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Gemeinderatsprotokoll vom 09.06.2011 - Schalchen

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Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausreichend zu belüften und zu beheizen,<br />

damit keine Pilze oder feuchte Mauern entstehen können und der Vermieter ist in diesem<br />

Zusammenhang schad- und klaglos zu halten.<br />

XII.<br />

Für den Fall, dass der Mieter in dem Bestandsgegenstand Verbesserungen oder Investitionen<br />

(nützlichen Aufwand) vornimmt, verzichtet dieser dem Vermieter gegenüber auf einen ihm<br />

gemäß §§ 1036, 1037 und 1097 ABGB zustehenden Ersatzanspruch.<br />

Der Mieter ist verpflichtet, nach einer Kündigung des Mietvertrages, die Räumlichkeiten im<br />

übernommenen Zustand wieder zu übergeben. Zum Zeitpunkt der Rückgabe des<br />

Mietgegenstandes haben sich daher sämtliche Räumlichkeiten sowie alle mitvermieteten<br />

Einrichtungsgegenstände in einem gereinigten, funktionsfähigen, vollständigen und<br />

brauchbaren Zustand zu befinden.<br />

XIII.<br />

Beide Teile verzichten auf das Recht der Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte des<br />

wahren Wertes.<br />

XIV.<br />

Für den Fall etwaiger Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Vertragsteile die<br />

örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Mattighofen bzw. des Landesgerichtes Ried im<br />

Innkreis gemäß § 104 JN.<br />

XV.<br />

Das Halten von Hunden und Kleintieren jeder Art ist in den Mieträumen verboten.<br />

XVI.<br />

Sämtliche mit dem Zustandekommen dieses Mietvertrages zusammenhängenden Steuern und<br />

Gebühren trägt der Mieter. Es obliegt jedoch dem Vermieter, den gegenständlichen Vertrag zur<br />

Vergebührung beim Finanzamt anzuzeigen.<br />

XVII.<br />

Bei zeitlich begrenzter Unbenutzbarkeit des Mietgegenstandes wegen notwendiger<br />

Reparaturen, verpflichtet sich der Mieter zur Räumung und verzichtet auf einen Ersatz der<br />

Kosten eines Ersatzquartieres. Insbesondere verzichtet er wegen zeitweiliger Störungen oder<br />

Absperrungen der Wasserzufuhr, Gebrechen der Zentralheizung, der Gas-, Licht-, Kraft- und<br />

Kanalisierungsleitungen irgendwelche Rechtsfolgen abzuleiten.<br />

Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, die Art und die voraussichtliche Dauer derartiger<br />

Reparaturmaßnahmen mindestens drei Monate vor Beginn der geplanten Arbeiten dem Mieter<br />

bekannt zu geben.<br />

XVIII.<br />

Jede wie immer geartete Ergänzung oder Änderung dieses Mietvertrages bedarf der<br />

Schriftform. Die Vertragsteile stellen einvernehmlich fest, dass außer den in diesem<br />

Mietvertrag enthaltenen Berechtigungen und Verpflichtungen keine weiteren Abreden<br />

getroffen wurden. Überdies stellen allfällige in diesem Mietvertrag nicht ausgenommene<br />

mündliche Zugeständnisse seitens des Vermieters an den Mieter, sofern dieser nicht die<br />

schriftliche Zusage des Vermieters erhält, Bittleihen dar und begründen keinen Rechtsanspruch.<br />

XIX.<br />

Dieser Mietvertrag wird zweifach im Original ausgefertigt, eines für die Gemeinde, das andere<br />

für den Mieter.<br />

XX.<br />

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