Karsten Sommer - BUND für Umwelt und Naturschutz Deutschland
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M:\Dokumente <strong>und</strong> Einstellungen\KUEHNS\Lokale Einstellungen\Temporary Internet Files\OLKF6\05-060-07-Stellungnahme im<br />
PlFVerf.doc<br />
- 6 -<br />
2.1 Fehlender gesetzlich festgestellter Bedarf<br />
Das Gesamtvorhaben A 14 ist im B<strong>und</strong>esverkehrswegeplan 2003 <strong>und</strong> im 5. FstrAbÄndG als<br />
laufendes <strong>und</strong> fest disponiertes Vorhaben im Vordringlichen Bedarf eingestuft (Projekt<br />
ST5142). Für das Projekt wurde ein naturschutzfachlicher Planungsauftrag erteilt. Soweit<br />
wird die gesetzliche Bedarfseinstufung im Erläuterungsbericht(Erläuterungsbericht, Seiten 6<br />
<strong>und</strong> 10 f.) richtig dargestellt. Nicht vermerkt wurde dort aber die vom „besonderen naturschutzfachlichen<br />
Planungsauftrag“ bewirkte Einschränkung: Das Projekt wird nur – wie es<br />
die Begründung des FstrAbÄndGesetzes formuliert – fiktional in diesen Bedarf eingestellt<br />
(B<strong>und</strong>estagsdrucksache 15/1657 Gesetzentwurf – Begründung, Teil B Ziffer 3, Seite 21 linke<br />
Spalte). Das bedeutet, dass der Bedarf solange suspendiert ist, bis der besondere<br />
naturschutzfachliche Planungsauftrag auf der Gr<strong>und</strong>lage eines <strong>Umwelt</strong>berichts vom<br />
B<strong>und</strong>esumweltminister <strong>und</strong> vom B<strong>und</strong>estag aufgehoben wird.<br />
Dem Planungsträger wird gleichzeitig aufgegeben das <strong>Umwelt</strong>risiko zu minimieren <strong>und</strong><br />
eine FFH-verträgliche (<strong>und</strong> nicht nur „nicht erheblich beeinträchtigende“!) Ausgestaltung<br />
des Projektes zu entwickeln. Außerdem soll untersucht werden, ob Alternativen, vor allem<br />
der Ausbau des vorhandenen Straßennetzes, verwirklicht werden können. Dann berichtet der<br />
B<strong>und</strong>esverkehrsminister dem B<strong>und</strong>estag über diese Ergebnisse. Der B<strong>und</strong>estag soll sie bei<br />
der Einstellung des Projektes in den Straßenbauplan berücksichtigen. Erst dann wird ein<br />
Projekt mit naturschutzfachlichem Planungsauftrag in den Vordringlichen Bedarf eingestuft<br />
(B<strong>und</strong>estagsdrucksache 15/1657 Gesetzentwurf – Begründung, Teil B Ziffer 3, Seite 21 rechte<br />
Spalte).<br />
Die entsprechende Formulierung im BVWP 2003 ist eindeutig. Sie verlangt insbesondere die<br />
Prüfung von Ausbaualternativen gegenüber Neubauplanungen:<br />
„Für die Projekte besteht ein umfassender Planungsauftrag. Dabei wird auch untersucht,<br />
inwieweit bei den insofern noch nicht entscheidungsreifen Projekten die bisherigen<br />
Planungen oder aber Alternativplanungen, vor allem der Ausbau des vorhandenen<br />
Straßennetzes verwirklicht werden können. Über dieses Ergebnis berichtet das<br />
BMVBW dem B<strong>und</strong>estag so rechtzeitig, dass dieser das Ergebnis bei der Einstellung<br />
der Projekte in den Straßenbauplan als Anlage zum B<strong>und</strong>eshaushalt beschließen kann.<br />
Erst mit der Einstellung der Projekte dieser Kategorie in den Straßenbauplan als Anlage<br />
zum B<strong>und</strong>eshaushalt <strong>und</strong> durch die im Bedarfsplan enthaltene gesetzliche Fiktion<br />
werden sie zu Projekten des Vordringlichen Bedarfs, weil <strong>für</strong> ihre Verkehrsbeziehung<br />
ein Ausbaubedarf i.S. des FStrAbG festgestellt ist.“( B<strong>und</strong>esverkehrswegeplan 2003,<br />
Seite 19 f.).<br />
Genau dieses Vorgehen ist <strong>für</strong> die A 14/ST5142 bisher nicht ausgeführt.<br />
• Bisher wurde keine FFH-verträgliche Ausgestaltung des Projektes entwickelt.<br />
• Bisher wurde der Ausbau vorhandener Straßen nicht ernsthaft geprüft <strong>und</strong> Alternativen<br />
wurden vorzeitig aus dem Verfahren ausgeschlossen (die sog. Null-Plus-<br />
Varianten ist aufgr<strong>und</strong> des Auftrags an die Gutachter eine Neubau- <strong>und</strong> keine Ausbauvariante).<br />
• Bisher besteht keine Einstellung in den Straßenbauplan.