Gemeinderatsprotokoll vom 09.06.2011 - Schalchen
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Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausreichend zu belüften und zu beheizen,<br />
damit keine Pilze oder feuchte Mauern entstehen können und der Vermieter ist in diesem<br />
Zusammenhang schad- und klaglos zu halten.<br />
XII.<br />
Für den Fall, dass der Mieter in dem Bestandsgegenstand Verbesserungen oder Investitionen<br />
(nützlichen Aufwand) vornimmt, verzichtet dieser dem Vermieter gegenüber auf einen ihm<br />
gemäß §§ 1036, 1037 und 1097 ABGB zustehenden Ersatzanspruch.<br />
Der Mieter ist verpflichtet, nach einer Kündigung des Mietvertrages, die Räumlichkeiten im<br />
übernommenen Zustand wieder zu übergeben. Zum Zeitpunkt der Rückgabe des<br />
Mietgegenstandes haben sich daher sämtliche Räumlichkeiten sowie alle mitvermieteten<br />
Einrichtungsgegenstände in einem gereinigten, funktionsfähigen, vollständigen und<br />
brauchbaren Zustand zu befinden.<br />
XIII.<br />
Beide Teile verzichten auf das Recht der Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte des<br />
wahren Wertes.<br />
XIV.<br />
Für den Fall etwaiger Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Vertragsteile die<br />
örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Mattighofen bzw. des Landesgerichtes Ried im<br />
Innkreis gemäß § 104 JN.<br />
XV.<br />
Das Halten von Hunden und Kleintieren jeder Art ist in den Mieträumen verboten.<br />
XVI.<br />
Sämtliche mit dem Zustandekommen dieses Mietvertrages zusammenhängenden Steuern und<br />
Gebühren trägt der Mieter. Es obliegt jedoch dem Vermieter, den gegenständlichen Vertrag zur<br />
Vergebührung beim Finanzamt anzuzeigen.<br />
XVII.<br />
Bei zeitlich begrenzter Unbenutzbarkeit des Mietgegenstandes wegen notwendiger<br />
Reparaturen, verpflichtet sich der Mieter zur Räumung und verzichtet auf einen Ersatz der<br />
Kosten eines Ersatzquartieres. Insbesondere verzichtet er wegen zeitweiliger Störungen oder<br />
Absperrungen der Wasserzufuhr, Gebrechen der Zentralheizung, der Gas-, Licht-, Kraft- und<br />
Kanalisierungsleitungen irgendwelche Rechtsfolgen abzuleiten.<br />
Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, die Art und die voraussichtliche Dauer derartiger<br />
Reparaturmaßnahmen mindestens drei Monate vor Beginn der geplanten Arbeiten dem Mieter<br />
bekannt zu geben.<br />
XVIII.<br />
Jede wie immer geartete Ergänzung oder Änderung dieses Mietvertrages bedarf der<br />
Schriftform. Die Vertragsteile stellen einvernehmlich fest, dass außer den in diesem<br />
Mietvertrag enthaltenen Berechtigungen und Verpflichtungen keine weiteren Abreden<br />
getroffen wurden. Überdies stellen allfällige in diesem Mietvertrag nicht ausgenommene<br />
mündliche Zugeständnisse seitens des Vermieters an den Mieter, sofern dieser nicht die<br />
schriftliche Zusage des Vermieters erhält, Bittleihen dar und begründen keinen Rechtsanspruch.<br />
XIX.<br />
Dieser Mietvertrag wird zweifach im Original ausgefertigt, eines für die Gemeinde, das andere<br />
für den Mieter.<br />
XX.<br />
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