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BGV D12 - SAAR-MEISTER

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DA zu § 12 Abs. 1:<br />

D 12<br />

Diese Forderung ist z. B. hinsichtlich der benötigten Einrichtungen erfüllt,<br />

wenn Schutzhauben und Einrichtungen, z. B. Stellwände, Auffangeinrichtungen,<br />

zum Absperren des Gefahrbereiches vorhanden sind.<br />

DA zu § 12 Abs. 2:<br />

Diese Forderung ist erfüllt, wenn folgende Probelaufzeiten mindestens<br />

erreicht werden:<br />

– 1 Minute bei Schleifkörpern auf ortsfesten Schleifmaschinen,<br />

– 0,5 Minuten bei Schleifkörpern auf Handschleifmaschinen,<br />

– 15 Minuten bei Schleifkörpern in Magnesitbindung mit einem<br />

Außendurchmesser > 1000 mm auf ortsfesten Schleifmaschinen.<br />

§ 13<br />

Abrichten von Schleifkörpern und Polierscheiben<br />

Versicherte dürfen für das Abrichten von auf Schleifmaschinen befestigten<br />

Schleifkörpern und Polierscheiben nur Abrichtwerkzeuge nach<br />

§ 7 Abs. 2 benutzen.<br />

§ 14<br />

Befestigen von Bürstwerkzeugen<br />

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bürstwerkzeuge auf<br />

Maschinen durch hierin unterwiesene Versicherte befestigt werden und<br />

die dafür benötigten Einrichtungen zur Verfügung stehen.<br />

(2) Die im Befestigen von Bürstwerkzeugen unterwiesenen Versicherten<br />

1. müssen die Kennzeichnung der Bürstwerkzeuge beachten,<br />

2. müssen vor jedem Befestigen Bürstwerkzeuge und Spannzeuge<br />

auf erkennbare Mängel überprüfen,<br />

3. dürfen keine Bürstwerkzeuge und Spannzeuge mit erkennbaren<br />

Mängeln befestigen.<br />

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