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Botschaft und Entwurf IX. Nachtrag zum Steuergesetz des

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Kanton St.Gallen<br />

amtsblatt<br />

Nr. 49<br />

5. Dezember 2011<br />

209. Jahrgang<br />

49<br />

INformatIoNeN St.Galler Regierung empfing Truppenkommandanten<br />

ThurKultur verbindet über die Kantonsgrenzen<br />

Themenheft «Siedlungsentwicklung im Kanton<br />

St.Gallen» erschienen<br />

Jugendherberge Busskirch wird vorübergehend<br />

Unterkunft für Asylsuchende<br />

Neue Rechtsanwältinnen <strong>und</strong> Rechtsanwälte<br />

Volk uND Volksrechte Ergebnisse<br />

der Erneuerungswahl der st.gallischen Mit glieder<br />

<strong>des</strong> Ständerates:<br />

Zweiter Wahlgang vom 27. November 2011<br />

Ergebnisse<br />

der kantonalen Volksabstimmung vom<br />

27. November 2011<br />

Ergebnisse<br />

der Ersatzwahl einer Richterin oder eines Richters<br />

<strong>des</strong> Kreisgerichtes Werdenberg­Sarganserland<br />

vom 27. November 2011<br />

3303<br />

3303<br />

3305<br />

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3306<br />

3307<br />

3311<br />

3319<br />

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INformatIoNeN<br />

Aus der Regierung<br />

St.Galler Regierung empfing Truppenkommandanten<br />

Zum traditionellen Empfang der Kommandanten jener militärischen Einheiten, die dem<br />

Kanton St.Gallen als «Göttikanton» zugewiesen sind, durfte Regierungsrat Willi Haag im<br />

Staatskeller begrüssen. Für die Tätigkeit im Dienst der Bevölkerung verdienen Truppenkader<br />

<strong>und</strong> Armee Anerkennung.<br />

«Der Kanton St.Gallen erachtet es als ausserordentlich, dass Sie sich als Kommandanten<br />

für die Gemeinschaft <strong>und</strong> besonders für die Sicherheit der Schweiz, ihrer Bevölkerung <strong>und</strong><br />

ihrer Lebensgr<strong>und</strong>lagen engagieren. Es ist mir <strong>und</strong> der Regierung bewusst, dass die Armee <strong>und</strong><br />

ihre Exponenten oft einem rauen Wind ausgesetzt sind, der besonders in den letzten Jahren<br />

zudem auch recht kühl war.» Mit diesen Worten begrüsste Regierungsrat Willi Haag die r<strong>und</strong><br />

30 Teilnehmer aus Armee <strong>und</strong> Behörden. Im Zentrum <strong>des</strong> traditionellen Kommandantenempfangs<br />

vom Freitag, 25. November 2011, stand denn auch der Dank. Dieser richtete sich neben<br />

den anwesenden Offizieren auch an deren Familien <strong>und</strong> Angehörige sowie an die Arbeitgeber,<br />

die die Kommandofunktionen ermöglichen <strong>und</strong> dabei immer wieder ihre eigenen Ansprüche<br />

<strong>und</strong> Wünsche zurückstellen müssen.<br />

Die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton St.Gallen <strong>und</strong> den militärischen Partnern ist<br />

in jeder Hinsicht erfreulich. Besonders intensiv wird in der Ausbildung <strong>und</strong> bei der Bewältigung<br />

von ausserordentlichen Lagen zusammengearbeitet. Neben der gemeinsamen Nutzung<br />

von Ausbildungsplätzen durch Polizei, Zivilschutz, Feuerwehr <strong>und</strong> Armee bieten gemeinsame<br />

Übungen, beispielsweise im Bereich Katastrophenschutz, bedeutende Synergien.<br />

Regierungsrat Willi Haag äusserte sich auch zur Weiterentwicklung der Armee, die vom<br />

Kanton St.Gallen gr<strong>und</strong>sätzlich positiv bewertet wird. Besonders die für die subsidiäre Unterstützung<br />

der Kantone wichtigen Territorialregionen werden durch die Weiterentwicklung gestärkt.<br />

Auch die Schaffung <strong>des</strong> sogenannten «Sicherheitsverb<strong>und</strong>es Schweiz» ermöglicht im<br />

Bereich der inneren Sicherheit bei Bedarf die wirksame Koordination aller betroffenen Organisationen.<br />

In ausserordentlichen Lagen im Lan<strong>des</strong>innern bildet die Armee die einzige Sicherheitsreserve,<br />

welche den zivilen Behörden subsidiär wertvolle Unterstützung bieten kann.<br />

Höchstrangiger Armeevertreter war Divisionär Andreas Bölsterli, Kommandant der Territorialregion<br />

2, er ist der vorgesetzte Kommandant <strong>des</strong> St.Galler Geniebataillons 6.<br />

Aus dem Departement <strong>des</strong> Innern<br />

ThurKultur verbindet über die Kantonsgrenzen<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

*auszüge aus medienmitteilungen der staatskanzlei<br />

Mit «ThurKultur» hat die erste interkantonale Kulturförderplattform in der Ostschweiz ihre<br />

Arbeit aufgenommen.<br />

Der Mitte November neu gegründete Verein «ThurKultur» hat <strong>zum</strong> Ziel, die Kräfte der<br />

regionalen Kulturförderung zu bündeln <strong>und</strong> die Kultur in der Region zu profilieren. Mit dem<br />

Verein «ThurKultur» konzentrieren die beteiligten Gemeinden <strong>und</strong> die Kantone Thurgau <strong>und</strong><br />

St.Gallen ihre operative Kulturförderung auf einer gemeinsamen Plattform, um die Rahmen­<br />

3303


edingungen für die kulturelle Vielfalt in der Region Wil über die Kantonsgrenzen hinweg zu<br />

verbessern <strong>und</strong> die Ausstrahlung <strong>und</strong> Anziehungskraft der Kulturregion zu stärken.<br />

Der Verein «ThurKultur» wird Kulturschaffen <strong>und</strong> Kulturvermittlung im Einzugsgebiet<br />

der 22 Trägergemeinden – der St.Galler Gemeinden Bronschhofen, Kirchberg, Niederhelfenschwil,<br />

Oberbüren, Oberuzwil, Uzwil, Wil, Zuzwil <strong>und</strong> der Thurgauer Gemeinden Aadorf, Bettwiesen,<br />

Bichelsee­Balterswil, Braunau, Eschlikon, Fischingen, Lommis, Münchwilen, Rickenbach,<br />

Sirnach, Schönholzerswilen, Tobel­Tägerschen, Wängi, Wilen bei Wil – fördern. Als<br />

gemeinsame Plattform unterstützt <strong>und</strong> begleitet er regionale Kulturprojekte <strong>und</strong> ­organisationen<br />

mit in der Regel bis zu 10 000 Franken <strong>und</strong> richtet die Förderbeiträge aus einer Hand aus.<br />

In den Jahren 2012 <strong>und</strong> 2013 gilt es, darüber hinaus eine regionale Kulturförderplattform aufzubauen<br />

<strong>und</strong> gemeinsame Leitthemen <strong>und</strong> Massnahmen zu erarbeiten, durch welche die Kulturregion<br />

ein kulturelles Profil mit Ausstrahlung <strong>und</strong> Anziehungskraft erhält.<br />

Diese Ziele sind auch in den Leistungsvereinbarungen der Kantone Thurgau <strong>und</strong> St.Gallen<br />

festgehalten, die kürzlich unterzeichnet wurden. Die Kantone verdoppeln die Beiträge der<br />

Gemeinden, sodass Thurkultur im ersten Jahr über ein Budget von r<strong>und</strong> 220 000 Franken verfügt,<br />

von dem r<strong>und</strong> 180 000 Franken als Förderbeiträge zur Verfügung stehen.<br />

Der Vorstand <strong>des</strong> Vereins «ThurKultur» wird die spannende Aufgabe mit Herzblut <strong>und</strong><br />

Weitblick anpacken, erklärte Präsident Hans Suter. Neben dem Dialog mit den beteiligten Gemeinden,<br />

Kulturveranstaltern <strong>und</strong> Kantonsvertretern sowie der Konzeptarbeit wird die Beurteilung<br />

von Beitragsgesuchen eine Hauptaufgabe <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> sein. Das Gremium ist <strong>des</strong>halb<br />

mit Persönlichkeiten besetzt, die in unterschiedlicher Weise einen Bezug zur Kultur <strong>und</strong><br />

zur Region haben. Sie sollen den Blick für gr<strong>und</strong>sätzliche Fragestellungen öffnen <strong>und</strong> einen<br />

lebendigen Bezug zur Kultur <strong>und</strong> zur Region haben.<br />

Im Kanton St.Gallen schreibt sich damit die Erfolgsgeschichte der regionalen Kulturförder­Plattformen<br />

fort: «ThurKultur» ist nach «Südkultur» im Sarganserland, Werdenberg <strong>und</strong><br />

Obertoggenburg, der «Rheintaler Kulturstiftung» <strong>und</strong> «Kultur Toggenburg» die vierte regionale<br />

Kulturförderplattform, die seit dem Jahr 2007 aufgebaut wurde. Sie erlauben eine gemeinsame<br />

regionenspezifische Kulturförderung aus einer Hand <strong>und</strong> die Profilierung der jeweiligen<br />

Kulturförderplattformen.<br />

Im Kanton Thurgau hat der bisherige Verein «Kultur Südthurgau» Hand geboten <strong>und</strong> sich<br />

zugunsten der neuen <strong>und</strong> grösseren Kulturregion mit den st.gallischen Gemeinden zu «Thur­<br />

Kultur» zusammengeschlossen. «Kultur Südthurgau» leistete in den vergangenen zwei Jahren<br />

eine wichtige Aufbauarbeit im Hinterthurgau <strong>und</strong> übernahm damit eine Pionierrolle für die<br />

regionale Kulturförderung im Thurgau, wo nach dem Kulturpool Diessenhofen <strong>und</strong> dem Verein<br />

«Kultursee» im Bezirk Kreuzlingen nun auch in der Regio Frauenfeld ein entsprechender<br />

Förderverein gegründet wird.<br />

3304 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


Aus dem Baudepartement<br />

Themenheft «Siedlungsentwicklung im Kanton St.Gallen» erschienen<br />

Der Kanton St.Gallen wächst <strong>und</strong> wächst: Mehr Einwohnerinnen <strong>und</strong> Einwohner sowie neue<br />

Arbeitsplätze ziehen eine immer grösser werdende Siedlungsfläche nach sich. Dabei gibt es<br />

räumliche Unterschiede. So verbrauchen bevölkerungsreiche Ortschaften je Person viel weniger<br />

Fläche als ländliche Siedlungen. Künftig drängt sich jedoch eine noch bessere Ausnutzung<br />

<strong>des</strong> bestehenden Baulan<strong>des</strong> auf. Zu diesen Erkenntnissen gelangt das neue Themenheft «Siedlungsentwicklung<br />

im Kanton St.Gallen».<br />

Immer mehr Menschen wohnen <strong>und</strong> arbeiten im Kanton St.Gallen. Die dafür nötigen<br />

Siedlungen werden entsprechend immer grösser. Bereits heute werden mehr als 20 Prozent der<br />

nicht durch Berggebiete oder Wald belegten Kantonsfläche für Siedlungszwecke genutzt.<br />

Das neue Themenheft der Raumbeobachtung im Amt für Raumentwicklung <strong>und</strong> Geoinformation<br />

beschreibt insbesondere eine starke Zunahme der Bauzonenfläche in den letzten<br />

20 Jahren. Im letzten Jahrzehnt schwächte sich die Ausbreitung der Siedlung zwar leicht ab.<br />

Dennoch soll das bestehende Bauland künftig besser ausgenutzt werden. Andere Raumnutzungen<br />

wie Landwirtschaft oder Naturlandschaften werden sonst zu stark zurückgedrängt.<br />

Bestehende Bauzonen nutzen, Lücken im Siedlungsgebiet füllen <strong>und</strong> wo möglich die Nutzungsdichte<br />

nachträglich erhöhen: So kann die Siedlungsflächenzunahme weiter gebremst werden.<br />

Das Potenzial dazu ist vorhanden. Die heute bestehenden, noch unbebauten Bauzonen<br />

reichen kantonsweit im Schnitt noch für r<strong>und</strong> 19 Jahre Neubautätigkeit. Nachdem die Bauzonenreserven<br />

im Vergleich zu den b<strong>und</strong>esrechtlichen Vorgaben – die Reserve soll für 15 Jahre<br />

ausreichen – jahrelang massiv zu gross waren, nähern sie sich langsam dem Ziel <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es an.<br />

Aus dem Sicherheits- <strong>und</strong> Justizdepartement<br />

Jugendherberge Busskirch wird vorübergehend Unterkunft<br />

für Asyl suchende<br />

Im kommenden Winter werden in der Jugendherberge in Rapperswil­Jona Asylsuchende untergebracht.<br />

Diese von Anfang Dezember 2011 bis Ende März 2012 befristete Massnahme für<br />

höchstens 58 Asylsuchende wird in Absprache mit den Stadtbehörden getroffen. Da die bestehenden<br />

Zentren für Asylsuchende voll ausgelastet sind, ist der Kanton dringend auf weitere<br />

Unterbringungsplätze angewiesen.<br />

Betreuung <strong>und</strong> Unterbringung von Asylsuchenden ist nach dem kantonalen Sozialhilfegesetz<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich Aufgabe der Gemeinden. Zur Entlastung der Gemeinden führt das kantonale<br />

Migrationsamt jedoch seit Jahren Kollektivunterkünfte, in denen die Asylsuchenden auf<br />

ein möglichst selbständiges Leben in den Gemeinden vorbereitet werden. Im Anschluss an den<br />

Aufenthalt in einem Zentrum werden die Asylsuchenden den politischen Gemeinden zugeteilt,<br />

nach einem Verteilschlüssel, den die Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen <strong>und</strong> Gemeindepräsidenten<br />

aufgestellt hat.<br />

Gemäss den Schätzungen <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esamtes für Migration muss der Kanton St.Gallen mit<br />

bis zu 120 zugeteilten Asylsuchenden je Monat rechnen. Dies entspricht einem Anteil von 6<br />

Prozent aller Asylsuchenden, die in die Schweiz gelangen. Um diese aufzunehmen, sind weitere<br />

Unterbringungsplätze erforderlich. Dank guter Zusammenarbeit mit den Gemeinden ist es<br />

immer wieder gelungen, die notwendigen Aufnahmekapazitäten mit verschiedenen Über­<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

3305


gangsmassnahmen zu sichern. Die Belegungszahlen in den Asylzentren in Oberbüren, Necker,<br />

Eggersriet <strong>und</strong> Mols, die vom Kanton St.Gallen betrieben werden, sind heute sehr hoch. Nun ist<br />

es unumgänglich, dass zusätzliche Unterbringungsplätze geschaffen werden. Mit der Übergangslösung<br />

in Rapperswil­Jona kann auf bestehende Strukturen zurückgegriffen werden. Wie<br />

bereits in früheren Jahren haben sich die Stadt Rapperswil­Jona <strong>und</strong> die Jugendherberge Busskirch<br />

wiederum bereit erklärt, den Kanton zu unterstützen <strong>und</strong> vorübergehende Betreuungsplätze<br />

für Asylsuchende bereitzustellen.<br />

Die Jugendherberge Rapperswil­Jona wird nicht als eigenständiges, voll ausgerüstetes<br />

Durchgangszentrum betrieben. Fachlich geleitet wird es von Mols aus, wo das kantonale Migrationsamt<br />

das Zentrum Bommerstein betreibt. Eine professionelle Führung <strong>und</strong> Aufsicht vor<br />

Ort ist gewährleistet. Die Mitarbeitenden der Jugendherberge arbeiten mit im Team <strong>des</strong> Betreuungspersonals.<br />

Dank dieser vorübergehenden Ausweitung der Kapazitäten sollte sich die Unterbringungssituation<br />

im Kanton etwas entspannen.<br />

Aus der Anwaltskammer<br />

Neue Rechtsanwältinnen <strong>und</strong> Rechtsanwälte<br />

Zweimal im Jahr nimmt die Prüfungskommission für Rechtsanwälte unter dem Vorsitz von alt<br />

Kantonsrichter Prof. Dr. Dr. h. c. Christoph Leuenberger die Rechtsanwaltsprüfungen ab. Nach<br />

bestandener Prüfung haben folgende Personen vom Präsidenten der Anwaltskammer, Dr. Niklaus<br />

Oberholzer, die Bewilligung zur Berufsausübung als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt<br />

erhalten:<br />

Bachmann Balz, Ittingen<br />

Batliner Della, Grabs<br />

Bollag Jedidjah, Zürich<br />

Bühler Marc, Bronschhofen<br />

Candrian Thomas, Rorschach<br />

Dumoulin Véronique, Wangs<br />

Egger Rahel, St.Gallen<br />

Erb Aylin, Rapperswil<br />

Fischer Eva, Zürich<br />

Flütsch Bettina, Zürich<br />

Frischknecht Daniel, St.Gallen<br />

Gartmann Nina, St.Gallen<br />

Glavas Sandra, St.Gallen<br />

Härtsch Nicolas, Flawil<br />

Imhof Andreas, Amriswil<br />

Koch Markus G., Jakobsbad<br />

Lenel Heinz Beat Richard, Thal<br />

Morant Melina, St.Gallen<br />

Németh Florian, St.Gallen<br />

Roos Martin, Gossau SG<br />

Russi Kevin, Chur<br />

Schlatter Ricardo, Flims Dorf<br />

Sonderegger Salomé, Rehetobel<br />

Stähli Roland, Diepoldsau<br />

Wenzinger Christoph, St.Gallen<br />

Zogg Adrian, Zürich<br />

Zurbriggen Nathalie, St.Gallen<br />

3306 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


Volk uND Volksrechte<br />

ergebnisse der erneuerungswahl<br />

der st.gallischen mitglieder <strong>des</strong> ständerates:<br />

zweiter Wahlgang vom 27. November 2011<br />

Nachdem im ersten Wahlgang vom 23. Oktober 2011 einzig Karin Keller­Sutter, Regierungsrätin,<br />

Wil, FDP, das absolute Mehr erreicht hat (siehe Amtsblatt Nr. 44 vom 31. Oktober 2011),<br />

fand am 27. November 2011 für den zweiten Sitz im Ständerat ein zweiter Wahlgang statt.<br />

Stimmberechtigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 304 850<br />

Gültige Stimmausweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146 974<br />

Eingegangene Stimmzettel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145 694<br />

abzüglich – leere Stimmzettel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 942<br />

– ungültige Stimmzettel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223 1 165<br />

Gültige Stimmzettel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144 529<br />

Stimmbeteiligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47,79 %<br />

Als Mitglied <strong>des</strong> Ständerates ist gewählt:<br />

Rechsteiner Paul, Rechtsanwalt, Präsident Schweiz. Gewerkschaftsb<strong>und</strong>,<br />

St.Gallen, SP . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 616 Stimmen<br />

Weitere Stimmen haben erhalten:<br />

Brunner Toni, Landwirt, Ebnat­Kappel, SVP . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 308 Stimmen<br />

Hüppi Michael, Dr. iur., Rechtsanwalt, St.Gallen, CVP . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 282 Stimmen<br />

Vereinzelte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 323 Stimmen<br />

Total . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144 529 Stimmen<br />

Die Frist zur Einreichung von Beschwerden läuft am 8. Dezember 2011 ab (Art. 46 <strong>des</strong> Gesetzes<br />

über die Urnenabstimmungen, sGS 125.3). Beschwerden sind mit eingeschriebener Post an die<br />

Regierung <strong>des</strong> Kantons St.Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St.Gallen, zu senden.<br />

Veröffentlicht im Auftrag der Regierung.<br />

St.Gallen, 5. Dezember 2011 Das Departement <strong>des</strong> Innern<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

3307


Ergebnisse der Ständeratswahlen vom 27. November 2011<br />

KANTON ST.GALLEN Wahl eines st.gallischen Mitglieds <strong>des</strong> Ständerates, 2. Wahlgang<br />

28.11.11/14:23<br />

Wahltag: 27.11.2011 Seite 1 von 4<br />

Gemeinden Stimmbe- Bet.<br />

Stimmzettel<br />

Brunner Hüppi RechsteiVerein- <strong>und</strong> Wahlkreise rechtigte % eingeg. leer ungültig gültig Toni Michael ner Paul zelte<br />

St.Gallen 44793 50.6 22645 275 44 22326 4874 4765 12643 44<br />

Eggersriet 1596 54.1 864 4 1 859 252 206 399 2<br />

Wittenbach 6014 48.1 2894 11 2 2881 1035 726 1116 4<br />

Häggenschwil 830 58.1 482 1 0 481 183 189 108 1<br />

Muolen 818 53.3 436 2 0 434 168 172 94 0<br />

Waldkirch 2338 48.6 1135 4 1 1130 495 386 246 3<br />

Andwil 1285 52.8 679 1 0 678 252 217 207 2<br />

Gossau 11938 50.0 5971 41 8 5922 2171 1548 2181 22<br />

Gaiserwald 5584 51.8 2892 31 0 2861 908 849 1097 7<br />

St.Gallen 75196 50.5 37998 370 56 37572 10338 9058 18091 85<br />

Mörschwil 2518 58.9 1482 12 1 1469 507 477 483 2<br />

Goldach 5822 48.5 2824 25 5 2794 970 646 1173 5<br />

Steinach 2118 45.0 954 12 0 942 328 209 402 3<br />

Berg 609 55.7 339 2 0 337 136 77 123 1<br />

Tübach 881 51.5 454 0 0 454 158 119 177 0<br />

Untereggen 726 55.0 399 2 0 397 147 91 157 2<br />

Rorschacherberg 4247 48.8 2074 7 2 2065 726 476 857 6<br />

Rorschach 4190 41.5 1740 13 2 1725 526 313 882 4<br />

Thal 3997 47.8 1912 5 7 1900 818 387 689 6<br />

Rorschach 25108 48.5 12178 78 17 12083 4316 2795 4943 29<br />

Rheineck 1780 47.6 848 3 0 845 341 212 291 1<br />

St.Margrethen 2610 34.9 910 0 1 909 426 226 255 2<br />

Au 3815 42.9 1638 5 2 1631 645 435 547 4<br />

Berneck 2464 48.3 1189 10 2 1177 399 364 408 6<br />

Balgach 2791 50.6 1413 7 4 1402 502 408 484 8<br />

Diepoldsau 3516 44.1 1549 11 8 1530 660 455 410 5<br />

Widnau 5096 42.9 2187 8 1 2178 884 599 691 4<br />

Rebstein 2458 43.0 1057 5 1 1051 436 276 339 0<br />

Marbach 1315 48.4 637 4 0 633 280 163 190 0<br />

Altstätten 6778 49.1 3329 20 7 3302 1362 890 1038 12<br />

Eichberg 946 42.0 397 5 0 392 206 73 111 2<br />

Oberriet 5635 44.2 2493 19 16 2458 1263 623 566 6<br />

Rüthi 1341 44.3 594 2 2 590 292 161 133 4<br />

Rheintal 40545 45.0 18241 99 44 18098 7696 4885 5463 54<br />

3308 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


Ergebnisse der Ständeratswahlen vom 27. November 2011<br />

KANTON ST.GALLEN Wahl eines st.gallischen Mitglieds <strong>des</strong> Ständerates, 2. Wahlgang<br />

28.11.11/14:23<br />

Wahltag: 27.11.2011 Seite 2 von 4<br />

Gemeinden Stimmbe- Bet.<br />

Stimmzettel<br />

Brunner Hüppi RechsteiVerein- <strong>und</strong> Wahlkreise rechtigte % eingeg. leer ungültig gültig Toni Michael ner Paul zelte<br />

Sennwald 2962 46.5 1376 7 3 1366 624 250 490 2<br />

Gams 2004 48.4 969 3 2 964 358 299 306 1<br />

Grabs 4483 46.6 2090 2 1 2087 720 453 910 4<br />

Buchs 6355 45.4 2885 13 3 2869 1042 484 1338 5<br />

Sevelen 2529 43.9 1110 2 2 1106 497 192 417 0<br />

Wartau 3007 50.5 1519 8 0 1511 641 274 594 2<br />

Werdenberg 21340 46.6 9949 35 11 9903 3882 1952 4055 14<br />

Sargans 3502 46.4 1624 6 1 1617 569 395 649 4<br />

Vilters-Wangs 2986 49.5 1479 6 3 1470 558 409 502 1<br />

Bad Ragaz 3379 43.4 1465 8 1 1456 558 412 482 4<br />

Pfäfers 1070 45.8 490 0 0 490 205 127 147 11<br />

Mels 5684 42.6 2421 8 6 2407 994 671 734 8<br />

Flums 3005 40.0 1202 4 0 1198 617 263 315 3<br />

Walenstadt 3497 43.8 1532 2 2 1528 549 441 538 0<br />

Quarten 1847 47.4 876 2 0 874 407 217 248 2<br />

Sarganserland 24970 44.4 11089 36 13 11040 4457 2935 3615 33<br />

Amden 1287 47.2 608 3 3 602 293 158 151 0<br />

Weesen 1099 50.8 558 2 0 556 208 134 214 0<br />

Schänis 2558 41.2 1054 6 0 1048 486 269 290 3<br />

Benken 1807 44.4 802 3 1 798 385 220 192 1<br />

Kaltbrunn 2770 40.4 1118 2 1 1115 505 299 310 1<br />

Rieden 500 46.4 232 2 0 230 116 54 60 0<br />

Gommiswald 1895 44.7 847 2 1 844 400 215 229 0<br />

Ernetschwil 1030 50.6 521 3 1 517 299 99 118 1<br />

Uznach 3455 43.8 1513 6 3 1504 544 429 528 3<br />

Schmerikon 2168 42.3 917 1 1 915 381 223 307 4<br />

Rapperswil-Jona 17820 46.2 8228 48 21 8159 2871 1925 3345 18<br />

Eschenbach 3677 42.0 1544 8 3 1533 753 376 400 4<br />

Goldingen 789 46.6 368 1 0 367 192 105 69 1<br />

St.Gallenkappel 1305 46.2 603 4 0 599 288 167 142 2<br />

See-Gaster 42160 44.9 18913 91 35 18787 7721 4673 6355 38<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

3309


Ergebnisse der Ständeratswahlen vom 27. November 2011<br />

KANTON ST.GALLEN Wahl eines st.gallischen Mitglieds <strong>des</strong> Ständerates, 2. Wahlgang<br />

28.11.11/14:23<br />

Wahltag: 27.11.2011 Seite 3 von 4<br />

Gemeinden Stimmbe- Bet.<br />

Stimmzettel<br />

Brunner Hüppi RechsteiVerein- <strong>und</strong> Wahlkreise rechtigte % eingeg. leer ungültig gültig Toni Michael ner Paul zelte<br />

Wildhaus-Alt Wildhaus Alt St.Johann<br />

1839 49.9 918 4 4 910 409 285 216 0<br />

Stein 280 57.1 160 2 0 158 76 44 38 0<br />

Nesslau-Krummenau<br />

Nesslau-Krummenau 2411 54.3 1310 8 0 1302 640 316 345 1<br />

Ebnat-Kappel 3426 49.3 1690 10 2 1678 731 403 542 2<br />

Wattwil 5115 51.0 2609 10 5 2594 1015 583 994 2<br />

Lichtensteig 1278 49.8 636 1 0 635 231 183 219 2<br />

Oberhelfenschwil 922 50.6 467 1 0 466 183 140 142 1<br />

Neckertal 2948 46.0 1355 8 1 1346 638 296 407 5<br />

Hemberg 691 52.7 364 5 1 358 185 71 102 0<br />

Krinau 186 66.1 123 0 0 123 67 26 30 0<br />

Bütschwil 2259 49.6 1120 2 3 1115 504 369 238 4<br />

Lütisburg 959 51.9 498 1 0 497 250 133 111 3<br />

Mosnang 2078 52.1 1083 6 1 1076 501 402 171 2<br />

Kirchberg 4956 51.4 2547 12 2 2533 1105 818 604 6<br />

Ganterschwil 839 60.0 503 2 2 499 263 142 93 1<br />

Toggenburg 30187 51.0 15383 72 21 15290 6798 4211 4252 29<br />

Jonschwil 2474 51.9 1284 11 0 1273 524 355 392 2<br />

Oberuzwil 3905 48.0 1874 17 2 1855 652 520 678 5<br />

Uzwil 7516 45.9 3446 23 5 3418 1308 822 1283 5<br />

Flawil 5761 46.0 2649 15 4 2630 907 672 1048 3<br />

Degersheim 2511 48.8 1224 7 2 1215 403 317 491 4<br />

Wil 11246 49.9 5606 59 2 5545 1758 1459 2315 13<br />

Bronschhofen 2877 49.1 1412 7 3 1402 567 364 467 4<br />

Zuzwil 3205 49.8 1597 8 3 1586 628 483 471 4<br />

Oberbüren 2858 48.6 1390 5 4 1381 683 337 361 0<br />

Niederbüren 985 54.8 540 4 1 535 271 159 104 1<br />

Niederhelfenschwil 2006 45.9 921 5 0 916 399 285 232 0<br />

Wil 45344 48.4 21943 161 26 21756 8100 5773 7842 41<br />

Auslandschweizer 0 .0 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

Auslandschweizer<br />

0 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

Kanton St.Gallen 304850 47.8 145694 942 223 144529 53308 36282 54616 323<br />

3310 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


ergebnisse<br />

der kantonalen Volksabstimmung vom 27. November 2011<br />

Gesetzesinitiative «Schluss mit den Steuervorteilen für ausländische Millionärinnen <strong>und</strong><br />

Millio näre (Abschaffung der Pauschalsteuer)» <strong>und</strong> Gegenvorschlag <strong>des</strong> Kantonsrates in<br />

Form <strong>des</strong> VIII. <strong>Nachtrag</strong>s <strong>zum</strong> <strong>Steuergesetz</strong><br />

Stimmberechtigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 304 850<br />

Gültige Stimmausweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146 974<br />

Eingegangene Stimmzettel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132 073<br />

abzüglich – leere Stimmzettel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 710<br />

– ungültige Stimmzettel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 334 3 044<br />

Gültige Stimmzettel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129 029<br />

Stimmbeteiligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43,32 %<br />

Abgegebene Stimmen:<br />

Frage a): Wollen Sie die Gesetzesinitiative annehmen?<br />

62 049 Ja 57 450 Nein 9 530 ohne Antwort<br />

Frage b): Wollen Sie den Gegenvorschlag annehmen?<br />

71 277 Ja 41 107 Nein 16 645 ohne Antwort<br />

Frage c): Stichfrage:<br />

Ich ziehe die Gesetzesinitiative vor: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 987 Stimmen<br />

Ich ziehe den Gegenvorschlag vor: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64 681 Stimmen<br />

Ohne Antwort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 361 Stimmen<br />

Sowohl die Gesetzesinitiative als auch der Gegenvorschlag haben eine Ja­Mehrheit erhalten.<br />

Der Gegenvorschlag hat in der Stichfrage mehr Stimmen erhalten als die Gesetzesinitiative.<br />

Somit ist der Gegenvorschlag angenommen.<br />

Die Frist zur Einreichung von Beschwerden läuft am 8. Dezember 2011 ab (Art. 46 <strong>des</strong> Gesetzes<br />

über die Urnenabstimmungen, sGS 125.3). Beschwerden sind mit eingeschriebener Post an die<br />

Regierung <strong>des</strong> Kantons St.Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St.Gallen, zu senden.<br />

Veröffentlicht im Auftrag der Regierung.<br />

St.Gallen, 5. Dezember 2011 Das Departement <strong>des</strong> Innern<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

3311


Ergebnisse der kantonalen Volksabstimmung vom 27. November 2011<br />

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27.11.2011<br />

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3312 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


Ergebnisse der kantonalen Volksabstimmung vom 27. November 2011<br />

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27.11.2011<br />

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amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

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3313


Ergebnisse der kantonalen Volksabstimmung vom 27. November 2011<br />

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27.11.2011<br />

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3314 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


Ergebnisse der kantonalen Volksabstimmung vom 27. November 2011<br />

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27.11.2011<br />

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amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

3315


Ergebnisse der kantonalen Volksabstimmung vom 27. November 2011<br />

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27.11.2011<br />

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3316 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


Ergebnisse der kantonalen Volksabstimmung vom 27. November 2011<br />

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amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

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3317


Ergebnisse der kantonalen Volksabstimmung vom 27. November 2011<br />

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27.11.2011<br />

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3318 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


ergebnisse der ersatzwahl<br />

einer richterin oder eines richters <strong>des</strong> kreisgerichtes<br />

Werdenberg-sarganserland vom 27. November 2011<br />

(für den Rest der Amtsdauer 2009 bis 2015)<br />

Stimmberechtigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 310<br />

Gültige Stimmausweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 244<br />

Eingegangene Stimmzettel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

abzüglich – leere Stimmzettel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 599<br />

18 700<br />

– ungültige Stimmzettel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 622<br />

Gültige Stimmzettel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 078<br />

Absolutes Mehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 040<br />

Stimmbeteiligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,38 %<br />

Als Richterin <strong>des</strong> Kreisgerichtes Werdenberg-Sarganserland ist gewählt:<br />

Graf­Willi Daniela, kfm. Angestellte, Gemeinderätin Wartau, Azmoos, FDP 10 920 Stimmen<br />

Weitere Stimmen haben erhalten:<br />

Krüger Markus, MAS FHO, Dipl. oec., selbständiger Informatik­Projektleiter,<br />

Frümsen, SVP . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 043 Stimmen<br />

Vereinzelte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 Stimmen<br />

Total . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 078 Stimmen<br />

Die Frist zur Einreichung von Beschwerden läuft am 8. Dezember 2011 ab (Art. 46 <strong>des</strong> Gesetzes<br />

über die Urnenabstimmungen, sGS 125.3). Beschwerden sind mit eingeschriebener Post an die<br />

Regierung <strong>des</strong> Kantons St.Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St.Gallen, zu senden.<br />

Veröffentlicht im Auftrag der Regierung.<br />

St.Gallen, 5. Dezember 2011 Das Departement <strong>des</strong> Innern<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

3319


Ergebnisse der kantonalen Ersatzwahl vom Volksabstimmung 27. November vom 201127.<br />

November 2011<br />

Ersatzwahl einer Richterin oder eines Richters <strong>des</strong> Kreisgerichtes Werdenberg-Sarganserland<br />

vom 27. November 2011<br />

Gemeinden Stimmbe- Stimmbe- Stimmzettel Graf-Willi Krüger Vereinzelte<br />

rechtigte teiligung %<br />

Daniela Markus<br />

eingeg. leer ungültig gültig<br />

Sennwald 2962 40.9 1210 31 0 1179 632 537 10<br />

Gams 2004 42.3 847 24 2 821 483 338 0<br />

Grabs 4483 41.3 1852 63 3 1786 1137 640 9<br />

Buchs 6355 41.1 2610 89 4 2517 1534 964 19<br />

Sevelen 2529 39.2 991 30 1 960 590 360 10<br />

Wartau 3007 47.8 1438 58 2 1378 858 517 3<br />

Sargans 3502 41.3 1447 46 4 1397 914 467 16<br />

Vilters-Wangs 2986 42.9 1280 36 2 1242 808 428 6<br />

Bad Ragaz 3379 38.2 1292 45 0 1247 787 452 8<br />

Pfäfers 1070 39.5 423 12 0 411 260 151 0<br />

Mels 5684 37.5 2131 76 0 2055 1198 845 12<br />

Flums 3005 34.4 1034 20 0 1014 529 480 5<br />

Walenstadt 3497 38.7 1352 49 4 1299 773 514 12<br />

Quarten 1847 42.9 793 20 1 772 417 350 5<br />

Gerichtskreis Werdenberg-<br />

Sarganserland 46310 40.4 18700 599 23 18078 10920 7043 115<br />

3320 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


kaNtoNsrat<br />

Kantonsrat St.Gallen 22.11.16<br />

V. <strong>Nachtrag</strong><br />

<strong>zum</strong> Einführungsgesetz zur B<strong>und</strong>esgesetzgebung<br />

über die Krankenversicherung<br />

<strong>Botschaft</strong> <strong>und</strong> <strong>Entwurf</strong> der Regierung vom 25. Oktober 2011<br />

