Aufnahme <strong>und</strong> Benachrichtigung der<br />

Studierenden, E-mail-Verkehr mit den LehrveranstaltungsteilnehmerInnen,<br />

Organisation der Lehrräume,<br />

Labors, Organisation von Exkursionen etc). Soweit die<br />

Lehrverwaltung einen unmittelbaren Zusammenhang<br />

mit einer oder mehreren konkreten Lehrveranstaltungen<br />

(auch von unterschiedlichen Lehrenden) aufweist, wird<br />

sie unter Lehre iSd § 109 UG subsumiert werden können.<br />

Fehlt dieser unmittelbare Be<strong>zu</strong>g <strong>zu</strong> einzelnen Lehrveranstaltungen<br />

<strong>und</strong> kann vielmehr von allgemeiner<br />

Studierenden- <strong>und</strong> Studienverwaltung gesprochen werden<br />

(zB bei MitarbeiterInnen einer Studien- <strong>und</strong> Prüfungsabteilung,<br />

bei für Studienangelegenheiten <strong>zu</strong>ständigen<br />

DekanatsmitarbeiterInnen oder bei StudierendenkoordinatorInnen<br />

eines Institutes) kommt die gesetzliche<br />

Ausnahmeregelung nicht mehr <strong>zu</strong>m Tragen.<br />

� Mitwirkung bei Prüfungen <strong>und</strong> wissenschaftlichen Arbeiten:<br />

Die Problematik bei Prüfungen stellt sich in ähnlicher<br />

Weise wie bei der Mitwirkung an Lehrveranstaltungen.<br />

Sofern Prüfungen <strong>und</strong> schriftliche Arbeiten<br />

(Seminararbeiten, Bachelorarbeiten etc) in direktem Zusammenhang<br />

mit Lehrveranstaltungen stehen, wird die<br />

Mitwirkung bzw mitwirkende Beurteilung der Lehre iSd<br />

§ 109 UG <strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen sein. E contrario ist die Mitwirkung<br />

bzw Vorkorrektur von schriftlichen Diplomprüfungen,<br />

Fachprüfungen etc, die losgelöst von Lehrveranstaltungen<br />

im Studienplan vorgesehen sind, ebenso wie<br />

die mitwirkende Betreuung von Diplomarbeiten <strong>und</strong><br />

Dissertationen der Lehre nicht <strong>zu</strong>rechenbar.<br />

Keine Unterscheidung trifft § 109 UG im Zusammenhang<br />

mit dem Lehrbegriff zwischen wissenschaftlichem <strong>und</strong> allgemeinem<br />

Universitätspersonal. Der überwiegende Teil der<br />

der Lehre <strong>zu</strong>geordneten Aufgaben kommt jedoch ohnehin<br />

nur für wissenschaftliche <strong>und</strong> künstlerische MitarbeiterInnen<br />

in Frage. Vereinzelt werden aber auch bei gewissen<br />

Lehrveranstaltungen (zB in Labors, bei Freilandpraktika,<br />

Mikroskopieseminaren) Tätigkeiten nichtwissenschaftlichen<br />

Charakters erbracht. Arbeitsverträge mit derart nichtwis-

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