Gemeinderatsprotokoll vom 09.06.2011 - Schalchen
Gemeinderatsprotokoll vom 09.06.2011 - Schalchen
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AL Schwendner erklärt, wenn heute der Beschluss seitens des Gemeinderates erfolgt,<br />
dass das Verfahren zur Auflassung des öffentlichen Teilstückes eingeleitet wird, werden alle<br />
betroffenen Grundbesitzer davon schriftlich verständigt und haben die Möglichkeit, innerhalb<br />
von 6 Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Dies aufgrund des Gesetzes.<br />
Der Bürgermeister teilt mit, er werde bevor das offizielle Schreiben an die drei<br />
Grundbesitzer Hufnagl, Berer und Moser hinausgeht, diese zu einer Besprechung einladen.<br />
GV Dirnsteiner teilt mit, dass er kürzlich mit Herrn Berer ein Gespräch geführt hat und<br />
dieser mitgeteilt hat, dass es mit den Ehegatten Hufnagl und Frau Moser Gespräche gegeben<br />
hat und sich diese einig sind und es keine Unstimmigkeiten gibt. Aber es ist sicherlich eine gute<br />
Idee des Bürgermeisters, alle drei Grundbesitzer noch einmal an den Tisch zu holen und sich<br />
auszusprechen.<br />
Vizebgm. Schanda bringt vor, er habe verwundert festgestellt, dass das neue Carport<br />
der Ehegatten Berer bereits auf einem Teil des öffentlichen Straßengutes 1603 errichtet wurde.<br />
Es war sicherlich bekannt, dass dies öffentliches Gut ist.<br />
Der Bürgermeister teilt dazu mit, dass den Ehegatten Berer mit Schreiben <strong>vom</strong><br />
25.05.2011 mitgeteilt wurde, dass das Carport auf einem Teil des öffentlichen Gutes 1603<br />
ohne entsprechende Bauanzeige errichtet wurde. Weiters wurde darauf aufmerksam, dass die<br />
Errichtung von Carports gemäß § 25 (1) OÖ Bauordnung anzeigepflichtig ist.<br />
Vizebgm. Schanda fragt, das Ansuchen der Ehegatten Berer muss eigentlich abgelehnt<br />
werden und auch das Verfahren zur Auflassung kann nicht eingeleitet werden, da sich die<br />
Grundbesitzer nicht einig sind, oder?<br />
Der Bürgermeister wiederholt, dass er ein Gespräch mit den drei betroffenen<br />
Grundbesitzern führen wird und wenn sich diese einig sind, soll das Verfahren zur Auflassung<br />
eingeleitet werden.<br />
GV Ing. Klepp stellt die Frage, ob es passieren kann, dass der Grundstücksteil dadurch<br />
wieder an den ursprünglichen Eigentümer zurückgeht?<br />
AL Schwendner antwortet, dass der Verjährungszeitraum für öffentliches Gut 40 Jahre<br />
beträgt. Ob in diesem Zeitraum eine Benützung des öffentlichen Straßengutes noch gegeben<br />
war, wird sich rechtlich schwer prüfen lassen. Allerdings weist das öffentliche Straßengut an<br />
der Nordseite des Anwesens Berer eine Engstelle in einer Breite auf, die eine Benützung mit<br />
einem Fahrzeug unmöglich macht. Entscheidend sei, dass sich der Gemeinderat entscheidet,<br />
ob dieser öffentliche Grundstücksteil entbehrlich ist? Wenn ja, wird das Verfahren zur<br />
Auflassung eingeleitet. Allerdings wäre es sinnvoll, diesen Straßenteil durchgehend und nicht<br />
nur, wie im Ansuchen von Berer angeführt, für einen Teilbereich.<br />
Steht der Gemeinderat dem, aufgrund der Zufahrten negativ gegenüber, kann keine Auflassung<br />
erfolgen.<br />
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