Inhaltsverzeichnis Seite<br />

Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3322<br />

1 Anlass der Neuregelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3323<br />

1.1 KVG­Änderung vom 19. März 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3323<br />

1.2 Motion 42.11.02 «Liste von säumigen Zahlern <strong>und</strong> Zahlerinnen von Krankenkassenprämien»<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3323<br />

2 Auszahlung der IPV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3323<br />

2.1 Situation heute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3323<br />

2.2 KVG­Änderung vom 19. März 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3324<br />

2.3 Übersicht der Änderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3325<br />

2.4 Regelungsbedarf auf kantonaler Ebene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3325<br />

3 Uneinbringliche Prämien <strong>und</strong> Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung<br />

(OKP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3326<br />

3.1 Situation heute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3326<br />

3.1.1 Finanzierung der Verlustscheinübernahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3327<br />

3.1.2 Verlustscheinbewirtschaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3328<br />

3.2 KVG­Änderung vom 19. März 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3328<br />

3.2.1 Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3328<br />

3.2.2 Verlustscheinbewirtschaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3330<br />

3.3 Übersicht der Änderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3330<br />

3.4 Regelungsbedarf auf kantonaler Ebene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3331<br />

3.4.1 Bis <strong>zum</strong> 31. Dezember 2011 fällige OKP­Ausstände . . . . . . . . . . . . . . . . 3331<br />

3.4.2 Finanzierung der ab dem 1. Januar 2012 fälligen OKP­Ausstände . . . . 3331<br />

4 Liste der betriebenen Versicherten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3333<br />

4.1 Situation heute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3333<br />

4.2 KVG­Änderung vom 19. März 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3333<br />

4.3 Regelungsbedarf auf kantonaler Ebene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3334<br />

4.3.1 Meldungen über Betreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3335<br />

4.3.2 Leistungssistierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3335<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

3321


4.3.3 Zugriffsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3336<br />

4.3.4 Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3336<br />

4.3.5 Übersicht Verfahrensablauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3337<br />

5 Finanzielle Auswirkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3337<br />

5.1 Ersatzleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3337<br />

5.2 Durchführungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3338<br />

6 Bemerkungen zu den Bestimmungen <strong>des</strong> V. <strong>Nachtrag</strong>s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3339<br />

7 Referendum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3342<br />

8 Antrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3343<br />

Beilage: Glossar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3344<br />

<strong>Entwurf</strong> (V. <strong>Nachtrag</strong> <strong>zum</strong> Einführungsgesetz zur B<strong>und</strong>esgesetzgebung über die Krankenversicherung)<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3346<br />

Zusammenfassung<br />

Mit der Änderung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esgesetzes über die Krankenversicherung vom 19. März 2010 werden<br />

die Kantone verpflichtet, die individuelle Prämienverbilligung (IPV) spätestens ab 1. Januar 2014 an<br />

die Krankenversicherer auszuzahlen.<br />

Gleichzeitig wird die Übernahme von ausstehenden Prämien <strong>und</strong> Kostenbeteiligungen der<br />

obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) ab dem 1. Januar 2012 schweizweit einheitlich<br />

geregelt. Die Kantone werden verpflichtet, 85 Prozent der mit Verlustscheinen oder diesen gleichgesetzten<br />

Rechtstiteln ausgewiesenen OKP-Ausstände zu übernehmen. Im Gegenzug sehen die<br />

Krankenversicherer von einer Leistungssistierung ab. Der Kanton hat jedoch die Möglichkeit, auf<br />

den Wegfall der Leistungssistierung zu verzichten <strong>und</strong> Versicherte, die ihrer Prämienpflicht trotz<br />

Betreibung nicht nachkommen, auf einer Liste zu erfassen. In diesem System werden von der OKP<br />

nur Notfallbehandlungen erstattet. Der Kantonsrat hat sich am 26. April 2011 mit Gutheissung der<br />

Motion 42.11.02 «Liste von säumigen Zahlern <strong>und</strong> Zahlerinnen von Krankenkassenprämien» für<br />

die Einführung einer kantonalen Liste der betriebenen Versicherten ausgesprochen.<br />

Der Nutzen der aufwendigen Listenführung ist umstritten. Ein Listeneintrag erfolgt nur bei<br />

Betreibungen für OKP-Prämien, nicht jedoch bei Betreibungen für Rechnungen von Leistungserbringern<br />

(wie Arztrechnungen). Auch mit einer Liste kann nicht gewährleistet werden, dass offene<br />

Arztrechnungen bezahlt werden bzw. die von den Krankenversicherern im System <strong>des</strong> Tiers garant<br />

an die Versicherten erstatteten OKP-Leistungen zur Bezahlung der offenen Arztrechnungen verwendet<br />

werden. Zudem bringen ein Listeneintrag <strong>und</strong> eine Leistungssistierung im Lauf <strong>des</strong> Betreibungsverfahrens<br />

kein besseres Betreibungsergebnis, da die vom B<strong>und</strong>esgesetz über Schuldbetreibung<br />

<strong>und</strong> Konkurs vorgegebene Rangordnung der Gläubiger einzuhalten ist.<br />

Mit dem vorliegenden <strong>Nachtrag</strong> werden die Bestimmungen <strong>des</strong> Einführungsgesetzes zur B<strong>und</strong>esgesetzgebung<br />

über die Krankenversicherung an die Revision <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esrechts angepasst <strong>und</strong> die<br />

gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen für die Führung einer kantonalen Liste der betriebenen Versicherten geschaffen.<br />

3322 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


Herr Präsident<br />

Sehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren<br />

Mit dieser Vorlage unterbreiten wir Ihnen <strong>Botschaft</strong> <strong>und</strong> <strong>Entwurf</strong> zu einem V. <strong>Nachtrag</strong> <strong>zum</strong><br />

Einführungsgesetz zur B<strong>und</strong>esgesetzgebung über die Krankenversicherung (sGS 331.11; abgekürzt<br />

EG­KVG). Damit sollen die Gr<strong>und</strong>lagen für die Umsetzung der Änderung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esgesetzes<br />

über die Krankenversicherung (SR 832.10; abgekürzt KVG), welche die eidgenössischen<br />

Räte am 19. März 2010 beschlossen haben (AS 2011, 3523), <strong>und</strong> die Führung einer kantonalen<br />

Liste der betriebenen Versicherten geschaffen werden.<br />

1 Anlass der Neuregelung<br />

1.1 KVG-Änderung vom 19. März 2010<br />

Mit der KVG­Änderung vom 19. März 2010 werden die Auszahlung der IPV sowie die Finanzierung<br />

der uneinbringlichen Prämien <strong>und</strong> Kostenbeteiligungen der OKP neu geregelt. Das System<br />

der Leistungssistierung wird für ab 1. Januar 2012 fällige OKP­Ausstände aufgehoben. Die<br />

Möglichkeit der Führung einer kantonalen Liste der betriebenen Versicherten bei einem gleichzeitigen<br />

Verzicht auf den Wegfall der Leistungssistierung wird im B<strong>und</strong>esrecht verankert.<br />

Am 22. Juni 2011 hat der B<strong>und</strong>esrat das Inkrafttreten der KVG­Änderung auf den 1. Januar<br />

2012 festgelegt <strong>und</strong> mit der Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (SR<br />

832.102; abgekürzt KVV) entsprechende Ausführungsbestimmungen erlassen. Die Umsetzung<br />

der KVG­Änderung sowie der entsprechenden Ausführungsbestimmungen macht eine Anpassung<br />

<strong>des</strong> EG­KVG notwendig.<br />

1.2 Motion 42.11.02 «Liste von säumigen Zahlern <strong>und</strong> Zahlerinnen von Krankenkassenprämien»<br />

Am 15. Februar 2011 reichten die SVP­ <strong>und</strong> die FDP­Fraktion die Motion 42.11.02 «Liste von<br />

säumigen Zahlern <strong>und</strong> Zahlerinnen von Krankenkassenprämien» ein. Entgegen dem Antrag<br />

der Regierung hiess der Kantonsrat am 26. April 2011 die Motion gut. Damit wurde die Regierung<br />

beauftragt, die gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen für die Führung einer Liste der betriebenen OKP­<br />

Versicherten zu schaffen. Der Kantonsrat sprach sich dafür aus, das EG­KVG zeitgleich mit der<br />

Inkraftsetzung der KVG­Änderung vom 19. März 2010 auf den 1. Januar 2012 anzupassen. Damit<br />

bildet auch die Einführung einer kantonalen Liste der Versicherten, die ihrer Prämienpflicht<br />

trotz Betreibung nicht nachkommen, Gegenstand <strong>des</strong> V. <strong>Nachtrag</strong>s <strong>zum</strong> EG­KVG.<br />

2 Auszahlung der IPV<br />

2.1 Situation heute<br />

Die Auszahlung der IPV, welche als soziales Korrektiv zur einkommensunabhängigen Kopfprämie<br />

an Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgerichtet wird, wird im KVG<br />

heute nicht näher geregelt. Es besteht keine Verpflichtung, die IPV an die Krankenversicherer<br />

auszuzahlen. Eine direkte Auszahlung an die Versicherten ist möglich.<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

3323


Im Kanton St.Gallen ist eine Auszahlung der IPV an die Krankenversicherer bereits heute<br />

weitestgehend gewährleistet. Insgesamt werden von der Sozialversicherungsanstalt <strong>des</strong> Kantons<br />

St.Gallen (SVA) r<strong>und</strong> 90 Prozent der ordentlichen IPV 1 an die Krankenversicherer ausgerichtet.<br />

Die meisten Krankenversicherer wirken beim Vollzug der ordentlichen IPV mit. Die Einzelheiten<br />

wurden zwischen den Krankenversicherern <strong>und</strong> der SVA vertraglich geregelt. Die Datenlieferung<br />

<strong>und</strong> Auszahlung der ordentlichen IPV an die dem Vertrag beigetretenen Krankenversicherer<br />

erfolgt jeweils im Mai. Die Krankenversicherer schreiben die Guthaben den anspruchsberechtigten<br />

Versicherten in der Regel jeweils ab der nächstfolgenden Prämienrechnung gut. Die Krankenversicherer<br />

profitieren aufgr<strong>und</strong> dieser Regelung von einem Zinsvorteil, durch welchen die<br />

administrativen Mehraufwendungen gedeckt werden sollen. Eine zusätzliche Entschädigung<br />

für die Mitwirkung der Krankenversicherer – wie dies in anderen Kantonen teilweise der Fall ist –<br />

erfolgt nicht. Die restlichen r<strong>und</strong> 10 Prozent der ordentlichen IPV werden den anspruchsberechtigten<br />

Versicherten direkt ausbezahlt. Dies ist für die dem Vertrag mit der SVA nicht beigetretenen<br />

Krankenversicherer <strong>und</strong> für die nach dem IPV­Hauptlauf im Mai bei der SVA einge­<br />

henden IPV­Anträge der Fall.<br />

Die IPV für Sozialhilfe­Beziehende 2 wird von den Gemeinden gr<strong>und</strong>sätzlich an die Krankenversicherer<br />

ausgerichtet. Die Gemeinden rechnen die entsprechenden IPV­Aufwendungen jährlich<br />

mit der SVA ab.<br />

Eine Ausnahme bilden die Ergänzungsleistungen (EL). Die IPV für EL­Beziehende 3 ist<br />

Bestandteil der monatlich von der SVA ausgerichteten EL­Rente <strong>und</strong> wird nicht dem Krankenversicherer<br />

ausgerichtet.<br />

2.2 KVG-Änderung vom 19. März 2010<br />

Mit der KVG­Änderung hat die Auszahlung der IPV innert einer Übergangsfrist von zwei Jahren<br />

ausschliesslich an die Krankenversicherer zu erfolgen. Eine Auszahlung der IPV an die Versicherten<br />

ist ab dem Jahr 2014 nicht mehr zulässig. Folglich muss auch die IPV für EL­Beziehende<br />

den Krankenversicherern ausgerichtet werden. Einerseits soll verhindert werden, dass die<br />

Versicherten die erhaltene IPV für andere Zwecke als für die Finanzierung der OKP­Prämien<br />

einsetzen, anderseits soll das Risiko von Zahlungsausständen reduziert werden. Eine Entschädigung<br />

für die Mitwirkung der Krankenversicherer ist nicht vorgesehen. Somit tragen die Krankenversicherer<br />

die ihnen aus dem Vollzug der IPV erwachsenden Kosten.<br />

Der Datenaustausch zwischen Kantonen <strong>und</strong> Krankenversicherern hat nach einem schweizweit<br />

einheitlichen Standard zu erfolgen. Der B<strong>und</strong>esrat hat im Rahmen der von ihm erlassenen<br />

Ausführungsbestimmungen das Eidgenössische Departement <strong>des</strong> Innern (EDI) dazu ermächtigt,<br />

technische <strong>und</strong> organisatorische Vorgaben für den Datenaustausch <strong>und</strong> das Datenformat<br />

nach Anhörung der Kantone <strong>und</strong> der Krankenversicherer festzulegen. Entsprechende Vorarbeiten<br />

für einen elektronischen Datenaustausch auf der Informatik­Plattform SEDEX4 wurden<br />

von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Ges<strong>und</strong>heitsdirektorinnen <strong>und</strong> ­direktoren<br />

(GDK) <strong>und</strong> vom Dachverband der Schweizer Krankenversicherer geleistet. Die Festlegung <strong>des</strong><br />

Standards für den Datenaustausch durch das EDI ist noch offen.<br />

1 Im Antragsverfahren nach Art. 9 bis 13 EG­KVG von der SVA ausgerichtete IPV.<br />

2 Im Rahmen der finanziellen Sozialhilfe werden von den Gemeinden die tatsächlichen OKP­Prämien übernommen.<br />

3 Im Rahmen der EL­Rente werden die kantonalen OKP­Durchschnittsprämien erstattet.<br />

4 Secure data exchange: Vom B<strong>und</strong> im Rahmen der Registerharmonisierung für den sicheren Datenaustausch<br />

zur Verfügung gestellte Datenplattform.<br />

3324 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


2.3 Übersicht der Änderungen<br />

Die wichtigsten Änderungen, die aus der KVG­Änderung resultieren, werden in der folgenden<br />

Tabelle dargestellt:<br />

Bereich Bisher Neu<br />

Auszahlung IPV Auszahlung an Krankenversicherer<br />

oder direkt an die Versicherten<br />

zulässig. Auszahlung der IPV<br />

für EL­Beziehende als Bestandteil<br />

der EL­Rente an die Anspruchsberechtigten.<br />

Datenaustausch<br />

mit den Kranken­<br />

versicherern<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

Keine Vorgaben <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es über<br />

die Abwicklung <strong>des</strong> Datenaustausches<br />

mit den Krankenversicherern.<br />

Auszahlungsstelle Mit Ausnahme <strong>des</strong> EL­Bereichs<br />

keine B<strong>und</strong>esvorgaben.<br />

Finanzierung<br />

der Mitwirkung<br />

der Kranken­<br />

versicherer<br />

Keine Vorgaben <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es. Eine<br />

allfällige Mitwirkung der Kranken­<br />

versicherer (einschliesslich Ent­<br />

schädigung der Administrativkosten)<br />

musste bisher vertraglich<br />

vereinbart werden.<br />

2.4 Regelungsbedarf auf kantonaler Ebene<br />

Auszahlung erfolgt (spätestens ab<br />

dem 1. Januar 2014) ausschliesslich<br />

an die Krankenversicherer.<br />

Festlegung eines gesamtschweizerisch<br />

einheitlichen Standards für<br />

den Datenaustausch.<br />

Für den Datenaustausch über<br />

die Auszahlung der IPV mit den<br />

Versicherern soll eine einzige<br />

kantonale Stelle zuständig sein.<br />

Der Kanton <strong>und</strong> die Krankenversicherer<br />

tragen die ihnen aus<br />

dem Vollzug der IPV erwach­<br />

senden Kosten.<br />

Die Auszahlung der IPV an die Krankenversicherer im Kanton St.Gallen ist bereits heute weitestgehend<br />

gewährleistet. Eine vollständige Auszahlung der IPV an die Krankenversicherer wird innerhalb<br />

der Übergangsfrist gewährleistet werden können. Dazu müssen die entsprechenden technischen<br />

<strong>und</strong> organisatorischen Vorgaben für den elektronischen Datenaustausch durch das<br />

EDI erlassen <strong>und</strong> die Abläufe zur Durchführung der IPV angepasst werden. Die Regierung wird<br />

das Verfahren, die Auszahlung der IPV <strong>und</strong> die Mitwirkung der politischen Gemeinden <strong>und</strong> der<br />

Krankenversicherer wie bis anhin mit Verordnung regeln <strong>und</strong> dabei die auf B<strong>und</strong>esebene noch<br />

zu erlassenden Bestimmungen berücksichtigen.<br />

Da sich mit grosser Wahrscheinlichkeit aufgr<strong>und</strong> der Anforderungen an den Datenaustausch<br />

eine Übertragung der Auszahlung der IPV für Sozialhilfe­Beziehende (von den Gemeinden) an<br />

die SVA aufdrängen wird, soll im EG­KVG eine entsprechende Delegationsmöglichkeit geschaffen<br />

werden. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass der Kanton gemäss den vom B<strong>und</strong>esrat<br />

festgelegten Ausführungsbestimmungen für den Datenaustausch eine einzige Stelle zu bestimmen<br />

hat.<br />

3325


3 Uneinbringliche Prämien <strong>und</strong> Kostenbeteiligungen der obligatorischen<br />

Krankenpflegeversicherung (OKP)<br />

3.1 Situation heute<br />

Der Krankenversicherer muss unbezahlte Prämien <strong>und</strong> Kostenbeteiligungen der OKP (spätes tens<br />

drei Monate ab deren Fälligkeit) schriftlich mahnen <strong>und</strong> für die Begleichung der Ausstände<br />

eine Nachfrist von 30 Tagen ansetzen. Wenn die versicherte Person die OKP­Ausstände nicht<br />

innert der gesetzten Frist bezahlt, muss der Krankenversicherer (innert weiteren vier Monaten)<br />

die Betreibung anheben. Aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> Beitreibungsbegehrens stellt das Betreibungsamt der<br />

Schuldnerin oder dem Schuldner den Zahlungsbefehl zu. Wenn die Forderung samt Betreibungskosten<br />

nicht innert 20 Tagen beglichen wird, kann der Krankenversicherer die Fortsetzung der<br />

Betreibung verlangen (Fortsetzungsbegehren). Ein von der betriebenen Person zur Bestreitung<br />

der Forderung erhobener Rechtsvorschlag kann dabei mittels (formeller) Verfügung vom<br />

Krankenversicherer selbst aufgehoben werden. Mit der Stellung <strong>des</strong> Fortsetzungsbegehrens schiebt<br />

der Krankenversicherer die Übernahme der Kosten für Leistungen auf <strong>und</strong> benachrichtigt die<br />

zuständige kantonale Stelle (im Kanton St.Gallen die kommunalen Sozialämter) über die Leistungssistierung.<br />

Der Beginn, die Wirkung <strong>und</strong> die Aufhebung der Leistungssistierung sind in Art. 105 c<br />

KVV 1 geregelt. Eine Leistungssistierung hat zur Folge, dass der Krankenversicherer Rechnungen<br />

für medizinische Behandlungen, Medikamente usw. nicht mehr übernehmen muss. Für die freipraktizierenden<br />

Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte, die Spitäler <strong>und</strong> weiteren Leistungserbringer bedeutet<br />

dies, dass ihre Leistungen nicht durch den Krankenversicherer vergütet werden. Die Leistungssistierung<br />

bleibt bestehen, bis die betriebenen OKP­Ausstände (einschliesslich Verzugszinsen<br />

<strong>und</strong> Betreibungskosten) vollständig bezahlt sind. Erst dann begleicht der Krankenversicherer<br />

die offenen Arzt­, Spital­ <strong>und</strong> Medikamentenrechnungen usw., die bei ihm während der Zeit der<br />

Leistungssistierung zur Vergütung eingereicht worden sind. Die säumige versicherte Person kann<br />

den Krankenversicherer bis zur vollständigen Bezahlung der OKP­Ausstände nicht wechseln.<br />

Im Kanton St.Gallen werden die OKP­Ausstände bei nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit<br />

(d. h. im Rahmen der Sozialhilfe oder bei Vorliegen eines Pfändungsverlustscheins 2 ) von den<br />

politischen Gemeinden übernommen (Art. 14bis Abs. 1 Bst. b EG­KVG). Voraussetzung für die<br />

Übernahme von Pfändungsverlustscheinen ist, dass die betroffene Person <strong>zum</strong> Zeitpunkt der<br />

Einreichung <strong>des</strong> Übernahmegesuchs durch den Krankenversicherer ihren zivilrechtlichen Wohnsitz<br />

im Kanton St.Gallen hat. OKP­Ausstände von Versicherten, die bereits weggezogen sind,<br />

werden nicht übernommen. Bei Zuzügerinnen <strong>und</strong> Zuzügern aus anderen Kantonen müssen<br />

die politischen Gemeinden hingegen auch OKP­Ausstände übernehmen, die vor dem Zuzug in<br />

den Kanton St.Gallen entstanden sind. Ziel dieser Regelung ist die Wiederherstellung der Leistungspflicht<br />

der OKP (Aufhebung der Leistungssistierung) für im Kanton St.Gallen wohnhafte<br />

<strong>und</strong> nachgewiesenermassen zahlungsunfähige Versicherte. Mit der Übernahme der OKP­Ausstände<br />

werden die Krankenversicherer wieder leistungspflichtig <strong>und</strong> vergüten die OKP­Leistun­<br />

1 Art. 105 c Abs. 2 <strong>und</strong> 3 KVV:<br />

2 Der Aufschub beginnt am Tag seiner Mitteilung. Er gilt für jene Rechnungen, die dem Versicherer während<br />

<strong>des</strong> Aufschubs zur Rückerstattung von Kosten oder zur Vergütung von Leistungen zukommen.<br />

3 Der Aufschub endet, sobald die Prämien <strong>und</strong> Kostenbeteiligungen, die Gegenstand <strong>des</strong> Fortsetzungsbegehrens<br />

waren, sowie die angefallenen Verzugszinse <strong>und</strong> Betreibungskosten bezahlt sind.<br />

2 Konkursverlustscheine werden seit dem Jahr 2008 nicht mehr übernommen, da der Krankenversicherer<br />

nach Vorliegen eines Konkursverlustscheins wieder leistungspflichtig wird.<br />

3326 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


gen für die während der Zeit der Leistungssistierung eingereichten Rechnungen. Die Erstattung<br />

der OKP­Leistungen durch die Krankenversicherer erfolgt nach den zwischen Leistungserbringern<br />

<strong>und</strong> Krankenversicherern vereinbarten Regelungen. Die Tarifpartner haben die Wahl zwischen<br />

dem System <strong>des</strong> Tiers payant oder dem System <strong>des</strong> Tiers garant.<br />

– System <strong>des</strong> Tiers payant: Die Leistungserbringer reichen die Rechnungen bei den Krankenversicherern<br />

ein. Die Versicherten erhalten eine Kopie dieser Rechnungen. Die Vergütung<br />

der OKP­Pflichtleistungen durch die Krankenversicherer erfolgt an die Leistungserbringer.<br />

Die im System <strong>des</strong> Tiers payant vertraglich vereinbarte Schuldübernahme der Krankenversicherer<br />

hat eine Schuldbefreiung der versicherten Person für OKP­Pflichtleistungen<br />

zur Folge. Das System <strong>des</strong> Tiers payant wird unter anderem von den st.gallischen Spitälern<br />

angewendet.<br />

– System <strong>des</strong> Tiers garant: Auf den 1. Januar 2007 änderten die freipraktizierenden Ärztinnen<br />

<strong>und</strong> Ärzten das Zahlungssystem zu Tiers garant. In diesem System schulden die Versicherten<br />

den Leistungserbringern die Vergütung der Leistung. Sie haben die Leistungs erbringer ohne<br />

Rücksicht darauf zu entschädigen, in welchem Zeitpunkt die Krankenversicherer die Vergütung<br />

erbringen. Die Versicherten haben gegenüber dem Krankenversicherer einen<br />

Anspruch auf Rückerstattung. Die Kostenrückerstattungen <strong>des</strong> Krankenversicherers sind<br />

keine zweckgeb<strong>und</strong>enen Leistungen. Nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esgerichtes verüben<br />

die Versicherten <strong>des</strong>halb keine Veruntreuung im Sinn von Art. 138 <strong>des</strong> Schweize rischen<br />

Strafgesetzbuches (SR 311.0; abgekürzt StGB), wenn sie Rückerstattungen zu persönlichen<br />

Zwecken <strong>und</strong> nicht zur Honorarzahlung verwenden. Das Inkassorisiko für Honorarrechnungen<br />

liegt im System <strong>des</strong> Tiers garant bei den Leistungserbringern. Die Leistungserbringer<br />

haben nach Art. 42 Abs. 1 KVG jedoch die Möglichkeit, sich den Anspruch auf Rückerstattung<br />

der OKP­Leistungen im Einzelfall von den Versicherten abtreten zu lassen. Nach den<br />

Informationen <strong>des</strong> Ges<strong>und</strong>heitsdepartementes wurde diese Möglichkeit von den freipraktizierenden<br />

Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzten im Fall von säumigen Honorarschuldnerinnen <strong>und</strong> Schuldnern<br />

teilweise genutzt. Auch wurde bei Wahlbehandlungen teilweise eine Vorauszahlung<br />

durch die Patientinnen <strong>und</strong> Patienten verlangt.<br />

3.1.1 Finanzierung der Verlustscheinübernahme<br />

Die politischen Gemeinden rechnen heute die von ihnen aufgr<strong>und</strong> von Pfändungsverlustscheinen<br />

übernommenen Prämien <strong>und</strong> Kostenbeteiligungen der OKP (einschliesslich Betreibungskosten<br />

<strong>und</strong> Verzugszinsen) jeweils bis <strong>zum</strong> 15. Dezember mit der SVA ab. Die sogenannten Ersatzleistungen<br />

werden den politischen Gemeinden heute vollumfänglich durch den Kanton erstattet.<br />

Ab dem Jahr 2012 wird nach Nr. I / 51 <strong>des</strong> Kantonsratsbeschlusses über Massnahmen zur<br />

Bereinigung <strong>des</strong> strukturellen Defizits <strong>des</strong> Staatshaushalts vom 15. / 16. Februar 2011 (ABl 2011,<br />

630) auf eine Erstattung der Kostenbeteiligungen <strong>und</strong> Betreibungskosten (nicht anrechenbare<br />

Ersatzleistungen im Rahmen der Sozialhilfe, im Rahmen <strong>des</strong> Gesetzes über Mutterschaftsbeiträge<br />

[sGS 372.1] <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> von Verlustscheinen) durch den Kanton verzichtet. Die dazu notwendige<br />

Gesetzesanpassung bzw. der IV. <strong>Nachtrag</strong> <strong>zum</strong> EG­KVG ist Bestandteil der Sammelvorlage<br />

I zur Umsetzung der Massnahmen zur Bereinigung <strong>des</strong> strukturellen Defizits <strong>des</strong><br />

Staatshaushalts durch Gesetzesänderungen vom 31. Mai 2011 (22.11.07 F; ABl 2011, 1615). Die<br />

Prämien <strong>und</strong> Verzugszinsen (anrechenbare Ersatzleistungen) werden den politischen Gemeinden<br />

auch künftig aus den IPV­Mitteln durch den Kanton erstattet.<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

3327


3.1.2 Verlustscheinbewirtschaftung<br />

Die politischen Gemeinden bewirtschaften heute die von ihnen übernommenen Pfändungsverlustscheine<br />

bzw. setzen die Betreibung fort. Der Kanton erhält die Hälfte <strong>des</strong> Nettobetreibungserlöses<br />

bzw. <strong>des</strong> Betreibungserlöses nach Abzug der Betreibungskosten. Für den Kantonsanteil<br />

erfolgt eine Gutschrift im Rahmen der jährlichen Abrechnung der Ersatzleistungen mit der SVA.<br />

3.2 KVG-Änderung vom 19. März 2010<br />

Die Verpflichtung <strong>des</strong> Krankenversicherers zur Durchführung der Betreibung der säumigen<br />

OKP­Versicherten bleibt im Wesentlichen unverändert. Einzig die bisherige Frist von vier<br />

Monaten zur Anhebung der Betreibung (im Anschluss an die Zahlungsaufforderung) entfällt.<br />

Der Kanton kann verlangen, dass der Krankenversicherer die betriebenen Schuldnerinnen <strong>und</strong><br />

Schuldner auch künftig bekannt gibt. Damit soll dem Kanton ermöglicht werden, zugunsten<br />

der versicherten Person tätig zu werden, bevor das Betreibungsverfahren mit der Ausstellung<br />

eines Verlustscheins endet. Eine säumige versicherte Person kann den Krankenversicherer auch<br />

weiterhin nicht wechseln, solange sie die OKP­Ausstände nicht vollständig bezahlt hat.<br />

Die Finanzierung der uneinbringlichen OKP­Ausstände wird schweizweit einheitlich geregelt.<br />

Der Kanton muss 85 Prozent der mit Verlustscheinen oder diesen gleichgesetzten Rechtstiteln<br />

ausgewiesenen (ab dem 1. Januar 2012 fälligen) OKP­Ausstände übernehmen.<br />

Solange die IPV nicht über den Krankenversicherer ausgerichtet wird, muss der Kanton<br />

anstatt 85 Prozent 87 Prozent der OKP­Ausstände übernehmen. In den Ausführungsbestimmungen<br />

hat der B<strong>und</strong>esrat Verfügungen über die Ausrichtung von EL einem Verlustschein gleichgesetzt.<br />

Der Kanton hat die Möglichkeit, weitere Rechtstitel, die das Fehlen von finanziellen<br />

Mitteln der versicherten Person belegen, einem Verlustschein gleichzusetzen.<br />

Mit der anteilmässigen Finanzierung der uneinbringlichen OKP­Ausstände durch den<br />

Kanton fällt das System der Leistungssistierung für ab dem 1. Januar 2012 erbrachte OKP­Leistungen<br />

weg. Für die freipraktizierenden Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte sowie die Spitäler <strong>und</strong> weiteren<br />

Leistungserbringer bedeutet dies, dass ihre Leistungen in jedem Fall bzw. auch dann durch den<br />

Krankenversicherer vergütet werden, wenn die versicherte Person Prämien <strong>und</strong> Kostenbeteiligungen<br />

der OKP nicht vollständig bezahlt hat. Der Kanton hat jedoch die Möglichkeit, auf<br />

den Wegfall <strong>des</strong> Systems der Leistungssistierung zu verzichten <strong>und</strong> eine kantonale Liste der betriebenen<br />

Versicherten zu führen (siehe Ziff. 4 dieser <strong>Botschaft</strong>). Die Regelungen zu den Vergütungssystemen<br />

Tiers payant <strong>und</strong> Tiers garant bleiben unverändert.<br />

Es besteht keine b<strong>und</strong>esrechtliche Verpflichtung <strong>des</strong> Kantons zur Übernahme der mit Verlustscheinen<br />

oder diesen gleichgesetzten Rechtstiteln ausgewiesenen <strong>und</strong> bis 31. Dezember 2011<br />

fälligen OKP­Ausstände. Wenn der Kanton diese OKP­Ausstände nicht übernimmt, bleiben die<br />

nach bisherigem Recht verfügten Leistungssistierungen aufrecht <strong>und</strong> bis 31. Dezember 2011<br />

erbrachte Leistungen werden nicht durch den Krankenversicherer vergütet. Sobald die säumige<br />

versicherte Person die OKP­Ausstände vollständig bezahlt hat, übernimmt der Krankenversicherer<br />

die Kosten der erbrachten Leistungen.<br />

3.2.1 Verfahren<br />

Der Kanton bestimmt eine (einzige) kantonale Behörde, die für die Abwicklung <strong>des</strong> Verfahrens<br />

mit den Krankenversicherern zuständig ist.<br />

3328 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


Die Krankenversicherer informieren die zuständige kantonale Behörde am Ende je<strong>des</strong> Quartals<br />

über die Entwicklung der seit Jahresbeginn ausgestellten Verlustscheine. Bis <strong>zum</strong> 31. März<br />

übermitteln die Krankenversicherer der kantonalen Behörde die Schlussabrechnung für die<br />

Gesamtforderung der im Vorjahr ausgestellten Verlustscheine. Die Richtigkeit der Daten muss<br />

von der vom Kanton bezeichneten Revisionsstelle bestätigt <strong>und</strong> die Bestätigung der kantonalen<br />

Behörde zusammen mit der Schlussabrechnung übermittelt werden. Die kantonale Behörde<br />

kann den Krankenversicherern die Personendaten für die Versicherten übermitteln, für welche<br />

sie die ausstehenden Beträge übernimmt. Der Kanton, in dem der Verlustschein ausgestellt<br />

wurde, bezahlt dem Krankenkenversicherer die Forderung bis <strong>zum</strong> 30. Juni.<br />

Das Verfahren lässt sich vereinfacht wie folgt darstellen:<br />

Bekanntgabe betriebene Schuldnerinnen <strong>und</strong> Schuldner an kantonale Behörde<br />

durch Krankenversicherer (falls vom Kanton verlangt)<br />

Allfällige Übernahme OKP-Ausstände<br />

durch Kanton oder<br />

Mitteilung, dass einem Verlustschein<br />

gleichgesetzter Rechtstitel<br />

vorhanden ist<br />

Quartalsweise Bekanntgabe der Entwicklung der Gesamtforderung aufgr<strong>und</strong><br />

von Verlustscheinen an kantonale Behörde durch Krankenversicher<br />

Überprüfung Schlussabrechnung Krankenversicherer durch (vom Kanton<br />

bezeichnete) Revisionsstelle<br />

Übermittlung Schlussabrechnung <strong>und</strong> Revisionsbericht an kantonale Behörde<br />

durch Krankenversicherer (bis 31. März)<br />

Rückmeldung betreffend Forderungsübernahme durch kantonale Behörde an<br />

Krankenversicherer <strong>und</strong> Bezahlung 85 Prozent Gesamtforderung bis 30. Juni<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

oder<br />

Fortsetzung Betreibungsverfahren<br />

durch Krankenversicherer<br />

3329


Die technischen <strong>und</strong> organisatorischen Vorgaben für den Datenaustausch zwischen der zuständigen<br />

kantonalen Behörde <strong>und</strong> den Krankenversicherern können durch das EDI festgelegt<br />

werden. Die Festlegung eines gesamtschweizerisch einheitlichen Standards durch das EDI ist<br />

noch offen. Vorgesehen ist die Verwendung der Informatik­Plattform SEDEX.<br />

3.2.2 Verlustscheinbewirtschaftung<br />

Die Krankenversicherer bewahren die Verlustscheine <strong>und</strong> die diesen gleichgesetzten Rechtstitel<br />

bis zur vollständigen Bezahlung der ausstehenden OKP­Forderungen auf. Hat die versicherte<br />

Person ihre Schuld vollständig oder teilweise gegenüber dem Krankenversicherer beglichen, muss<br />

dieser dem Kanton 50 Prozent <strong>des</strong> von der versicherten Person erhaltenen Betrags erstatten. Die<br />

Rückerstattungen aus der Verlustscheinbewirtschaftung werden von der vom Kanton zu bezahlenden<br />

Schlussabrechnung in Abzug gebracht.<br />

3.3 Übersicht der Änderungen<br />

Die wichtigsten Änderungen, die aus der KVG­Änderung resultieren, werden in der folgenden<br />

Tabelle dargestellt:<br />

Bereich Bisher Neu<br />

Finanzierung<br />

uneinbringliche<br />

OKP­Ausstände<br />

Keine Vorgaben <strong>des</strong> KVG<br />

betreffend Übernahme OKP­<br />

Ausstände durch die Kantone.<br />

Im Kanton St.Gallen ist die<br />

Übernahme der Pfändungsverlustscheine<br />

durch die po­<br />

litischen Gemeinden sowie die<br />

Erstattung dieser Aufwendungen<br />

durch den Kanton durch das<br />

EG­KVG vorgegeben.<br />

Leistungssistierung Leistungssistierung für OKP­<br />

Ausstände im Lauf <strong>des</strong> Betreibungsverfahrens(Fortsetzungsbegehren).<br />

