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Gemeinderatssitzung vom 10.06.2005 - .PDF - Taufkirchen an der ...

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6. Punkt VIII. hat zu lauten:<br />

Ein Kin<strong>der</strong>garten(Hort)erhalter k<strong>an</strong>n die Aufnahme eines Kindes in den Kin<strong>der</strong>garten<br />

(Hort) wi<strong>der</strong>rufen, wenn<br />

1. die Eltern (Erziehungsberechtigten) eine ihnen nach § 12 obliegende Verpflichtung ungeachtet<br />

vor<strong>an</strong>geg<strong>an</strong>gener schriftlicher Mahnung nicht erfüllen o<strong>der</strong><br />

2. durch das Verhalten des Kindes die Gruppe wesentlich und nachhaltig beeinträchtigt<br />

wird.<br />

7. Punkt X. hat zu lauten:<br />

2. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) müssen sich <strong>der</strong> Gemeinde gegenüber <strong>an</strong>lässlich <strong>der</strong> An-<br />

meldung schriftlich mit dem Tr<strong>an</strong>sport <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> einverst<strong>an</strong>den erklären und sich verpflichten,<br />

ihr Kind zu den <strong>vom</strong> Busunternehmen <strong>an</strong>gegebenen Zeiten zu den Sammelstellen zu begleiten<br />

bzw. durch eine geeignete Person begleiten zu lassen, das Kind <strong>an</strong> die Aufsichtsperson im<br />

Tr<strong>an</strong>sportmittel zu übergeben und von den Sammelstellen zum vereinbarten Zeitpunkt wie<strong>der</strong><br />

abzuholen bzw. abholen zu lassen, sofern <strong>der</strong> Tr<strong>an</strong>sport <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> nicht durch die Eltern bzw.<br />

Erziehungsberechtigten auf eigene Ver<strong>an</strong>twortung erfolgt.<br />

Bei wie<strong>der</strong>holter Verletzung <strong>der</strong> Pflichten <strong>der</strong> Eltern gem. § 12 Oö. Kin<strong>der</strong>garten- und<br />

Hortgesetz i.d.g.F. (zB Einhaltung <strong>der</strong> Besuchszeit) erfolgt eine schriftliche Mahnung, was<br />

gemäß § 21 Oö. Kin<strong>der</strong>garten- und HOrtgesetz i.d.g.F. zu einem Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Aufnahme<br />

führen k<strong>an</strong>n.<br />

1. § 12. hat zu lauten:<br />

Än<strong>der</strong>ungen des N A C H H A N G E S zur<br />

Kin<strong>der</strong>gartenordnung <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Taufkirchen</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> Pram<br />

1. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben in einer <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben des Kin<strong>der</strong>gartens<br />

(Hortes) dienlichen Weise mit den Kin<strong>der</strong>gartenpädagoginnen und Pädagogen zusammenzuarbeiten.<br />

Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür zu sorgen, dass die Kin<strong>der</strong> den<br />

Kin<strong>der</strong>garten (Hort) körperlich gepflegt sowie ausreichend und zweckmäßig bekleidet besuchen<br />

und dass die Besuchszeit (§ 9) eingehalten wird.<br />

2. § 20. hat zu lauten:<br />

Aufnahme<br />

1. Kin<strong>der</strong>gärten (Horte) sind nach Maßgabe <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> Abs. 2 bis 4 allgemein<br />

zugänglich.<br />

2. Für die Aufnahme in den Kin<strong>der</strong>garten (Hort) ist eine Anmeldung durch die Eltern (Er-<br />

ziehungsberechtigten) des Kindes erfor<strong>der</strong>lich. Die Aufnahme eines Kindes darf nur ver-<br />

weigert werden, wenn<br />

a) die personellen und räumlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind o<strong>der</strong><br />

b) <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>garten (Hort) von einer Gemeinde o<strong>der</strong> einem Gemeindeverb<strong>an</strong>d erhal-

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