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6 Gesundheit RIchTIgEs aTmEn Mach mal (Atem-) Pause! Wir tun es ständig, überall und meist, ohne darüber nachzudenken. Die Rede ist vom Atmen. Doch gerade die Tatsache, dass es unbewusst geschieht, beraubt es uns teilweise einer großen Ruhe- und Kraftquelle. Warum der Atem viel Gutes tut und wie Sie ihn zu Entspannung und Erholung nutzen können, zeigen wir Ihnen in diesem Artikel. Gesundheit kann so einfach sein. Schließlich atmen wir alle - und können mit den richtigen Techniken zum Beispiel die Sauerstoffversorgung des Körpers verbessern und den Stoffwechsel anregen. Auch bei der Arbeit ist der eigene Atem ein wahres Wundermittel, um ganz ohne den Einsatz von Chemie mehr Leistung zu bringen. Er kann die Konzentrationsfähigkeit steigern und helfen, Stress regional.optimal - 1.2012 abzubauen. Wer einmal einen Yoga- oder Meditationskurs besucht hat, weiß außerdem: Tiefenatmung hilft, den Alltag hinter sich zu lassen und zu sich selbst zu kommen. Kurz, im Atem liegt der Schlüssel zu mehr Vitalität, Energie und innerer Ausgeglichenheit. Was passiert, wenn der Atem stockt? Umgekehrt sind im Schnitt 16,8 % der Krankentage auf Erkrankungen der Atemwege zurückzuführen. Dabei entsteht leicht eine negative Spirale. Denn muskuläre Verspannungen können ebenso wie geistige Belastungen für flache Atmung sorgen. Was kurzfristig unbedenklich ist, kann auf lange Sicht körperliche Probleme bis hin zu Herzrhythmusstörungen nach sich ziehen. TIPP 1: Durchatmen gegen Stress Folgende Übung lockert in vier Schritten Muskelverspannungen und beruhigt den Atem. �Aufrechte Sitzhaltung einnehmen: Schultern zu den Ohren hochziehen und Kopf nach hinten in die entstandene Nackenmulde drücken. Dabei Gesicht entspannen. �leicht schniefend langsam tief durch die Nase einatmen. �langsam durch den Mund gründlich ausatmen, dabei den Bauch einziehen. �Insgesamt fünf Wiederholungen. Danach Kopf langsam heben, Schultern senken und bei ruhiger Atmung entspannen. TIPP 2: Dreier-Rhythmus Worauf aber kommt es an, wenn man (sich) gesund atmen will? Interessanterweise machen die meisten Menschen bei Wohlbefinden und guter Stimmung automatisch das Richtige. Sie atmen tief durch die Nase, unter Einsatz des Zwerchfells. Das tut nicht nur den inneren Organen gut, auch der Stoffwechsel profitiert von der Sauerstoffzufuhr. Auf der anderen Seite kann man das Atmen auch verlernen, denn was sich so selbstverständlich anhört, klappt bei vielen nicht mehr. Damit Ihnen nicht die Puste ausgeht, an dieser Stelle ein nützlicher Tipp und eine praktische Übung rund ums Atmen. Weitere Tipps und Hinweise finden sich in zahlreichen Büchern sowie im Internet, zum Beispiel unter: www.afa-atem.de Ungeübte Sportler haben beim Laufen oft Probleme, ausreichend Luft zu bekommen. Hier empfiehlt sich der „Dreier-Rhythmus“ als Atemtechnik. Dabei nutzt man jeweils drei Schritte zum Ein- und Ausatmen durch die Nase. Bei höherer Geschwindigkeit kann man auch zu Zwei-Schritt-Intervallen übergehen.