Einheitliche gesamtschweizerische<br />

Regelung. Verpflichtung<br />

der Kantone, 85 Prozent der<br />

(ab 1. Januar 2012 fälligen)<br />

Gesamtforderung zu übernehmen.<br />

Das Verfahren wird neu<br />

durch das B<strong>und</strong>esrecht vorgegeben.<br />

System der Leistungssistierung<br />

fällt für ab 1. Januar 2012<br />

erbrachte Leistungen weg <strong>und</strong><br />

wird nicht mehr durch das<br />

B<strong>und</strong>esrecht geregelt. Die OKP­<br />

Leistungen werden in jedem<br />

Fall bzw. auch bei ausstehenden<br />

Prämien <strong>und</strong> Kostenbeteiligungen<br />

durch die Krankenversicherer<br />

erstattet. Möglichkeit zur<br />

Führung einer kantonalen Liste<br />

der betriebenen Versicherten<br />

bei einem gleichzeitigen Verzicht<br />

auf den Wegfall der Leistungssistierung.<br />

3330 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


3.4 Regelungsbedarf auf kantonaler Ebene<br />

3.4.1 Bis <strong>zum</strong> 31. Dezember 2011 fällige OKP-Ausstände<br />

Von der KVG­Revision nicht betroffen ist die Übernahme von Pfändungsverlustscheinen für<br />

bis <strong>zum</strong> 31. Dezember 2011 fällige OKP­Ausstände. Das für diese Ausstände bereits heute zur<br />

Anwendung gelangende Verfahren kann gr<strong>und</strong>sätzlich unverändert beibehalten werden. In<br />

Abweichung zur heutigen Regelung wird jedoch vorgeschlagen, Pfändungsverlustscheine von<br />

Zuzügerinnen <strong>und</strong> Zuzügern nicht mehr zu übernehmen. Mit der KVG­Änderung entfalten<br />

nach bisherigem Recht verfügte Leistungssistierungen ab dem 1. Januar 2012 keine Wirkung<br />

mehr. Deshalb liegt es nicht mehr im Interesse <strong>des</strong> Kantons, die in einem anderen Kanton entstandenen<br />

OKP­Ausstände zu übernehmen. Um eine Vergütung der bis <strong>zum</strong> 31. Dezember 2011<br />

durch st.gallische Leistungserbringer erbrachten Behandlungen durch die OKP zu erreichen, ist<br />

es in der Regel ausreichend, jene OKP­Ausstände zu übernehmen, die während der Zeit der<br />

Wohnsitznahme im Kanton St.Gallen entstanden sind bzw. deren erstmalige Betreibung im<br />

Kanton St.Gallen angehoben wurde. Wurde die erstmalige Betreibung der OKP­Ausstände in<br />

einem anderen Kanton angehoben, sollen die Ausstände auch dann nicht übernommen werden,<br />

wenn im Rahmen der Verlustscheinbewirtschaftung von einem st.gallischen Betreibungsamt<br />

ein neuer Verlustschein ausgestellt wird.<br />

3.4.2 Finanzierung der ab dem 1. Januar 2012 fälligen OKP-Ausstände<br />

Das Verfahren für die Finanzierung der ab dem 1. Januar 2012 fälligen OKP­Ausstände muss an<br />

die Vorgaben der KVG­Änderung angepasst werden. Insbesondere muss der Kanton die zuständige<br />

kantonale Behörde sowie die für die Überprüfung der Schlussabrechnung der Krankenversicherer<br />

zuständige Revisionsstelle bestimmen. Auch besteht die Möglichkeit, einem Verlustschein<br />

weitere Rechtstitel gleichzusetzen.<br />

3.4.2.a Bezeichnung der zuständigen kantonalen Behörde<br />

Die administrative Abwicklung der neuen Aufgaben im Zusammenhang mit der Übernahme<br />

der uneinbringlichen OKP­Ausstände soll der SVA übertragen werden. Folgende Gründe sprechen<br />

für diesen zentralisierten Vollzug:<br />

– Die Zuständigkeit für den Vollzug der Bestimmungen über die IPV liegt bei der SVA. Die<br />

Erstattung der Ersatzleistungen an die politischen Gemeinden erfolgt bereits heute durch<br />

die SVA.<br />

– Die Richtigkeit der von den Krankenversicherern geltend gemachten Forderungen muss von<br />

der vom Kanton bezeichneten Revisionsstelle bestätigt werden. Damit entfällt die bisherige<br />

Überprüfung der einzelnen Übernahmegesuche (je Versicherten <strong>und</strong> Pfändungsverlustschein)<br />

durch die politischen Gemeinden.<br />

– Die SVA verfügt aufgr<strong>und</strong> der schon heute etablierten Auszahlung der ordentlichen IPV an<br />

die Krankenversicherer über die nötigen Kontakte <strong>und</strong> Schnittstellen zu den meisten Krankenversicherern.<br />

– Es handelt sich um ein Massengeschäft, das einen standardisierten Datenaustausch mit den<br />

r<strong>und</strong> 60 im Kanton St.Gallen tätigen Krankenversicherern voraussetzt. Die Datenplattform<br />

SEDEX wird von der SVA heute schon verwendet.<br />

– Das KVG postuliert die Übertragung dieser Aufgabe an eine einzige bzw. zentrale kantonale<br />

Behörde.<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

3331


3.4.2.b Bezeichnung der Revisionsstelle<br />

Die Revisionsstelle hat die Richtigkeit der von den Krankenversicherern aufgr<strong>und</strong> von Verlustscheinen<br />

<strong>und</strong> diesen gleichgesetzten Rechtstiteln geltend gemachten Forderungen zu überprüfen.<br />

Die Richtigkeit der Angaben der Krankenversicherer bezüglich der Bezahlung der ausstehenden<br />

Forderungen durch die versicherte Person nach Ausstellung <strong>des</strong> Verlustscheins (Verlustscheinbewirtschaftung)<br />

ist ebenfalls durch die Revisionsstelle zu überprüfen.<br />

Bei der vom Kanton zu bestimmenden Revisionsstelle kann es sich um eine interne Revisionsstelle<br />

der kantonalen Verwaltung oder um ein externes Kontrollorgan handeln. Die Kosten<br />

für die Revisionstätigkeit sind jedoch durch den Kanton zu tragen, sofern er eine andere Revisionsstelle<br />

als die externe Revisionsstelle <strong>des</strong> Krankenversicherers bezeichnet, welche die ordentliche<br />

jährliche Revision durchführt. Die Anforderungen an die externe Revisionsstelle <strong>des</strong><br />

Krankenversicherers sind in Art. 86 KVV geregelt. Insbesondere muss die Revisionsstelle über<br />

eine Zulassung nach dem eidgenössischen Revisionsaufsichtsgesetz (SR 221.302; abgekürzt RAG)<br />

verfügen. Eine Übertragung der Revisionstätigkeit im Zusammenhang mit den uneinbringlichen<br />

OKP­Ausständen an die externen Revisionsstellen der Krankenversicherer erscheint<br />

auch <strong>des</strong>halb sinnvoll, weil sich diese im Bereich der sozialen Krankenversicherung spezialisiert<br />

haben <strong>und</strong> eine Übertragung der Revisionsstätigkeit an eine andere Stelle mit entsprechenden<br />

Kosten für den Kanton verb<strong>und</strong>en wäre.<br />

3.4.2.c Einem Verlustschein gleichzusetzende Rechtstitel<br />

Mit Art. 105 i KVV hat der B<strong>und</strong>esrat Verfügungen über die Ausrichtung von EL oder ähnliche<br />

Rechtstitel, welche die Mittellosigkeit der Versicherten belegen, den Verlustscheinen gleichgestellt.<br />

Der Kanton bezeichnet die Verfügungen <strong>und</strong> die betroffenen Rechtstitel.<br />

Bei mittellosen Person macht ein Fortsetzungsbegehren bzw. die Weiterführung einer Betreibung<br />

wegen Uneinbringlichkeit der Zahlungsausstände keinen Sinn. Um unnötige Betreibungskosten<br />

zu vermeiden, übernehmen die st.gallischen Gemeinden <strong>des</strong>halb bereits heute beim<br />

Eintritt einer Person in die Sozialhilfe alle offenen OKP­Ausstände (auch ohne Verlustschein).<br />

Die Verfügungen über die Gewährung finanzieller Sozialhilfe sollen <strong>des</strong>halb den Verlustscheinen<br />

gleichgesetzt werden. Eine Bezeichnung von weiteren Rechtstiteln durch den Kanton drängt<br />

sich nicht auf.<br />

3.4.2.d Finanzierung<br />

Die von den politischen Gemeinden im Rahmen der Sozialhilfe, im Rahmen <strong>des</strong> Gesetzes über<br />

Mutterschaftsbeiträge (sGS 372.1) <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> von Verlustscheinen erbrachten nicht anrechenbaren<br />

Ersatzleistungen müssen ab dem Jahr 2012 vollumfänglich durch die politischen Gemeinden<br />

finanziert werden (siehe Ziff. 3.1.1 dieser <strong>Botschaft</strong>). Nach Art. 64 a Abs. 3 KVG in der<br />

Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2010 müssen die Krankenversicherer der zuständigen<br />

kantonalen Behörde je versicherte Person nur die Gesamtforderungen, die zur Ausstellung eines<br />

Verlustscheins oder eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben, bekannt geben. Die Verpflichtung<br />

zur Erbringung eines detaillierten Kostenausweises (gesonderte Ausweisung der<br />

Prämien, Kostenbeteiligungen, Betreibungskosten <strong>und</strong> Verzugszinsen) durch die Krankenversicherer<br />

ist in den Ausführungsbestimmungen (KVV) nicht vorgesehen <strong>und</strong> kann auch nicht<br />

durchgesetzt werden. Eine Weiterverrechnung der aufgr<strong>und</strong> von Verlustscheinen <strong>und</strong> Verlustscheinen<br />

gleichgesetzten Rechtstiteln erbrachten nicht anrechenbaren Ersatzleistungen an die<br />

3332 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


politischen Gemeinden ist damit nicht möglich. Deshalb muss die Beteiligung der politischen<br />

Gemeinden an den von der SVA zu übernehmenden uneinbringlichen OKP­Ausständen neu<br />

geregelt werden.<br />

Bei den aufgr<strong>und</strong> von Pfändungsverlustscheinen erbrachten Ersatzleistungen machten die<br />

nicht anrechenbaren Ersatzleistungen in den Jahren 2008 bis 2010 r<strong>und</strong> 23 Prozent aus.<br />

Nicht anrechenbare Ersatzleistungen<br />

(Pfändungsverlustscheine)<br />

Anrechenbare Ersatzleistungen<br />

(Pfändungsverlustscheine)<br />

Insgesamt Ersatzleistungen<br />

(Pfändungsverlustscheine)<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

2,0 Mio.<br />

24,7 Prozent<br />

6,0 Mio.<br />

75,3 Prozent<br />

8,0 Mio.<br />

100 Prozent<br />

2008 2009 2010<br />

1,9 Mio.<br />

22,9 Prozent<br />

6,6 Mio.<br />

77,1 Prozent<br />

8,5 Mio.<br />

100 Prozent<br />

2,0 Mio.<br />

22,4 Prozent<br />

6,8 Mio.<br />

77,6 Prozent<br />

8,8 Mio.<br />

100 Prozent<br />

Zur Umsetzung von Massnahme 51 zur Bereinigung <strong>des</strong> strukturellen Defizits sollen sich die<br />

politischen Gemeinden mit 23 Prozent an den von der SVA aufgr<strong>und</strong> von Verlustscheinen <strong>und</strong><br />

Verlustscheinen gleichgesetzten Rechtstiteln zu übernehmenden uneinbringlichen OKP­Ausstände<br />

beteiligen. Der Anteil je Gemeinde soll nach der mittleren Bevölkerung gemäss der letzten<br />

Erhebung der kantonalen Fachstelle für Statistik berechnet werden. Die Statistik der mittleren<br />

Wohnbevölkerung wird jährlich veröffentlicht. Für die Aufteilung auf die Gemeinden<br />

werden damit die Bevölkerungszahlen <strong>des</strong> Vorjahres (z. B. mittlere Bevölkerung <strong>des</strong> Jahres 2011<br />

für die im Jahr 2012 ausgestellten Verlustscheine) zur Anwendung gelangen. Eine Berücksichtigung<br />

<strong>des</strong> Wohnsitzes der betroffenen Versicherten wäre aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> damit verb<strong>und</strong>enen Aufwan<strong>des</strong><br />

unverhältnismässig.<br />

4 Liste der betriebenen Versicherten<br />

4.1 Situation heute<br />

Die Möglichkeit der Führung einer Liste der Versicherten, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung<br />

nicht nachkommen, wird im B<strong>und</strong>esrecht nicht geregelt. Eine Liste der betriebenen Versicherten<br />

wird bisher einzig im Kanton Thurgau geführt.<br />

4.2 KVG-Änderung vom 19. März 2010<br />

Mit der KVG­Änderung haben die Kantone die Möglichkeit, auf den Wegfall der Leistungssistierung<br />

zu verzichten <strong>und</strong> betriebene Versicherte auf einer Liste zu erfassen. Die Liste ist ausschliesslich<br />

den Leistungserbringern, den Gemeinden <strong>und</strong> dem Kanton zugänglich.<br />

Die Führung einer Liste setzt voraus, dass der Kanton in seiner Rechtsordnung vorsieht, dass<br />

der Krankenversicherer der zuständigen kantonalen Behörde die betriebenen Versicherten bekannt<br />

geben muss. Auf eine entsprechende Rückmeldung der zuständigen kantonalen Behörde verfügt<br />

der Krankenversicherer eine Leistungssistierung für die von der Betreibung betroffenen Versicherten.<br />

Der Krankenversicherer erstattet der zuständigen kantonalen Behörde Meldung über<br />

die Leistungssistierung <strong>und</strong> deren Aufhebung nach Begleichung der ausstehenden Forderungen.<br />

3333


Von der Leistungssistierung ausgenommen sind die Kosten von Notfallbehandlungen, für<br />

welche nach Art. 40 Abs. 1 Bst. g <strong>des</strong> eidgenössischen Medizinalberufegesetzes (SR 811.1; abgekürzt<br />

MedBG) <strong>und</strong> Art. 50 <strong>des</strong> Ges<strong>und</strong>heitsgesetzes (sGS 311.1; abgekürzt GesG) eine Behandlungspflicht<br />

besteht. Die Beurteilung, ob eine Notfallsituation vorliegt, erfolgt durch den Leistungserbringer.<br />

Der Krankenversicherer hat die Kosten der Notfallbehandlungen in jedem Fall<br />

zu tragen. Den Leistungserbringern steht es frei, die Behandlung von Personen mit einer Leistungssistierung<br />

auf Notfallmassnahmen zu beschränken.<br />

Es ist Sache der Kantone, im Rahmen ihrer Gesetzgebung die notwendigen Bestimmungen<br />

zu erlassen, wenn sie die Möglichkeit der Führung einer Liste der Versicherten, die ihrer Prämienpflicht<br />

trotz Betreibung nicht nachkommen, nutzen wollen. Dies betrifft insbesondere auch<br />

Regelungen zur Leistungssistierung, deren Beginn, Wirkung <strong>und</strong> Beendigung mit dem Wegfall<br />

<strong>des</strong> bisherigen Art. 105 c KVV nicht mehr abschliessend durch das B<strong>und</strong>esrecht geregelt werden.<br />

Die Einführung einer Liste der betriebenen Versicherten ist in den Kantonen Aargau, Graubünden,<br />

Luzern, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, Tessin <strong>und</strong> Zug geplant. Eine gesamtschweizerisch<br />

einheitliche Lösung (z. B. über den Beginn, die Wirkung <strong>und</strong> die Aufhebung der Leistungssistierung<br />

oder eine gemeinsame Datenplattform) ist nicht vorgesehen.<br />

4.3 Regelungsbedarf auf kantonaler Ebene<br />

Gestützt auf den Auftrag <strong>des</strong> Kantonsrates, den er mit der Gutheissung der Motion 42.11.02<br />

(Liste von säumigen Zahlern <strong>und</strong> Zahlerinnen von Krankenkassenprämien) erteilt hat, ist im<br />

kantonalen Recht die Führung einer Liste vorzusehen.<br />

Der Nutzen der Führung einer Liste der Versicherten, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung<br />

nicht nachkommen, ist umstritten.<br />

Mit der KVG­Änderung vom 19. März 2010 müssen die Krankenversicherer ab 1. Januar<br />

2012 erbrachte OKP­Leistungen in jedem Fall vergüten (Wegfall der Leistungssistierung). Damit<br />

wird das Problem der offenen Rechnungen für alle Leistungserbringer (u. a. Spitäler), deren<br />

Rechnungen direkt von den Krankenversicherern bezahlt werden (System <strong>des</strong> Tiers payant),<br />

abschliessend gelöst. Nicht gewährleistet ist hingegen, dass die von den Krankenversicherern an<br />

die Versicherten ausgerichteten OKP­Leistungen zur Begleichung der offenen Rechnungen verwendet<br />

werden (System <strong>des</strong> Tiers garant). Die freipraktizierende Ärzteschaft hat sich auf den<br />

1. Januar 2007 entschieden, <strong>zum</strong> System <strong>des</strong> Tiers garant zu wechseln. Bei den im System <strong>des</strong><br />

Tiers garant an die Versicherten geleisteten Kostenrückerstattungen <strong>des</strong> Krankenversicherers<br />

handelt es sich um keine zweckgeb<strong>und</strong>enen Leistungen (siehe Ziff. 3.1 dieser <strong>Botschaft</strong>). Dieser<br />

Nachteil <strong>des</strong> Systems <strong>des</strong> Tiers garant kann auch mit der Führung einer Liste der Versicherten,<br />

die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen, nicht behoben werden. Ein Listeneintrag<br />

erfolgt nach Art. 64 a Abs. 7 KVG in der Fassung der Änderung vom 19. März 2010 ausschliesslich<br />

bei Betreibungen für OKP­Prämien, nicht jedoch bei Betreibungen für Rechnungen<br />

von Leistungserbringern (Arztrechnungen). Auch mit einer Liste ist es durchaus möglich, dass<br />

Versicherte, die nicht in die Liste eingetragen sind, weil sie ihrer Prämienpflicht nachkommen,<br />

die ihnen im System <strong>des</strong> Tiers garant durch die Krankenversicherer ausbezahlten OKP­Leistungen<br />

nicht zur Bezahlung der Arztrechnungen, sondern anderweitig einsetzen. Der Nutzen einer<br />

Liste ist <strong>des</strong>halb für die freipraktizierenden Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte nicht ausgewiesen.<br />

Bei dem vom Gesetz über Schuldbetreibung <strong>und</strong> Konkurs (SR 281.1; abgekürzt SchKG)<br />

vorgegebenen Betreibungsverfahren handelt es sich um ein wirksames Instrument zur Einbringung<br />

von Ausständen. Gemäss dem Dachverband der Krankenversicherer werden im Lauf <strong>des</strong><br />

Beitreibungsverfahrens r<strong>und</strong> 75 Prozent der betriebenen Ausstände bezahlt <strong>und</strong> 25 Prozent der<br />

3334 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


etriebenen Ausstände führen zu einem Verlustschein. Eine Liste <strong>und</strong> eine Leistungssistierung<br />

im Lauf <strong>des</strong> Betreibungsverfahrens bringen kein besseres Ergebnis bei der Geltendmachung<br />

von OKP­Prämien, da die vom SchKG vorgegebene Rangordnung der Gläubiger zwingend eingehalten<br />

werden muss.<br />

Ob sich der finanzielle Einsatz zur Erstellung <strong>und</strong> Bewirtschaftung einer Liste der Versicherten,<br />

die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen, rechtfertigt, ist <strong>des</strong>halb<br />

fraglich. Aus diesem Gr<strong>und</strong> sprechen sich auch die St.Galler Gemeindepräsidentinnen <strong>und</strong><br />

Gemeindepräsidenten (VSGP) <strong>und</strong> die SVA gegen die Führung einer Liste aus; <strong>zum</strong>al eine<br />

Zweckentfremdung von IPV­Mitteln mit der KVG­Änderung vom 19. März 2010 ausgeschlossen<br />

ist (Auszahlung der IPV an die Krankenversicherer).<br />

Nach ersten Abklärungen der SVA dürfte für die Listenführung (Einsatz eines Extranetsystems<br />

mit geschütztem Zugriff) mit Investitionskosten von 0,5 Mio. bis 1 Mio. Franken zu rechnen<br />

sein. Hinzu kommen die jährlich wiederkehrenden Betriebskosten. Werden die Kostenschätzungen<br />

<strong>des</strong> Kantons Luzern auf den Kanton St.Gallen übertragen, entstehen jährliche Betriebskosten<br />

von Fr. 445 000.– (siehe Ziff. 5.2 dieser <strong>Botschaft</strong>).<br />

4.3.1 Meldungen über Betreibungen<br />

Mit der KVG­Änderung vom 19. März 2010 <strong>und</strong> dem damit einhergehenden Wegfall der Leistungssistierung<br />

entfällt auch die Information <strong>des</strong> zuständigen kommunalen Sozialamtes über<br />

die Leistungssistierung. Wenn das kantonale Recht dies vorsieht, gibt der Krankenversicherer<br />

der zuständigen kantonalen Behörde die betriebenen Schuldnerinnen <strong>und</strong> Schuldner jedoch<br />

von Amtes wegen bekannt. Damit soll die zuständige kantonale Behörde zugunsten der versicherten<br />

Person tätig werden können, bevor das Betreibungsverfahren mit der Ausstellung eines<br />

Verlustscheins endet. Als Schuldnerinnen <strong>und</strong> Schuldner im Sinn von Art. 64 a Abs. 2 KVG gelten<br />

dabei jene Personen, die in der Regel die Prämien <strong>und</strong> Rechnungen für sich <strong>und</strong> andere<br />

Personen bezahlen. Darunter fällt beispielsweise der Vater für seine Kinder <strong>und</strong> seine Ehefrau<br />

im Rahmen seiner Unterhaltspflicht (vgl. Parlamentarische Initiative Art. 64 a KVG <strong>und</strong> unbezahlte<br />

Prämien, Bericht der Kommission für soziale Sicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit <strong>des</strong> Nationalrates<br />

vom 28. August 2009; BBl 2009, 6617 ff., 6621).<br />

Bei der OKP handelt es sich um eine Individualversicherung. Eine Leistungssistierung erfolgt<br />

<strong>des</strong>halb nicht nur für die Schuldnerin oder den Schuldner, sondern für alle versicherten<br />

Personen mit OKP­Ausständen. Der in der kantonalen Liste zu führende Personenkreis, der<br />

seiner Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommt, ist <strong>des</strong>halb nicht in jedem Fall mit<br />

den Schuldnerinnen <strong>und</strong> Schuldnern identisch. Für die Führung einer kantonalen Liste ist die<br />

zuständige kantonale Behörde darauf angewiesen, dass der Krankenversicherer nicht nur die<br />

Schuldnerinnen <strong>und</strong> Schuldner, sondern jeweils auch die betroffenen Versicherten bekannt<br />

gibt. Im EG­KVG wird <strong>des</strong>halb eine entsprechende Meldepflicht verankert.<br />

4.3.2 Leistungssistierung<br />

Eine Leistungssistierung durch den Krankenversicherer erfolgt erst nach einer entsprechenden<br />

Meldung <strong>des</strong> Kantons. Folglich besteht die Möglichkeit, im kantonalen Recht bestimmte Personengruppen<br />

von der Leistungssistierung auszunehmen. In den parlamentarischen Beratungen der<br />

KVG­Änderung wurde diesbezüglich betont, dass mit der Liste <strong>und</strong> der damit einhergehenden<br />

Leistungssistierung nicht die zahlungsunfähigen, sondern die zahlungsunwilligen Versicherten<br />

anvisiert werden (siehe amtliches Bulletin <strong>des</strong> Nationalrates vom 24. September 2009 <strong>und</strong> vom<br />

2. März 2010 sowie amtliches Bulletin <strong>des</strong> Ständerates vom 8. Dezember 2009).<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

3335


In Anlehnung an die vorgeschlagene Regelung zur Bezeichnung eines einem Verlustschein<br />

gleichzusetzenden Rechtstitels sollen EL­ <strong>und</strong> Sozialhilfe­Beziehende nicht auf der kantonalen<br />

Liste geführt werden dürfen, da von der Mittellosigkeit dieser Personen ausgegangen werden kann.<br />

Weiter sollen Kinder bis <strong>zum</strong> vollendeten 18. Altersjahr nicht auf der Liste aufgeführt werden dürfen.<br />

Sie sollen in der OKP keinen Nachteil erleiden, weil die Eltern ihrer Unterhaltspflicht bzw.<br />

der Bezahlung der OKP­Prämien nicht nachkommen.<br />

Die zuständige kantonale Behörde soll die betroffenen Versicherten über den Eintrag in die<br />

Liste informieren. Hingegen bleibt es den politischen Gemeinden überlassen, ob sie auf eine<br />

entsprechende Meldung <strong>des</strong> Krankenversicherers beratend tätig werden wollen.<br />

Die Leistungssistierung wird vom Krankenversicherer nach Begleichung der ausstehenden<br />

Forderungen aufgehoben. Die während der Zeit der Leistungssistierung erbrachten OKP­Leistungen<br />

werden vom Krankenversicherer im System <strong>des</strong> Tiers payant an die Leistungserbringer<br />

<strong>und</strong> im System <strong>des</strong> Tiers garant an die Versicherten erstattet. Auch mit einer Liste der betriebenen<br />

Versicherten besteht im System <strong>des</strong> Tiers garant keine Gewähr dafür, dass die Versicherten die<br />

Rückerstattungen der Krankenversicherer zur Zahlung der Rechnungen der Leistungserbringer<br />

(Arztrechnungen) verwenden (siehe Ziff. 3.1 <strong>und</strong> Ziff. 4.3 dieser <strong>Botschaft</strong>).<br />

Mit dem Wegfall <strong>des</strong> bisherigen Art. 105 c KVV werden der Beginn, die Wirkung <strong>und</strong> die<br />

Beendigung der Leistungssistierung im B<strong>und</strong>esrecht nicht mehr abschliessend geregelt. Diese<br />

Lücke muss <strong>des</strong>halb durch den Kanton geschlossen werden. Es ist insbesondere sicherzustellen,<br />

dass eine Leistungssistierung bei nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit bzw. bei Vorliegen eines<br />

Verlustscheins wieder aufgehoben wird. Die Leistungssistierung soll daher mit der pauschalen<br />

Abgeltung (85 Prozent) der uneinbringlichen OKP­Ausstände durch den Kanton enden. Eine<br />

Aufhebung der Leistungssistierung soll auch beim Eintritt der versicherten Person in die Sozialhilfe<br />

oder mit der Ausrichtung von EL an die versicherte Person aufgehoben werden.<br />

4.3.3 Zugriffsrecht<br />

Die Liste ist nach Art. 64 a Abs. 7 KVG in der Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2010 nur<br />

dem Kanton, den Gemeinden <strong>und</strong> den Leistungserbringern zugänglich. Die Zuständigkeit für<br />

die Durchführung der Sozialhilfe <strong>und</strong> der Versicherungspflicht liegt im Kanton St.Gallen bei<br />

den politischen Gemeinden. Auf die Möglichkeit einer Einsichtnahme durch den Kanton wird<br />

<strong>des</strong>halb verzichtet. Aufgr<strong>und</strong> der mit der Liste verb<strong>und</strong>enen Kosten soll im kantonalen Recht<br />

für den Zugriff eine Möglichkeit zur Kostenpflicht vorgesehen werden.<br />

4.3.4 Zuständigkeit<br />

Die Führung der Liste der Versicherten, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen,<br />

soll aufgr<strong>und</strong> der Überschneidungen mit den Aufgaben im Zusammenhang mit der<br />

Übernahme der uneinbringlichen OKP­Ausstände ebenfalls der SVA übertragen werden. Die<br />

SVA verfügt aufgr<strong>und</strong> der Auszahlung der ordentlichen IPV an die Krankenversicherer über die<br />

nötigen Kontakte <strong>und</strong> Schnittstellen zu den meisten Krankenversicherern. Die Aktualität der<br />

Liste kann bei einer zentralen Listenführung durch eine einzige Stelle besser gewährleistet werden.<br />

Auch sieht das KVG in der Fassung der Revision vom 19. März 2010 u. a. die Meldungen<br />

über Betreibungen <strong>und</strong> die Aufhebung einer Leistungssistierung durch den Krankenversicherer<br />

(nach Begleichung der ausstehenden Forderungen) an eine (einzige bzw. zentrale) kantonale<br />

Behörde vor.<br />

3336 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


4.3.5 Übersicht Verfahrensablauf<br />

Das Verfahren lässt sich vereinfacht wie folgt darstellen:<br />

Meldung der Krankenversicherer über die betriebenen Versicherten (vor Fort-<br />

setzungsbegehren) an die SVA.<br />

Information der zuständigen kommunalen Sozialhilfebehörde durch SVA.<br />

Rückmeldung, ob gemeldete Versicherte von der Sozialhilfe unterstützt werden<br />

durch kommunale Sozialhilfebehörden an SVA. Beratung durch kommunale<br />

Sozialhilfebehörden auf freiwilliger Basis.<br />

Meldung der SVA über die Versicherten mit Leistungssistierung an Krankenversicherer.<br />

Verfügung Leistungssistierung durch Krankenversicherer <strong>und</strong><br />

Rückmeldung an SVA.<br />

Erfassung der Versicherten mit einer Leistungssistierung auf der von der SVA<br />

geführten elektronischen Liste. Löschung der Liste nach Aufhebung der Leis-<br />

tungssistierung durch den Krankenversicherer <strong>und</strong> entsprechende Information<br />

der Versicherten durch SVA.<br />

5 Finanzielle Auswirkungen<br />

5.1 Ersatzleistungen<br />

Die Aufwendungen für die Ersatzleistungen aufgr<strong>und</strong> von Pfändungsverlustscheinen werden<br />

heute zu 100 Prozent durch den Kanton erstattet. Mit der KVG­Änderung vom 19. März 2010<br />

müssen nur noch 85 bzw. 87 Prozent der mit Verlustscheinen oder diesen gleichgesetzten Rechtstiteln<br />

ausgewiesenen OKP­Ausstände übernommen werden. Damit reduziert sich zwar der Vergütungsanteil<br />

<strong>des</strong> Kantons, dafür müssen zusätzlich mit Konkursverlustscheinen ausgewiesene<br />

Forderungen übernommen werden. Aus finanzieller Sicht dürften diese Änderungen saldoneutral<br />

sein.<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

3337


Die Finanzierung der Ersatzleistungen erfährt im Gr<strong>und</strong>satz keine Änderung. Die Kosten der<br />

anrechenbaren Ersatzleistungen sollen gemäss Massnahmenpaket zur Bereinigung <strong>des</strong> strukturellen<br />

Defizits durch den Kanton <strong>und</strong> die Kosten der nicht anrechenbaren Ersatzleistungen durch<br />

die politischen Gemeinden finanziert werden. Für ab dem 1. Januar 2012 fällige <strong>und</strong> mit Verlustschein<br />

ausgewiesene OKP­Forderungen werden die Krankenversicherer nicht mehr zwischen<br />

anrechenbaren <strong>und</strong> nicht anrechenbaren Ersatzleistungen unterscheiden bzw. nur noch die Gesamtforderung<br />

ausweisen. Eine Weiterverrechnung der nicht anrechenbaren Ersatzleistungen an<br />

die politischen Gemeinden ist damit nicht mehr möglich. Deshalb ist eine entsprechende pauschale<br />

Beteiligung (23 Prozent) der Gemeinden an den von der SVA nach Art. 64 a Abs. 3 KVG in<br />

der Fassung der Änderung vom 19. März 2010 (aufgr<strong>und</strong> von Verlustscheinen <strong>und</strong> Verlustscheinen<br />

gleichgesetzten Rechtstiteln) zu übernehmenden Ersatzleistungen vorgesehen. Im Massnahmenpaket<br />

wurde die jährliche Entlastung <strong>des</strong> Kantons für die im Rahmen der Sozialhilfe, im Rahmen<br />

<strong>des</strong> Gesetzes über Mutterschaftsbeiträge (sGS 372.1) <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> von Verlustscheinen erbrachten<br />

nicht anrechenbaren Ersatzleistungen auf r<strong>und</strong> 5,5 Mio. Franken beziffert. Mit der Festlegung<br />

einer pauschalen Beteiligung der Gemeinden ändert sich an dieser Entlastung nichts.<br />

5.2 Durchführungskosten<br />

Da es sich bei der Vorlage um die Umsetzung von neuem Recht handelt, müssen die finanziellen<br />

Auswirkungen geschätzt werden.<br />

Die SVA wird für die Durchführung der IPV mit einer Pauschale je antragstellende Person<br />

entschädigt. Mit dieser Pauschale entschädigt die SVA die Aufwendungen der AHV­Durchführungsstellen<br />

der Gemeinden. Die Pauschale wird jährlich an die Entwicklung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>indexes<br />

der Konsumentenpreise (LIKP) angepasst <strong>und</strong> liegt im Jahr 2011 bei Fr. 17.90 (davon Anteil der<br />

AHV­Durchführungsstellen Fr. 5.52). Im Jahr 2010 beliefen sich die IPV­Durchführungskosten<br />

auf r<strong>und</strong> 3,1 Mio. Franken (davon Anteil an die AHV­Zweigstellen in den Gemeinden: r<strong>und</strong><br />

1 Mio. Franken). Gegenwärtig wird davon ausgegangen, dass die Umsetzung der Anforderungen<br />

der KVG­Änderung bezüglich Auszahlung IPV <strong>und</strong> Übernahme der uneinbringlichen OKP­<br />

Ausstände keine gr<strong>und</strong>legende Anpassung der heutigen Entschädigungsregelung notwendig<br />

machen wird. Da es sich um die Umsetzung von neuem Recht handelt <strong>und</strong> die technischen <strong>und</strong><br />

organisatorischen Anforderungen an den elektronischen Datenaustausch noch nicht vorliegen,<br />

ist eine abschliessende Beurteilung jedoch noch nicht möglich.<br />

Für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Führung der Liste der betriebenen Versicherten<br />

ist die SVA zu entschädigen. Die Entschädigung beinhaltet einmalige Kosten für die elektronische<br />

Applikation <strong>und</strong> jährlich wiederkehrende Durchführungskosten. Die Entschädigung ist mit<br />

der SVA vertraglich zu vereinbaren. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Regierung.<br />

Der Kanton Luzern rechnet unter der Voraussetzung, dass die Verfahrens abläufe weit gehend<br />

automatisiert werden können, mit einmaligen EDV­Kosten von r<strong>und</strong> Fr. 200 000.– <strong>und</strong> mit jährlich<br />

wiederkehrenden Betriebskosten von r<strong>und</strong> Fr. 280 000.– bis Fr. 350 000.–. Erste Abklärungen<br />

der SVA zu den Investitionskosten haben ergeben, dass für den Einsatz eines Extranetsystems mit<br />

geschütztem Zugriff mit deutlich höheren Investitionskosten zu rechnen ist. Die SVA rechnet mit<br />

Investitionskosten von 0,5 Mio. bis 1 Mio. Franken. Vor dem Hintergr<strong>und</strong> dieser Investitionskosten<br />

rechtfertigt es sich, den Zugriff ausserkantonaler Leistungserbringer auf die st.gallische Liste<br />

der betriebenen Versicherten kostenpflichtig zu machen. Werden die Betriebskosten – ausgehend<br />

von der Kantonsbevölkerung (Kanton Luzern: 377 610 per 31. Dezember 2010) – auf den Kanton<br />

St.Gallen übertragen, würden Betriebskosten von Fr. 445 000.– anfallen. Nähere Angaben zu den<br />

Betriebskosten sind aus heutiger Sicht nicht möglich.<br />

3338 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


6 Bemerkungen zu den Bestimmungen <strong>des</strong> V. <strong>Nachtrag</strong>s<br />

Art. 3: Der Vollzug der Bestimmungen über die Nichtbezahlung von Prämien <strong>und</strong> Kostenbeteiligungen<br />

wird der SVA übertragen. Damit liegt die Zuständigkeit für die Übernahme der ab<br />

