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Gemeinderatsprotokoll vom 09.06.2011 - Schalchen

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PUNKT 10) VORSCHREIBUNG EINES SÄUMNISZUSCHLAGES ZUR WASSERLEITUNGS- UND<br />

KANALANSCHLUSSGEBÜHR – VORSTELLUNG DURCH HERBERT JOHN UND<br />

URSULA JOHN-LACKNER; AUFHEBUNG DES BESCHEIDES VOM 22.07.2010 UND<br />

ENTSCHEIDUNG DURCH DEN GEMEINDERAT<br />

Bericht des Bürgermeisters:<br />

Beim Gemeindeamt ist am 20.12.2010 <strong>vom</strong> Land OÖ, Direktion Inneres und Kommunales, GZ:<br />

IKD(Gem)-525085/3-2010-Hc/Wel der Bescheid eingelangt, dass der Vorstellung der Ehegatten<br />

Herbert John und Ursula John-Lackner Folge gegeben wird, da der Bescheid der Gemeinde<br />

<strong>Schalchen</strong> <strong>vom</strong> 22.07.2010, Zl. 929-0/2010 aufgrund eines Gemeindevorstandsbeschlusses<br />

anstelle des zuständigen Gemeinderates über die Berufung des Ehepaares John/John-Lackner<br />

– und damit von einer unzuständige Behörde – erlassen wurde. Das Land hat daher befunden,<br />

dass die Vorstellungswerber in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter<br />

verletzt und der bekämpfte Bescheid von der Vorstellungsbehörde aufzuheben war.<br />

Debattenbeiträge:<br />

Der Bürgermeister erklärt, dass die Fristen für die Einsprüche eingehalten wurden. Es<br />

geht hierbei um einen Säumniszuschlag in der Höhe von € 153,09. Damit dieses Verfahren<br />

endlich eingestellt werden kann, schlägt der Bürgermeister vor, auf diesen Betrag zu verzichten<br />

(Herabsetzung gemäß § 217 BAO). Auch bei der Vorstellung beim Land ist nichts<br />

herausgekommen, außer an Mehrkosten durch den Personalaufwand.<br />

Vizebgm. Schanda erklärt, er habe damit gerecht, dass dies noch einmal in einer<br />

Sitzung des Gemeindevorstandes behandelt wird.<br />

Der Bürgermeister führt aus, es ist jetzt eine Entscheidung des Gemeinderates, ob wir<br />

die Angelegenheit einem Abschluss zuführen oder für einen Betrag von € 153,09 einen<br />

Verwaltungsaufwand bei der Gemeinde und beim Land pflegen, der dazu in keinem Verhältnis<br />

steht.<br />

AL Schwendner erklärt, in der gegenständlichen Sache habe man sich auf § 56 Zif. 8 OÖ<br />

GemO 1990 berufen, wonach für die Abschreibung von Abgaben grundsätzlich<br />

Gemeindevorstand zuständig sei. Das Land OÖ hat in ihrem Aufhebungsbescheid dezidiert<br />

festgestellt, dass zur Vorschreibung des Säumniszuschlages in erster Instanz der Bürgermeister<br />

zuständig ist. Berufungsbehörde im eigenen Wirkungsbereich ist mangels ausdrücklicher<br />

Zuständigkeit des Gemeindevorstandes nach § 25 OÖ GemO 1990 der Gemeinderat. Daher<br />

erfolgte seitens des Landes eine Aufhebung des Bescheides und hat der Gemeinderat<br />

nunmehr neuerlich zu entscheiden.<br />

AL Schwendner führt weiters aus, dass die Ehegatten John den Bescheid laut Beschluss des<br />

Gemeindevorstandes erhalten haben. Der Gemeinderat muss nun wie bereits erwähnt<br />

aufgrund der Zuständigkeit eine Entscheidung treffen. Die Vorschreibung des<br />

Säumniszuschlages war auch nach Ansicht des Landes rechtens.<br />

Vizebgm. Schanda bemerkt, die Fristen sind abgelaufen, der Gemeinderat muss nichts<br />

mehr beschließen, die Sache ist erledigt.<br />

GR Dr. Postlmayr stellt die Frage, ob es eine Berufung gegen den Bescheid des<br />

Bürgermeisters gab bzw. ist jetzt eine Berufung offen?<br />

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