Gemeinderatsprotokoll vom 09.06.2011 - Schalchen
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Die Stromabrechnung für den vermieteten Büroraum erfolgt laut eingebautem Stromzähler<br />
direkt mit der Energie AG.<br />
Die Stromabrechnung der Nebenräume (Teeküche, WC, Vorraum und Warteraum) erfolgt<br />
anteilsmäßig – zu je einem Drittel - laut eingebautem Stromzähler. Die Vorschreibung dieser<br />
anteiligen Kosten erfolgt jährlich mit der Betriebskostenabrechnung durch die Gemeinde<br />
<strong>Schalchen</strong>.<br />
VI.<br />
Der Hauptmietzins nach Pkt. III ist wertgesichert und erhöht oder vermindert sich nach der<br />
entsprechenden Veränderung des <strong>vom</strong> Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten<br />
Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine Stelle tretender Index, wobei Änderungen der<br />
Indexzahl unter 10 vH unberücksichtigt bleiben. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die<br />
für den Monat Februar 2011 errechnete Indexzahl (123,2) nach oben oder unten. Ist die<br />
vereinbarte 10 vH Grenze überschritten, hat eine genaue Bindung an den Index Platz zu<br />
greifen, wobei die obige Bezugsgröße der Berechnung zugrunde zu legen ist. Bei<br />
Überschreitung wird die gesamte Veränderung voll berücksichtigt. In der Nichtgeltendmachung<br />
des Aufzahlungs- oder Minderungsanspruches der Wertberechnung seitens der beiden<br />
Vertragspartner wird solange kein Verzicht angenommen, als dieser nicht ausdrücklich von<br />
beiden Vertragspartnern, schriftlich erklärt wird.<br />
VII.<br />
Der Mieter bestätigt, den Mietgegenstand im ordnungsgemäßen Zustand übernommen zu<br />
haben. Er verpflichtet sich, diesen auf eigene Kosten im guten Zustand zu erhalten und allfällige<br />
Beschädigungen unverzüglich zu beheben. Der Mieter haftet für alle Schäden, die aus einer<br />
unsachgemäßen und sonstig vertragswidrigen Behandlung des Mietgegenstandes bzw.<br />
mangelnder Wartung durch den Mieter entstehen. Der Mieter verpflichtet sich insbesondere,<br />
die Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- (einschließlich zentraler<br />
Wärmeversorgungsanlagen) und sanitären Anlagen so zu warten und so instand zu halten,<br />
dass dem Vermieter und den anderen Mietern des Objektes kein Nachteil erwächst.<br />
Abnützungs- und Verschleißerscheinungen sind davon nicht berührt. Der Vermieter ist<br />
berechtigt, in angemessenen Zeitabständen nach vorheriger Ankündigung den Mietgegenstand<br />
zu besichtigen.<br />
VIII.<br />
Änderungen innerhalb des Mietgegenstandes oder an dessen Außenseite, sowie Änderungen<br />
des Verwendungszweckes bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters und sind bei<br />
Räumung des Mietobjektes zu beseitigen und der frühere Zustand ist wieder herzustellen<br />
soweit nicht ausdrücklich das Gegenteil vereinbart wurde.<br />
IX.<br />
Die Kosten für die Reinigung des allgemeinen Eingangsbereiches (Erd- und Obergeschoss sowie<br />
Stiegenhaus) und der Glasflächen sowie für die Betreuung der Grünpflanzen sind anteilsmäßig<br />
zu entrichten. Die Abrechnung erfolgt jährlich im Nachhinein bis zum 30. Juni eines jeden<br />
Jahres.<br />
X.<br />
Die Untervermietung der Bestandsräume, die Verpachtung des darin betriebenen<br />
Unternehmens oder die Weitergabe jeder Art der Räume oder des Unternehmens an dritte<br />
Personen (ganz oder teilweise entgeltlich) ist ausgeschlossen bzw. untersagt und bildet einen<br />
Grund zur sofortigen Kündigung gem. § 30 MRG.<br />
XI.<br />
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