1. Januar 2012 fälligen, uneinbringlichen OKP­Ausstände sowie die Führung einer elektronischen<br />

Liste der betriebenen Versicherten bei der SVA. Mit der KVG­Änderung hat die Auszahlung<br />

der IPV innert einer Übergangsfrist von zwei Jahren ausschliesslich an die Krankenversicherer<br />

zu erfolgen, bei denen die anspruchsberechtigten Personen versichert sind. Der Zeitpunkt<br />

der (vollständigen) Auszahlung der IPV über die Krankenversicherer wird von der Regierung<br />

bestimmt werden (siehe III. Ziff. 3 <strong>des</strong> Erlasses).<br />

Die Durchführungskosten sind der SVA zu vergüten (vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. c <strong>des</strong> Einführungsgesetzes<br />

zur B<strong>und</strong>esgesetzgebung über die Alters­, Hinterlassenen­ <strong>und</strong> Invalidenversicherung,<br />

sGS 350.1; abgekürzt EG­AHVG / IVG).<br />

Art. 8 a: Nach Art. 64 a Abs. 2 KVG in der Fassung gemäss Revision vom 19. März 2010 besteht<br />

die Möglichkeit, im kantonalen Recht vorzusehen, dass der Krankenversicherer der zuständigen<br />

kantonalen Behörde betriebene Schuldnerinnen <strong>und</strong> Schuldner bekannt gibt. Im EG­KVG wird<br />

eine entsprechende Meldepflicht der Krankenversicherer an die SVA als zuständige kantonale<br />

Behörde vorgesehen. Die Führung einer kantonalen Liste der betriebenen Versicherten setzt<br />

voraus, dass durch den Krankenversicherer nicht nur die Schuldnerinnen <strong>und</strong> Schuldner, sondern<br />

alle betroffenen Versicherten bekannt gegeben werden. Die Information durch den Krankenversicherer<br />

erfolgt, sobald die Voraussetzungen für das Fortsetzungsbegehren erfüllt sind<br />

bzw. nach Ablauf der mit Zahlungsbefehl <strong>des</strong> Betreibungsamtes nach Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG<br />

vorgegebenen Zahlungsfrist von 20 Tagen. Die Krankenversicher sind angehalten, das Betreibungsverfahren<br />

bis zur Meldung der SVA über das Vorliegen eines einem Verlustschein gleichzusetzenden<br />

Rechtstitels nicht fortzusetzen. Da Verfügungen über die Ausrichtung von EL <strong>und</strong><br />

über die Gewährung von finanzieller Sozialhilfe den Verlustscheinen gleichgesetzt werden, ist<br />

gewährleistet, dass die Betreibung bei diesen mittellosen Personen nicht fortgesetzt wird (Stellung<br />

Fortsetzungsbegehren) <strong>und</strong> keine Leistungssistierung erfolgt.<br />

Art. 8 b: Die SVA informiert das Sozialamt der zuständigen politischen Gemeinde über die Meldung<br />

der Krankenversicherer. Damit wird gewährleistet, dass die kommunalen Sozialämter die<br />

Möglichkeit haben, zugunsten der Versicherten beratend tätig zu werden, bevor das Betreibungsverfahren<br />

mit der Ausstellung eines Verlustscheins endet.<br />

Mit der Führung einer kantonalen Liste der betriebenen Versicherten wird das Versicherungsobligatorium<br />

bewusst eingeschränkt, indem Versicherte, deren Zahlungsunfähigkeit nicht<br />

nachgewiesen ist <strong>und</strong> die trotz Betreibung ihrer Prämienpflicht nicht nachkommen, nur noch<br />

im Notfall OKP­Leistungen in Anspruch nehmen können. Eine Übernahme von OKP­Ausständen<br />

für weitere Versicherte (deren Zahlungsunfähigkeit noch nicht mit Verlustschein nachgewiesen<br />

ist) würde diese Zielsetzung unterlaufen <strong>und</strong> ist nicht vorgesehen. Damit entfällt auch die<br />

heute bestehende Möglichkeit der Gemeinden, OKP­Ausstände in Fällen, in denen wegen einer<br />

Leistungssistierung für einen Spital­ oder Klinikaufenthalt durch den Krankenversicherer keine<br />

Kostengutsprache erteilt wird, zu übernehmen bzw. im Rahmen der Ersatzleistungen mit der<br />

SVA abzurechnen.<br />

Art. 8 c: Die SVA führt gestützt auf Art. 64 a Abs. 7 KVG die elektronische Liste der Versicherten,<br />

die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen. Mit der Liste <strong>und</strong> der damit<br />

einhergehenden Leistungssistierung werden zahlungsunwillige Versicherte anvisiert. Um sicher­<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

3339


zustellen, dass Personen mit ausgewiesenem Unterstützungsbedarf nicht auf der Liste geführt<br />

werden, wird der Kreis der Personen, die in der Liste aufgeführt werden dürfen, im kantonalen<br />

Recht eingeschränkt. Nicht in der Liste aufgeführt werden Beziehende von finanzieller Sozialhilfe<br />

<strong>und</strong> EL sowie Kinder bis <strong>zum</strong> vollendeten 18. Altersjahr.<br />

Beim Führen der Liste handelt es sich um einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte<br />

der betroffenen Person. Dies erfordert eine ausdrückliche <strong>und</strong> klare Gesetzesgr<strong>und</strong>lage.<br />

Der Inhalt der Liste <strong>und</strong> das Zugriffsrecht nach Art. 64 a Abs. 7 KVG müssen klar definiert werden.<br />

Auf der Gr<strong>und</strong>lage einer gesetzlichen Bestimmung ist die Bekanntgabe der auf der Liste<br />

enthaltenen Personendaten (Name, Vorname, Anschrift, Geschlecht, Geburtsdatum <strong>und</strong> AHV­<br />

Versichertennummer) zulässig. Die Eintragung der Sistierung in die Liste erfolgt erst, nachdem<br />

der Versicherer gegenüber der betroffenen Person die Leistungssistierung verfügt hat. Der Rechtsschutz<br />

gegen eine zu Unrecht erfolgte Leistungssistierung mit anschliessender Eintragung in die<br />

Liste ist damit gewährleistet.<br />

Art. 8 d: Neben dem Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum <strong>und</strong> der AHV­Versichertennummer<br />

enthält die Liste auch den Namen <strong>und</strong> die Anschrift <strong>des</strong> Versicherers, <strong>des</strong>sen Aufsichtsnummer<br />

beim B<strong>und</strong>esamt für Ges<strong>und</strong>heit sowie das Datum der verfügten Leistungssistierung.<br />

Art. 8 e: Die SVA informiert den Versicherer <strong>und</strong> die versicherte Person über die Aufnahme in<br />

die Liste. Die versicherte Person wird nach der Mitteilung der Aufhebung der Leistungssistierung<br />

durch den Krankenversicherer aus der Liste gestrichen <strong>und</strong> durch die SVA informiert.<br />

Eine Einsichtnahme in die Liste durch den Kanton ist aufgr<strong>und</strong> der bestehenden Aufgabenteilung,<br />

wonach die Zuständigkeit für die Durchführung der Sozialhilfe <strong>und</strong> der Versicherungspflicht<br />

bei den politischen Gemeinden liegt, nicht erforderlich. Da es sich um schützenswerte<br />

Personendaten handelt, soll die Einsichtnahme in die Liste im Einzelfall protokolliert werden.<br />

Bearbeitung, Bekanntgabe <strong>und</strong> Löschung der Personendaten sowie die übrigen Rechte der betroffenen<br />

Personen richten sich nach den Bestimmungen <strong>des</strong> Datenschutzgesetzes (sGS 142.1;<br />

abgekürzt DSG). Die Regierung hat die Möglichkeit, die Einsichtnahme in die Liste für kostenpflichtig<br />

zu erklären.<br />

Art. 8 f: Mit dem Wegfall von Art. 105 c KVV wird der Beginn, die Wirkung <strong>und</strong> die Beendigung<br />

der Leistungssistierung im B<strong>und</strong>esrecht nicht mehr abschliessend geregelt. Diese Lücke muss<br />

<strong>des</strong>halb durch den Kanton geschlossen werden. Die Leistungssistierung soll weiterhin nach der<br />

Stellung <strong>des</strong> Fortsetzungsbegehrens im Betreibungsverfahren erfolgen <strong>und</strong> am Tag ihrer Mitteilung<br />

(an die versicherte Person) durch den Krankenversicherer beginnen. Im Unterschied zur<br />

heutigen Regelung soll eine Sistierung neu für jene Leistungen gelten, die während Zeit der<br />

Sistierung erbracht werden. Damit wird gewährleistet, dass für einen Leistungserbringer <strong>zum</strong><br />

Behandlungszeitpunkt ersichtlich ist, ob eine Leistung durch die OKP vergütet wird oder ob<br />

eine Leistungssistierung besteht. Für Personen mit einer Leistungssistierung werden von der<br />

OKP nur Notfallbehandlungen vergütet. Die Leistungserbringer können die Behandlung von<br />

auf der Liste geführten Personen auf Notfälle beschränken, müssen dies aber nicht.<br />

Beziehende von finanzieller Sozialhilfe <strong>und</strong> von EL werden nicht auf der Liste der betriebenen<br />

Versicherten geführt bzw. sind von der Leistungssistierung ausgenommen. Eine bereits<br />

bestehende Leistungssistierung soll <strong>des</strong>halb mit dem Eintritt in die finanzielle Sozialhilfe <strong>und</strong> mit<br />

der Ausrichtung von EL wieder aufgehoben werden. Zudem ist sicherzustellen, dass die Leistungssistierung<br />

nach dem mit einem Verlustschein erbrachten Nachweis der Zahlungsunfähigkeit<br />

wieder aufgehoben wird. Die Aufhebung der Leistungssistierung durch den Krankenver­<br />

3340 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


sicherer hat nach Art. 64 a Abs. 7 KVG nach Begleichung der ausstehenden Forderungen zu<br />

erfolgen. Dazu ist es ausreichend, wenn der b<strong>und</strong>esrechtlich festgelegte Anteil (85 Prozent) der<br />

Forderung durch den Kanton übernommen wird. Eine Leistungssistierung soll auch dann aufgehoben<br />

werden, wenn die anteilmässige Übernahme durch den Kanton abgelehnt wurde, weil<br />

die Richtigkeit der Daten von der von der Regierung bezeichneten Revisionsstelle nicht bestätigt<br />

wurde.<br />

Art. 8 g: Die SVA wird als zuständige kantonale Behörde für die Übernahme der mit Verlustschein<br />

<strong>und</strong> der einem Verlustschein gleichgesetzten Rechtstitel ausgewiesene OKP­Ausstände<br />

bezeichnet.<br />

Mit Art. 105 i KVV hat der B<strong>und</strong>esrat einem Verlustschein Verfügungen über die Ausrichtung<br />

von EL oder gleichwertige Rechtstitel, die das Fehlen von finanziellen Mitteln der versicherten<br />

Person belegen, gleichgesetzt. Die Bezeichnung der Verfügungen <strong>und</strong> betroffenen Rechtsmittel<br />

liegt in der Kompetenz <strong>des</strong> Kantons. Die Verfügungen über die Gewährung finanzieller<br />

Sozialhilfe sollen einem Verlustschein gleichgesetzt werden, da von der Mittellosigkeit der Sozialhilfe<br />

Beziehenden ausgegangen werden kann.<br />

Art. 8 h: Die Krankenversicherer müssen die Richtigkeit der aufgr<strong>und</strong> von Verlustscheinen <strong>und</strong><br />

diesen gleichgesetzten Rechtstiteln (Verfügungen über die Ausrichtung von EL <strong>und</strong> finanzieller<br />

Sozialhilfe) geltend gemachten Forderungen von der vom Kanton bezeichneten Revisionsstelle<br />

bestätigen lassen (Art. 64 a Abs. 3 KVG in der Fassung gemäss Revision vom 19. März 2010). Die<br />

Revisionstätigkeit soll von der nach Art. 86 Abs. 1 KVV durch den Krankenversicherer bezeichneten<br />

externen Revisionsstelle wahrgenommen werden. Die Kosten für die Revisionstätigkeit<br />

gehen zulasten der Krankenversicherer. Im Fall der Bezeichnung einer anderen Revisionsstelle<br />

müsste der Kanton die Revisionskosten übernehmen.<br />

Die von der SVA übernommenen Forderungen (abzüglich der Rückzahlungen der Krankenversicherer<br />

aus der Verlustscheinbewirtschaftung) werden zu 77 Prozent durch den Kanton<br />

<strong>und</strong> zu 23 Prozent durch die politischen Gemeinden finanziert (siehe 0).<br />

Art. 14 a <strong>und</strong> Art. 14bis: Die Regelung <strong>des</strong> bisherigen Art. 14bis wird abgeändert <strong>und</strong> in Art. 14 a<br />

überführt. Die Übernahme der Prämien <strong>und</strong> Kostenbeteiligungen der OKP (einschliesslich allfällige<br />

Verzugszinsen <strong>und</strong> Betreibungskosten) im Rahmen der Sozialhilfe liegt unverändert in<br />

der Zuständigkeit der politischen Gemeinden. Neu wird die Möglichkeit vorgesehen, die Auszahlung<br />

der OKP­Prämien für Sozialhilfebeziehende an die SVA zu übertragen. Nach den Vorgaben<br />

<strong>des</strong> B<strong>und</strong>esrechts soll künftig nur noch eine (einzige) Stelle für den Datenaustausch mit<br />

den Krankenversicherern zuständig sein. Zudem könnte sich – je nach Vorgaben <strong>des</strong> EDI für<br />

den elektronischen Datenaustausch – eine Übertragung der Auszahlung der IPV für Sozialhilfebeziehende<br />

an die SVA aufdrängen.<br />

Die Finanzierung der anrechenbaren Ersatzleistungen im Rahmen der Sozialhilfe erfährt<br />

mit der Vorlage keine Änderung. Die anrechenbaren Ersatzleistungen werden weiterhin durch<br />

den Kanton erstattet.<br />

Art. 15: Die bis spätestens <strong>zum</strong> 1. Januar 2014 umzusetzende Auszahlung der IPV über die Krankenversicherer<br />

macht die Regelung der Mitwirkung der Krankenversicherer zwingend erforderlich<br />

(bisher Kann­Bestimmung). Das Verfahren zur Durchführung der IPV wird die Regierung<br />

wie bisher mit Verordnung regeln.<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

3341


II. Die Zuständigkeit für die Übernahme von Pfändungsverlustscheinen für bis <strong>zum</strong> 31. Dezember<br />

2011 fällige OKP­Ausstände liegt weiterhin bei den politischen Gemeinden. Der Kanton vergütet<br />

den Gemeinden die Kosten für die Prämien <strong>und</strong> Verzugszinsen. Die Kosten für Kostenbeteiligungen<br />

<strong>und</strong> Betreibungskosten sind durch die Gemeinden zu finanzieren.<br />

Da mit der KVG­Änderung vom 19. März 2010 Leistungssistierungen für bis <strong>zum</strong> 31. Dezember<br />

2011 fällige OKP­Ausstände ab dem 1. Januar 2012 keine Wirkung mehr entfalten (Wegfall<br />

der Leistungssistierung), liegt es nicht mehr im Interesse <strong>des</strong> Kantons, die in einem anderen<br />

Kanton entstandenen OKP­Ausstände zu übernehmen. Um eine Vergütung der bis <strong>zum</strong> 31. Dezember<br />

2011 durch st.gallische Leistungserbringer erbrachten Behandlungen durch die OKP zu<br />

erreichen, ist es in der Regel ausreichend, bis <strong>zum</strong> 31. Dezember 2011 fällige OKP­Ausstände zu<br />

übernehmen, die während der Zeit der Wohnsitznahme im Kanton St.Gallen entstanden sind<br />

(Anhebung der erstmaligen Betreibung im Kanton St.Gallen). OKP­Ausstände von Zuzügerinnen<br />

<strong>und</strong> Zuzügern, die vor der Zeit der Wohnsitznahme im Kanton St.Gallen entstanden sind<br />

bzw. deren erstmalige Betreibung in einem anderen Kanton angehoben wurde, werden <strong>des</strong>halb<br />

nicht mehr übernommen. Dies ist auch dann der Fall, wenn für solche OKP­Ausstände im<br />

Rahmen der Verlustscheinbewirtschaftung von einem st.gallischen Betreibungsamt ein neuer<br />

Verlustschein ausgestellt wird.<br />

III. Die Einführung einer Liste der Versicherten, welche ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung<br />

nicht nachkommen, ist aufgr<strong>und</strong> der notwendigen Vorarbeiten zur Einrichtung einer Informatikplattform<br />

nicht bis Ende 2012 möglich. Die Liste <strong>und</strong> die Leistungssistierung sollen daher auf<br />

den 1. Januar 2013 eingeführt werden. Dies hat zur Folge, dass das System der Leistungssistierung<br />

im Kanton St.Gallen ab 1. Januar 2012 vorübergehend wegfällt. Eine Leistungssistierung<br />

wird erst wieder für ab 1. Januar 2013 fällige OKP­Ausstände möglich.<br />

Mit der KVG­Änderung vom 19. März 2010 müssen die Kantone die IPV spätestens ab<br />

1. Januar 2014 an die Krankenversicherer auszahlen. Der elektronische Datenaustausch muss<br />

nach den organisatorischen <strong>und</strong> technischen Vorgaben <strong>des</strong> EDI erfolgen. Ein vollständiger elektronischer<br />

Datenaustausch kann auf 1. Januar 2012 nicht gewährleistet werden. Damit muss die<br />

vom KVG für die Auszahlung eingeräumte Übergangsfrist während min<strong>des</strong>tens einem Jahr,<br />

allenfalls auch während zweier Jahre beansprucht werden. Der Termin, ab welchem die Auszahlung<br />

der IPV an die Krankenversicherer erfolgt, soll von der Regierung festgelegt werden.<br />

7 Referendum<br />

Bei der Übernahme der mit Verlustschein oder einem Verlustschein gleichgesetzten Rechtstitel<br />

ausgewiesenen OKP­Ausstände handelt es sich um geb<strong>und</strong>ene, nach B<strong>und</strong>esrecht zwingend zu<br />

tätigende Ausgaben. Dem Kanton entstehen dadurch aber keine finanziellen Mehrbelastungen,<br />

da er diese Kosten bereits heute übernommen hat.<br />

Es ist davon auszugehen, dass die Umsetzung der Anforderungen der KVG­Änderung bezüglich<br />

Auszahlung der IPV <strong>und</strong> Übernahme der uneinbringlichen OKP­Ausstände keine gr<strong>und</strong>legende<br />

Anpassung der heutigen IPV­Entschädigungsregelung notwendig machen wird.<br />

Die jährlich wiederkehrenden Betriebskosten für die Führung der Liste der Versicherten, die<br />

ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen, können nur aufgr<strong>und</strong> der Berechnungen<br />

<strong>des</strong> Kantons Luzern geschätzt werden. Werden die Berechnungen <strong>des</strong> Kantons Luzern<br />

auf den Kanton St.Gallen übertragen, würden Kosten bis Fr. 445 000.– resultieren. Damit würde<br />

3342 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


der für das obligatorische Finanzreferendum massgebende Betrag von jährlich 1 500 000 Franken<br />

nach Art. 6 <strong>des</strong> Gesetzes über Referendum <strong>und</strong> Initiative (sGS 125.1; abgekürzt RIG) nicht<br />

erreicht. Der V. <strong>Nachtrag</strong> <strong>zum</strong> EG­KVG untersteht <strong>des</strong>halb dem fakultativen Gesetzesreferendum<br />

nach Art. 5 Abs. 1 RIG.<br />

8 Antrag<br />

Wir beantragen Ihnen, Herr Präsident, sehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren, auf den <strong>Entwurf</strong> eines<br />

V. <strong>Nachtrag</strong>s <strong>zum</strong> Einführungsgesetz zur B<strong>und</strong>esgesetzgebung über die Krankenversicherung<br />

einzutreten.<br />

Im Namen der Regierung<br />

Karin Keller­Sutter<br />

Präsidentin<br />

Canisius Braun<br />

Staatssekretär<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

3343


Beilage: Glossar<br />

Begriff Erklärung<br />

DSG (Datenschutzgesetz) Kantonales Datenschutzgesetz vom 20. Januar 2009 (sGS 142.1)<br />

EG­AHVG / IVG Kantonales Einführungsgesetz vom 13. Januar 1994 zur B<strong>und</strong>esgesetzgebung über<br />

die Alters­, Hinterlassenen­ <strong>und</strong> Invalidenversicherung (sGS 350.1)<br />

EG­KVG Kantonales Einführungsgesetz vom 9. November 1995 zur B<strong>und</strong>esgesetzgebung<br />

über die Krankenversicherung (sGS 331.11)<br />

EL (Ergänzungsleistungen) Wenn die Renten der Alters­ <strong>und</strong> Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung<br />

(IV) <strong>und</strong> der Pensionskasse den Existenzbedarf nicht decken,<br />

werden (sofern die Voraussetzungen <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esgesetzes über Ergänzungsleistungen<br />

zur Alter­, Hinterlassenen­ <strong>und</strong> Invalidenversicherung erfüllt sind) EL­Renten<br />

ausgerichtet.<br />

ELG B<strong>und</strong>esgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters­, Hinterlassenen­<br />

<strong>und</strong> Invalidenversicherung (SR 831.30)<br />

Ersatzleistungen Ersatzleistungen sind die Prämien <strong>und</strong> Kostenbeteiligungen der obligatorischen<br />

Krankenpflegeversicherung (einschliesslich Verzugszinsen <strong>und</strong> Betreibungskosten),<br />

die von den Gemeinden im Rahmen der finanziellen Sozialhilfe, <strong>des</strong> Gesetzes<br />

über Mutterschaftsbeiträge (sGS 372.1) <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> von Pfändungsverlustscheinen<br />

übernommen werden. Es wird unterschieden zwischen anrechenbaren<br />

<strong>und</strong> nicht anrechenbaren Ersatzleistungen.<br />

– Anrechenbare Ersatzleistungen: Umfassen die von den Gemeinden übernommenen<br />

Prämien <strong>und</strong> Verzugszinsen. Diese gelten nach B<strong>und</strong>esrecht als Prämienverbilligung<br />

<strong>und</strong> werden aus dem durch den B<strong>und</strong> <strong>und</strong> den Kanton finanzierten<br />

Prämienverbilligungsvolumen vergütet.<br />

– Nicht anrechenbare Ersatzleistungen: Umfassen die von den Gemeinden übernommenen<br />

Kostenbeteiligungen <strong>und</strong> Betreibungskosten. Diese haben Sozialhilfecharakter<br />

<strong>und</strong> gelten nach B<strong>und</strong>esrecht nicht als Prämienverbilligung.<br />

Die Finanzierung erfolgt ausserhalb <strong>des</strong> Prämienverbilligungsvolumens. Ab<br />

dem Jahr 2012 werden den Gemeinden die nicht anrechenbaren Ersatzleistungen<br />

nicht mehr durch den Kanton erstattet.<br />

GesG (Ges<strong>und</strong>heitsgesetz) Kantonales Ges<strong>und</strong>heitsgesetz vom 28. Juni 1979 (sGS 311.1)<br />

MedBG<br />

(Medizinalberufegesetz)<br />

B<strong>und</strong>esgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe<br />

(SR 811.1)<br />

RIG Kantonales Gesetz vom 27. November 1967 über Referendum <strong>und</strong> Initiative<br />

(sGS 125.1)<br />

Sozialhilfe Das kantonale Sozialhilfegesetz vom 27. September 1998 (sGS 381.1) unterscheidet<br />

zwischen der persönlichen <strong>und</strong> stationären Sozialhilfe.<br />

– Persönliche Sozialhilfe: Die persönliche Sozialhilfe umfasst die betreuende<br />

<strong>und</strong> die finanzielle Sozialhilfe<br />

Betreuende Sozialhilfe (Art. 7 <strong>und</strong> 8 <strong>des</strong> Sozialhilfegesetzes) wird insbesondere<br />

geleistet durch: a) Beratung <strong>und</strong> persönliche Betreuung, b) Mithilfe<br />

bei der Suche nach Arbeit <strong>und</strong> Wohnraum, c) Vermittlung von Dienstleistungen<br />

anderer Stellen.<br />

Finanzielle Sozialhilfe (Art. 9 bis 27 <strong>des</strong> Sozialhilfegesetzes) wird für Personen<br />

geleistet, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht<br />

recht zeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können. Die finanzielle Sozialhilfe<br />

umfasst Geld­ <strong>und</strong> Naturalleistungen sowie Kostengutsprachen.<br />

3344 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


IPV<br />

(individuelle<br />

Prämienverbilligung)<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

– Stationäre Sozialhilfe (Art. 28 bis 39 <strong>des</strong> Sozialhilfegesetzes): Die politischen<br />

Gemeinden sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in stationären<br />

Einrichtungen zur Betreuung <strong>und</strong> Pflege von Betagten. Sie sorgen für<br />

die Unterbringung von Kindern, Jugendlichen <strong>und</strong> Erwachsenen, die der betreuenden<br />

Sozialhilfe in einer stationären Einrichtung bedürfen.<br />

Nach Art. 65 <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10) gewähren<br />

die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen<br />

IPV. Mit der IPV wurde ein soziales Korrektiv zu den sogenannten Kopfprämien,<br />

welche ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der<br />

Versicherten erhoben werden, eingeführt. Bei der IPV wird zwischen der ordentlichen<br />

IPV, der IPV für Beziehende von EL <strong>und</strong> von finanzieller Sozialhilfe unterschieden.<br />

– Ordentliche IPV: Im Antragsverfahren nach Art. 9 bis 13 EG­KVG von der SVA<br />

– IPV für EL­Beziehende: EL­Beziehenden wird im Rahmen der EL­Rente die<br />

kantonale Durchschnittsprämie durch die SVA erstattet.<br />

– IPV für Sozialhilfebeziehende: Im Rahmen der finanziellen Sozialhilfe werden<br />

von den Gemeinden die tatsächlichen OKP­Prämien übernommen.<br />

KVG (Kranken­<br />

versicherungsgesetz) B<strong>und</strong>esgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10)<br />

KVV (Kranken­<br />

versicherungsverordnung) Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (SR 832.102)<br />

OKP Obligatorische Krankenpflegeversicherung<br />

SchKG B<strong>und</strong>esgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung <strong>und</strong> Konkurs (SR 281.1)<br />

SEDEX<br />

(secure data ex­change)<br />

Vom B<strong>und</strong> im Rahmen der Registerharmonisierung für den sicheren Datenaustausch<br />

zur Verfügung gestellte Datenplattform.<br />

StGB (Strafgesetzbuch) Schweizerisches Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0)<br />

SVA (Sozialversicherung­<br />

sanstalt) Sozialversicherungsanstalt <strong>des</strong> Kantons St.Gallen<br />

Tiers garant<br />

<strong>und</strong> Tiers payant<br />

Die Erstattung der OKP­Leistungen durch die Krankenversicherer erfolgt nach<br />

den zwischen Leistungserbringern <strong>und</strong> Krankenversicherern vereinbarten Regelungen.<br />

Die Tarifpartner haben die Wahl zwischen dem System <strong>des</strong> Tiers payant<br />

oder dem System <strong>des</strong> Tiers garant (Art. 42 KVG).<br />

– Tiers garant: Im System <strong>des</strong> Tiers garant schulden die Versicherten den Leistungserbringern<br />

die Vergütung der Leistung. Die Versicherten haben in diesem<br />

Fall gegenüber dem Krankenversicherer einen Anspruch auf Rückerstattung.<br />

– Tiers payant: Im System <strong>des</strong> Tiers payant schulden die Krankenversicherer<br />

den Leistungserbringern die Vergütung der Leistung. Das System <strong>des</strong> Tiers<br />

payant hat eine Schuldbefreiung der versicherten Person für OKP­Pflichtleistungen<br />

zur Folge.<br />

Uneinbringliche Prämien Als uneinbringlich gelten Prämien, die zur Ausstellung eines Verlustscheins oder<br />

eines einem Verlustschein gleichgesetzten Rechtstitels geführt haben.<br />

3345


Kantonsrat St.Gallen 22.11.16<br />

Sozial­<br />

versicherungsanstalt <br />

Meldeverfahren<br />

bei<br />

Betreibungen<br />

a) Meldung <strong>des</strong><br />

Versicherers<br />

V. <strong>Nachtrag</strong><br />

<strong>zum</strong> Einführungsgesetz zur B<strong>und</strong>esgesetzgebung<br />

über die Krankenversicherung<br />

<strong>Entwurf</strong> der Regierung vom 25. Oktober 2011<br />

Der Kantonsrat <strong>des</strong> Kantons St.Gallen<br />

hat von der <strong>Botschaft</strong> der Regierung vom 25. Oktober 20111 Kenntnis<br />

genommen <strong>und</strong><br />

erlässt<br />

als Gesetz:<br />

I.<br />

Das Einführungsgesetz zur B<strong>und</strong>esgesetzgebung über die Krankenversicherung<br />

vom 9. November 19952 wird wie folgt geändert:<br />

Art. 3. Die Sozialversicherungsanstalt <strong>des</strong> Kantons St.Gallen (nachfolgend<br />

Sozialversicherungsanstalt) vollzieht die Bestimmungen<br />

über:<br />

a) die Nichtbezahlung von Prämien <strong>und</strong> Kostenbeteiligungen;<br />

b) die Prämienverbilligung.<br />

Sie zahlt die Prämienverbilligung dem Versicherer aus, bei dem<br />

die Person versichert ist.<br />

Der Kanton entschädigt die Sozialversicherungsanstalt für die<br />

erbrachten Leistungen.<br />

Überschrift nach Art. 8 (neu). 1bis. Nichtbezahlung von Prämien<br />

<strong>und</strong> Kostenbeteiligungen<br />

Art. 8 a (neu). Der Versicherer meldet der Sozialversicherungsanstalt<br />

die Schuldnerin oder den Schuldner, gegen die oder den er<br />

ein Betreibungsverfahren wegen ausstehender Prämien oder Kostenbeteiligungen<br />

eingeleitet hat, sowie die betroffenen versicherten<br />

Personen. Die Meldung erfolgt:<br />

a) sobald die Voraussetzungen für das Fortsetzungsbegehren erfüllt<br />

sind;<br />

b) bevor der Versicherer das Fortsetzungsbegehren stellt.<br />

1 ABl 2011, 3321.<br />

2 sGS 331.11.<br />

3346 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


Der Versicherer gibt mit der Meldung Name, Vorname, Anschrift,<br />

Geschlecht, Geburtsdatum <strong>und</strong> AHV-Versichertennummer der<br />

betroffenen versicherten Person bekannt.<br />

Er setzt das Betreibungsverfahren bis zur Meldung der Sozialversicherungsanstalt<br />

über das Vorliegen eines dem Verlustschein<br />

gleichzusetzenden Rechtstitels nicht fort.<br />

Art. 8 b (neu). Die Sozialversicherungsanstalt leitet die Meldung<br />

an die für die betroffene versicherte Person nach dem Sozialhilfegesetz<br />

vom 27. September 1998 1 zuständige politische Gemeinde<br />

weiter.<br />

Die zuständige politische Gemeinde teilt der Sozialversicherungsanstalt<br />

mit, ob die betroffene versicherte Person finanzielle<br />

Sozialhilfe bezieht.<br />

Art. 8 c (neu). Die Sozialversicherungsanstalt führt eine Liste<br />

der versicherten Personen nach Art. 64 a Abs. 7 <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esgesetzes<br />

über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 2 , die ihrer<br />

Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen.<br />

Von der Aufnahme in die Liste sind ausgenommen:<br />

a) versicherte Personen, die finanzielle Sozialhilfe 3 beziehen;<br />

b) versicherte Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen;<br />

c) Kinder bis <strong>zum</strong> vollendeten 18. Altersjahr.<br />

Die Sozialversicherungsanstalt streicht die versicherte Person<br />

aus der Liste, nachdem der Versicherer die Aufhebung der Leistungssistierung<br />

mitgeteilt hat.<br />

Art. 8 d (neu). Die Liste enthält:<br />

a) Angaben über die versicherte Person nach Art. 8 a Abs. 2 Satz ••<br />

dieses Erlasses;<br />

b) Name <strong>und</strong> Anschrift <strong>des</strong> Versicherers sowie <strong>des</strong>sen Aufsichtsnummer<br />

beim B<strong>und</strong>esamt für Ges<strong>und</strong>heit;<br />

c) das Datum der verfügten Leistungssistierung.<br />

Art. 8 e (neu). Die Sozialversicherungsanstalt informiert:<br />

a) den Versicherer über:<br />

1. das Vorliegen eines dem Verlustschein gleichzusetzenden<br />

Rechtstitels;<br />

2. die Aufnahme in die Liste;<br />

b) die versicherte Person über die Aufnahme in <strong>und</strong> die Streichung<br />

aus der Liste.<br />

1 sGS 381.1.<br />

2 SR 832.10.<br />

3 Art. 9 bis 27 <strong>des</strong> Sozialhilfegesetzes vom 27. September 1998 (sGS 381.1).<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

b) Einbezug<br />

der politischen<br />

Gemeinde<br />

Liste der<br />

betriebenen<br />

versicherten<br />

Personen<br />

a) Aufnahme<br />

<strong>und</strong> Streichung<br />

b) Inhalt<br />

c) Information<br />

<strong>und</strong><br />

Einsichtnahme<br />

3347


d) Leistungssistierung <br />

Meldeverfahren<br />

bei Aus-<br />

stellung <strong>des</strong><br />

Verlustscheins<br />

Übernahme<br />

<strong>und</strong><br />

Vergütung der<br />

ausstehenden<br />

Forderungen<br />

Die für die Sozialhilfe zuständigen Stellen der Gemeinden sowie<br />

die nach dem B<strong>und</strong>esgesetz über die Krankenversicherung vom<br />

18. März 1994 1 zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenversicherung<br />

zugelassenen Leistungserbringer sind berechtigt,<br />

die auf die betroffene versicherte Person lautenden Angaben<br />

einzusehen.<br />

Die Sozialversicherungsanstalt protokolliert die Einsichtnahme.<br />

Die Regierung kann die Einsichtnahme in die Liste kostenpflichtig<br />

erklären.<br />

Art. 8 f (neu). Der Versicherer sistiert die Leistungen, nachdem<br />

die Information der Sozialversicherungsanstalt über die Aufnahme<br />

der versicherten Person in die Liste erfolgt ist <strong>und</strong> im Betreibungsverfahren<br />

ein Fortsetzungsbegehren gestellt wurde.<br />

Die Leistungssistierung beginnt am Tag der Mitteilung an die<br />

versicherte Person durch den Versicherer. Sie erfasst jene Leistungen,<br />

die während der Dauer der Sistierung erbracht werden.<br />

Die Leistungssistierung endet:<br />

a) mit dem Eintritt der versicherten Person in die finanzielle Sozialhilfe;<br />

b) mit der Ausrichtung von Ergänzungsleistungen an die versicherte<br />

Person;<br />

c) mit dem zustimmenden oder ablehnenden Entscheid der Sozialversicherungsanstalt<br />

über die Übernahme <strong>des</strong> nach Art. 64 a<br />

Abs. 4 <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esgesetzes über die Krankenversicherung vom<br />

