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Gemeinderatsprotokoll vom 09.06.2011 - Schalchen

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Die Stromabrechnung für den vermieteten Büroraum erfolgt laut eingebautem Stromzähler<br />

direkt mit der Energie AG.<br />

Die Stromabrechnung der Nebenräume (Teeküche, WC, Vorraum und Warteraum) erfolgt<br />

anteilsmäßig – zu je einem Drittel - laut eingebautem Stromzähler. Die Vorschreibung dieser<br />

anteiligen Kosten erfolgt jährlich mit der Betriebskostenabrechnung durch die Gemeinde<br />

<strong>Schalchen</strong>.<br />

VI.<br />

Der Hauptmietzins nach Pkt. III ist wertgesichert und erhöht oder vermindert sich nach der<br />

entsprechenden Veränderung des <strong>vom</strong> Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten<br />

Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine Stelle tretender Index, wobei Änderungen der<br />

Indexzahl unter 10 vH unberücksichtigt bleiben. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die<br />

für den Monat Februar 2011 errechnete Indexzahl (123,2) nach oben oder unten. Ist die<br />

vereinbarte 10 vH Grenze überschritten, hat eine genaue Bindung an den Index Platz zu<br />

greifen, wobei die obige Bezugsgröße der Berechnung zugrunde zu legen ist. Bei<br />

Überschreitung wird die gesamte Veränderung voll berücksichtigt. In der Nichtgeltendmachung<br />

des Aufzahlungs- oder Minderungsanspruches der Wertberechnung seitens der beiden<br />

Vertragspartner wird solange kein Verzicht angenommen, als dieser nicht ausdrücklich von<br />

beiden Vertragspartnern, schriftlich erklärt wird.<br />

VII.<br />

Der Mieter bestätigt, den Mietgegenstand im ordnungsgemäßen Zustand übernommen zu<br />

haben. Er verpflichtet sich, diesen auf eigene Kosten im guten Zustand zu erhalten und allfällige<br />

Beschädigungen unverzüglich zu beheben. Der Mieter haftet für alle Schäden, die aus einer<br />

unsachgemäßen und sonstig vertragswidrigen Behandlung des Mietgegenstandes bzw.<br />

mangelnder Wartung durch den Mieter entstehen. Der Mieter verpflichtet sich insbesondere,<br />

die Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- (einschließlich zentraler<br />

Wärmeversorgungsanlagen) und sanitären Anlagen so zu warten und so instand zu halten,<br />

dass dem Vermieter und den anderen Mietern des Objektes kein Nachteil erwächst.<br />

Abnützungs- und Verschleißerscheinungen sind davon nicht berührt. Der Vermieter ist<br />

berechtigt, in angemessenen Zeitabständen nach vorheriger Ankündigung den Mietgegenstand<br />

zu besichtigen.<br />

VIII.<br />

Änderungen innerhalb des Mietgegenstandes oder an dessen Außenseite, sowie Änderungen<br />

des Verwendungszweckes bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters und sind bei<br />

Räumung des Mietobjektes zu beseitigen und der frühere Zustand ist wieder herzustellen<br />

soweit nicht ausdrücklich das Gegenteil vereinbart wurde.<br />

IX.<br />

Die Kosten für die Reinigung des allgemeinen Eingangsbereiches (Erd- und Obergeschoss sowie<br />

Stiegenhaus) und der Glasflächen sowie für die Betreuung der Grünpflanzen sind anteilsmäßig<br />

zu entrichten. Die Abrechnung erfolgt jährlich im Nachhinein bis zum 30. Juni eines jeden<br />

Jahres.<br />

X.<br />

Die Untervermietung der Bestandsräume, die Verpachtung des darin betriebenen<br />

Unternehmens oder die Weitergabe jeder Art der Räume oder des Unternehmens an dritte<br />

Personen (ganz oder teilweise entgeltlich) ist ausgeschlossen bzw. untersagt und bildet einen<br />

Grund zur sofortigen Kündigung gem. § 30 MRG.<br />

XI.<br />

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