BGV D12 - SAAR-MEISTER
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D 12<br />
DA zu § 9 Abs. 5:<br />
Solche Veränderungen sind z. B.<br />
– das Behauen von Werkzeugen, das Vergrößern von<br />
Bohrungen und das Verkleinern von Bohrungen durch<br />
Ausgießen bei Schleifkörpern aus gebundenem Schleifmittel,<br />
– das Ausstanzen gebrauchter Trennschleifscheiben und<br />
Vulkanfiberschleifscheiben.<br />
§ 10<br />
Lagern und Transportieren von Schleif- und Bürstwerkzeugen<br />
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schleif- und Bürstwerkzeuge<br />
beim Lagern und Transportieren in ihrer Festigkeit nicht<br />
beeinträchtigt werden.<br />
(2) Versicherte müssen beim Lagern und Transportieren von Schleifund<br />
Bürstwerkzeugen die nach § 8 zur Verfügung gestellten Einrichtungen<br />
benutzen.<br />
(3) Versicherte müssen Schleif- und Bürstwerkzeuge entsprechend<br />
den Weisungen des Unternehmers sachgerecht lagern und transportieren.<br />
DA zu § 10 Abs. 1:<br />
Einflüsse, die die Festigkeit beeinträchtigen können, sind bei<br />
– Bürstwerkzeugen z. B. das Lagern auf dem Bürstenfeld,<br />
– Schleifwerkzeugen Stöße und Erschütterungen beim Transportieren,<br />
– Schleifkörpern in Magnesitbindung eine erhöhte Feuchtigkeitsaufnahme,<br />
– Schleifbändern Kantenbeschädigungen sowie die Lagerung<br />
unter ungünstigen Klimabedingungen.<br />
Es empfiehlt sich, Werkzeuge so zu lagern, dass diese entsprechend<br />
der Reihenfolge der Anlieferung entnommen werden können.<br />
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