18. März 1994 1 auf den Kanton fallenden Anteils der Forderung,<br />

die Gegenstand <strong>des</strong> Fortsetzungsbegehrens war.<br />

Überschrift nach Art. 8 f (neu). 1ter. Uneinbringliche Prämien<br />

<strong>und</strong> Kostenbeteiligungen<br />

Art. 8 g (neu). Der Versicherer meldet der Sozialversicherungsanstalt<br />

den Gesamtbetrag der Forderungen, die zur Ausstellung<br />

<strong>des</strong> Verlustscheins oder eines diesem gleichzusetzenden Rechtstitels<br />

geführt haben.<br />

Dem Verlustschein sind rechtskräftige Verfügungen über die<br />

Leistung von finanzieller Sozialhilfe gleichgesetzt.<br />

Art. 8 h (neu). Die Sozialversicherungsanstalt vergütet dem<br />

V ersicherer den nach dem B<strong>und</strong>esrecht festgelegten Anteil der<br />

ausstehenden Forderungen, nachdem die nach Art. 86 Abs. 1 der<br />

Verordnung über die Krankenversicherung vom 18. März 1995 2<br />

bezeichnete externe Revisionsstelle <strong>des</strong> Versicherers die Richtigkeit<br />

der Daten bestätigt hat.<br />

1 SR 832.10.<br />

2 SR 832.102.<br />

3348 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


Sie vereinnahmt Rückzahlungen <strong>des</strong> Versicherers aus der Bewirtschaftung<br />

der Verlustscheine.<br />

Der Sozialversicherungsanstalt werden die nach Abs. 1 <strong>und</strong> 2<br />

dieser Bestimmung ermittelten Nettokosten vergütet:<br />

a) durch den Kanton zu 77 Prozent;<br />

b) durch die politischen Gemeinden zu 23 Prozent.<br />

Der Anteil der politischen Gemeinden wird nach der mittleren<br />

Bevölkerung gemäss der letzten Erhebung der kantonalen Statistikstelle<br />

berechnet.<br />

Art. 14 a (neu). Die politische Gemeinde übernimmt fällige<br />

Prämien <strong>und</strong> Kostenbeteiligungen sowie Betreibungskosten <strong>und</strong><br />

Verzugszinsen der versicherungspflichtigen Person, die finanzielle<br />

Sozialhilfe bezieht.<br />

Der Kanton vergütet der politischen Gemeinde die ihr entstandenen<br />

Kosten aus der Übernahme von Prämien <strong>und</strong> Verzugszinsen.<br />

Die Regierung kann die Zuständigkeit für die Auszahlung der<br />

Prämien an die Sozialversicherungsanstalt übertragen.<br />

Art. 14bis wird aufgehoben.<br />

Art. 15. Die Regierung regelt das Verfahren der Durchführung<br />

der Prämienverbilligung sowie die Mitwirkung der politischen<br />

Gemeinden <strong>und</strong> der Versicherer durch Verordnung.<br />

____<br />

II.<br />

Art. 14bis Abs. 1 Bst. b <strong>und</strong> Abs. 2 <strong>des</strong> Einführungsgesetzes zur B<strong>und</strong>esgesetzgebung<br />

über die Krankenversicherung vom 9. November 19951 in der Fassung vor der Aufhebung durch diesen Erlass werden auf<br />

Prämien oder Kostenbeteiligungen mit Fälligkeit vor dem 1. Januar<br />

2012 angewendet, wenn die erstmalige Betreibung im Kanton St.Gallen<br />

angehoben <strong>und</strong> ein Pfändungsverlustschein ausgestellt worden ist.<br />

III.<br />

1. Dieser Erlass wird mit Ausnahme von Art. 8 a bis 8 f sowie Art. 3<br />

Abs. 2 ab 1. Januar 2012 angewendet.<br />

2. Art. 8 a bis 8 f dieses Erlasses werden ab 1. Januar 2013 angewendet.<br />

3. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn von Art. 3 Abs. 2<br />

dieses Erlasses.<br />

1 sGS 331.11.<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

Kosten-<br />

übernahme<br />

bei finanzieller<br />

Sozialhilfe<br />

Verfahren<br />

<strong>und</strong><br />

Mitwirkung<br />

3349


Kantonsrat St.Gallen 22.11.17<br />

<strong>IX</strong>. <strong>Nachtrag</strong><br />

<strong>zum</strong> <strong>Steuergesetz</strong><br />

<strong>Botschaft</strong> <strong>und</strong> <strong>Entwurf</strong> der Regierung vom 2. November 2011<br />

Inhaltsverzeichnis Seite<br />

Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3350<br />

1 Änderungen aufgr<strong>und</strong> zwingenden Harmonisierungsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3352<br />

1.1 Zuwendungen an politische Parteien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3352<br />

1.2 Mitarbeiterbeteiligungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3354<br />

1.3 Feuerwehrsold . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3357<br />

1.4 Kinderbetreuungskostenabzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3358<br />

1.5 Konzessionierte Verkehrs­ <strong>und</strong> Infrastrukturunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . 3359<br />

2 Änderungen aufgr<strong>und</strong> von B<strong>und</strong>esgerichtsurteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3360<br />

2.1 Steuerausscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3360<br />

2.2 Halbsatzbesteuerung von Gewinnausschüttungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3361<br />

2.3 Gr<strong>und</strong>stückgewinnsteuer von ausserkantonalen Liegenschaftenhändlern . . . 3362<br />

2.4 Ersatzbeschaffung bei der Gr<strong>und</strong>stückgewinnsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3363<br />

3 Weitere Anpassungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3364<br />

3.1 Steuerstrafverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3364<br />

3.2 Entrümpelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3364<br />

4 Erledigung eines parlamentarischen Vorstosses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3365<br />

5 Finanzielle Auswirkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3368<br />

6 Antrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3368<br />

<strong>Entwurf</strong> (<strong>IX</strong>. <strong>Nachtrag</strong> <strong>zum</strong> <strong>Steuergesetz</strong>) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3369<br />

Zusammenfassung<br />

Das <strong>Steuergesetz</strong> wurde seit seinem Erlass im Jahr 1998 mehrere Male revidiert. Dadurch wurde das<br />

im interkantonalen Vergleich ungünstige Belastungsniveau punktuell <strong>und</strong> strukturell verbessert. In<br />

den meisten Nachträgen sind zudem Anpassungen an die Vorgaben <strong>des</strong> Steuerharmonisierungsrechts<br />

vorgenommen worden. Auf B<strong>und</strong>esebene entwickelt sich das Harmonisierungsrecht in rasantem<br />

Tempo fort. Seit der letzten Revision <strong>des</strong> kantonalen <strong>Steuergesetz</strong>es, die erst am 1. Januar 2010<br />

in Vollzug getreten ist, sind wiederum mehrere Harmonisierungsvorschriften erlassen worden, die<br />

zwingend <strong>und</strong> mit zeitlichen Vorgaben im kantonalen Recht umgesetzt werden müssen. Im Vorder-<br />

3350 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


gr<strong>und</strong> der hiermit beantragten Gesetzesrevision stehen diese unumgänglichen Anpassungen an das<br />

übergeordnete B<strong>und</strong>esrecht.<br />

Für Zuwendungen an politische Parteien schreibt der B<strong>und</strong>esgesetzgeber einen neuen, betraglich<br />

limitierten Abzug vor. Dieser löst im Kanton eine Praxis ab, die sich mit dem bestehenden<br />

Abzug von Zuwendungen für öffentliche Zwecke bewährt hat. Das B<strong>und</strong>esgesetz über die Besteuerung<br />

von Mitarbeiterbeteiligungen schafft nach jahrelanger Unsicherheit endlich Klarheit bei der<br />

Besteuerung von Mitarbeiteraktien <strong>und</strong> Mitarbeiteroptionen. Der Katalog der steuerfreien Einkünfte<br />

muss sodann um den Feuerwehrsold <strong>und</strong> ähnliche Dienstleistungsentschädigungen der Feuerwehr<br />

bis zu einer nach kantonalem Recht zu bestimmenden Obergrenze erweitert werden. Mit dem<br />

B<strong>und</strong>esgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern wird dem Kanton schliesslich<br />

eine Präzisierung <strong>des</strong> Kinderfremdbetreuungsabzugs vorgeschrieben. Im Bereich der juristischen<br />

Personen ist aufgr<strong>und</strong> der Bahnreform 2 die Steuerbefreiung der konzessionierten Verkehrs- <strong>und</strong><br />

Infrastrukturunternehmen neu zu regeln.<br />

Weitere Änderungen drängen sich als Folge von B<strong>und</strong>esgerichtsurteilen auf, die zwar <strong>zum</strong><br />

Steuerrecht anderer Kantone ergangen sind, im Ergebnis aber auch im st.gallischen Recht einen<br />

Korrekturbedarf aufgedeckt haben. Es handelt sich um technische Verbesserungen in der internationalen<br />

Steuerausscheidung <strong>und</strong> um gesetzliche Klarstellungen beim Halbsatzverfahren der Dividendenbesteuerung<br />

sowie der Ersatzbeschaffung im Gr<strong>und</strong>stückgewinnsteuerrecht. Bei den ausserkantonalen<br />

Liegenschaftenhändlern hat das B<strong>und</strong>esgericht entgegen seiner früheren Rechtsprechung<br />

eine systematische Gesetzesänderung präjudiziert.<br />

Die Regierung setzt sich sodann eingehend mit einem Auftrag <strong>des</strong> Kantonsrates auseinander,<br />

wonach die Übernahme von Praxisrichtlinien durch die Steuerbehörden der Genehmigung <strong>des</strong> Kantonsrates<br />

oder der Regierung unterstellt werden müsste. Sie beantragt aus rechtsstaatlichen Gründen,<br />

die Motion abzuschreiben.<br />

Anders als seine Vorgänger bringt der <strong>IX</strong>. <strong>Nachtrag</strong> <strong>zum</strong> <strong>Steuergesetz</strong> keine strukturellen Veränderungen<br />

<strong>und</strong> Entlastungen. Jede beantragte Gesetzesänderung hat nur für sehr wenige Betroffene<br />

höchstens ganz geringfügig eine Belastungsverschiebung zur Folge. Insgesamt heben sich diese<br />

mehr oder weniger auf. Gezielte Entlastungen, so wünschenswert diese im interkantonalen Steuerwettbewerb<br />

auch wären, können derzeit vor dem Hintergr<strong>und</strong> der Finanzlage <strong>des</strong> Kantons kein<br />

Thema sein.<br />

Herr Präsident<br />

Sehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren<br />

Wir unterbreiten Ihnen mit dieser Vorlage <strong>Botschaft</strong> <strong>und</strong> <strong>Entwurf</strong> <strong>des</strong> <strong>IX</strong>. <strong>Nachtrag</strong>s <strong>zum</strong> <strong>Steuergesetz</strong>.<br />

Der <strong>IX</strong>. <strong>Nachtrag</strong> setzt zwingende Anpassungen an das Steuerharmonisierungsrecht um<br />

<strong>und</strong> nimmt Korrekturen am geltenden Recht aufgr<strong>und</strong> von B<strong>und</strong>esgerichtsurteilen vor. Die<br />

Regierung beantragt ausserdem, einen vom Kantonsrat erteilten Motionsauftrag abzuschreiben.<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

3351


1 Änderungen aufgr<strong>und</strong> zwingenden Harmonisierungsrechts<br />

1.1 Zuwendungen an politische Parteien<br />

Die politischen Parteien sind in der Regel in der Rechtsform <strong>des</strong> Vereins konstituiert. Die B<strong>und</strong>esverfassung<br />

(SR 101; abgekürzt BV) anerkennt ihre Mitwirkung an der Meinungs­ <strong>und</strong> Willensbildung<br />

<strong>des</strong> Volkes (Art. 137). Die Parteien verfolgen Zwecke von allgemeinem Interesse, wie die<br />

Förderung der Demokratie auf allen Stufen <strong>des</strong> Gemeinwesens, die Beteiligung an den Wahlen<br />

<strong>und</strong> die Rekrutierung von Kandidaten, die Vermittlung zwischen Volk <strong>und</strong> Behörden, die Integration<br />

gleichgesinnter Bürger aus allen Lan<strong>des</strong>teilen usw. Im Zusammenspiel bilden sie tragende<br />

Pfeiler der schweizerischen Demokratie. Nach der Praxis der st.gallischen Steuerbehörden<br />

sind sie daher seit Jahrzehnten wegen öffentlicher Zwecksetzung von der subjektiven Steuerpflicht<br />

befreit (Weidmann / Grossmann / Zigerlig, Wegweiser durch das st.gallische Steuerrecht,<br />

6. Auflage, Muri / Bern 1999, 164). Die Steuerbefreiung gilt unabhängig davon, ob die Partei im<br />

Kantonsrat vertreten ist oder Fraktionsstärke erreicht (StB 46 Nr. 5).<br />

Die Steuerbefreiung der politischen Parteien gestützt auf Art. 80 Abs. 1 Bst. g <strong>des</strong> <strong>Steuergesetz</strong>es<br />

(sGS 811.1; abgekürzt StG) hat zur Folge, dass freiwillige Leistungen an sie von natürlichen<br />

<strong>und</strong> juristischen Personen im gesetzlichen Rahmen abgezogen werden können (Art. 46<br />

Bst. c <strong>und</strong> Art. 84 Abs. 2 Bst. c StG). Darunter fallen die statutarischen Mitgliederbeiträge, Gesinnungsbeiträge<br />

<strong>und</strong> Spenden, nicht aber Mandats­ <strong>und</strong> Parteisteuern (Beiträge von Inhabern<br />

politischer Ämter) sowie Kosten <strong>des</strong> eigenen Wahlkampfs, welche unter Umständen als Gewinnungskosten<br />

abgezogen werden können.<br />

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) <strong>und</strong> die überwiegende Lehre waren seit jeher<br />

anderer Meinung (Kreisschreiben der ESTV vom 8. Juli 1994 betreffend Steuerbefreiung juristischer<br />

Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke oder Kultuszwecke verfolgen;<br />

Danielle Yersin in: ASA 58, 97 ff.; Markus Reich in Kommentar StHG, 2. Auflage 2002, N 53 zu<br />

Art. 9; Peter Locher, Kommentar DBG 2004, Rz. 104 zu Art. 56; anderer Meinung Yvo Hangartner<br />

in: AJP 2007, 1167 ff.). Nach ihnen kann keine Partei für sich allein in Anspruch nehmen, ausschliesslich<br />

dem Allgemeininteresse zu dienen. Politische Parteien würden weder gemeinnützige<br />

noch primär öffentliche Zwecke erfüllen. Sie könnten <strong>des</strong>halb nicht steuerbefreit werden, <strong>und</strong><br />

Zuwendungen an sie könnten – bei der direkten B<strong>und</strong>essteuer – nicht abgezogen werden. 15 Kantone<br />

sind, wie der Kanton St.Gallen, dieser Rechtsauslegung nicht gefolgt <strong>und</strong> haben Beiträge<br />

<strong>und</strong> Zuwendungen an politische Parteien in irgendeiner Form <strong>zum</strong> Abzug zugelassen. Das<br />

B<strong>und</strong>esgericht beendete schliesslich mit Entscheid vom 7. Juni 2007 vorerst die Rechtsunsicherheit,<br />

indem es die politischen Parteien eindeutig als steuerpflichtig qualifizierte <strong>und</strong> den Abzug<br />

von Zuwendungen als harmonisierungswidrig bezeichnete (StE A 23.1. Nr. 14). Die von Ständerat<br />

Maximilian Reimann eingereichte Parlamentarische Initiative 06.463 vom 4. Oktober 2006<br />

«Steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien» führte schliesslich zu<br />

einer neuen Rechtsgr<strong>und</strong>lage im B<strong>und</strong>esgesetz über die direkte B<strong>und</strong>essteuer (SR 642.11; abgekürzt<br />

DBG) <strong>und</strong> im Steuerharmonisierungsgesetz (SR 642.14; abgekürzt StHG).<br />

Nach dem neuen, seit 1. Januar 2011 geltenden B<strong>und</strong>esgesetz über die steuerliche Abzugsfähigkeit<br />

von Zuwendungen an politische Parteien (AS 2010, 449), das Änderungen <strong>des</strong> DBG<br />

<strong>und</strong> <strong>des</strong> StHG <strong>zum</strong> Inhalt hatte, werden die politischen Parteien zwar nicht steuerbefreit. Trotzdem<br />

wird der Bedeutung der politischen Parteien für das politische System der Schweiz Rechnung<br />

getragen, indem nach dem neuen Art. 33 Abs. 1 Bst. i DBG die Mitgliederbeiträge <strong>und</strong><br />

Zuwendungen an politische Parteien, die im Parteienregister bei der B<strong>und</strong>eskanzlei eingetragen<br />

oder in einem kantonalen Parlament vertreten sind oder in einem Kanton bei den letzten Wah­<br />

3352 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


len <strong>des</strong> kantonalen Parlamentes min<strong>des</strong>tens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben, von natürlichen<br />

Personen bis <strong>zum</strong> Gesamtbetrag von Fr. 10 000.– abgezogen werden können. Unter die<br />

Zuwendungen an politische Parteien fallen neben den Mitgliederbeiträgen die Gesinnungsbeiträge,<br />

die Spenden sowie auch die Mandatssteuern. Für Ehepaare gilt derselbe Maximalabzug<br />

von Fr. 10 000.– wie für Alleinstehende.<br />

Für juristische Personen wurde entgegen dem Vorschlag der Staatspolitischen Kommission<br />

<strong>des</strong> Ständerates kein zusätzlicher geschäftsmässig begründeter Aufwand eingeführt mit der<br />

Begründung, dass das bereits bisher abzugsfähige Politsponsoring (Werbeaufwand) genüge.<br />

Das StHG wird mit Art. 9 Abs. 2 Bst. l in gleichem Sinn geändert, wobei die Festlegung der<br />

Abzugshöhe den Kantonen überlassen wird. Die Anpassung der kantonalen Gesetzgebung hat<br />

innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der neuen B<strong>und</strong>esregelung, konkret auf den 1. Januar<br />

2013, zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist findet Art. 9 Abs. 2 Bst. l StHG direkt Anwendung,<br />

wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht (Art. 72 k StHG).<br />

Das B<strong>und</strong>esgericht hielt in dem erwähnten, wegweisenden Entscheid fest, dass es nicht die<br />

Kompetenz habe, die seiner Ansicht nach b<strong>und</strong>esrechtswidrige Praxis zu verhindern. Im Kanton<br />

St.Gallen ist daher wie in andern Kantonen die jahrzehntelange Praxis vorerst beibehalten<br />

worden. Sie muss aber kraft zwingender Harmonisierungsvorschrift Ende 2012 aufgegeben<br />

werden. Für die Übergangsfrist von zwei Jahren (2011 <strong>und</strong> 2012) gilt eine dualistische Besteuerungspraxis.<br />

Für die direkte B<strong>und</strong>essteuer werden die Mitgliederbeiträge <strong>und</strong> Zuwendungen an<br />

politische Parteien nach Massgabe von Art. 33 Abs. 1 Bst. i DBG <strong>zum</strong> Abzug zugelassen, was gegenüber<br />

früherer Praxis eine zusätzliche Entlastung eröffnet. Bei den Kantons­ <strong>und</strong> Gemein<strong>des</strong>teuern<br />

wird die Steuerbefreiung der Parteien jedoch beibehalten <strong>und</strong> der Abzug der Parteizuwendungen<br />

weiterhin gestützt auf Art. 46 Bst. c StG (Zuwendungen an Institutionen mit öffentlichem Zweck)<br />

gewährt (StB 46 Nr. 5). Ab 1. Januar 2013 müssen die politischen Parteien auch für die Kantons­<br />

<strong>und</strong> Gemein<strong>des</strong>teuern gr<strong>und</strong>sätzlich der Steuerpflicht unterstellt werden. Das kantonale Steueramt<br />

hat die Kantonalparteien über diese Rechtsentwicklung bereits ausführlich informiert.<br />

Nach Art. 9 Abs. 2 Bst. l StHG ist der neue Abzug als allgemeiner, von der Höhe <strong>des</strong> Einkommens<br />

unabhängiger Abzug auszugestalten. Bei der direkten B<strong>und</strong>essteuer wird der Abzug<br />

auf maximal Fr. 10 000.– begrenzt. Das gleiche Abzugsmaximum erscheint auch im kantonalen<br />

Recht angemessen. Aus steuersystematischen Gründen wird in<strong>des</strong>sen der Höchstabzug für gemeinsam<br />

steuerpflichtige Ehegatten konsequenterweise verdoppelt (vgl. auch die Verdoppelung<br />

<strong>des</strong> Versicherungsprämienabzugs in Art. 45 Abs. 1 Bst. g StG). Die Bestimmung von Art. 45<br />

Abs. 1 StG wird in diesem Sinn um einen neuen Bst. i erweitert.<br />

Der zusätzliche Abzug führt bei den Kantons­ <strong>und</strong> Gemein<strong>des</strong>teuern nur in ganz seltenen<br />

Fällen zu einer zusätzlichen Entlastung, dann nämlich, wenn die Parteibeiträge nebst andern<br />

freiwilligen Zuwendungen für öffentliche oder gemeinnützige Zwecke den bisherigen Plafond<br />

von 20 Prozent der Nettoeinkünfte nach Art. 46 Bst. c. StG übersteigen. Umgekehrt kann der<br />

neu geschaffene Abzug ganz vereinzelt gegenteilige Folgen haben, wenn die Parteibeiträge<br />

Fr. 10 000.– bzw. Fr. 20 000.– übertreffen, nach bisheriger Praxis aber als Zuwendungen für öffentliche<br />

Zwecke vollständig hätten abgezogen werden können. Die Mehr­ <strong>und</strong> Minderbelastungen<br />

sind nicht quantifizierbar, mit Sicherheit aber insgesamt unbedeutend.<br />

Ab dem 1. Januar 2013 sind die politischen Parteien auch auf kantonaler Ebene subjektiv<br />

steuerpflichtig für Gewinn­ <strong>und</strong> Kapital. Dieser Statuswechsel wirkt sich wie dargestellt auf die<br />

Abzugsmöglichkeiten der Parteimitglieder <strong>und</strong> Spender aus. Für die Parteien selbst hat er steuerlich<br />

voraussichtlich keine gravierenden Folgen. Bei einem Verein werden Gewinne unter Fr. 10 000.–<br />

<strong>und</strong> Eigenkapital unter Fr. 50 000.– nicht besteuert (Art. 95 Abs. 2 <strong>und</strong> Art. 99 Abs. 4 StG).<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

3353


1.2 Mitarbeiterbeteiligungen<br />

Mitarbeitende eines Unternehmens werden immer häufiger durch Abgabe von Beteiligungsansprüchen<br />

in Form von Aktien oder Optionen am Unternehmen beteiligt. Als Mitarbeiteraktien<br />

gelten Aktien <strong>des</strong> Arbeitgebers, der sie seinen Mitarbeitern zu einem Vorzugspreis oder unentgeltlich<br />

anbietet. Um die Mitarbeitenden länger an das Unternehmen zu binden <strong>und</strong> Leistungen<br />

zu honorieren, die auch langfristig positive Wirkung auf die Entwicklung <strong>des</strong> Unternehmens<br />

zeigen, sind die meisten Mitarbeiteraktien gesperrt. Während der Sperrfrist können die<br />

Mitarbeitenden ihre Aktien nicht veräussern. Mit der Ausgabe von Mitarbeiteroptionen räumen<br />

die Unternehmen ihren Angestellten entgeltlich oder unentgeltlich das Recht ein, während<br />

einer bestimmten Zeit eigene Aktien zu einem im Voraus festgesetzten Preis (Ausübungspreis)<br />

zu erwerben (sogenannte Call­Optionen). Die Optionen können mit Bedingungen verknüpft<br />

sein (sogenannte Vesting­Klauseln) <strong>und</strong> / oder mit einer Verfügungssperre belegt werden. Die<br />

Zuteilung von Mitarbeiteraktien oder ­optionen stellt – soweit mit ihr eine geldwerte Leistung <strong>des</strong><br />

Arbeitgebers an den Arbeitnehmer verb<strong>und</strong>en ist – Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit<br />

dar. Die Steuerpraxis hat für die unterschiedlichen Erscheinungsformen ganz spezifische<br />

Besteuerungsgr<strong>und</strong>sätze entwickelt (StB 30 Nr. 2; Kreisschreiben der ESTV Nr. 5 vom 30. April<br />

1997). Bei gesperrten Mitarbeiteraktien wird gr<strong>und</strong>sätzlich ein nach Jahren abgestufter Einschlag<br />

gewährt.<br />

In den letzten Jahren haben vor allem die Mitarbeiteroptionen als Lohnbestandteile stark an<br />

Bedeutung zugenommen. Mitarbeiteraktien <strong>und</strong> ­optionen unterliegen aus genannten Gründen<br />

meistens einer Verfügungssperre. Dabei stellt sich die gr<strong>und</strong>sätzliche Frage, ob das Einkommen<br />

aus einer Mitarbeiteraktie beim Erwerb oder erst bei Wegfall der Verfügungssperre<br />

realisiert <strong>und</strong> besteuert werden kann. Bei Mitarbeiteroptionen kommen als Besteuerungszeitpunkt<br />

die Zuteilung, der unwiderrufliche Rechtserwerb <strong>und</strong> die Optionsausübung in Betracht.<br />

Angesichts der Vielfalt der Mitarbeiterbeteiligungen erweist sich die einfache Umschreibung<br />

<strong>des</strong> unselbständigen Erwerbseinkommens in Art. 30 StG (analog Art. 17 DBG) zusehends als zu<br />

schmal. Die Praxis ruft im Interesse der Rechtssicherheit bei der Besteuerung von geldwerten<br />

Vorteilen nach einer klaren gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lage.<br />

Nach sechsjährigen, wiederholt unterbrochenen Beratungen hat die B<strong>und</strong>esversammlung<br />

am 17. Dezember 2010 das B<strong>und</strong>esgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen<br />

verabschiedet (AS 2011, 3259). Dieses ändert verschiedene Bestimmungen <strong>des</strong> DBG <strong>und</strong> <strong>des</strong><br />

StHG. Der B<strong>und</strong>esrat hat das Gesetz auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt. Die Kantone müssen<br />

ihre Gesetzgebung auf den gleichen Zeitpunkt anpassen (Art. 72 m StHG). Mit der vorliegenden<br />

Gesetzesrevision können die Anpassungen somit rechtzeitig im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren<br />

vorgenommen werden.<br />

3354 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


Das neue Harmonisierungsrecht unterscheidet zwischen echten <strong>und</strong> unechten Mitarbeiterbeteiligungen<br />

(Art. 7 c StHG).<br />

freie oder<br />

gesperrte<br />

Aktien<br />

Echte Mitarbeiterbeteiligungen sind gr<strong>und</strong>sätzlich wie bisher im Zeitpunkt <strong>des</strong> Erwerbs als Einkommen<br />

aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Bei gesperrten Mitarbeiteraktien wird<br />

für die Berechnung der steuerbaren Leistung ein Einschlag von 6 Prozent je Sperrjahr auf dem<br />

Verkehrswert gewährt. Dieser Einschlag gilt längstens für zehn Jahre.<br />

Diskontierung <strong>des</strong> Verkehrswerts von gesperrten Mitarbeiteraktien<br />

Sperrfrist Einschlag diskontierter Verkehrswert<br />

1 Jahr 5,660 Prozent 94,340 Prozent<br />

2 Jahre 11,000 Prozent 89,000 Prozent<br />

3 Jahre 16,038 Prozent 83,962 Prozent<br />

4 Jahre 20,791 Prozent 79,209 Prozent<br />

5 Jahre 25,274 Prozent 74,726 Prozent<br />

6 Jahre 29,504 Prozent 70,496 Prozent<br />

7 Jahre 33,494 Prozent 66,506 Prozent<br />

8 Jahre 37,259 Prozent 62,741 Prozent<br />

9 Jahre 40,810 Prozent 59,190 Prozent<br />

10 Jahre 44,161 Prozent 55,839 Prozent<br />

Beispiel<br />

Verkehrswert bei Erwerb Fr. 100.—<br />

Erwerbspreis (50 Prozent)<br />

Sperrfrist 5 Jahre<br />

Fr. 50.—<br />

Diskontierter Verkehrswert Fr. 74.73<br />

Bezahlter Erwerbspreis Fr. 50.—<br />

Steuerbares Erwerbseinkommen Fr. 24.73<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

kotierte frei<br />

verfügbare<br />

Optionen<br />

Mitarbeiterbeteiligungen<br />

echte unechte<br />

gesperrte<br />

kotierte <strong>und</strong><br />

nichtkotierte<br />

Optionen<br />

Anwartschaften<br />

Besteuerung<br />

bei: Erwerb Erwerb Ausübung Realisation<br />

3355


Gesperrte oder nicht börsenkotierte Mitarbeiteroptionen werden hingegen <strong>zum</strong> Zeitpunkt der<br />

Ausübung besteuert. Damit entfällt eine Bewertung nach komplizierten finanzmathematischen<br />

Formeln. Der bei Ausübung erzielte Gewinn (Differenz zwischen Ausübungspreis <strong>und</strong> Verkehrs­ /<br />

Marktwert) gilt somit als Erwerbseinkommen <strong>und</strong> wird entsprechend besteuert (Art. 7 d StHG).<br />

Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen (Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen)<br />

sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar (Art. 7 e StHG). Diese zwingenden Vorgaben<br />

<strong>des</strong> Harmonisierungsrechts werden wie folgt ins kantonale Recht übernommen: In Art. 14<br />

Abs. 2 StG werden die Mitarbeiterbeteiligungen ausdrücklich als Steuerobjekt bei bloss beschränkter<br />

Steuerpflicht in der Schweiz erwähnt. Art. 30 StG führt neu in Abs. 2 <strong>und</strong> 3 die echten <strong>und</strong> die<br />

unechten Mitarbeiterbeteiligungen auf, <strong>und</strong> in einem neuen Art. 30bis StG wird die Bemessung <strong>und</strong><br />

zeitliche Realisation der Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen geregelt. Die zeitliche<br />

Realisation der Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen bestimmt neu Art. 30ter StG.<br />

Besondere Regelungen gelten im internationalen Verhältnis. Bei Mitarbeiteroptionen, die<br />

einer Sperrfrist unterliegen <strong>und</strong> die Sperrfrist teilweise in die Steuerpflicht in der Schweiz fällt,<br />

muss der Anteil <strong>des</strong> in der Schweiz steuerbaren Nutzens berechnet <strong>und</strong> zeitlich abgegrenzt werden.<br />

Die Zuteilung erfolgt proportional im Verhältnis der in der Schweiz verbrachten Zeit während<br />

der Sperrfrist zur gesamten Sperrfrist. Im kantonalen Recht übernimmt Art. 30bis Abs. 4<br />

StG die entsprechende harmonisierungsrechtliche Vorlage.<br />

Zuteilung<br />

im Ausland<br />

2011 2012 2013 2014 2015<br />

Sperrfrist<br />

Zuzug<br />

in die<br />

Schweiz<br />

Verkehrs­ / Marktwert der Aktie bei Ausübung Fr. 100.—<br />

Ausübungspreis Fr. 40.—<br />

Realisiertes Erwerbseinkommen Fr. 60.—<br />

davon in der Schweiz steuerbar 1 ⁄3 Fr. 20.—<br />

Ausübung<br />

der Option<br />

Weitere Anpassungen betreffen die Vermögenssteuer (Art. 14 a StHG; neu in Art. 56 Abs. 2 StG,<br />

wobei die bisherigen Absätze 2 <strong>und</strong> 3 aus systematischen Gründen nach hinten verschoben werden).<br />

Mit einer Sperrfrist versehene Mitarbeiterbeteiligungen müssen mit einem angemessenen<br />

Einschlag bewertet werden. In der Veranlagungspraxis wird ein Pauschalabzug vom Verkehrswert<br />

von 30 Prozent wie für Beteiligungen mit vermögensrechtlicher Beschränkung gewährt<br />

(Rz. 61 ff. der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer,<br />

Kreisschreiben 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK vom 28. August 2008). Nicht<br />

vollzugstauglich wäre dagegen eine Einzelbewertung diskontiert nach Dauer der Sperrfrist. An<br />

der generell pauschalierten Bewertungspraxis soll <strong>des</strong>halb festgehalten werden. Gesperrte oder<br />

nicht börsenkotierte Mitarbeiteroptionen sowie unechte Mitarbeiterbeteiligungen unterliegen<br />

nicht der Vermögenssteuer, müssen aber bei Zuteilung im Wertschriftenverzeichnis aufgeführt<br />

3356 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


werden. Damit die spätere Besteuerung bei Ausübung der Option oder beim Erwerb eines<br />

festen Rechtsanspruchs (bisherige Anwartschaft) sichergestellt werden kann, müssen sie bei<br />

Zuteilung deklariert werden.<br />

Der Quellensteuer unterliegen Mitarbeiterbeteiligungen von ausländischen Arbeitnehmern<br />

ohne Niederlassungsbewilligung, aber mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton. Der exemplarische<br />

Katalog der steuerbaren Leistungen in Art. 106 StG wird entsprechend nummerativ<br />

um die geldwerten Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen erweitert. Sachgemäss gilt dies auch<br />

für die steuerbaren Einkünfte von im Ausland wohnhaften Mitgliedern der Verwaltung oder der<br />

Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton<br />

<strong>und</strong> von ausländischen Unternehmen, die im Kanton Betriebsstätten unterhalten (Art. 117<br />

Abs. 1 StG).<br />

Hatte ein Mitarbeiter nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb <strong>und</strong> Entstehen<br />

<strong>des</strong> Ausübungsrechts der gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen<br />

steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, <strong>und</strong> ist er im Zeitpunkt <strong>des</strong> Zuflusses (Ausübung<br />

der Option) im Ausland wohnhaft, hat das schweizerische Unternehmen neu die anteilmässigen<br />

Steuern abzuliefern (Quellenbesteuerung). Dieser Anteil entspricht der Dauer der vom<br />

Mitarbeitenden in der Schweiz verbrachten Zeitspanne, gemessen an der gesamten Zeitspanne<br />

zwischen Optionszuteilung <strong>und</strong> Entstehen <strong>des</strong> Ausübungsrechts. Optionen werden hauptsächlich<br />

den Mitarbeitenden <strong>des</strong> oberen Kaders abgegeben, die in international tätigen Unternehmen<br />

weltweit eingesetzt werden. Für die direkte B<strong>und</strong>essteuer beträgt <strong>des</strong>halb der Steuersatz<br />

11,5 Prozent. Dieser Maximalsatz rechtfertigt sich, weil die Angehörigen <strong>des</strong> oberen Kaders in<br />

der Regel ohnehin die oberste Progressionsstufe erreichen. Dank der Tarifautonomie können<br />

<strong>und</strong> müssen die Kantone über die Satzhöhe für die Quellensteuer frei befinden. Es erscheint<br />

sachlich angemessen, den Steuersatz wie bei der Quellensteuer auf Entschädigungen an die im<br />

Ausland wohnhaften Organe juristischer Personen auf 20 Prozent festzulegen (Art. 117bis StG).<br />

Das schweizerische Unternehmen wird im Fall von Mitarbeiteroptionen, die im Ausland<br />

ausgeübt werden, zur Steuerschuldnerin. Sie hat die anteilmässigen Steuern selbst dann zu entrichten,<br />

wenn sie dem ehemaligen Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil selbst nicht direkt ausrichtet.<br />

Sie kann sich entweder bei der ausländischen Konzerngesellschaft schadlos halten oder<br />

die Steuer beim inzwischen im Ausland wohnhaften Mitarbeiter einfordern. Die Pflichten <strong>des</strong><br />

schweizerischen Arbeitgebers werden neu in Art. 184 Bst. h StG festgehalten.<br />

Mitarbeiterbeteiligungen sind Rechtsgeschäfte, die sich meistens über mehrere Jahre erstrecken.<br />

Die Bescheinigungspflicht <strong>des</strong> Arbeitgebers über seine Leistungen an Arbeitnehmer<br />

nach Art. 172 Abs. 1 Bst. a StG genügt namentlich dann nicht mehr, wenn der Mitarbeiter mit<br />

einer Option ins Ausland wegzieht. Der Arbeitgeber wird <strong>des</strong>halb verpflichtet, eine Bescheinigung<br />

über die geldwerten Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen sowie über die Zuteilung<br />

<strong>und</strong> die Ausübung von Mitarbeiteroptionen direkt der Veranlagungsbehörde einzureichen<br />

(Art. 174 Bst. d StG). Auf B<strong>und</strong>esebene ist eine Verordnung über die Bescheinigungspflicht der<br />

Arbeitgeber in Vorbereitung.<br />

1.3 Feuerwehrsold<br />

DBG <strong>und</strong> StHG anerkennen den Sold für Militär­ <strong>und</strong> Schutzdienst sowie das Taschengeld für<br />

Zivildienst als steuerfreie Einkünfte. Der Sold für den Feuerwehrdienst wird in beiden Gesetzen<br />

hingegen nicht als steuerfreie Einkunft bezeichnet <strong>und</strong> unterliegt folglich nach geltendem<br />

Recht bei B<strong>und</strong>, Kantonen <strong>und</strong> Gemeinden gr<strong>und</strong>sätzlich der Einkommensbesteuerung. Nach<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

