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BGV D12 - SAAR-MEISTER

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D 12<br />

DA zu § 9 Abs. 5:<br />

Solche Veränderungen sind z. B.<br />

– das Behauen von Werkzeugen, das Vergrößern von<br />

Bohrungen und das Verkleinern von Bohrungen durch<br />

Ausgießen bei Schleifkörpern aus gebundenem Schleifmittel,<br />

– das Ausstanzen gebrauchter Trennschleifscheiben und<br />

Vulkanfiberschleifscheiben.<br />

§ 10<br />

Lagern und Transportieren von Schleif- und Bürstwerkzeugen<br />

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schleif- und Bürstwerkzeuge<br />

beim Lagern und Transportieren in ihrer Festigkeit nicht<br />

beeinträchtigt werden.<br />

(2) Versicherte müssen beim Lagern und Transportieren von Schleifund<br />

Bürstwerkzeugen die nach § 8 zur Verfügung gestellten Einrichtungen<br />

benutzen.<br />

(3) Versicherte müssen Schleif- und Bürstwerkzeuge entsprechend<br />

den Weisungen des Unternehmers sachgerecht lagern und transportieren.<br />

DA zu § 10 Abs. 1:<br />

Einflüsse, die die Festigkeit beeinträchtigen können, sind bei<br />

– Bürstwerkzeugen z. B. das Lagern auf dem Bürstenfeld,<br />

– Schleifwerkzeugen Stöße und Erschütterungen beim Transportieren,<br />

– Schleifkörpern in Magnesitbindung eine erhöhte Feuchtigkeitsaufnahme,<br />

– Schleifbändern Kantenbeschädigungen sowie die Lagerung<br />

unter ungünstigen Klimabedingungen.<br />

Es empfiehlt sich, Werkzeuge so zu lagern, dass diese entsprechend<br />

der Reihenfolge der Anlieferung entnommen werden können.<br />

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