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Karsten Sommer - BUND für Umwelt und Naturschutz Deutschland

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Unter Finanzierungsgesichtspunkten wird auch klar, dass von einer weitgehenden Vermeidbarkeit<br />

der Konflikte im Bereich der Elbquerung durch Tunnelbau nicht ausgegangen werden<br />

kann. Die Kostenzusammenstellung nennt <strong>für</strong> die Tunnel-Variante Kosten von<br />

495.000.000,00 € (ggü. 94 – 96 Mio. € bei Brückenvarianten). Es bedarf keiner Erläuterungen,<br />

dass eine Tunnel-Variante bei so erheblichen Mehrkosten auf absehbare Zeit nicht finanzierbar<br />

<strong>und</strong> damit auch nicht realisierbar ist.<br />

Die B 189 soll nach Fertigstellung der A 14 als abgestuft werden <strong>und</strong> fiele damit voll in die<br />

Erhaltungslast der Kommunen oder des Landes Sachsen-Anhalt.<br />

10. Strategische <strong>Umwelt</strong>prüfung geboten<br />

Wie oben beschrieben wurde durch den „besonderen naturschutzfachlichen Planungsauftrag“<br />

die gesetzliche Bedarfsfestlegung <strong>für</strong> die A 14 im 5. Fernstraßenausbauänderungsgesetz aufgehoben.<br />

Der Zeitpunkt der Verabschiedung des Fernstraßenausbaugesetzes vor dem Termin<br />

des Inkrafttretens der SUP-Richtlinie (27. Juni 2004) ist also nicht maßgeblich <strong>für</strong> die A 14<br />

<strong>und</strong> die Verabschiedung des Bedarfsplans vor dem Inkrafttreten der SUP-Pflichti gilt nicht <strong>für</strong><br />

die A 14.<br />

Der in der SUP-Richtlinie als maßgeblicher Zeitpunkt der „Annahme“ des förmlichen Gesetzgebungsaktes<br />

fällt bei der A 14 mit der Aufhebung des besonderen naturschutzfachlichen<br />

Planungsauftrages zusammen. Diese Aufhebung ist bis heute nicht erfolgt. Damit liegt der<br />

Akt der „Annahme“ definitiv in dem Zeitraum, in dem die SUP-Pflicht gilt.<br />

Artikel 13, Abs. 3 der SUP-Richtlinie (RICHTLINIE 2001/42/EG DES EUROPÄISCHEN<br />

PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der <strong>Umwelt</strong>auswirkungen<br />

bestimmter Pläne <strong>und</strong> Programme) lässt keine Zweifel zu, wie der Wortlauf der SUP-<br />

RL explizit bestätigt:<br />

(3) Die Verpflichtung nach Artikel 4 Absatz 1 gilt <strong>für</strong> die Pläne <strong>und</strong> Programme, deren erster<br />

förmlicher Vorbereitungsakt nach dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeitpunkt<br />

erstellt wird. Pläne <strong>und</strong> Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor diesem<br />

Zeitpunkt (gemeint ist der 27.6.2004, W.R.) liegt <strong>und</strong> die mehr als 24 Monate danach<br />

angenommen oder in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden, unterliegen der Verpflichtung<br />

von Artikel 4 Absatz 1, es sei denn, die Mitgliedstaaten entscheiden im Einzelfall,<br />

dass dies nicht durchführbar ist, <strong>und</strong> unterrichten die Öffentlichkeit über ihre Entscheidung.<br />

Abs 1:<br />

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts<strong>und</strong> Verwaltungsvorschriften,<br />

um dieser Richtlinie vor dem 21. Juli 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission<br />

unverzüglich davon in Kenntnis.<br />

Der Zeitpunkt der Annahme des „<strong>Umwelt</strong>berichtes“ des naturschutzfachlichen Planungsauftrages<br />

wäre dieser Akt, bei dem der Gesetzesbeschluss angenommen <strong>und</strong> der Bedarf der A 14<br />

festgestellt wird.<br />

Der Fernstraßenbedarfsplan wurde ja am 1.7.2004, kurz nach dem SUP-Stichtag verabschiedet.<br />

Vermutlich kann man streiten, was der „erste förmliche Vorbereitungsakt“ <strong>für</strong> die einzel-<br />

M:\Dokumente <strong>und</strong> Einstellungen\KUEHNS\Lokale Einstellungen\Temporary Internet Files\OLKF6\05-060-07-Stellungnahme im<br />

PlFVerf.doc

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