3357


der Praxis <strong>des</strong> kantonalen Steueramtes sind jedoch der Übungssold <strong>und</strong> der Einsatzsold der Feuerwehr<br />

im Sinn eines blossen Unkostenersatzes seit jeher steuerfrei belassen worden. Dagegen<br />

werden Entschädigungen für weitere Dienstleistungen wie Saalwachen, Ordnungsdienst, Feuerwachen,<br />

Retablierung, Pikettdienst sowie die Jahresentschädigungen für das Kader gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

besteuert. Diese Entschädigungen werden in der Regel aber nur besteuert, wenn <strong>und</strong> soweit<br />

sie einen bestimmten Min<strong>des</strong>tbetrag (Fr. 400.–) übersteigen. Im Übrigen gelten die Abzugsregelungen<br />

für Berufsauslagen bei Nebenwerb <strong>und</strong> neben­ oder ehrenamtlicher Behördentätigkeit<br />

(StB 30 Nr. 10 <strong>und</strong> 39 Nr. 4).<br />

Neu erklärt das B<strong>und</strong>esgesetz über die Steuerbefreiung <strong>des</strong> Feuerwehrsol<strong>des</strong> vom 17. Juni<br />

2011 (BBl 2011, 4921), das Änderungen <strong>des</strong> DBG <strong>und</strong> <strong>des</strong> StHG enthält, den Sold der Milizfeuerwehrleute<br />

(bei der direkten B<strong>und</strong>essteuer bis Fr. 5000.–) für Dienstleistungen im Zusammenhang<br />

mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen<br />

<strong>und</strong> Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung<br />

u. dgl.) für steuerfrei. Ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader,<br />

Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten <strong>und</strong> für Dienstleistungen,<br />

welche die Feuerwehr freiwillig erbringt. Die Bestimmungen in Art. 24 Bst. f bis DBG <strong>und</strong><br />

Art. 7 Abs. 4 Bst. h bis StHG sind deckungsgleich, soweit die Ausnahmen von der Steuerpflicht im<br />

Detail genannt werden. Nach Art. 7 Abs. 4 Bst. h bis StHG verbleibt den Kantonen die Kompetenz,<br />

die Obergrenze <strong>des</strong> Steuerfreibetrags im kantonalen Recht selber zu bestimmen. Für diese<br />

Anpassungsarbeiten gewährt Art. 72 n StHG den Kantonen zwei Jahre Zeit ab Inkrafttreten. Der<br />

B<strong>und</strong>esrat wird das Gesetz auf 1. Januar 2013 in Kraft setzen. Damit unterschiedliche Bemessungsgr<strong>und</strong>lagen<br />

beim B<strong>und</strong> <strong>und</strong> im Kanton möglichst vermieden werden können, soll der<br />

Freibetrag beim Sold für die Erfüllung der Kernaufgaben auch im Kanton St.Gallen auf<br />

Fr. 5000.– festgelegt <strong>und</strong> die Gesetzesanpassung gleichzeitig vorgenommen werden. Die Aufzählung<br />

der steuerfreien Einkünfte in Art. 37 StG wird um einen Buchstaben l mit dem gleichen<br />

Wortlaut wie in der Harmonisierungsvorlage erweitert. Die finanziellen Auswirkungen können<br />

nicht beziffert werden. Sie sind unbedeutend. Der Übungs­ <strong>und</strong> Einsatzsold der Feuerwehr<br />

wurde in der Veranlagungspraxis schon bisher ohne obere Begrenzung steuerfrei belassen. Im<br />

Wesentlichen kann somit die bisherige Praxis weitergeführt werden.<br />

1.4 Kinderbetreuungskostenabzug<br />

In den letzten fünf Jahren sind die Belastungsverhältnisse der Familien in mehreren Gesetzesrevisionen<br />

den gesellschaftlichen Veränderungen <strong>und</strong> familienpolitischen Entwicklungen angepasst<br />

worden. Die Sozialabzüge für Kinder gemäss st.gallischem Recht zählen heute zu den<br />

höchsten in der Schweiz (Art. 48 Abs. 1 Bst. a StG). Mit dem Ausbildungskostenabzug trägt das<br />

st.gallische Steuerrecht traditionellerweise den ausserordentlichen Kinderkosten grosszügig<br />

Rechnung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 StG). Für die Betreuung von Kindern unter 15 Jahren durch<br />

Drittpersonen steht ein allgemeiner Abzug von maximal Fr. 7500.– je Kind zur Verfügung<br />

(Art. 45 Abs. 1 Bst. h StG). Nachdem mit dem VI. <strong>Nachtrag</strong> <strong>zum</strong> <strong>Steuergesetz</strong> vom 28. Juli 2009<br />

(nGS 44–119) der Kinderbetreuungsabzug von Fr. 5000.– auf Fr. 7500.– <strong>und</strong> mit dem VII. <strong>Nachtrag</strong><br />

<strong>zum</strong> <strong>Steuergesetz</strong> vom 16. Juni 2009 (nGS 44–120) die Kinderfreibeträge auf den 1. Januar<br />

2010 um 50 Prozent erhöht wurden, besteht vorerst kein steuerpolitischer Bedarf <strong>und</strong> kein finanzieller<br />

Spielraum mehr, die Belastungsrelationen für Familien zu verändern.<br />

Mit dem B<strong>und</strong>esgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern (AS 2010,<br />

455), das zu Änderungen <strong>des</strong> DBG <strong>und</strong> <strong>des</strong> StHG führte, sind die harmonisierungsrechtlichen<br />

3358 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


Voraussetzungen für einen Kinderbetreuungsabzug als allgemeiner Abzug gelegt worden. Die<br />

Kantone sind neu verpflichtet worden, Kinderfremdbetreuungskosten <strong>zum</strong> Abzug zuzulassen.<br />

Der Kanton St.Gallen war davon nicht betroffen, weil er einen entsprechenden Abzug längst<br />

kannte. Die Kantone können aber mit Rücksicht auf ihre Tarifautonomie die Abzugshöhe selbst<br />

festlegen. Die Bestimmung von Art. 9 Abs. 2 Bst. m StHG gibt aber neu zwingend vor, dass der<br />

anorganische Abzug nicht nur bei Erwerbstätigkeit oder Erwerbsunfähigkeit der Eltern, sondern<br />

auch im Fall von Ausbildung der Eltern gewährt werden muss. Einheitlich geregelt ist auch<br />

das Kin<strong>des</strong>alter, bis zu dem die Fremdbetreuungskosten <strong>zum</strong> Abzug gebracht werden dürfen:<br />

das 14. Altersjahr. Das B<strong>und</strong>esgesetz, das im Wesentlichen steuerliche Entlastungen für Familien<br />

bei der direkten B<strong>und</strong>essteuer brachte, trat am 1. Januar 2011 in Kraft. Die Kantone haben in<strong>des</strong>sen<br />

nach Art. 72 l StHG zwei Jahre Zeit, ihre Gesetzgebung dem geänderten Art. 9 Abs. 2 Bst. m StHG<br />

anzupassen. Die Anpassung erfolgt hiermit im Kanton St.Gallen fristgerecht.<br />

Gemäss geltendem Recht sind die Fremdbetreuungskosten von Kindern unter 15 Jahren<br />

abziehbar, höchstens Fr. 7500.– für je<strong>des</strong> Kind, für das der Steuerpflichtige einen Kinderabzug<br />

beanspruchen kann, wenn bei gemeinsam steuerpflichtigen Eltern beide einer Erwerbstätigkeit<br />

nachgehen oder einer der beiden dauernd erwerbsunfähig ist. Den ledigen, getrennt lebenden,<br />

geschiedenen oder verwitweten Steuerpflichtigen steht der Abzug zu, wenn sie einer Erwerbstätigkeit<br />

nachgehen oder dauernd erwerbsunfähig sind (Art. 45 Abs. 1 Bst. h StG). Die Abzugsvoraussetzungen<br />

unterscheiden sich nebst dem Kin<strong>des</strong>alter <strong>und</strong> dem Kausalzusammenhang<br />

(Ausbildung) höchstens in Nuancen von der Harmonisierungsvorgabe. Um Interpretationsdifferenzen<br />

zu vermeiden, erscheint es gleichwohl vorteilhaft, die Formulierung <strong>des</strong> StHG in den<br />

wesentlichen Zügen wortgenau zu übernehmen. Von den Einkünften werden demnach abgezogen<br />

(Bst. h) die Kosten der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren durch Drittpersonen,<br />

höchstens Fr. 7500.– für je<strong>des</strong> Kind, das mit dem Steuerpflichtigen, der für seinen Unterhalt<br />

sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit<br />

der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit <strong>des</strong> Steuerpflichtigen stehen. Die finanziellen<br />

Auswirkungen dieser Anpassung an zwingen<strong>des</strong> B<strong>und</strong>esrecht werden nicht spürbar sein,<br />

haben sich doch die Betreuungsaufwendungen für Kinder im Alterssegment zwischen dem 14.<br />

<strong>und</strong> 15. Altersjahr in sehr engen Grenzen gehalten.<br />

1.5 Konzessionierte Verkehrs- <strong>und</strong> Infrastrukturunternehmen<br />

Die Regierung kann nach Art. 80 Abs. 2 StG konzessionierte Verkehrsunternehmen ganz oder<br />

teilweise von der Steuerpflicht befreien, wenn die verkehrspolitische Bedeutung <strong>des</strong> Unternehmens<br />

<strong>und</strong> <strong>des</strong>sen finanzielle Lage es rechtfertigen. Die Befreiungskompetenz stützte sich auf Art. 23<br />

Abs. 2 StHG in der Fassung bis Ende 2009. Mit Inkrafttreten <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esgesetzes über die Bahnreform<br />

2 (Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr; AS 2009, 5597) auf 1. Januar 2010<br />

änderten sich jedoch sowohl Befreiungskompetenz als auch Anknüpfungspunkt. Nach Art. 23<br />

Abs. 1 Bst. j StHG in der Fassung gemäss Bahnreform 2 sind die vom B<strong>und</strong> konzessionierten<br />

Verkehrs­ <strong>und</strong> Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder<br />

aufgr<strong>und</strong> ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrechterhalten<br />

müssen, von der Steuerpflicht befreit. Diese Befreiung erstreckt sich auch auf Gewinne<br />

aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind. Ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe<br />

<strong>und</strong> Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit<br />

haben. Primäres Anknüpfungskriterium für eine Steuerbefreiung bildet somit das Vorliegen<br />

einer B<strong>und</strong>eskonzession. Die Steuerbefreiung wird auf diese konzessionierte Tätigkeit beschränkt.<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

3359


Das Vorliegen einer konzessionierten Tätigkeit setzt voraus, dass die betreffende Sparte eine<br />

Abgeltung erhält oder durch die Konzession verpflichtet ist, den Betrieb ganzjährig aufrechtzuerhalten.<br />

Die steuerbefreite Abgeltungssparte kann bis zu 100 Prozent <strong>des</strong> Unternehmens ausmachen.<br />

Zur reichlich komplizierten Unterscheidung von steuerfreien <strong>und</strong> steuerpflichtigen<br />

Unternehmenssparten werden die Eidgenössische Steuerverwaltung <strong>und</strong> die Schweizerische<br />

Steuerkonferenz je ein Kreisschreiben veröffentlichen.<br />

Der B<strong>und</strong>esrat hat die Änderung der Befreiungsbestimmung im Rahmen der Bahnreform 2<br />

nicht bloss für die direkte B<strong>und</strong>essteuer, sondern auch – ohne spezielle Anpassungsfrist für die<br />

Kantone – im StHG auf 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt. Nach Art. 72 Abs. 2 StHG findet das<br />

B<strong>und</strong>esrecht direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht. Folglich<br />

findet Art. 23 Abs. 1 Bst. j StHG seit 1. Januar 2010 auch auf kantonaler Ebene unmittelbar Anwendung.<br />

Den Kantonen blieb unter diesen Harmonisierungsvorgaben gar kein Gestaltungsfreiraum.<br />

Die nachträgliche Übernahme von Art. 23 Abs. 1 Bst. j StHG in einem neuen Buchstaben<br />

k von Art. 80 Abs. 1 StG hat <strong>des</strong>halb nur noch deklaratorische Bedeutung. Aus dem gleichen<br />

Gr<strong>und</strong> muss die Zuständigkeit der Regierung nach Art. 80 Abs. 2 StG dem zwingenden Harmonisierungsrecht<br />

weichen. Die überholte Bestimmung ist ersatzlos aufzuheben. Auf die Steuererträge<br />

wird die komplizierte Neuordnung voraussichtlich keine Auswirkungen haben.<br />

2 Änderungen aufgr<strong>und</strong> von B<strong>und</strong>esgerichtsurteilen<br />

2.1 Steuerausscheidung<br />

Art. 127 Abs. 3 BV verbietet die interkantonale Doppelbesteuerung. Von der seit fast 130 Jahren<br />

bestehenden, verfassungsmässigen Kompetenz zur Kodifizierung <strong>des</strong> Doppelbesteuerungsrechts<br />

hat der B<strong>und</strong>esgesetzgeber aber bisher keinen Gebrauch gemacht. Das interkantonale Steuerrecht<br />

besteht – abgesehen von wenigen Kollisionsnormen materieller Natur im StHG – ausschliesslich<br />

aus Richterrecht. Das B<strong>und</strong>esgericht hat das Verfassungsverbot in seiner Einzelfallbeurteilung<br />

unmittelbar durchgesetzt <strong>und</strong> sukzessive zu einem Regelwerk verdichtet. Diese<br />

Zuteilungsnormen bestimmen die Steuerausscheidung von natürlichen <strong>und</strong> juristischen Personen<br />

im Verhältnis zu andern Kantonen (<strong>und</strong> subsidiär auch <strong>zum</strong> Ausland; Art. 16 Abs. 1 <strong>und</strong> 74<br />

Abs. 1 StG).<br />

Das B<strong>und</strong>esgericht hat in den vergangenen Jahren seine Rechtsprechung zur Vermeidung<br />

der interkantonalen Doppelbesteuerung dahingehend geändert bzw. präzisiert, dass Ausscheidungsverluste<br />

möglichst zu vermeiden sind. Als Ausscheidungsverlust bezeichnet man eine<br />

Überbesteuerung als Folge <strong>des</strong> privilegierten Besteuerungsanspruchs <strong>des</strong> Liegenschaftenkantons.<br />

Wenn früher der Kanton <strong>des</strong> Hauptsteuerdomizils Aufwandüberschüsse <strong>und</strong> Verluste von<br />

ausserkantonalen Gr<strong>und</strong>stücken übernommen hatte, so konnte er darauf zurückkommen <strong>und</strong><br />

eine Nachsteuer erheben, soweit in den sieben nachfolgenden Steuerperioden im Belegenheitskanton<br />

steuerbare Erträge <strong>und</strong> Gewinne angefallen sind (Art. 17 Abs. 1 <strong>und</strong> 75 Abs. 1 StG). Gemäss<br />

neuer Rechtsprechung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esgerichtes (BGE 131 I 249, 132 I 220 <strong>und</strong> 133 I 19) ist hingegen<br />

eine solche Übernahme von Verlusten <strong>und</strong> Aufwandüberschüssen definitiv. Weder das Hauptsteuerdomizil<br />

noch die sek<strong>und</strong>ären oder Spezialsteuerdomizile dürfen Verluste <strong>und</strong> Aufwandüberschüsse,<br />

die sie von einem anderen Steuerdomizil übernommen haben, an dieses zurück belasten<br />

(Kreisschreiben Nr. 27 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 15. März 2007, Ziff. 3.1.6<br />

<strong>und</strong> Ziff. 3.2.4). Dementsprechend sind Art. 17 Abs. 1 sowie Art. 75 Abs. 1 StG <strong>und</strong> folglich auch<br />

Art. 200 Bst. a StG aufzuheben.<br />

3360 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


Im internationalen Verhältnis vermeiden bilaterale Abkommen die Doppelbesteuerung<br />

(DBA). Allerdings enthalten die DBA regelmässig keine Regeln hinsichtlich negativer Einkommensbestandteile<br />

(Abzüge, Verluste). Sie befassen sich gr<strong>und</strong>sätzlich nur mit der Zuteilung von<br />

Aktiven <strong>und</strong> Erträgen. Einseitig regelt aber das B<strong>und</strong>essteuerrecht die Zuteilung für Geschäftsbetriebe,<br />

Betriebsstätten <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>stücke. Hat ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus<br />

einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet, werden die Veranlagungen<br />

revidiert, wenn in den folgenden sieben Jahren aus der ausländischen Betriebsstätte<br />

wieder Gewinne erzielt werden. Solche Betriebsstättenverluste sowie andere Auslandsverluste<br />

(z. B. im Zusammenhang mit Gr<strong>und</strong>stücken) werden jedoch nur satzbestimmend berücksichtigt<br />

(Art. 6 Abs. 3 <strong>und</strong> 52 Abs. 3 DBG).<br />

Das kantonale Recht stimmt in dieser Ausscheidungsfrage nicht mit dem Recht der direkten<br />

B<strong>und</strong>essteuer überein. Hinsichtlich der Auslandverluste ist das Abweichen von den Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

<strong>des</strong> B<strong>und</strong>esrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung im DBG – nicht<br />

aber im StG – ausdrücklich geregelt. Das hat wiederholt zu unterschiedlichen Steuerausscheidungen<br />

geführt, indem beispielsweise ein ausländischer Schuldzinsenüberhang auf kantonaler<br />

Ebene nicht nur satzbestimmend, sondern mit voller Bemessung berücksichtigt werden musste<br />

(St.Galler Steuerentscheide SGE 2005, Nr. 13). Es ist nicht einleuchtend, warum die internationale<br />

Steuerausscheidung bei der direkten B<strong>und</strong>essteuer <strong>und</strong> den Kantons­ <strong>und</strong> Gemein<strong>des</strong>teuern<br />

unterschiedlichen Zuteilungsregeln folgen soll. Anzustreben ist <strong>des</strong>halb eine übereinstimmende<br />

Normierung. Die Art. 16 f. <strong>und</strong> 74 f. StG sind folglich Art. 6 <strong>und</strong> 52 DBG anzugleichen. Art. 200<br />

Bst. b StG, der das Rückgängigmachen von übernommenen ausländischen Betriebsstätteverlusten<br />

regelt, ist in Bezug auf die natürlichen Personen anzupassen, indem neu nur noch auf<br />

Art. 16 Abs. 1 StG verwiesen wird. Bei den juristischen Personen spielt neu – wie bei der direkten<br />

B<strong>und</strong>essteuer – ein anderer Korrekturmechanismus, indem nicht mehr die ursprüngliche<br />

Veranlagung abgeändert wird (Nachsteuer), sondern die Korrekturen fortlaufend im offenen<br />

Veranlagungsverfahren vorgenommen werden. Die Besteuerung erfolgt im Zeitpunkt der Verrechnung<br />

der Verlustvorträge im Ausland.<br />

2.2 Halbsatzbesteuerung von Gewinnausschüttungen<br />

Ausschüttungen an natürliche Personen, die eine Beteiligung von min<strong>des</strong>tens 10 Prozent halten,<br />

werden seit 2009 nach dem sogenannten Halbsatzverfahren besteuert (III. <strong>Nachtrag</strong> <strong>zum</strong> <strong>Steuergesetz</strong><br />

vom 28. September 2008, nGS 43–159). Dabei werden die ausgeschütteten Gewinne nur<br />

zur Hälfte <strong>des</strong> für das steuerbare Gesamteinkommen anwendbaren Steuersatzes besteuert,<br />

wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ihren Sitz in der Schweiz hat<br />

(Art. 50 Abs. 5 StG). Die harmonisierungsrechtliche Kompetenznorm (Art. 7 Abs. 1 StHG) kennt<br />

die Einschränkung auf den «Sitz in der Schweiz» nicht, <strong>und</strong> das B<strong>und</strong>esgericht hat sie mit Urteil<br />

vom 25. September 2009 betreffend das Teilsatzverfahren <strong>des</strong> Kantons Bern wegen Verstosses<br />

gegen den Gr<strong>und</strong>satz der Belastungsgleichheit für verfassungswidrig erklärt (BGE 136 I 49).<br />

Beteiligungserträge aus ausländischen Unternehmen sind demnach gleich zu behandeln. Die<br />

Beschränkung auf Gesellschaften «mit Sitz in der Schweiz» ist folglich in Art. 50 Abs. 5 StG zu<br />

streichen. Auf die Steuererträge hat diese Änderung keine bedeutenden Auswirkungen. Die Fälle<br />

mit Beteiligungen von mehr als 10 Prozent an ausländischen Kapitalgesellschaften <strong>und</strong> Genossenschaften<br />

sind selten. Zusätzliche Steuerausfälle sind ohnehin nicht zu erwarten, weil das<br />

b<strong>und</strong>esgerichtliche Präjudiz in der Praxis bereits in der Steuerperiode 2009 <strong>und</strong> 2010 umgesetzt<br />

wurde (StB 50 Nr. 2).<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

3361


2.3 Gr<strong>und</strong>stückgewinnsteuer von ausserkantonalen Liegenschaftenhändlern<br />

Der Gr<strong>und</strong>stückgewinnsteuer unterliegen die Gewinne, die aus der Veräusserung von Gr<strong>und</strong>stücken<br />

<strong>des</strong> Privatvermögens erzielt werden (Art. 130 Abs. 1 StG). Gr<strong>und</strong>stückgewinne im<br />

Geschäftsvermögen werden mit der Einkommenssteuer (natürliche Personen) oder mit der<br />

Gewinnsteuer (juristische Personen) erfasst. Der Kanton St.Gallen folgt hiermit der sogenannten<br />

dualistischen Besteuerungsmethode. Ausnahmen bestehen für land­ <strong>und</strong> forstwirtschaft liche<br />

Gr<strong>und</strong>stücke sowie für Gr<strong>und</strong>stücke ausserkantonaler Liegenschaftenhändler <strong>und</strong> steuerbefreiter<br />

juristischer Personen (Art. 130 Abs. 2 StG), die trotz Zugehörigkeit <strong>zum</strong> Geschäftsvermögen der<br />

Gr<strong>und</strong>stückgewinnsteuer unterstellt sind. Die Besteuerung der ausserkantonalen Liegenschaftenhändler<br />

mit der Spezialeinkommenssteuer geht zurück auf die Neuordnung der Gr<strong>und</strong>stückgewinnsteuer<br />

im <strong>Steuergesetz</strong> von 1971 (Art. 46 Abs. 2 Bst. b aStG). Auf diese Weise wollte<br />

man deren Gewinne viel schneller besteuern <strong>und</strong> musste im damals geltenden System der zweijährigen<br />

Vergangenheitsbemessung nicht jahrelang auf eine Steuerausscheidung <strong>des</strong> Wohnsitzkantons<br />

warten. Doppelbesteuerungsrechtlich stand der Ausnahmeregelung zu jener Zeit<br />

nichts im Weg. Das B<strong>und</strong>esgericht bestätigte noch im Jahr 1994, dass es dem Kanton St.Gallen<br />

nicht verwehrt sei, «die von ausserkantonalen Liegenschaftenhändlern auf seinem Gebiet erzielten<br />

Veräusserungsgewinne wie private Kapitalgewinne mit einer als Objektsteuer ausgestalteten<br />

Gr<strong>und</strong>stückgewinnsteuer zu erfassen, <strong>und</strong> zwar selbst dann, wenn der Kanton die Veräusserungsgewinne<br />

auf Liegenschaften <strong>des</strong> Geschäftsvermögens von innerkantonalen Liegenschaftenhändlern<br />

der allgemeinen Einkommenssteuer» unterwerfe (StR 1994, 424). Es argumentierte,<br />

die Gleichbehandlung wie ein im Kanton wohnender Privater rechtfertige sich, weil er (der ausserkantonale<br />

Liegenschaftenhändler) der Steuerhoheit <strong>des</strong> Kantons nur infolge seines Gr<strong>und</strong>eigentums<br />

unterstehe. Das Gr<strong>und</strong>eigentum <strong>und</strong> sein Ertrag unterliegen in jedem Fall der Steuerhoheit<br />

<strong>des</strong> Kantons, in dem es sich befinde.<br />

In seiner neueren Rechtsprechung <strong>zum</strong> harmonisierten Steuerrecht hat das B<strong>und</strong>esgericht<br />

in Bezug auf die Besteuerung von Liegenschaften im interkantonalen Verhältnis das Schlechterstellungsverbot<br />

sowie den Gr<strong>und</strong>satz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit<br />

deutlich stärker gewichtet. Zum Gesetz über die Gr<strong>und</strong>stückgewinnsteuer <strong>des</strong> Kantons<br />

Luzern (Systematische Rechtssammlung <strong>des</strong> Kantons Luzern, SRL 647), das für ausserkantonale<br />

Liegenschaftenhändler die gleiche Regelung wie St.Gallen kannte (dualistisches System; allerdings<br />

auch für Liegenschaftenhändler in juristischer Person), hielt es fest, im Licht dieser Neuausrichtung<br />

seiner Rechtsprechung, namentlich vor dem Schlechterstellungsverbot, könne an<br />

der Zulässigkeit der unterschiedlichen Gr<strong>und</strong>stückgewinnbesteuerung <strong>des</strong> Liegenschaftenhandels<br />

von ausserkantonalen (juristischen) Personen im Vergleich zu den im Kanton ansässigen<br />

Personen nicht länger festgehalten werden (BGE 137 I 145; Urteil vom 21. Dezember 2010). Der<br />

Kanton Luzern hat in der Folge die Ausnahmebestimmung für Liegenschaftenhändler in der<br />

Zwischenzeit aus seinem Gr<strong>und</strong>stückgewinnsteuerrecht gestrichen.<br />

Art. 130 Abs. 2 Bst. b StG entspricht bezüglich der natürlichen Personen wörtlich der vom<br />

B<strong>und</strong>esgericht kritisierten <strong>und</strong> wie erwähnt aufgehobenen Regelung im Luzerner <strong>Steuergesetz</strong><br />

(§ 1 Abs. 2 Ziff. 2 <strong>des</strong> Gesetzes über die Gr<strong>und</strong>stückgewinnsteuer, SRL 647). Die st.gallische<br />

Bestimmung ist unter diesen Voraussetzungen genauso ersatzlos aufzuheben. Selbständigerwerbende,<br />

ausserkantonale Liegenschaftenhändler unterliegen demzufolge für ihre im Kanton<br />

erzielten Gr<strong>und</strong>stückgewinne neu der beschränkten Steuerpflicht für ihr Einkommen aus selbständiger<br />

Erwerbstätigkeit (Art. 14 <strong>und</strong> 31 StG). Die Belastungsunterschiede zwischen der Gr<strong>und</strong>stückgewinnsteuer<br />

<strong>und</strong> der bei natürlichen Personen zu erhebenden Einkommenssteuer hän­<br />

3362 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


gen von vielen Kriterien ab (Höhe <strong>des</strong> Gewinns, übriges Einkommen, Zivilstand, Haltedauer,<br />

Belegenheitsort, Konfession usw.), <strong>und</strong> fallen mehrheitlich zugunsten der Einkommenssteuer,<br />

in einigen Fällen aber auch zugunsten der Gr<strong>und</strong>stückgewinnsteuer aus. Angesichts der relativ<br />

geringen Fallzahlen ist aber nicht mit nennenswerten Steuerausfällen zu rechnen.<br />

2.4 Ersatzbeschaffung bei der Gr<strong>und</strong>stückgewinnsteuer<br />

Das Unternehmenssteuerreformgesetz II (AS 2008, 2893), das auf kantonaler Ebene im III. <strong>Nachtrag</strong><br />

<strong>zum</strong> <strong>Steuergesetz</strong> vom 28. September 2008 (nGS 43–159) umgesetzt wurde, hat den Begriff<br />

der Ersatzbeschaffung ausgeweitet. Es sieht vom Erfordernis der gleichen Funktion <strong>des</strong> Ersatzobjekts<br />

ab. Unverändert geblieben ist jedoch die Voraussetzung, dass die stillen Reserven auf ein<br />

Ersatzobjekt übertragen werden, das ebenfalls <strong>zum</strong> betriebsnotwendigen Anlagevermögen gehört.<br />

Somit kann die Besteuerung auch aufgeschoben werden, wenn Ersatz durch Erneuerung<br />

der Produktionsmittel beschafft wird. Vorbehalten bleibt jedoch die Besteuerung beim Ersatz<br />

von Gr<strong>und</strong>stücken durch bewegliches Vermögen (Art. 8 Abs. 4 StHG). Im kantonalen Recht<br />

sind die Ersatzbeschaffungstatbestände in Art. 43 <strong>und</strong> 87 StG entsprechend angepasst worden<br />

(vgl. <strong>Botschaft</strong> <strong>und</strong> Entwürfe der Regierung vom 4. Dezember 2007 <strong>zum</strong> III. <strong>und</strong> IV. <strong>Nachtrag</strong><br />

<strong>zum</strong> <strong>Steuergesetz</strong>, ABl 2008, 105).<br />

Nach Art. 132 Abs. 1 Bst. d StG wird die Gr<strong>und</strong>stückgewinnsteuer bei vollständiger oder<br />

teilweiser Veräusserung eines selbst bewirtschafteten land­ oder forstwirtschaftlichen Gr<strong>und</strong>stücks<br />

aufgeschoben, soweit der Erlös innert angemessener Frist <strong>zum</strong> Erwerb eines in der Schweiz<br />

gelegenen Ersatzobjekts mit gleicher Funktion oder zur Verbesserung der eigenen, selbst bewirtschafteten<br />

land­ oder forstwirtschaftlichen Gr<strong>und</strong>stücke verwendet wird. Funktionsgleichheit<br />

wird auch verlangt, wenn eine steuerbefreite juristische Person ein bertriebsnotwendiges<br />

Gr<strong>und</strong>stück veräussert <strong>und</strong> Ersatz beschafft (Art. 132 Abs. 1 Bst. e StG). Das B<strong>und</strong>esgericht stellte<br />

in einem vor der Unternehmenssteuerreform II zu beurteilenden Fall zwar fest, nach systematischer<br />

<strong>und</strong> historischer Interpretation sei die funktionale Gleichheit bei der Ersatzbeschaffung<br />

von land­ <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Gr<strong>und</strong>stücken im Gr<strong>und</strong>stückgewinnsteuerrecht nicht<br />

zu beanstanden. Das systematische Auslegungselement habe starkes Gewicht. Bis <strong>zum</strong> Inkrafttreten<br />

der Unternehmenssteuerreform II seien das DBG <strong>und</strong> das StHG im Geschäftsbereich der<br />

Ersatzbeschaffungstheorie gefolgt, wonach funktionelle Gleichartigkeit zwischen ersetztem <strong>und</strong><br />

Ersatzobjekt gefordert werde. Auch selbst bewirtschaftete land­ oder forstwirtschaftliche Gr<strong>und</strong>stücke<br />

seien an sich Geschäftsliegenschaften. Deshalb müsse aus Gründen der Gleichbehandlung<br />

die unternehmenssteuerliche Ersatzbeschaffungstheorie ebenso für land­ <strong>und</strong> forstwirtschaftliche<br />

Gr<strong>und</strong>stücke gelten. Eine Andersbehandlung wäre sachwidrig (BGE 2C_308 / 2009<br />

vom 14. Oktober 2009).<br />

Durch Umkehrschluss darf daraus gefolgert werden, dass die Ausweitung der Ersatzbeschaffung<br />

im Unternehmenssteuerrecht durch die Unternehmenssteuerreform II aus Gründen der<br />

rechtsgleichen Behandlung auch bei der land­ <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Ersatzbeschaffung im<br />

Gr<strong>und</strong>stückgewinnsteuerrecht beachtet werden muss. Die Voraussetzung «mit gleicher Funktion»<br />

ist <strong>des</strong>halb in Art. 132 Abs. 1 Bst. d StG zu streichen. In der Praxis ändert sich dadurch nichts,<br />

wurde doch schon bisher im Bereich der Landwirtschaft die Funktionsgleichheit grosszügig<br />

ausgelegt. Für einen Steueraufschub genügt es, wenn das Ersatzobjekt im gleichen Betrieb der<br />

wirtschaftlichen Leistungserstellung dient (StB 132 Nr. 4). Mit der gleichen Begründung muss<br />

auf die funktionelle Gleichheit als Voraussetzung der Ersatzbeschaffung auch bei steuerbefreiten<br />

juristischen Personen nach Art. 132 Abs. 1 Bst. e StG verzichtet werden.<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

3363


3 Weitere Anpassungen<br />

3.1 Steuerstrafverfahren<br />

Die Verwaltungsrekurskommission beurteilt Einsprachen gegen Strafbefehle wegen Verletzung von<br />

Verfahrenspflichten <strong>und</strong> Steuerhinterziehungen (Art. 264 ff. StG). Die Verhandlung in Steuerstrafsachen<br />

vor Verwaltungsrekurskommission ist mündlich <strong>und</strong> öffentlich (Art. 267 Abs. 1 StG).<br />

Der Angeschuldigte muss persönlich erscheinen. Vorbehalten bleibt eine Absenz aus wichtigen<br />

Gründen, sofern der Präsident der Verwaltungsrekurskommission zustimmt. Bleibt der Angeschuldigte<br />

der Verhandlung fern, ohne dass ihm vom Präsidenten das persönliche Erscheinen<br />

erlassen wurde, wird Rückzug seines Begehrens um gerichtliche Beurteilung angenommen<br />

(Art. 268 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 StG). Die Annahme von Desinteresse stimmt mit der Regelung vor dem<br />

erstinstanzlichen Gericht im Strafbefehlsverfahren nach Art. 356 Abs. 4 der Schweizerischen<br />

Strafprozessordnung (SR 312.0; abgekürzt StPO) überein.<br />

Nach den Erfahrungen der Verwaltungsrekurskommission kommt es immer wieder vor,<br />

dass Angeschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung<br />

erscheinen. Für diese Fälle sahen die Verfahrensbestimmungen in der bis Ende 2010 gültigen<br />

Fassung vor, dass nach einer halben St<strong>und</strong>e Wartezeit der Angeschuldigte als ferngeblieben gilt<br />

(Art. 269 in Verbindung mit Art. 161 StG, Art. 58 Abs. 1 <strong>des</strong> Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege<br />

[sGS 951.1] in Verbindung mit Art. 81 <strong>des</strong> Gerichtsgesetzes [sGS 941.1; abgekürzt GerG]).<br />

Mit Art. 24 <strong>des</strong> Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (sGS 961.2; abgekürzt<br />

EG­ZPO) ist diese Toleranznorm (Art. 81 GerG in der Fassung vor Vollzugsbeginn <strong>des</strong><br />

EG­ZPO) auf den 1. Januar 2011 ersatzlos aufgehoben worden. Seither ist die Frage nicht mehr<br />

geregelt, wie lange das Gericht warten muss, bis ein Angeschuldigter als ausgeblieben betrachtet<br />

werden kann, wenn er nach ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht erscheint. Weil<br />

das Fernbleiben von der Gerichtsverhandlung dem Rückzug <strong>des</strong> Rechtsmittels gleichgestellt ist,<br />

erscheint es sachgerecht, das folgenschwere Nichterscheinen normativ wieder zu verankern.<br />

Art. 268 Abs. 2 StG wird in diesem Sinn analog der früheren Regelung in Art. 81 GerG ergänzt.<br />

Wird dem Angeschuldigten das persönliche Erscheinen nicht erlassen <strong>und</strong> erscheint er innert<br />

einer halben St<strong>und</strong>e nach der festgesetzten Zeit unentschuldigt nicht zur Verhandlung, wird<br />

Rückzug seines Begehrens um gerichtliche Beurteilung angenommen. Die gleiche Vorschrift<br />

findet nach Art. 270 Abs. 2 StG auch auf das Steuerstrafverfahren vor Verwaltungsgericht Anwendung.<br />

3.2 Entrümpelung<br />

Die vom B<strong>und</strong>esrecht weitgehend vorgezeichnete, legislativ nicht besonders anspruchsvolle<br />

Gesetzesrevision lässt Raum für eine formale Gesetzesbereinigung. Veraltete <strong>und</strong> überflüssig<br />

gewordene Bestimmungen können im Interesse von Transparenz <strong>und</strong> Benutzerfre<strong>und</strong>lichkeit<br />

aus dem <strong>Steuergesetz</strong> entfernt werden. Die Entschlackungskur betrifft hauptsächlich die Übergangsbestimmungen<br />