Die Verbraucherin kann ihr Recht in vier Schritten geltend machen: 1. Nachbesserung – Zunächst ist der Händler am Zug. Er darf „nachbessern“, um seine Kundin per Reparatur letztlich doch noch zufrieden zu stellen. Zwei solcher Versuche kann er in Anspruch nehmen. „Sitzt“ dann immer noch nicht alles dort, wo es (dauerhaft) hingehört, dann kann die Kundin „aktiv“ werden. 2. Umtausch – Ist das gleiche Paar Schuhe in ihrer Größe am Lager oder zu besorgen, so könnte sie einen Umtausch wünschen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für den Fall, dass die Schuhe deshalb preisgünstiger waren, weil sie einen Fehler hatten. Andererseits: Auch bei einer „2. Wahl“ muss der Reißverschluss, zum Beispiel an einer in einem anderen Geschäft gekauften Hose, sitzen … 3. (Etwas) Geld zurück – Die Kundin könnte auch einen Preisnachlass vorschlagen, wenn ihr trotz allem an den Schuhen gelegen ist. Sie könnte schließlich auch den kompletten Kaufpreis zurück verlangen und die Schuhe zurückgeben. (Viele – insbesondere größere - Kaufhäuser erstatten aber auch anstandslos dann, wenn mangelfreie Ware zurückgegeben wird, obwohl sie dies nicht tun müssten.) Recht VERbRauchER- Verbraucherrecht im „Schlussverkauf“ & CoREchT Autor Wolfgang Büser 4. Kostenersatz – Den Aufwand, den die Kundin hatte, etwa die Fahrkosten zum Geschäft, kann sie vom Händler zurück verlangen – in angemessenem Rahmen. Wer also anlässlich eines Bummels in der 60 km entfernten Großstadt etwas „mit Mängeln Behaftetes“ eingekauft hat (wie im Beispiel die Schuhe), darf natürlich nicht die erneuten Fahrten dorthin in Rechnung stellen, sondern müsste den preiswerteren Postweg wählen. Auf das Angebot des Händlers, einen Gutschein anzunehmen und die lädierte Ware wieder im Laden zu lassen, muss niemand eingehen, kann es aber. Das ist vor allem dann ein Thema, wenn die Schuhe von vornherein in Ordnung waren – aber nicht (mehr) gefallen. Allgemein gilt: Wer merkt, dass er Sachen gekauft hat, die Fehler aufweisen, der braucht nicht überstürzt zu reagieren: „Verjährung“ tritt erst nach zwei Jahren ein. In den ersten sechs Monaten wird unterstellt, dass die Ware schon beim Kauf mangelhaft war – es sei denn, der Händler könne beweisen, dass er einwandfrei geliefert hatte. In den restlichen 18 Monaten muss dagegen der Kunde das Gegenteil darlegen (was naturgemäß schwer fällt). Auf jeden Fall gilt: Kaufbelege aufbewahren! Auch die Fahrkosten vom Händler zurückholen Wenn beim neuen Schuh schon am zweiten Tag der Absatz abbricht, ist der Ärger mit der Kundin programmiert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das teure Paar außerhalb oder während eines „Schlussverkaufs“ erworben wurde. Und dies auch unberücksichtigt dessen, dass die Treter „vom Umtausch ausgeschlossen“ waren. Reklamiert werden darf übrigens auch ohne „Originalpackung“. Wer wollte auch schon die sperrige Hülle einer Waschmaschine zwei Jahre lang aufbewahren? Und: Es gilt der Preis, der an der Ladenkasse verlangt wird, auch wenn es im Schaufenster weniger war. Schließlich: Viele Firmen bieten neben der zweijährigen Gewährleistungsfrist eine „Garantie“. Die Bedingungen dafür legt der Hersteller oder Verkäufer fest, etwa dass bei auftretenden Fehlern kein Arbeitslohn berechnet wird, sondern nur das Material. Und noch etwas: Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Wird ein gekaufter Gegenstand, etwa eine Waschmaschine, nach mehreren Monaten ohne Schuld des Käufers defekt, und geht sie an den Händler zurück, so darf der für die zwischenzeitliche „Nutzung“ keine Gebühr verlangen. Der komplette Kaufpreis muss erstattet werden. (AZ: VIII ZR 200/05) 7

