BGV D12 - SAAR-MEISTER
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DA zu § 12 Abs. 1:<br />
D 12<br />
Diese Forderung ist z. B. hinsichtlich der benötigten Einrichtungen erfüllt,<br />
wenn Schutzhauben und Einrichtungen, z. B. Stellwände, Auffangeinrichtungen,<br />
zum Absperren des Gefahrbereiches vorhanden sind.<br />
DA zu § 12 Abs. 2:<br />
Diese Forderung ist erfüllt, wenn folgende Probelaufzeiten mindestens<br />
erreicht werden:<br />
– 1 Minute bei Schleifkörpern auf ortsfesten Schleifmaschinen,<br />
– 0,5 Minuten bei Schleifkörpern auf Handschleifmaschinen,<br />
– 15 Minuten bei Schleifkörpern in Magnesitbindung mit einem<br />
Außendurchmesser > 1000 mm auf ortsfesten Schleifmaschinen.<br />
§ 13<br />
Abrichten von Schleifkörpern und Polierscheiben<br />
Versicherte dürfen für das Abrichten von auf Schleifmaschinen befestigten<br />
Schleifkörpern und Polierscheiben nur Abrichtwerkzeuge nach<br />
§ 7 Abs. 2 benutzen.<br />
§ 14<br />
Befestigen von Bürstwerkzeugen<br />
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bürstwerkzeuge auf<br />
Maschinen durch hierin unterwiesene Versicherte befestigt werden und<br />
die dafür benötigten Einrichtungen zur Verfügung stehen.<br />
(2) Die im Befestigen von Bürstwerkzeugen unterwiesenen Versicherten<br />
1. müssen die Kennzeichnung der Bürstwerkzeuge beachten,<br />
2. müssen vor jedem Befestigen Bürstwerkzeuge und Spannzeuge<br />
auf erkennbare Mängel überprüfen,<br />
3. dürfen keine Bürstwerkzeuge und Spannzeuge mit erkennbaren<br />
Mängeln befestigen.<br />
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