<strong>zum</strong> Wechsel <strong>des</strong> Systems der zeitlichen Bemessung bei natürlichen Personen<br />

von der zweijährigen Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung zur einjährigen<br />

Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung (Art. 285 ff. StG). Diese waren um<br />

die Jahrtausendwende zu beachten. Heute ist ihr Regelungsinhalt längst überholt. Selbst wenn<br />

heute noch Veranlagungen für die Übergangsjahre vorgenommen werden müssten (z. B. durch<br />

Revision oder Nachbesteuerung), schadet die vorgeschlagene Löschung der Übergangsbestimmungen<br />

deren rechtlichen Anwendbarkeit auf die Steuerbemessung in diesen Jahren nicht. In<br />

3364 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


zeitlicher Hinsicht sind gr<strong>und</strong>sätzlich diejenigen Rechtsätze massgebend, die bei der Erfüllung<br />

<strong>des</strong> rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben. Daran<br />

vermag nicht zu ändern, dass die Rechtsätze später geändert oder aufgehoben werden. In diesem<br />

Sinn überflüssig geworden sind die Übergangsbestimmungen Art. 282 <strong>und</strong> Art. 285 bis 316 StG.<br />

Sie können ohne rechtliche Folgen aufgehoben werden. Eine vergleichbare, wenn auch komplexere<br />

Entrümpelung der zeitlichen Bemessungsvorschriften schlägt der B<strong>und</strong>esrat für das DBG<br />

<strong>und</strong> StHG vor (<strong>Botschaft</strong> <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esrates <strong>zum</strong> B<strong>und</strong>esgesetz über die formelle Bereinigung der<br />

zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen vom 6. April 2011; BBl<br />

2011, 3593).<br />

Vor mehr als zehn Jahren haben die politischen Gemeinden Rapperswil <strong>und</strong> Rorschach die<br />

Vergnügungssteuer abgeschafft. Am 1. Januar 2008 folgte als letzte Gemeinde die Stadt St.Gallen.<br />

Damit ist die Vergnügungssteuer in den letzten drei verbliebenen st.gallischen Gemeinden verschw<strong>und</strong>en.<br />

Die Vergnügungssteuer, eine im Mittelalter wurzelnde Aufwandsteuer, wird allgemein<br />

als alter Zopf empf<strong>und</strong>en. Deren Wiederbelebung wäre anachronistisch. Die Regierung<br />

schlägt daher vor, das Zeitalter der «Billettsteuer» endgültig zu schliessen <strong>und</strong> die heute nur<br />

noch theoretische Kompetenznorm für die Gemeinden definitiv aus dem <strong>Steuergesetz</strong> zu verbannen.<br />

Art. 2 Abs. 2 <strong>und</strong> Art. 246 StG sind aufzuheben.<br />

4 Erledigung eines parlamentarischen Vorstosses<br />

Mit der Motion 42.09.14 «Vorrang <strong>des</strong> Legalitätsprinzips beim Vollzug <strong>des</strong> Steuerrechts» vom<br />

20. April 2009 verlangte die Motionärin eine Änderung <strong>des</strong> <strong>Steuergesetz</strong>es, «mit welcher beim<br />

Vollzug im Bereich der Staats­ <strong>und</strong> Gemein<strong>des</strong>teuern die Übernahme von Empfehlungen <strong>und</strong><br />

Wegleitungen <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es sowie von nicht gesetzlich geregelten Vereinigungen wie der Schweizerischen<br />

Steuerkonferenz <strong>und</strong> ähnlichen Organisationen dem Kantonsrat <strong>und</strong> in bezeichneten<br />

Ausnahmefällen der Regierung vorbehalten bleibt». Auslöser der Motion sind die von der SSK<br />

herausgegebene Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer<br />

(KS Nr. 28 vom 28. August 2008) <strong>und</strong> die Empfehlung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> der SSK an die<br />

Kantone, den neuen Lohnausweis für die Steuerperiode 2007 einzuführen.<br />

Die Regierung beantragte Nichteintreten mit der Begründung, bei den Empfehlungen <strong>und</strong><br />

Wegleitungen <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der SSK handle es sich um Praxisanweisungen, die im Hinblick<br />

auf eine rechtsgleiche <strong>und</strong> korrekte Gesetzesanwendung geschaffen würden. Die horizontale <strong>und</strong><br />

vertikale Steuerharmonisierung sowie die zahlreichen Fälle mit interkantonalem Bezug würden<br />

eine möglichst einheitliche Anwendung der vom StHG <strong>und</strong> vom DBG vorgegebenen Normen<br />

gebieten, weshalb entsprechende Praxisanleitungen sinnvoll seien. Gemäss dem Gewaltenteilungsprinzip,<br />

das auch in der Kantonsverfassung (sGS 111.1; abgekürzt KV) verankert ist, sei<br />

der Vollzug der Gesetze Sache der Exekutive. Deshalb wäre es verfassungswidrig, wenn die von der<br />

Motionärin angestrebte Änderung <strong>des</strong> <strong>Steuergesetz</strong>es vorgenommen würde, wonach der Kantonsrat<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich über die Übernahme von Empfehlungen <strong>und</strong> Wegleitungen <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es <strong>und</strong><br />

der SSK entscheiden würde. Hinzu komme, dass die Gerichte an die Praxisanweisungen nicht<br />

geb<strong>und</strong>en sind, diese vielmehr frei überprüfen <strong>und</strong> nötigenfalls als rechtswidrig erklären könnten.<br />

Damit sei die Einhaltung <strong>des</strong> Legalitätsprinzips gewährleistet. Die Rechtskontrolle hinsichtlich<br />

der Empfehlungen <strong>und</strong> Wegleitungen könne <strong>und</strong> müsse somit von den Gerichten erfolgen<br />

<strong>und</strong> sei nicht Sache <strong>des</strong> Kantonsrates. Die Regierung sei zuständig für den Erlass der<br />

Steuerverordnung (sGS 811.11; abgekürzt StV). Soweit die Übernahme von Empfehlungen <strong>und</strong><br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

3365


Wegleitungen <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der SSK einer Gr<strong>und</strong>lage in der Steuerverordnung bedürfe, entscheide<br />

hierüber dementsprechend die Regierung. Es sei jedoch nicht ihre Aufgabe, über die<br />

Anwendung von Empfehlungen <strong>und</strong> Wegleitungen zu entscheiden, die reine Praxisfestlegungen<br />

beinhalten, da solche <strong>und</strong> allgemeine Dienstanweisungen Sache <strong>des</strong> kantonalen Steueramtes als<br />

der vom <strong>Steuergesetz</strong> festgelegten Vollzugsbehörde seien.<br />

Der Kantonsrat hiess die Motion entgegen dem Antrag der Regierung mit 57 Ja­ gegen 51<br />

Nein­Stimmen gut.<br />

Die gleiche Stossrichtung wie die Motion 42.09.14 verfolgte Ständerat Rolf Büttiker mit<br />

seiner Motion 09.3619 «Rückführung der Tätigkeiten der Schweizerischen Steuerkonferenz auf<br />

die informelle Ebene», die er am 11. Juni 2009 in den eidgenössischen Räten einreichte. Er beantragte,<br />

die SSK müsse auf den Stand von 1919 zurückgeführt werden. Ihre Wegleitungen <strong>und</strong><br />

Kreisschreiben müssten der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen <strong>und</strong> Finanzdirektoren<br />

(FDK) zur Genehmigung unterbreitet werden. Bei den Parteien <strong>und</strong> Wirtschaftsverbänden<br />

müsse überdies ein ordentliches Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden. Die SSK habe<br />

gegenüber den kantonalen Parlamenten sowie den Finanzkommissionen von Nationalrat <strong>und</strong><br />

Ständerat jährlich Rechenschaft in Form eines kurzen Berichts abzulegen. Der Ständerat (in der<br />

Herbstsession 2009) <strong>und</strong> der Nationalrat (in der Frühjahrssession 2010) haben die Motion<br />

trotz Ablehnungsantrag <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esrates angenommen <strong>und</strong> damit überwiesen. In wenigstens<br />

sieben andern Kantonen sind gleichlautende oder gleich gerichtete parlamentarische Vorstösse<br />

eingereicht worden.<br />

Die ESTV sowie die Vorstände von SSK <strong>und</strong> FDK nahmen sich zusammen mit der Konferenz<br />

der Kantonsregierungen (KdK) der massiven Kritik an der SSK an <strong>und</strong> prüften, «welche<br />

möglichen Massnahmen eine optimale Umsetzung der Motion gewährleisten» würden (Antwort<br />

<strong>des</strong> B<strong>und</strong>esrates in der Fragest<strong>und</strong>e <strong>des</strong> Nationalrates vom 14. Juni 2010 [10.5289]). Der<br />

B<strong>und</strong>esrat nahm in Aussicht, darüber in seinem Geschäftsbericht zu orientieren. In seiner Antwort<br />

vom 17. November 2010 auf die Interpellation Flückiger 10.3835 «Umsetzung der Motion<br />

Büttiker 09.3919» vom 1. Oktober 2010 stellte der B<strong>und</strong>esrat die beschlossenen <strong>und</strong> sofort umgesetzten<br />

Massnahmen vor, nämlich:<br />

– Rückführung der SSK auf die informelle Ebene:<br />

Jeder Kanton bleibt selbst für die rechtlich korrekte Umsetzung der eidgenössischen <strong>und</strong><br />

kantonalen Steuerordnung verantwortlich. Die SSK als Verein kann wie bisher nur auf der<br />

informellen Ebene tätig werden.<br />

– Zusammenarbeit mit der FDK:<br />

Die FDK ist kein politisch vorgesetztes Organ der SSK <strong>und</strong> kann innerhalb der SSK selber<br />

lediglich empfehlend tätig sein. Folgende Vorkehrungen sollen einer optimalen Zusammenarbeit<br />

dienen:<br />

– Teilnahme <strong>des</strong> Generalsekretärs der FDK an den Vorstandssitzungen der SSK;<br />

– Unterbreitung von Veröffentlichungen der SSK an die FDK zur Stellungnahme;<br />

– Information der FDK über die Aktivitäten der SSK, insbesondere durch Kenntnisnahme<br />

<strong>des</strong> Tätigkeitsberichts der SSK durch die FDK­Plenarversammlung.<br />

– Einbezug der betroffenen Verbände bei der Praxisfestsetzung der SSK:<br />

Der SSK ist es verwehrt, ein formelles Vernehmlassungs­ oder Anhörungsverfahren nach<br />

B<strong>und</strong>esrecht zu eröffnen. Der Einholung von Stellungnahmen der betroffenen Verbände<br />

(informelle Anhörung) steht jedoch nichts entgegen. Die SSK hat sich bereit erklärt, die<br />

interessierten Verbände früh in den Willensbildungsprozess einzubeziehen.<br />

3366 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


– Rechenschaftsbericht der SSK:<br />

Wegen der speziellen Stellung der SSK kann der B<strong>und</strong>esrat keine jährliche Rechenschaftsablage<br />

der SSK gegenüber den Finanzkommissionen von National­ <strong>und</strong> Ständerat durchsetzen.<br />

Die SSK wird jedoch ihren Tätigkeitsbericht auf ihrer Website veröffentlichen<br />

(www.steuerkonferenz.ch).<br />

Aufgr<strong>und</strong> dieser Massnahmen, die offensichtlich zu einer Entspannung beigetragen haben (vgl.<br />

Schweizerische Gewerbezeitung vom 6. Mai 2011, 1), kann die Motion Büttiker auf B<strong>und</strong>esebene<br />

abgeschrieben werden.<br />

Kreisschreiben <strong>und</strong> Empfehlungen der SSK werden vom kantonalen Steueramt nicht unbesehen<br />

übernommen. Vielmehr sind gewisse Abweichungen möglich <strong>und</strong> werden in der Praxis,<br />

wo nötig, auch vorgenommen <strong>und</strong> publiziert. Dank der beschlossenen Massnahmen, namentlich<br />

der engen Zusammenarbeit mit der FDK <strong>und</strong> dem Einbezug der interessierten Verbände in<br />

die Willensbildung, werden aber die Richtlinien der SSK künftig auf beiden Seiten auf hohe<br />

Akzeptanz stossen.<br />

Für den Vollzug <strong>des</strong> DBG gibt der B<strong>und</strong> Kreisschreiben, R<strong>und</strong>schreiben, Merkblätter, Wegleitung,<br />

Formulare <strong>und</strong> Tabellen heraus. Dabei handelt es sich um Weisungen, Bekanntgaben<br />

<strong>und</strong> Regelungen im Verkehr mit den Kantonen <strong>und</strong> / oder den Steuerpflichtigen. Sie sind für die<br />

Kantone nur verbindlich hinsichtlich der direkten B<strong>und</strong>essteuer, nicht aber bezüglich der Kantons­<br />

<strong>und</strong> Gemein<strong>des</strong>teuern. Die Steuerharmonisierung, wie sie in Art. 129 BV vorgesehen <strong>und</strong><br />

durch Gesetze (StHG <strong>und</strong> DBG) umgesetzt worden ist, verpflichtet jedoch zu einer in wesentlichen<br />

Belangen abgestimmten Praxisfestlegung in B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Kantonen. Sie hat gemäss Verfassungsauftrag<br />

eine horizontale <strong>und</strong> eine vertikale Komponente. Nicht nur sind die kantonalen<br />

Gesetze von den Kantonen harmonisiert auszugestalten; vielmehr sind diese auch mit dem DBG<br />

abzustimmen. Die Festlegung der Praxisregeln durch die Kantone <strong>und</strong> den B<strong>und</strong> gemeinsam ist<br />

daher die sachgerechte Lösung <strong>und</strong> wird durch die Gremien der SSK vorbereitet. In diesem<br />

Sinn ist die SSK die föderalistische Antwort zur Umsetzung <strong>des</strong> b<strong>und</strong>esrechtlich vorgegebenen<br />

Harmonisierungsrechts. Abgestimmte Praxisregeln dienen in<strong>des</strong>sen auch der Transparenz <strong>und</strong><br />

der Einfachheit <strong>des</strong> Steuervollzugs <strong>und</strong> sind damit wohl auch im ureigensten Interesse aller Steuerzahler.<br />

Formalrechtlich sind die in der SSK entwickelten Anwendungsregeln in<strong>des</strong>sen reine Praxisempfehlungen.<br />

Bei solchen Empfehlungen <strong>und</strong> Wegleitungen handelt es sich sachlich stets um Ausführungen,<br />

wie bestimmte Gesetzesbestimmungen auszulegen <strong>und</strong> anzuwenden sind. Der Gesetzesvollzug<br />

ist aber Sache der Regierung <strong>und</strong> der ihr unterstellten Verwaltung, nicht aber <strong>des</strong> Kantonsrates<br />

(Art. 73 Bst. b <strong>und</strong> Art. 71 Abs. 3 KV). Eine Änderung <strong>des</strong> <strong>Steuergesetz</strong>es im Sinn der Motion<br />

«Vorrang <strong>des</strong> Legalitätsprinzips beim Vollzug <strong>des</strong> Steuerrechts» wäre damit ein klarer Verstoss<br />

gegen das Gewaltenteilungsprinzip <strong>und</strong> somit verfassungswidrig.<br />

Die Kreisschreiben <strong>und</strong> Empfehlungen haben sodann, auch wenn sie vom kantonalen Steueramt<br />

unverändert rezipiert werden (z. B. im St.Galler Steuerbuch), keinen Gesetzescharakter.<br />

Gesetzescharakter hätten sie nur, wenn sie für die Gerichte bindend wären. Für die Gerichtsbehörden<br />

sind jedoch ausschliesslich die Gesetze bindend. Demgegenüber hat sich die Rechtsprechung<br />

schon mehrmals <strong>zum</strong> rechtlichen Charakter von sogenannten Empfehlungen <strong>und</strong><br />

Weisungen geäussert: Die Weisungen im St.Galler Steuerbuch wurden dabei als Dienstvorschriften<br />

qualifiziert, die keine gegenüber Dritten verbindlichen Rechtssätze enthalten <strong>und</strong> den<br />

Richter gr<strong>und</strong>sätzlich nicht binden. Sie würden der Schaffung einer einheitlichen Verwaltungspraxis<br />

dienen <strong>und</strong> sollen den Verwaltungsangestellten die Rechtsanwendung erleichtern. Nach­<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

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dem weder die Weisungen <strong>des</strong> kantonalen Steueramtes noch die Kreisschreiben <strong>und</strong> Empfehlungen<br />

der SSK rechtsbegründende Aussenwirkungen entfalten können, haben die Gerichts­<br />

behörden <strong>des</strong> Kantons St.Gallen sie jeweils frei auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft. Das<br />

B<strong>und</strong>esgericht hat sich zur Rechtsnatur von Verwaltungsanweisungen wiederholt in gleichem<br />

Sinn geäussert.<br />

Kann sich aber der Motionsantrag wie ausgeführt aus den dargelegten verfassungsrechtlichen<br />

Gründen nicht umsetzen lassen, muss die Regierung den Antrag stellen, die Motion abzuschreiben.<br />

Die auf B<strong>und</strong>esebene getroffenen Vereinbarungen über konkrete Verbesserungsmassnahmen<br />

bieten aber hinreichend Gewähr dafür, dass den berechtigten Anliegen der Motionäre Rechnung<br />

getragen wird. Keiner der Kantone, in denen vergleichbare parlamentarische Vorstösse eingereicht<br />

wurden, ist legislatorisch aktiv geworden. Die Motionen, Postulate <strong>und</strong> Interpellationen<br />

sind entweder nicht erheblich erklärt oder nach der Behandlung abgeschrieben worden.<br />

5 Finanzielle Auswirkungen<br />

Sämtliche Gesetzesänderungen zielen entsprechend der Stossrichtung dieser Vorlage nicht auf<br />

Belastungsverschiebungen ab. Im Einzelfall können sich für bestimmte Steuerpflichtige leichte<br />

Entlastungen oder Mehrbelastungen ergeben. Diese bleiben aber marginal. Für den Fiskus kann<br />

weder im Speziellen für jede einzelne Gesetzesänderung noch insgesamt ein positiver oder negativer<br />

Ertragssaldo nachgewiesen werden. Die Vorlage darf als ertragsneutral bezeichnet werden.<br />

6 Antrag<br />

Wir beantragen Ihnen, Herr Präsident, sehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren:<br />

a) auf den <strong>IX</strong>. <strong>Nachtrag</strong> <strong>zum</strong> <strong>Steuergesetz</strong> einzutreten;<br />

b) die Motion 42.09.14 «Vorrang <strong>des</strong> Legalitätsprinzips beim Vollzug <strong>des</strong> Steuerrechts» vom<br />

20. April 2009 abzuschreiben.<br />

Im Namen der Regierung<br />

Karin Keller­Sutter<br />

Präsidentin<br />

Canisius Braun<br />

Staatssekretär<br />

3368 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


Kantonsrat St.Gallen 22.11.17<br />

<strong>IX</strong>. <strong>Nachtrag</strong><br />

<strong>zum</strong> <strong>Steuergesetz</strong><br />

<strong>Entwurf</strong> der Regierung vom 2. November 2011<br />

Der Kantonsrat <strong>des</strong> Kantons St.Gallen<br />

hat von der <strong>Botschaft</strong> der Regierung vom 2. November 20111 Kenntnis<br />

genommen <strong>und</strong><br />

erlässt<br />

als Gesetz:<br />

I.<br />

Das <strong>Steuergesetz</strong> vom 9. April 19982 wird wie folgt geändert:<br />

Art. 2. Die politischen Gemeinden erheben:<br />

a) Einkommens­ <strong>und</strong> Vermögenssteuern von natürlichen Personen;<br />

b) Gr<strong>und</strong>steuern von natürlichen <strong>und</strong> juristischen Personen;<br />

c) Handänderungssteuern von natürlichen <strong>und</strong> juristischen Personen.<br />

____<br />

Art. 14. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder<br />

Aufenthalt im Kanton sind aufgr<strong>und</strong> wirtschaftlicher Zugehörigkeit<br />

steuerpflichtig, wenn sie:<br />

a) im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten;<br />

b) an Gr<strong>und</strong>stücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder<br />

diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte<br />

haben.<br />

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt<br />

in der Schweiz sind ausserdem aufgr<strong>und</strong> wirtschaftlicher<br />

Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:<br />

a) im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben;<br />

b) als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen<br />

Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen,<br />

Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen<br />

oder ähnliche Vergütungen beziehen;<br />

c) Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch<br />

Gr<strong>und</strong>­ oder Faustpfand auf Gr<strong>und</strong>stücken im Kanton gesichert<br />

sind;<br />

1 ABl 2011, 3350.<br />

2 sGS 811.1.<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

b) Politische<br />

Gemeinden<br />

Wirtschaftliche<br />

Zugehörigkeit<br />

3369


Steuer­<br />

ausscheidung<br />

____<br />

b) Unselbständige<br />

Erwerbs­<br />

tätigkeit<br />

1. Allgemeines<br />

d) im Kanton gelegene Gr<strong>und</strong>stücke vermitteln;<br />

e) Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgr<strong>und</strong><br />

eines früheren öffentlich­rechtlichen Arbeitsverhältnisses<br />

von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz<br />

im Kanton ausgerichtet werden;<br />

f) Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen<br />

der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der geb<strong>und</strong>enen<br />

Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton<br />

erhalten;<br />

g) für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffs oder<br />

eines Luftfahrzeugs oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn<br />

oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder<br />

Betriebsstätte im Kanton erhalten.<br />

Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die<br />

Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder<br />

teilweise ausgeübt wird.<br />

Art. 16. Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe,<br />

Betriebsstätten <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>stücke erfolgt im Verhältnis zu andern<br />

Kantonen <strong>und</strong> <strong>zum</strong> Ausland nach den Gr<strong>und</strong>sätzen <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esrechts<br />

über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.<br />

Wenn ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen<br />

Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet<br />

hat, innert der folgenden sieben Jahre jedoch aus dieser Betriebsstätte<br />

Gewinne verzeichnet, wird im Ausmass der im Betriebsstättestaat<br />

verrechenbaren Gewinne eine Nachsteuer erhoben. Die Verluste<br />

aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz<br />

nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. In allen übrigen<br />

Fällen werden Auslandverluste ausschliesslich satzbestimmend berücksichtigt.<br />

Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt<br />

in der Schweiz versteuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten<br />

<strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>stücke im Kanton wenigstens das im Kanton erzielte Einkommen<br />

<strong>und</strong> das im Kanton gelegene Vermögen.<br />

Art. 17 wird aufgehoben.<br />

Art. 30. Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder<br />

öffentlich­rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte<br />

wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen,<br />

Zulagen, Dienstalters­ <strong>und</strong> Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen,<br />

Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen<br />

<strong>und</strong> andere geldwerte Vorteile.<br />

3370 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:<br />

a) Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile<br />

oder Beteiligungen anderer Art, die die Arbeitgeberin,<br />

deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft<br />

den Mitarbeitern abgibt;<br />

b) Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Bst. a dieser<br />

Bestimmung.<br />

Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Anwartschaften<br />

auf blosse Bargeldabfindungen.<br />

Art. 30bis (neu). Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen,<br />

ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen,<br />

sind im Zeitpunkt <strong>des</strong> Erwerbs als Einkommen aus unselbständiger<br />

Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung<br />

entspricht deren Verkehrswert, vermindert um einen allfälligen<br />

Erwerbspreis.<br />

Bei Mitarbeiteraktien werden für die Berechnung der steuerbaren<br />

Leistung Sperrfristen mit einem Einschlag von 6 Prozent je<br />

Sperrjahr auf deren Verkehrswert berücksichtigt. Dieser Einschlag<br />

gilt längstens für zehn Jahre.<br />

Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten<br />

Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert.<br />

Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der<br />

Aktie bei Ausübung, vermindert um den Ausübungspreis.<br />

Hatte der Steuerpflichtige nicht während der gesamten Zeitspanne<br />

zwischen Erwerb <strong>und</strong> Entstehen <strong>des</strong> Ausübungsrechts der<br />

gesperrten Mitarbeiteroptionen nach Abs. 3 dieser Bestimmung<br />

steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so<br />

werden die geldwerten Vorteile daraus anteilmässig im Verhältnis<br />

zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne<br />

besteuert.<br />

Art. 30ter (neu). Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen<br />

sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.<br />

Art. 37. Steuerfrei sind:<br />

a) der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung<br />

oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;<br />

b) die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen;<br />

c) der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung,<br />

ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen <strong>und</strong> Freizügigkeitskonten.<br />

Art. 33 Abs. 1 Bst. a dieses Gesetzes bleibt vorbehalten;<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

2. Einkünfte<br />

aus echten<br />

Mitarbeiterbeteiligungen<br />

3. Einkünfte<br />

aus unechten<br />

Mitarbeiterbeteiligungen<br />

h) Steuerfreie<br />

Einkünfte<br />

3371


Allgemeine<br />

Abzüge<br />

1. Von der<br />

Höhe <strong>des</strong><br />

Einkommens<br />

unabhängige<br />

Abzüge<br />

d) die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder<br />

von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden,<br />

wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist <strong>zum</strong> Einkauf in eine<br />

Einrichtung der beruflichen Vorsorge verwendet;<br />

e) die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;<br />

f) die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen,<br />

ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach Art. 36 Bst. f dieses<br />

Gesetzes;<br />

g) der Sold für Militär­ <strong>und</strong> Zivilschutzdienst;<br />

h) die Zahlung von Genugtuungssummen;<br />

i) die Einkünfte aufgr<strong>und</strong> der B<strong>und</strong>esgesetzgebung über Ergänzungsleistungen<br />

zur Alters­, Hinterlassenen­ <strong>und</strong> Invalidenversicherung;<br />

k) die bei Glücksspielen in Spielbanken gemäss B<strong>und</strong>esgesetz über<br />

Glücksspiele <strong>und</strong> Spielbanken erzielten Gewinne;<br />

l) der Sold der Milizfeuerwehrleute bis <strong>zum</strong> Betrag vom Fr. 5000.–<br />

für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der<br />

Kernaufgaben der Feuerwehr, wie Übungen, Pikettdienste,<br />

Kurse, Inspektionen <strong>und</strong> Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung,<br />

allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung.<br />

Ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader<br />

sowie Funktionszulagen <strong>und</strong> Entschädigungen für administrative<br />

Arbeiten <strong>und</strong> für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr<br />

freiwillig erbringt.<br />

Art. 45. Von den Einkünften werden abgezogen:<br />

a) die privaten Schuldzinsen, soweit sie nicht als Anlagekosten gelten,<br />

im Umfang der nach Art. 33, 33bis <strong>und</strong> 34 dieses Erlasses steuerbaren<br />

Vermögenserträge zuzüglich Fr. 50 000.–;<br />

b) die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten;<br />

c) die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich<br />

getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge<br />

an einen Elternteil für die unter <strong>des</strong>sen elterlicher Sorge oder<br />

Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung<br />

anderer familienrechtlicher Unterhalts­ oder Unterstützungspflichten;<br />

d) die nach Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien<br />

<strong>und</strong> Beiträge an die Alters­, Hinterlassenen­ <strong>und</strong> Invalidenversicherung<br />

<strong>und</strong> an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;<br />

e) Einlagen, Prämien <strong>und</strong> Beiträge <strong>zum</strong> Erwerb von Ansprüchen auf<br />

Leistungen aus anerkannten Formen der geb<strong>und</strong>enen Selbstvorsorge<br />

nach Art. 82 BVG;<br />

f) die Prämien <strong>und</strong> Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die<br />

Arbeitslosenversicherung <strong>und</strong> die obligatorische Unfallversicherung;<br />

3372 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


g) die Einlagen, Prämien <strong>und</strong> Beiträge für die Lebens­, die Kranken­<br />

<strong>und</strong> die nicht unter Bst. f dieser Bestimmung fallende Unfallversicherung<br />

sowie die Zinsen von Sparkapitalien <strong>des</strong> Steuerpflichtigen<br />

<strong>und</strong> der von ihm unterhaltenen Personen, bis <strong>zum</strong> Gesamt­<br />

betrag von Fr. 4800.– für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten<br />

<strong>und</strong> von Fr. 2400.– für die übrigen Steuerpflichtigen. Diese Abzüge<br />

erhöhen sich um Fr. 1000.– für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten<br />

<strong>und</strong> um Fr. 500.– für die übrigen Steuerpflichtigen, wenn<br />

keine Beiträge nach Bst. d <strong>und</strong> e dieser Bestimmung abgezogen<br />

werden. Sie erhöhen sich um Fr. 600.– für je<strong>des</strong> Kind, für das der<br />

Steuerpflichtige einen Kinderabzug geltend machen kann;<br />

h) die Kosten der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren durch<br />

Drittpersonen, höchstens Fr. 7500.– für je<strong>des</strong> Kind, das mit dem<br />

Steuerpflichtigen, der für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen<br />

Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang<br />

mit der Erwerbstätigkeit, der Ausbildung oder<br />

der Erwerbsunfähigkeit <strong>des</strong> Steuerpflichtigen stehen;<br />

i) Mitgliederbeiträge <strong>und</strong> Zuwendungen an politische Parteien<br />

bis <strong>zum</strong> Gesamtbetrag von Fr. 20 000.– für gemeinsam steuerpflichtige<br />

Ehegatten <strong>und</strong> von Fr. 10 000.– für die übrigen Steuerpflichtigen,<br />

wenn die politischen Parteien:<br />

1. im Parteienregister nach Art. 76 a <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esgesetzes vom<br />

17. Dezember 1976 1 über die politischen Rechte eingetragen<br />

sind, oder<br />

2. in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder<br />

3. in einem Kanton bei den letzten Wahlen <strong>des</strong> kantonalen Parlaments<br />

min<strong>des</strong>tens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben.<br />

Bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten werden vom Erwerbseinkommen,<br />

das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder<br />

Gewerbe <strong>des</strong> andern Ehegatten erzielt, Fr. 500.– abgezogen; ein gleicher<br />

Abzug wird bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf,<br />

Geschäft oder Gewerbe <strong>des</strong> andern Ehegatten gewährt.<br />

Art. 50. Die einfache Steuer vom Einkommen beträgt:<br />

Fr.<br />

0 Prozent für die ersten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 000.–<br />

4 Prozent für die weiteren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 000.–<br />

6 Prozent für die weiteren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 000.–<br />

8 Prozent für die weiteren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 000.–<br />

9,2 Prozent für die weiteren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 000.–<br />

9,4 Prozent für die weiteren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157 000.–<br />

Für steuerbare Einkommen über Fr. 250 000.– beträgt die einfache<br />

Steuer für das ganze Einkommen 8,5 Prozent.<br />

1 SR 161.1.<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

h) Steuer­<br />

berechnung<br />

1. Steuersatz<br />

3373


2. Wert­<br />

schriften<br />

Steuer­<br />

ausscheidung<br />

____<br />

Für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten wird der Steuersatz <strong>des</strong><br />

halben steuerbaren Einkommens angewendet.<br />

Abs. 3 dieser Bestimmung wird auch auf verwitwete, getrennt<br />

lebende, geschiedene <strong>und</strong> ledige Steuerpflichtige angewendet, die mit<br />

Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben<br />

<strong>und</strong> deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.<br />

Ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften <strong>und</strong> Genossenschaften<br />

___ werden zur Hälfte <strong>des</strong> für das steuerbare Gesamteinkommen<br />

anwendbaren Steuersatzes besteuert, wenn die steuerpflichtige<br />

Person mit wenigstens 10 Prozent am Aktien­, Gr<strong>und</strong>­ oder<br />

Stammkapital beteiligt ist.<br />

Art. 56. Wertpapiere werden nach dem Kurswert oder, wenn kein<br />

solcher besteht, nach dem inneren Wert bewertet.<br />

Bei echten Mitarbeiterbeteiligungen wird eine Sperrfrist mit<br />

einem angemessenen Einschlag vom Verkehrswert berücksichtigt.<br />

Gesperrte oder nicht börsenkotierte Mitarbeiteroptionen sowie<br />

unechte Mitarbeiterbeteiligungen unterliegen nicht der Vermögenssteuer,<br />

sind jedoch bei Zuteilung im Wertschriftenverzeichnis<br />

aufzuführen.<br />

Bei der Bewertung bestrittener oder unsicherer Rechte <strong>und</strong> Forderungen<br />

wird die Verlustwahrscheinlichkeit berücksichtigt.<br />

Lebens- <strong>und</strong> Rentenversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer<br />

mit ihrem Rückkaufswert.<br />

Art. 74. Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe,<br />

Betriebsstätten <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>stücke erfolgt im Verhältnis zu andern<br />

Kantonen <strong>und</strong> <strong>zum</strong> Ausland nach den Gr<strong>und</strong>sätzen <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esrechts<br />

über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.<br />

Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen<br />

Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen,<br />

soweit diese Verluste im Betriebsstättestaat nicht bereits berücksichtigt<br />

wurden. Verzeichnet die Betriebsstätte innert der folgenden<br />

sieben Geschäftsjahre Gewinne, erfolgt in diesen Geschäftsjahren<br />

die Besteuerung im Ausmass der im Betriebsstättestaat<br />

verrechneten Verlustvorträge. Verluste aus ausländischen Liegenschaften<br />

werden nur dann berücksichtigt, wenn im betreffenden<br />

Staat auch eine Betriebsstätte unterhalten wird.<br />

Juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in<br />

der Schweiz versteuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten <strong>und</strong><br />

Gr<strong>und</strong>stücke ____ den im Kanton erzielten Gewinn <strong>und</strong> das im<br />

Kanton gelegene Kapital.<br />

Art. 75 wird aufgehoben.<br />

3374 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


Art. 80. Von der Steuerpflicht sind befreit:<br />

a) der B<strong>und</strong> <strong>und</strong> seine Anstalten, soweit das B<strong>und</strong>esrecht es vorsieht;<br />

b) der Staat <strong>und</strong> seine Anstalten;<br />

c) der katholische <strong>und</strong> der evangelische Konfessionsteil sowie ihre<br />

Anstalten, die Christkatholische Kirchgemeinde St.Gallen <strong>und</strong> die<br />

Israelitische Gemeinde St.Gallen;<br />

d) die politischen Gemeinden, die Schul­, die katholischen <strong>und</strong> die<br />

evangelischen Kirchgemeinden sowie ihre Anstalten;<br />

e) die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen<br />

mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz <strong>und</strong> von ihnen nahestehenden<br />

Unternehmen sowie die Einrichtungen <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Rechts, sofern deren Mittel dauernd <strong>und</strong> ausschliesslich der Personalvorsorge<br />

dienen;<br />

f) die inländischen Sozialversicherungs­ <strong>und</strong> Ausgleichskassen, insbesondere<br />

Arbeitslosen­, Krankenversicherungs­, Alters­, Invaliden­<br />

<strong>und</strong> Hinterlassenenversicherungskassen, soweit das B<strong>und</strong>esrecht<br />

es vorsieht;<br />

g) die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige<br />

Zwecke verfolgen, für den Gewinn <strong>und</strong> das Kapital, die ausschliesslich<br />

<strong>und</strong> unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische<br />

Zwecke sind gr<strong>und</strong>sätzlich nicht gemeinnützig. Der<br />

Erwerb <strong>und</strong> die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen<br />

an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse<br />

an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck<br />

untergeordnet ist <strong>und</strong> keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt<br />

werden;<br />

h) die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch<br />

Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn <strong>und</strong> das Kapital, die ausschliesslich<br />

<strong>und</strong> unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind;<br />

i) die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich<br />

dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen <strong>und</strong> konsularischen<br />

Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der<br />

Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Art. 2<br />

Abs. 1 <strong>des</strong> eidgenössischen Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007<br />

für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten<br />

sind <strong>und</strong> von deren Dienststellen benützt werden;<br />

j) die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Gr<strong>und</strong>besitz, sofern<br />

deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der<br />

beruflichen Vorsorge nach Bst. e oder steuerbefreite inländische<br />

Sozialversicherungs­ <strong>und</strong> Ausgleichskassen nach Bst. f dieses Absatzes<br />

sind;<br />

k) die vom B<strong>und</strong> konzessionierten Verkehrs- <strong>und</strong> Infrastrukturunternehmen,<br />

die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder<br />

aufgr<strong>und</strong> ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von<br />

nationaler Bedeutung aufrechterhalten müssen. Die Steuerbefreiung<br />

erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessio-<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