Die Verbraucherin kann ihr Recht<br />

in vier Schritten geltend machen:<br />

1. Nachbesserung – Zunächst ist der<br />

Händler am Zug. Er darf „nachbessern“,<br />

um seine Kundin per Reparatur letztlich<br />

doch noch zufrieden zu stellen. Zwei<br />

solcher Versuche kann er in Anspruch<br />

nehmen. „Sitzt“ dann immer noch nicht<br />

alles dort, wo es (dauerhaft) hingehört,<br />

dann kann die Kundin „aktiv“ werden.<br />

2. Umtausch – Ist das gleiche Paar<br />

Schuhe in ihrer Größe am Lager oder<br />

zu besorgen, so könnte sie einen<br />

Umtausch wünschen. Eine Ausnahme<br />

von diesem Grundsatz gilt für den Fall,<br />

dass die Schuhe deshalb preisgünstiger<br />

waren, weil sie einen Fehler hatten.<br />

Andererseits: Auch bei einer „2. Wahl“<br />

muss der Reißverschluss, zum Beispiel<br />

an einer in einem anderen Geschäft<br />

gekauften Hose, sitzen …<br />

3. (Etwas) Geld zurück – Die Kundin<br />

könnte auch einen Preisnachlass vorschlagen,<br />

wenn ihr trotz allem an den<br />

Schuhen gelegen ist. Sie könnte schließlich<br />

auch den kompletten Kaufpreis zurück<br />

verlangen und die Schuhe zurückgeben.<br />

(Viele – insbesondere größere - Kaufhäuser<br />

erstatten aber auch anstandslos dann,<br />

wenn mangelfreie Ware zurückgegeben<br />

wird, obwohl sie dies nicht tun müssten.)<br />

Recht<br />

VERbRauchER-<br />

Verbraucherrecht im<br />

„Schlussverkauf“ & CoREchT<br />

Autor Wolfgang Büser<br />

4. Kostenersatz – Den Aufwand, den<br />

die Kundin hatte, etwa die Fahrkosten<br />

zum Geschäft, kann sie vom Händler<br />

zurück verlangen – in angemessenem<br />

Rahmen. Wer also anlässlich eines<br />

Bummels in der 60 km entfernten<br />

Großstadt etwas „mit Mängeln Behaftetes“<br />

eingekauft hat (wie im Beispiel<br />

die Schuhe), darf natürlich nicht die<br />

erneuten Fahrten dorthin in Rechnung<br />

stellen, sondern müsste den preiswerteren<br />

Postweg wählen.<br />

Auf das Angebot des Händlers, einen<br />

Gutschein anzunehmen und die lädierte<br />

Ware wieder im Laden zu lassen, muss<br />

niemand eingehen, kann es aber. Das<br />

ist vor allem dann ein Thema, wenn<br />

die Schuhe von vornherein in Ordnung<br />

waren – aber nicht (mehr) gefallen.<br />

Allgemein gilt: Wer merkt, dass er<br />

Sachen gekauft hat, die Fehler aufweisen,<br />

der braucht nicht überstürzt zu<br />

reagieren: „Verjährung“ tritt erst nach<br />

zwei Jahren ein. In den ersten sechs<br />

Monaten wird unterstellt, dass die Ware<br />

schon beim Kauf mangelhaft war – es<br />

sei denn, der Händler könne beweisen,<br />

dass er einwandfrei geliefert hatte. In<br />

den restlichen 18 Monaten muss dagegen<br />

der Kunde das Gegenteil darlegen<br />

(was naturgemäß schwer fällt). Auf<br />

jeden Fall gilt: Kaufbelege aufbewahren!<br />

Auch die Fahrkosten<br />

vom Händler zurückholen<br />

Wenn beim neuen Schuh schon am zweiten Tag der<br />

Absatz abbricht, ist der Ärger mit der Kundin programmiert.<br />

Dabei kommt es nicht darauf an, ob das teure Paar außerhalb<br />

oder während eines „Schlussverkaufs“ erworben<br />

wurde. Und dies auch unberücksichtigt dessen, dass die<br />

Treter „vom Umtausch ausgeschlossen“ waren.<br />

Reklamiert werden darf übrigens auch<br />

ohne „Originalpackung“. Wer wollte<br />

auch schon die sperrige Hülle einer<br />

Waschmaschine zwei Jahre lang aufbewahren?<br />

Und: Es gilt der Preis, der<br />

an der Ladenkasse verlangt wird, auch<br />

wenn es im Schaufenster weniger war.<br />

Schließlich: Viele Firmen bieten neben<br />

der zweijährigen Gewährleistungsfrist<br />

eine „Garantie“. Die Bedingungen dafür<br />

legt der Hersteller oder Verkäufer fest,<br />

etwa dass bei auftretenden Fehlern<br />

kein Arbeitslohn berechnet wird, sondern<br />

nur das Material.<br />

Und noch etwas: Der Bundesgerichtshof<br />

hat entschieden: Wird ein gekaufter<br />

Gegenstand, etwa eine Waschmaschine,<br />

nach mehreren Monaten ohne Schuld<br />

des Käufers defekt, und geht sie an den<br />

Händler zurück, so darf der für die zwischenzeitliche<br />

„Nutzung“ keine Gebühr<br />

verlangen. Der komplette Kaufpreis<br />

muss erstattet werden.<br />

(AZ: VIII ZR 200/05)<br />

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