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Gemeinderatsprotokoll vom 09.06.2011 - Schalchen

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AL Schwendner erklärt, wenn heute der Beschluss seitens des Gemeinderates erfolgt,<br />

dass das Verfahren zur Auflassung des öffentlichen Teilstückes eingeleitet wird, werden alle<br />

betroffenen Grundbesitzer davon schriftlich verständigt und haben die Möglichkeit, innerhalb<br />

von 6 Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Dies aufgrund des Gesetzes.<br />

Der Bürgermeister teilt mit, er werde bevor das offizielle Schreiben an die drei<br />

Grundbesitzer Hufnagl, Berer und Moser hinausgeht, diese zu einer Besprechung einladen.<br />

GV Dirnsteiner teilt mit, dass er kürzlich mit Herrn Berer ein Gespräch geführt hat und<br />

dieser mitgeteilt hat, dass es mit den Ehegatten Hufnagl und Frau Moser Gespräche gegeben<br />

hat und sich diese einig sind und es keine Unstimmigkeiten gibt. Aber es ist sicherlich eine gute<br />

Idee des Bürgermeisters, alle drei Grundbesitzer noch einmal an den Tisch zu holen und sich<br />

auszusprechen.<br />

Vizebgm. Schanda bringt vor, er habe verwundert festgestellt, dass das neue Carport<br />

der Ehegatten Berer bereits auf einem Teil des öffentlichen Straßengutes 1603 errichtet wurde.<br />

Es war sicherlich bekannt, dass dies öffentliches Gut ist.<br />

Der Bürgermeister teilt dazu mit, dass den Ehegatten Berer mit Schreiben <strong>vom</strong><br />

25.05.2011 mitgeteilt wurde, dass das Carport auf einem Teil des öffentlichen Gutes 1603<br />

ohne entsprechende Bauanzeige errichtet wurde. Weiters wurde darauf aufmerksam, dass die<br />

Errichtung von Carports gemäß § 25 (1) OÖ Bauordnung anzeigepflichtig ist.<br />

Vizebgm. Schanda fragt, das Ansuchen der Ehegatten Berer muss eigentlich abgelehnt<br />

werden und auch das Verfahren zur Auflassung kann nicht eingeleitet werden, da sich die<br />

Grundbesitzer nicht einig sind, oder?<br />

Der Bürgermeister wiederholt, dass er ein Gespräch mit den drei betroffenen<br />

Grundbesitzern führen wird und wenn sich diese einig sind, soll das Verfahren zur Auflassung<br />

eingeleitet werden.<br />

GV Ing. Klepp stellt die Frage, ob es passieren kann, dass der Grundstücksteil dadurch<br />

wieder an den ursprünglichen Eigentümer zurückgeht?<br />

AL Schwendner antwortet, dass der Verjährungszeitraum für öffentliches Gut 40 Jahre<br />

beträgt. Ob in diesem Zeitraum eine Benützung des öffentlichen Straßengutes noch gegeben<br />

war, wird sich rechtlich schwer prüfen lassen. Allerdings weist das öffentliche Straßengut an<br />

der Nordseite des Anwesens Berer eine Engstelle in einer Breite auf, die eine Benützung mit<br />

einem Fahrzeug unmöglich macht. Entscheidend sei, dass sich der Gemeinderat entscheidet,<br />

ob dieser öffentliche Grundstücksteil entbehrlich ist? Wenn ja, wird das Verfahren zur<br />

Auflassung eingeleitet. Allerdings wäre es sinnvoll, diesen Straßenteil durchgehend und nicht<br />

nur, wie im Ansuchen von Berer angeführt, für einen Teilbereich.<br />

Steht der Gemeinderat dem, aufgrund der Zufahrten negativ gegenüber, kann keine Auflassung<br />

erfolgen.<br />

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