Gemeinderatssitzung vom 10.06.2005 - .PDF - Taufkirchen an der ...
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ten wird und das <strong>an</strong>gemeldete Kind in <strong>der</strong> betreffenden Gemeinde bzw. in einer ver-<br />
b<strong>an</strong>ds<strong>an</strong>gehörigen Gemeinde keinen Hauptwohnsitz hat o<strong>der</strong><br />
c) das <strong>an</strong>gemeldete Kind bereits schulpflichtig, aber nicht schulfähig ist.<br />
3. Auf Verl<strong>an</strong>gen <strong>der</strong> Eltern (Erziehungsberechtigten) ist die Ablehnung <strong>der</strong> Aufnahme<br />
schriftlich zu begründen. Die schriftliche Ablehnung <strong>der</strong> Aufnahme ist <strong>der</strong> L<strong>an</strong>desregierung<br />
zur Kenntnis zu bringen.<br />
4. Können nicht alle für den Besuch des Kin<strong>der</strong>gartens (Hortes) <strong>an</strong>gemeldeten Kin<strong>der</strong> aufgenommen<br />
werden, sind <strong>der</strong> Reihe nach aufzunehmen:<br />
a) Kin<strong>der</strong>, die den betreffenden Kin<strong>der</strong>garten (Hort) bereits besucht haben;<br />
b) Kin<strong>der</strong>, bei denen aus sozialen o<strong>der</strong> erzieherischen Gründen <strong>der</strong> Besuch des Kin<strong>der</strong>-<br />
gartens (Hortes) geboten erscheint;<br />
c) Kin<strong>der</strong>, die nach ihrem Alter dem Schuleintritt am nächsten stehen;<br />
d) Einzelkin<strong>der</strong>.<br />
5. Die Rechtsbeziehungen <strong>der</strong> Eltern (Erziehungsberechtigten) und Kin<strong>der</strong> zum Kin<strong>der</strong>gar-<br />
ten(Hort)erhalter sind privatrechtlicher Natur.<br />
6. Abs. 1 bis 5 gelten für Son<strong>der</strong>kin<strong>der</strong>gärten (Son<strong>der</strong>horte) sinngemäß.<br />
3. § 20 a hat zu lauten:<br />
Aufnahme in alterserweiterte Gruppen<br />
1. Der Kin<strong>der</strong>gartenerhalter k<strong>an</strong>n Kin<strong>der</strong> ab Vollendung des zweiten und vor Vollendung<br />
des dritten Lebensjahres sowie Kin<strong>der</strong> im volksschulpflichtigen Alter in den Kin<strong>der</strong>garten<br />
aufnehmen, wenn<br />
a) alle für den Besuch des Kin<strong>der</strong>gartens <strong>an</strong>gemeldeten Kin<strong>der</strong> im Kin<strong>der</strong>gartenerhalter<br />
(§ 2 Abs. 1) aufgenommen werden können und<br />
b) die erfor<strong>der</strong>lichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind<br />
2. In begründeten Fällen dürfen Kin<strong>der</strong> bereits ab Vollendung des 18. Lebensmonats im<br />
Einvernehmen mit dem Aufsichtsorg<strong>an</strong> (§ 32) in den Kin<strong>der</strong>garten aufgenommen werden.<br />
3. Im Übrigen ist § 20 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß <strong>an</strong>zuwenden.<br />
Da es aus dem Gremium zu keinen Wortmeldungen kommt, lässt Bgm. Gruber über die Abän<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> bestehenden Kin<strong>der</strong>gartenordnung abstimmen, wobei die einstimmige Beschlussfassung festgestellt<br />
werden k<strong>an</strong>n.<br />
Punkt 11.: Beratung und Beschlussfassung über den Abschluss eines Pachtvertrages zur Errichtung<br />
eines Spielplatzes in <strong>der</strong> Ortschaft Höbm<strong>an</strong>nsbach<br />
Zu diesem Tagesordnungspunkt verliest Bgm. Gruber den Unter-Pachtvertragsentwurf zwischen<br />
Frau Gabriele Redinger, Höbm<strong>an</strong>nsbach 3 als Verpächterin einerseits und <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Taufkirchen</strong><br />
<strong>an</strong> <strong>der</strong> Pram als Pächterin <strong>an</strong><strong>der</strong>erseits unter Beitritt des Herrn Joh<strong>an</strong>n Redinger, Höbm<strong>an</strong>nsbach 3<br />
vollinhaltlich.