UVV Chlorung von Wasser - SAAR-MEISTER
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(3) Chlordioxidanlagen müssen so eingerichtet sein, daß die alleinige<br />
Zufuhr <strong>von</strong> Natriumchlorit bzw. Säure ins zu chlorende <strong>Wasser</strong><br />
nicht möglich ist.<br />
DA zu § 7 Abs. 1:<br />
Vgl. DIN 4102 „Brandverhalten <strong>von</strong> Baustoffen und Bauteilen“.<br />
DA zu § 7:<br />
Für Chlor-Chlordioxidanlagen gelten auch die Bestimmungen der §§ 5<br />
und 6, weil in solchen Anlagen auch Chlorgas verwendet wird.<br />
§ 8<br />
Zusätzliche Bestimmungen für Elektrolyse-<strong>Chlorung</strong>sanlagen<br />
(1) Elektrolyse-<strong>Chlorung</strong>sanlagen müssen so beschaffen sein, daß<br />
<strong>Wasser</strong>stoff nicht in Räume entweichen kann.<br />
(2) Elektrolyse-<strong>Chlorung</strong>sanlagen müssen so eingerichtet sein, daß<br />
beim Ausbleiben oder beim Stillstand des zu chlorenden <strong>Wasser</strong>s die<br />
Zufuhr <strong>von</strong> Chlorverbindungen selbsttätig unterbrochen wird.<br />
DA zu § 8 Abs. 1:<br />
<strong>Wasser</strong>stoff kann sich ansammeln in Elektrolysezellen und in Behältern,<br />
die in Flußrichtung folgen, z.B. Sammelbehälter und Filter.<br />
III. Betrieb<br />
§ 9<br />
Betriebsanweisung<br />
(1) Der Unternehmer hat unter Verwendung der <strong>von</strong> den Herstellern<br />
<strong>von</strong> <strong>Chlorung</strong>sanlagen bzw. Chemikalien mitgelieferten Betriebs- und<br />
Gebrauchsanleitungen eine Betriebsanweisung in verständlicher Form<br />
und Sprache aufzustellen. Sie muß insbesondere Angaben enthalten<br />
über<br />
– die In- und Außerbetriebnahme<br />
– die Bedienung und Wartung der Anlage<br />
– das Verhalten bei Störfällen und Maßnahmen zur Abwehr <strong>von</strong><br />
Gefahren.<br />
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