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Benutzungsordnung 2012 def - Stadt Bietigheim-Bissingen

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Bücherei möglich. Die Geräte für den Internetzugang befinden sich zusammen mit den anderen Medien<br />

in den öffentlichen Räumen der Otto-Rombach-Bücherei, die für alle Nutzer zugänglich sind. Die<br />

<strong>Stadt</strong> muss weder in den Räumlichkeiten noch auf den EDV-Geräten Vertraulichkeit gewährleisten.<br />

Die <strong>Stadt</strong> gewährleistet nicht, dass der Internetzugang jederzeit möglich ist.<br />

2. Die <strong>Stadt</strong> ist berechtigt, den Zugang zu ausgewählten Internetseiten zu sperren. Dem Nutzer ist<br />

nicht gestattet, Internetseiten mit in Deutschland unter Strafe gestellten Inhalten aufzurufen oder abzuspeichern.<br />

Die Manipulation von Hard- und Software ist nicht gestattet. Bei einem Verstoß gegen<br />

die Nutzungsbedingungen kann der Nutzer dauerhaft von der Benutzung der Otto-Rombach-Bücherei<br />

ausgeschlossen werden. Bei Beschädigungen behält sich die <strong>Stadt</strong> Schadensersatzansprüche und<br />

juristische Schritte vor.<br />

3. Beim Kopieren, Ausdrucken von Texten, Bildern, Download von Software, Musik usw. ist das Urheberrecht<br />

zu beachten.<br />

§ 5 Nutzung der Büchereiräume<br />

Der Kunde hat sich in den Büchereiräumen so zu verhalten, dass andere Kunden nicht gestört werden.<br />

Das Hausrecht nehmen die Mitarbeiter der Otto-Rombach-Bücherei war.<br />

§ 6 Ausschluss von der Benutzung<br />

Ein Kunde kann dauernd oder zeitweise von der Benutzung der Otto-Rombach-Bücherei ausgeschlossen<br />

werden,<br />

a) falls er wiederholt oder einmalig in grober Weise gegen die <strong>Benutzungsordnung</strong> verstößt,<br />

b) falls er entliehene Medien trotz zweimaliger Mahnung nicht zurückbringt,<br />

c) falls er fällige Gebühren nicht entrichtet hat.<br />

§ 7 Speicherung personenbezogener Daten<br />

Die Daten der Kunden werden zur Bearbeitung der Medienausleihe und für statistische Zwecke in der<br />

Bücherei automatisiert gespeichert und genutzt. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt lediglich, wenn dies<br />

für die Bearbeitung der Ausleihmodalitäten erforderlich ist.<br />

§ 8 Haftung, Schadensersatz<br />

1. Die <strong>Stadt</strong> haftet nicht für Schäden, die durch die Nutzung der Bücherei, der Medien und Geräte<br />

entstehen, ausgenommen sie hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet.<br />

2. Der Kunde hat die Medien mit größter Sorgfalt zu behandeln. Für Verunreinigungen, Beschädigungen<br />

und für den ganzen oder teilweisen Verlust von Medien hat der Kunde Schadensersatz zu leisten;<br />

für leichte Beschädigungen wird eine Pauschale von 2,50 Euro erhoben. Bei Medien, die aus mehreren<br />

Teilen bestehen, muss das ganze Medium ersetzt werden, falls der Verlust oder die Beschädigung<br />

eines Teiles zur Unbrauchbarkeit führt. Bei ausgeliehenen Medien hat derjenige Kunde Schadensersatz<br />

zu leisten, auf dessen Leseausweis sie entliehen worden sind. Bei minderjährigen Nutzern haften<br />

deren gesetzliche Vertreter für den Schaden oder derjenige, der der <strong>Stadt</strong> gegenüber die Haftung<br />

übernommen hat.<br />

3. Müssen Medien neu beschafft werden, weil sie verloren gegangen, verunreinigt, beschädigt oder<br />

nicht zurückgegeben werden, sind die Kosten für die Wiederbeschaffung oder die Reparatur vom<br />

Kunden als Auslagen zu erstatten. Die Geltendmachung von Schadensersatz gemäß Abs.2 bleibt<br />

unberührt.<br />

4. Sechs Wochen nach Überschreiten der Leihfrist, werden die Kosten der entliehenen Medien den<br />

Kunden in Rechnung gestellt. Die Kosten sind sofort nach Rechnungsstellung fällig.<br />

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