Ausnahmen<br />

von der<br />

Steuerpflicht<br />

3375


Steuerbare<br />

Leistungen<br />

Organe<br />

juristischer<br />

Personen<br />

Empfänger<br />

von<br />

Mitarbeiter-<br />

beteiligungen<br />

nierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind. Von der Steuerbefreiung<br />

werden jedoch Nebenbetriebe <strong>und</strong> Liegenschaften ausge-<br />

nommen, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten<br />

Tätigkeit haben.<br />

____<br />

Für die nach Abs. 1 Bst. e bis h <strong>und</strong> j dieser Bestimmung von der<br />

Steuerpflicht befreiten juristischen Personen bleibt die Erhebung der<br />

Gr<strong>und</strong>stückgewinnsteuer vorbehalten.<br />

Art. 106. Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.<br />

Steuerbar sind:<br />

a) alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte<br />

wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen,<br />

Zulagen, Dienstalters­ <strong>und</strong> Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen,<br />

Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen<br />

<strong>und</strong> andere geldwerte Vorteile;<br />

b) alle an die Stelle <strong>des</strong> Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkünfte<br />

aus Arbeitsverhältnis sowie aus Kranken­, Unfall­, Haftpflicht­,<br />

Invaliden­ <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung. Dazu gehören<br />

insbesondere Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten <strong>und</strong> an deren<br />

Stelle tretende Kapitalleistungen.<br />

Art. 117. Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder<br />

der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher<br />

Verwaltung im Kanton <strong>und</strong> von ausländischen Unternehmen,<br />

die im Kanton Betriebsstätten unterhalten, unterliegen für die<br />

ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen,<br />

Mitarbeiterbeteiligungen <strong>und</strong> ähnlichen Vergütungen einem<br />

Steuerabzug an der Quelle.<br />

Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich<br />

aller Zulagen <strong>und</strong> Nebenbezüge. Dazu gehören auch die Entschädigungen,<br />

die nicht dem Steuerpflichtigen selber, sondern einem<br />

Dritten zufliessen.<br />

Die Steuer beträgt 20 Prozent der steuerbaren Einkünfte.<br />

Art. 117bis (neu). Im Ausland wohnhafte Personen unterliegen<br />

für geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten<br />

Mitarbeiteroptionen im Zeitpunkt der Ausübung einem Steuerabzug<br />

an der Quelle.<br />

Als steuerbare Einkünfte gelten anteilmässig die geldwerten<br />

Vorteile im Verhältnis zwischen der gesamten Zeitspanne von Erwerb<br />

bis Entstehen <strong>des</strong> Ausübungsrechts zu der in der Schweiz<br />

verbrachten Zeitspanne.<br />

Die Steuer beträgt 20 Prozent der steuerbaren Einkünfte.<br />

3376 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


Art. 130. Der Gr<strong>und</strong>stückgewinnsteuer unterliegen die Gewinne,<br />

die aus Veräusserung von Gr<strong>und</strong>stücken <strong>des</strong> Privatvermögens oder<br />

von Anteilen an solchen erzielt werden.<br />

Der Gr<strong>und</strong>stückgewinnsteuer unterliegen ausserdem:<br />

a) Gewinne aus Veräusserung land­ <strong>und</strong> forstwirtschaftlicher Gr<strong>und</strong>stücke<br />

natürlicher Personen;<br />

b) ____;<br />

c) Gewinne aus Veräusserung von Gr<strong>und</strong>stücken juristischer Personen,<br />

die nach Art. 80 Abs. 1 Bst. e bis h <strong>und</strong> j dieses Gesetzes von<br />

der Steuerpflicht befreit sind.<br />

Art. 132. Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:<br />

a) Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis),<br />

Erbvorbezug oder Schenkung;<br />

b) Eigentumswechsel unter Ehegatten zur Abgeltung güter­ <strong>und</strong><br />

scheidungsrechtlicher Ansprüche sowie ausserordentlicher Beiträge<br />

nach Art. 165 ZGB, auf Begehren beider Ehegatten;<br />

c) Landumlegung, Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung,<br />

Abr<strong>und</strong>ung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie<br />

bei Landumlegung im Enteignungsverfahren oder bei drohender<br />

Enteignung;<br />

d) vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines selbstbewirtschafteten<br />

land­ oder forstwirtschaftlichen Gr<strong>und</strong>stücks, soweit<br />

der Erlös innert angemessener Frist <strong>zum</strong> Erwerb eines in der<br />

Schweiz gelegenen Ersatzobjekts ____ oder zur Verbesserung der<br />

eigenen, selbst bewirtschafteten land­ oder forstwirtschaft lichen<br />

Gr<strong>und</strong>stücke verwendet wird;<br />

e) Veräusserung eines betriebsnotwendigen Gr<strong>und</strong>stücks, das im<br />

Eigentum einer juristischen Person steht, die nach Art. 80 Abs. 1<br />

Bst. e bis h dieses Gesetzes von der Steuerpflicht befreit ist, soweit<br />

der Erlös innert angemessener Frist <strong>zum</strong> Erwerb eines in der<br />

Schweiz gelegenen Ersatzobjekts ____ verwendet wird. Bei einer<br />

Umstrukturierung wird Art. 88 dieses Gesetzes sachgemäss angewendet;<br />

f) Veräusserung einer dauernd <strong>und</strong> ausschliesslich selbst genutzten<br />

Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung),<br />

soweit der Erlös innert angemessener Frist <strong>zum</strong> Erwerb oder <strong>zum</strong><br />

Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet<br />

wird.<br />

Bei einer Ersatzbeschaffung nach Abs. 1 Bst. c bis f dieser Bestimmung<br />

in einem anderen Kanton wird der aufgeschobene Gewinn<br />

nach Art. 199 bis 203 dieses Gesetzes nachbesteuert, wenn das Ersatzobjekt<br />

steuerbegründend veräussert wird <strong>und</strong> dieser Kanton im<br />

analogen Fall die Nachbesteuerung beansprucht.<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

Gegenstand<br />

b) Steueraufschiebende<br />

Veräusserungen<br />

3377


c) Meldepflicht<br />

Dritter<br />

a) für Quellen­<br />

steuer<br />

1. Pflichten<br />

<strong>des</strong> Schuldners<br />

der steuerbaren<br />

Leistung<br />

Art. 174. Der Veranlagungsbehörde müssen für jede Steuerperiode<br />

eine Bescheinigung einreichen:<br />

a) juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung <strong>und</strong><br />

anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich<br />

eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten<br />

Leistungen ein;<br />

b) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge <strong>und</strong> der geb<strong>und</strong>enen<br />

Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten<br />

erbrachten Leistungen;<br />

c) einfache Gesellschaften <strong>und</strong> Personengesellschaften über alle Verhältnisse,<br />

die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung<br />

sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen <strong>und</strong> Vermögen<br />

der Gesellschaft;<br />

d) die Arbeitgeber über die geldwerten Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen<br />

sowie über die Zuteilung <strong>und</strong> die Ausübung<br />

von Mitarbeiteroptionen.<br />

Art. 184. Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat alle für die<br />

vollständige Steuererhebung notwendigen Massnahmen vorzukehren.<br />

Er hat insbesondere:<br />

a) der Steuerbehörde alle natürlichen <strong>und</strong> juristischen Personen zu<br />

melden, denen er der Quellensteuer unterliegende Leistungen ausrichtet;<br />

b) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten<br />

<strong>und</strong> bei anderen Leistungen, namentlich Naturalleistungen<br />

<strong>und</strong> Trinkgelder, die geschuldete Steuer vom Steuerpflichtigen<br />

einzufordern;<br />

c) den Steuerabzug auch vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige<br />

in einem andern Kanton der Besteuerung unterliegt;<br />

d) der Steuerbehörde bzw. bei Quellensteuern auf kleinen Arbeitsentgelten<br />

aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der zuständigen<br />

AHV­Ausgleichskasse die Steuern fristgerecht abzuliefern <strong>und</strong> mit<br />

ihnen darüber periodisch abzurechnen;<br />

e) der Steuerbehörde zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in<br />

alle Unterlagen zu gewähren <strong>und</strong> ihr über die für die Erhebung<br />

der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder<br />

schriftlich Auskunft zu erteilen;<br />

f) dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung<br />

über die Höhe <strong>des</strong> Steuerabzugs sowie auf Verlangen gegebenenfalls<br />

einen Lohnausweis auszustellen;<br />

g) Steuerpflichtige, die der nachträglichen ordentlichen Veranlagung<br />

nach Art. 112 dieses Gesetzes unterliegen, der Steuerbehörde alljährlich<br />

unaufgefordert zu melden;<br />

h) die anteilmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen<br />

zu entrichten. Der Arbeitgeber schuldet die<br />

anteilmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil<br />

von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.<br />

3378 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


Art. 200. Eine Nachsteuer ohne Zins wird erhoben, wenn:<br />

a) ____;<br />

b) sich nachträglich herausstellt, dass bei einer internationalen Steuerausscheidung<br />

Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte nach<br />

Art. 16 Abs. 1 ____ dieses Gesetzes zu Unrecht mit inländischen<br />

Einkünften oder Gewinnen verrechnet wurden;<br />

c) nachträglich die Ermässigung der Erbschafts­ oder Schenkungssteuer<br />

nach Art. 156 dieses Gesetzes dahinfällt.<br />

Art. 246 wird aufgehoben.<br />

Art. 268. Der Angeschuldigte hat persönlich vor der Verwaltungsrekurskommission<br />

zu erscheinen. Der Präsident kann das persönliche<br />

Erscheinen aus wichtigen Gründen erlassen.<br />

Wird dem Angeschuldigten das persönliche Erscheinen nicht<br />

erlassen <strong>und</strong> erscheint er innert einer halben St<strong>und</strong>e nach der festgesetzten<br />

Zeit unentschuldigt nicht zur Verhandlung, wird Rückzug<br />

seines Begehrens um gerichtliche Beurteilung angenommen.<br />

War der Angeschuldigte unverschuldet verhindert, an der Hauptverhandlung<br />

teilzunehmen, kann er innert zehn Tagen seit der Urteilszustellung<br />

eine Neubeurteilung verlangen.<br />

Art. 282 <strong>und</strong> Art. 285 bis 316 werden aufgehoben.<br />

II.<br />

Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2013 angewendet.<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

b) Besondere<br />

Fälle<br />

e) Erscheinungspflicht<br />

<strong>des</strong> Angeschuldigten<br />

3379


echtsGültIGe Gesetze<br />

uND VerorDNuNGeN<br />

XIV. <strong>Nachtrag</strong><br />

<strong>zum</strong> Tarif der Schulgelder <strong>und</strong> Gebühren der staatlichen<br />

Mittelschulen<br />

vom 22. November 2011 1<br />

Die Regierung <strong>des</strong> Kantons St.Gallen<br />

beschliesst:<br />

I.<br />

Der Tarif der Schulgelder <strong>und</strong> Gebühren der staatlichen Mittelschulen vom 6. Juli<br />

19762 wird wie folgt geändert:<br />

Nr. Fr.<br />

3 Als Gebühr für den freiwilligen Unterricht in Instrumentalmusik je<br />

Jahreswochenst<strong>und</strong>e bezahlen:<br />

31 Schüler der Mittelschulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1450.–<br />

32 der zweite <strong>und</strong> weitere Schüler einer Familie, auf Gesuch, je . . . . . . . . 1040.–<br />

II.<br />

Dieser Erlass wird ab 1. Februar 2012 angewendet.<br />

Die Präsidentin der Regierung:<br />

Karin Keller­Sutter<br />

Der Staatssekretär:<br />

Canisius Braun<br />

1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 5. Dezember 2011, ABl 2011, 3380; in Vollzug ab 1. Februar<br />

2012.<br />

2 sGS 215.15.<br />

3380 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


Genehmigte erlasse<br />

Unter diesem Titel werden seit 1. Januar 1974 allgemein verbindliche Erlasse angezeigt, die<br />

nicht in der Gesetzessammlung veröffentlicht werden, aber zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung<br />

durch die Regierung oder das zuständige Departement bedurften. Damit wird vor allem<br />

die gesamte Rechtsetzung der Gemeinden erfasst. Soweit der Text der angezeigten Erlasse von<br />

der im Zwischentitel erwähnten öffentlichen Körperschaft oder Anstalt nicht anderweitig bekannt<br />

gegeben wird, kann er jedenfalls auf ihrer Kanzlei bezogen oder eingesehen werden.<br />

Wartau – politische Gemeinde:<br />

– Teilstrassenplan «Sanierung Rüfi, Malans» (Gemein<strong>des</strong>trasse dritter Klasse) vom 17. Mai<br />

2011, vom Baudepartement genehmigt am 15. November 2011, in Vollzug ab 28. November<br />

2011<br />

Flums – politische Gemeinde:<br />

– Teilstrassenplan «Unterbüelstrasse, Neuklassierung» (Gemein<strong>des</strong>trasse dritter Klasse) vom<br />

16. Juni 2011, vom Baudepartement genehmigt am 22. November 2011, in Vollzug ab<br />

22. November 2011<br />

Walenstadt – Wasser­ <strong>und</strong> Elektrizitätswerk Walenstadt <strong>und</strong> Wasserkorporation Walenstadtberg:<br />

– Inkorporationsvereinbarung zwischen dem Wasser­ <strong>und</strong> Elektrizitätswerk Walenstadt <strong>und</strong><br />

der Wasserkorporation Walenstadtberg vom 5. November 2011, vom Departement <strong>des</strong> Innern<br />

genehmigt am 25. November 2011, in Vollzug ab 1. Januar 2012<br />

Ernetschwil – politische Gemeinde:<br />

– Teilstrassenplan «Rickendorfstrasse», Teilaufhebung / Teilverlegung (Gemein<strong>des</strong>trasse dritter<br />

Klasse) vom 29. November 2010, vom Baudepartement genehmigt am 22. November<br />

2011, in Vollzug ab 22. November 2011<br />

Nesslau­Krummenau – politische Gemeinde:<br />

– Teilstrassenplan «Aufhebung Klassierung Brauereistrasse, Neu St.Johann» (Gemein<strong>des</strong>trasse<br />

zweiter Klasse) vom 6. September 2011, vom Baudepartement genehmigt am 24. November<br />

2011, in Vollzug ab 24. November 2011<br />

Kirchberg – politische Gemeinde:<br />

– Teilstrassenplan «Umklassierung Schallenbergstrasse Nr. 3275» (Gemein<strong>des</strong>trasse zweiter<br />

Klasse (bisher: Gemein<strong>des</strong>trasse dritter Klasse) vom 17. Mai 2011, vom Baudepartement<br />

genehmigt am 22. November 2011, in Vollzug ab 22. November 2011<br />

Uzwil – politische Gemeinde:<br />

– Teilstrassenplan «Sanierung Felseggstrasse, Henau» (Gemein<strong>des</strong>trasse erster Klasse) vom<br />

30. August 2011, vom Baudepartement genehmigt am 21. November 2011, in Vollzug ab<br />

21. November 2011<br />

Niederhelfenschwil – politische Gemeinde:<br />

– Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Niederhelfenschwil vom 7. September 2011,<br />

vom Departement <strong>des</strong> Innern genehmigt am 17. November 2011, in Vollzug ab 1. Januar<br />

2013<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

3381


kreIsschreIbeN uND VerfüGuNGeN<br />

Verkehrsanordnungen<br />

Das Polizeikommando verfügt in Anwendung von Art. 3 SVG (SR 741.01), Art. 107 <strong>und</strong> Art. 113<br />

SSV (SR 741.21) <strong>und</strong> Art. 19 Abs. 1 EV <strong>zum</strong> SVG (sGS 711.1)<br />

folgende Verkehrsanordnungen:<br />

Gemeinde Widnau<br />

– Bahnhofstrasse, Zentrumsüberbauung Rössliplatz, Tiefgarage (Gr<strong>und</strong>stücke Nrn. 880,<br />

881, 883, 884, 885):<br />

Ein reserviertes Parkfeld für Gehbehinderte; Signal «Parkieren gestattet» (Nr. 4.17) mit<br />

dem Zusatz «Gehbehinderte» (Piktogramm Nr. 5.14) <strong>und</strong> gelb markiertes Parkfeld mit<br />

Piktogramm «Gehbehinderte»<br />

Gemeinde Bronschhofen<br />

– Weierhofstrasse, Bahnübergang SBB:<br />

Unterbinden der Durchfahrt mit Signal Nr. 2.01 «Allgemeines Fahrverbot in beiden<br />

Richtungen» sowie Unterbinden <strong>des</strong> Durchgangs mit Signal Nr. 2.15 «Verbot für Fussgänger»<br />

Dauer: Während Streckensanierung SBB von Montag, 26. März, bis Anfang Oktober 2012<br />

Allfälligen Rekursen wird in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 VRP wegen Gefahr die aufschiebende<br />

Wirkung entzogen.<br />

Gegen diese Verfügungen kann nach Art. 43bis <strong>und</strong> Art. 47 <strong>des</strong> Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege<br />

(sGS 951.1; abgekürzt VRP) innert vierzehn Tagen Rekurs an das Sicherheits­ <strong>und</strong><br />

Justizdepartement, Moosbruggstrasse 11, 9001 St.Gallen, erhoben werden. Zur Erhebung <strong>des</strong><br />

Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügungen ein eigenes<br />

schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 VRP).<br />

9001 St.Gallen, 5. Dezember 2011 | Das Polizeikommando<br />

3382 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


VerGabe VoN aufträGeN<br />

– Vergabestelle: Spital Linth<br />

– Organisation: Kanton St.Gallen, Ges<strong>und</strong>heitsdepartement, Spital Linth, Hugo Costantino,<br />

Gasterstrasse 25, CH­8730 Uznach, T 055 285 45 17, F 055 285 40 56,<br />

E­Mail hugo.costantino@spital­linth.ch, www.spital­linth.ch<br />

– Art <strong>des</strong> Auftraggebers: Andere Träger kantonaler Aufgaben<br />

– Verfahrensart: Offenes Verfahren<br />

– Auftragsart: Lieferauftrag<br />

– Gemäss GATT / WTO-Abkommen bzw. Staatsvertrag: Ja<br />

– Projekttitel: Beschaffung Magnetresonanztomograph 1.5 T<br />

– Gemeinschaftsvokabular: CPV 33113000 – Magnetresonanz­Bildgebungsgeräte<br />

– Berücksichtigte Anbieterin: Siemens Schweiz AG, Freilagerstrasse 40, CH­8047 Zürich<br />

– Preisspanne der eingegangenen Angebote: Von CHF 1 582 417.– bis CHF 1 632 913.–<br />

– Datum <strong>des</strong> Zuschlags: 29. November 2011<br />

– Anzahl eingegangene Angebote: Zwei<br />

Rechtsmittel: Gegen diese Vergabe kann innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung im kantonalen<br />

Amtsblatt beim Verwaltungsgericht <strong>des</strong> Kantons St.Gallen, Spisergasse 41, 9001 St.Gallen,<br />

schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Darstellung<br />

<strong>des</strong> Sachverhalts sowie eine Begründung enthalten. Diese Veröffentlichung ist beizulegen. Es<br />

gelten keine Gerichtsferien.<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

3383


zur beWerbuNG offeN<br />

stellenausschreibungen<br />

Unterhalten <strong>und</strong> Gestalten – Das Strassenkreisinspektorat Buchs ist für den baulichen <strong>und</strong><br />

betrieblichen Unterhalt von 152 Kilometern Kantonsstrassen verantwortlich.<br />

Infolge Pensionierung <strong>des</strong> jetzigen Stelleninhabers suchen wir auf sofort oder nach Vereinbarung<br />

eine Vorarbeiterin oder einen Vorarbeiter im Strassenunterhalt<br />

Das Aufgabengebiet beinhaltet die Mitarbeit im Strassenunterhalt, die Führung einer Unterhaltsgruppe<br />

sowie den Einsatz im Winterpikettdienst. Der Arbeitseinsatz erfolgt ab Werkhof<br />

Buchs.<br />

Wir erwarten eine abgeschlossene handwerkliche Berufslehre, von Vorteil im Tiefbau. Sie<br />

haben bereits Führungserfahrung gesammelt <strong>und</strong> eine Weiterbildung <strong>zum</strong> Vorarbeiter absolviert.<br />

Weitere Voraussetzungen sind eine gute Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> eine hohe Teamfähigkeit. Der<br />

Führerschein Kategorie C ist erwünscht.<br />

Das Baudepartement bekennt sich zur Gleichstellung von Mann <strong>und</strong> Frau. Wir freuen uns<br />

über Bewerbungen von Frauen <strong>und</strong> Männern.<br />

Interessiert? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung. Ihre Unterlagen mit Foto senden<br />

Sie bitte bis 16. Dezember 2011 an das Strassenkreisinspektorat Buchs, Ulmenstrasse 1 b, 9471<br />

Buchs, oder direkt per E­Mail an urs.kurath@sg.ch. Für weitere Informationen steht Ihnen Urs<br />

Kurath, Strassenkreisinspektor, T 058 229 74 60, gern zur Verfügung.<br />

Die Kantonspolizei St.Gallen sucht<br />

eine Stabsjuristin oder einen Stabsjuristen<br />

Neben der juristischen Beratung der Geschäftsleitung <strong>und</strong> der Angehörigen der Kantonspolizei<br />

St.Gallen sowie der Bearbeitung von Rechtsgeschäften aller Art auf Stufe Polizeikommando<br />

sind Sie für folgende Hauptaufgaben zuständig:<br />

− Bearbeitung von parlamentarischen Anfragen <strong>und</strong> Vorstössen<br />

− initiierung <strong>und</strong> Bearbeitung von Gesetzgebungsprozessen, Fragen zu Staatsverträgen <strong>und</strong><br />

Verträgen aller Art<br />

− juristische Beratung bei <strong>und</strong> Bearbeitung von Folgen aus Polizeiaktionen<br />

− Überarbeitung <strong>und</strong> Führung der Dienstvorschriften<br />

− Durchsetzung der Vorgaben der Datenschutzgesetzgebung<br />

− Bearbeitung von Straf­, Disziplinar­ <strong>und</strong> Beschwerdeverfahren gegen Mitarbeitende der<br />

Kantonspolizei St.Gallen, von Rekursen <strong>und</strong> Versicherungsfällen<br />

− korpsinterne Aus­ <strong>und</strong> Weiterbildung in rechtlichen Belangen sowie Unterricht an der<br />

Polizeischule Ostschweiz Amriswil in Rechtsfächern<br />

Um diese anspruchsvollen Aufgaben in einer sich verändernden Organisation erfüllen zu können,<br />

suchen wir eine integre, belastbare Persönlichkeit mit ausgeprägtem Verständnis für kom­<br />

3384 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


plexe Vorgänge, hoher Analysefähigkeit, Verhandlungsgeschick, hoher Sozialkompetenz <strong>und</strong><br />

Eigeninitiative. Sie verfügen über ein abgeschlossenes juristisches Studium <strong>und</strong> mehrjährige<br />

Berufserfahrung, insbesondere in der Strafverfolgung, der Justiz oder der Verwaltung.<br />

Wir wenden uns an eine Person mit Interesse an der Polizeiarbeit <strong>und</strong> der Bereitschaft,<br />

mittelfristig eine polizeiliche Offiziersausbildung zu absolvieren <strong>und</strong> damit verb<strong>und</strong>en Pikettdienst<br />

zu leisten. Eine militärische Ausbildung als Offizier r<strong>und</strong>et Ihr Profil idealerweise ab.<br />

Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte an die Dienststelle Personelles,<br />

Klosterhof 12, 9001 St.Gallen.<br />

Für weitergehende Auskünfte steht Ihnen der Chef Stabsdienste / Stabschef, Hptm Felix<br />

P. Helbling, unter der Telefonnummer 058 229 33 72 gern zur Verfügung.<br />

Das Versicherungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz sozialversicherungsrechtliche<br />

Streitigkeiten aus den Bereichen AHV/ IV, Arbeitslosenversicherung, Kranken­ <strong>und</strong> Unfallversicherung<br />

sowie berufliche Vorsorge.<br />

Als Nachfolger / in für einen austretenden Mitarbeiter suchen wir auf 1. März 2012 oder<br />

nach Vereinbarung<br />

eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber<br />

für ein Arbeitspensum von 100 Prozent. In dieser Funktion verfassen Sie selbständig Referate<br />

<strong>und</strong> Entwürfe für Einzelrichter­ <strong>und</strong> Kollegialentscheide, begründen im Anschluss an Gerichtssitzungen<br />

die beschlossenen Entscheide <strong>und</strong> übernehmen nach Eignung <strong>und</strong> Absprache wei tere<br />

Aufgaben im Rahmen der gerichtlichen Selbstverwaltung.<br />

Für diese Aufgabe verfügen Sie über ein abgeschlossenes juristisches Studium, Interesse am<br />

Sozialversicherungsrecht sowie erste berufliche Erfahrungen als Gerichtsschreiber / in oder in<br />

einer vergleichbaren Aufgabe. Freude am Schreiben <strong>und</strong> redaktionelles Geschick sind weitere<br />

wichtige Voraussetzungen für eine befriedigende Tätigkeit.<br />

Wir bieten Ihnen einen gut ausgerüsteten, mit aktueller EDV unterstützten (Einzel­)<br />

Arbeitsplatz an einem mittelgrossen Gericht mit r<strong>und</strong> 25 Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeitern<br />

an gut erreichbarer Lage im erweiterten Stadtzentrum von St.Gallen (Nähe Bahnhof). Die<br />

Anstellungsbedingungen richten sich nach kantonalem Recht.<br />

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann senden Sie Ihre Bewerbung bis spätestens<br />

15. Dezember 2011 mit den üblichen Unterlagen an die Präsidentin <strong>des</strong> Versicherungsgerichtes,<br />

Lisbeth Mattle Frei, Wassergasse 44, 9001 St.Gallen. Sie <strong>und</strong> der Gerichtsschreiber Philipp<br />

Geertsen beantworten gern auch Ihre Fragen (T 058 229 25 25).<br />

Das Kantonsgericht St.Gallen sucht mit Stellenantritt auf 1. März 2012 oder nach Vereinbarung<br />

eine Verwaltungsangestellte oder einen Verwaltungsangestellten<br />

(Pensum 100 Prozent)<br />

Zu Ihrem Aufgabenbereich gehört die administrative Führung eines Kammersekretariats zusammen<br />

mit einer anderen Mitarbeiterin. Dies beinhaltet u. a. schriftlichen <strong>und</strong> mündlichen<br />

Verkehr mit Parteien <strong>und</strong> Anwälten, das Schreiben von Referaten <strong>und</strong> Entwürfen, die Reinschrift<br />

von Urteilen mittels Textverarbeitung sowie die Registratur. Dazu kommen weitere Aufgaben<br />

zugunsten der Hauptkanzlei sowie verschiedene Stellvertretungsaufgaben.<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

3385


Für diese vielfältige, anspruchsvolle <strong>und</strong> abwechslungsreiche Tätigkeit erwarten wir einen<br />

Lehrabschluss im kaufmännischen Bereich oder in der öffentlichen Verwaltung. Sie zeichnen<br />

sich zudem durch Selbständigkeit, Belastbarkeit, Kontaktfreude <strong>und</strong> Teamfähigkeit aus. Diskretion,<br />

gute Deutschkenntnisse <strong>und</strong> Erfahrung mit Word­Textverarbeitung werden vorausgesetzt.<br />

Sie arbeiten mit einer informatikunterstützten Geschäftskontrolle.<br />

Interessentinnen <strong>und</strong> Interessenten sind eingeladen, ihre schriftliche Bewerbung mit den<br />

üblichen Unterlagen dem Generalsekretär <strong>des</strong> Kantonsgerichtes, Fürsprecher Michael Balmelli­<br />

Mühlematter, Klosterhof 1, 9001 St.Gallen, bis Montag, 12. Dezember 2011, einzureichen. Weitere<br />

Auskünfte erteilt Frau Sandra Caluori (T 058 229 32 51).<br />

Das Kantonsgericht St.Gallen sucht für die Führung eines Kammersekretariats, voraussichtlich<br />

beim Handelsgericht, mit Stellenantritt auf 1. März 2012 oder nach Vereinbarung<br />

eine Verwaltungsangestellte oder einen Verwaltungsangestellten<br />

(Pensum 100 Prozent)<br />

Ihr Aufgabenbereich umfasst unter anderem den schriftlichen <strong>und</strong> mündlichen Verkehr mit<br />

Parteien <strong>und</strong> Anwälten, Terminabsprachen, das Schreiben von Referaten <strong>und</strong> Entwürfen, die<br />

Reinschrift von Urteilen mittels Textverarbeitung <strong>und</strong> die Registratur sowie bei Bedarf besondere<br />

Aufgaben. Die vielfältige, anforderungs­ <strong>und</strong> abwechslungsreiche Tätigkeit bietet einen<br />

interessanten Einblick in die Arbeit <strong>des</strong> Kantonsgerichtes.<br />

Für diese anspruchsvolle Tätigkeit erwarten wir einen Lehrabschluss im kaufmännischen<br />

Bereich oder in der öffentlichen Verwaltung. Sie zeichnen sich zudem durch Selbständigkeit,<br />

Belastbarkeit, Kontaktfreude <strong>und</strong> Teamfähigkeit aus. Diskretion, gute Deutschkenntnisse <strong>und</strong><br />

Erfahrung mit Word­Textverarbeitung werden vorausgesetzt. Sie arbeiten mit einer informatikunterstützten<br />

Geschäftskontrolle.<br />

Interessentinnen <strong>und</strong> Interessenten sind eingeladen, ihre schriftliche Bewerbung mit den<br />

üblichen Unterlagen dem Generalsekretär <strong>des</strong> Kantonsgerichtes, Fürsprecher Michael Balmelli­<br />

Mühlematter, Klosterhof 1, 9001 St.Gallen, der auch weitere Auskünfte erteilt (T 058 229 32 41),<br />

bis Montag, 12. Dezember 2011, einzureichen.<br />

Kulturtechnik an der Schnittstelle zwischen Nutzung <strong>und</strong> Umwelt. Die Melioration der Rheinebene<br />

ist eine selbständige öffentlich­rechtliche Anstalt <strong>des</strong> Kantons St.Gallen. Sie ist verantwortlich<br />

für den Unterhalt <strong>und</strong> die Ergänzung der Meliorationsanlagen in der st.gallischen<br />

Rhein ebene zwischen dem Monstein bei Au <strong>und</strong> dem Blattenberg bei Oberriet. Dazu gehören<br />

Pumpwerke, Drainagen, Kanäle, Strassen <strong>und</strong> Brücken, aber auch Windschutzanlagen, Alleen<br />

<strong>und</strong> Bergbäche.<br />

Infolge Pensionierung unseres bisherigen technischen Leiters suchen wir auf 1. Juli 2012<br />

oder nach Vereinbarung<br />

eine Dipl. Ingenieurin oder einen Dipl. Ingenieur ETH / FH (80 bis 100 Prozent)<br />

In dieser Funktion sind Sie für die fachliche <strong>und</strong> personelle Gesamtleitung <strong>des</strong> Meliorationswerkes<br />

zuständig. Sie organisieren den Werkunterhalt <strong>und</strong> begleiten die notwendigen Erneuerungs­<br />

<strong>und</strong> Ausbauarbeiten. Sie besorgen die Geschäftsführung der Meliorations­ <strong>und</strong> der Voll­<br />

3386 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


zugskommission <strong>und</strong> sind verantwortlich für den Perimetereinzug <strong>und</strong> das Rechnungswesen,<br />

für welches der administrative Leiter zuständig ist. Als kompetenter Ansprechpartner nehmen<br />

Sie sich der Anliegen der Gemeinden, der Bauherren <strong>und</strong> der Bewirtschafter an. Sie wirken in<br />

kommunalen <strong>und</strong> regionalen Fachkommissionen mit. Ihre Verb<strong>und</strong>enheit mit der Region <strong>und</strong><br />

Ihr organisatorisches Geschick erleichtern Ihnen den Umgang mit Gr<strong>und</strong>eigentümern, Bewirtschaftern<br />

<strong>und</strong> Unternehmern. Ihr Bezug zur Landwirtschaft <strong>und</strong> zur Umwelt stellt die Akzeptanz<br />

im Spannungsfeld zwischen Nutzung <strong>und</strong> Umwelt sicher. Sie sind offen für neue Herausforderungen.<br />

Für diese anspruchsvolle Aufgabe bringen Sie einen Abschluss als Kultur­, Umwelt­, Forst­<br />

oder Bauingenieur / Bauingenieurin (Tiefbau) oder eine gleichwertige Ausbildung <strong>und</strong> Berufserfahrung<br />

mit, vorzugsweise im vielfältigen Gebiet <strong>des</strong> Meliorationswesens, <strong>des</strong> Tief­ oder <strong>des</strong><br />

Wasserbaus. Sie sind eine initiative, engagierte <strong>und</strong> offene Persönlichkeit <strong>und</strong> verstehen es,<br />

kommunikativ <strong>und</strong> teamorientiert nach Lösungen zu suchen. Sie haben Verständnis für betriebswirtschaftliche<br />

<strong>und</strong> rechtliche Zusammenhänge <strong>und</strong> sind gewandt im mündlichen <strong>und</strong><br />

schriftlichen Ausdruck.<br />

Wir bieten Ihnen selbständiges Arbeiten <strong>und</strong> grosse Selbständigkeit. Ihr Arbeitsplatz ist<br />

Altstätten.<br />

Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis 15. Januar 2012 an Regierungsrat Benedikt Würth,<br />

Präsident der Melioration der Rheinebene, Davidstrasse 35, 9001 St.Gallen. Der jetzige technische<br />

Leiter, Ulrich Steiger, gibt Ihnen gern weitere Auskünfte (T 071 757 65 83). Wir freuen uns<br />

auf Ihre Bewerbung.<br />

Stadt St.Gallen – Die AHV-Zweigstelle gewährleistet eine kompetente Beratung der Bürgerinnen<br />

<strong>und</strong> Bürger im Bereich der Sozialversicherungen, wie <strong>zum</strong> Beispiel AHV/ IV/ EO <strong>und</strong> Ergänzungsleistungen.<br />

Für diese vielfältigen Aufgaben suchen wir auf 1. Mai 2012 oder nach Vereinbarung<br />

eine qualifizierte Sachbearbeiterin oder einen qualifizierten<br />

Sachbearbeiter (60 Prozent)<br />

Als Aufgabenschwerpunkt beraten Sie Versicherte über Beitragspflicht <strong>und</strong> Leistungen. Sie bearbeiten<br />

selbständig Anmeldungen für juristische Personen, Selbständigerwerbende <strong>und</strong> Nichterwerbstätige<br />

<strong>und</strong> prüfen Gesuche für Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV­Rente sowie Anträge<br />

für die Prämienverbilligungen.<br />

Sie verfügen über eine kaufmännische Ausbildung, gute EDV­Anwenderkenntnisse <strong>und</strong><br />

mehrjährige Berufserfahrung, idealerweise im Sozialversicherungsbereich. Belastbarkeit, Kommunikations­<br />

<strong>und</strong> Teamfähigkeit sowie Verständnis für soziale Fragen sind weitere wichtige<br />

Voraussetzungen.<br />

Haben wir Sie neugierig gemacht? Dann senden Sie Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen<br />

bitte bis 16. Dezember 2011 per Post oder online unter www.stellen.stadt.sg.ch an das<br />

Personalamt der Stadt St.Gallen. Nähere Auskunft erteilt Ihnen gern Max Frischknecht, Leiter<br />

AHV­Zweigstelle, T 071 224 57 45. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung.<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

3387


Stadt St.Gallen – Willkommen bei der Stadtverwaltung St.Gallen. Infolge Pensionierung <strong>des</strong><br />

bisherigen Stelleninhabers suchen wir auf Frühjahr 2012 oder nach Vereinbarung<br />

eine Rechtskonsulentin oder einen Rechtskonsulenten (80 bis 100 Prozent)<br />

Zu den wichtigsten Aufgaben zählen:<br />

– Vorbereitung von Rechtsetzungsgeschäften<br />

– Verfassung <strong>und</strong> Überprüfung von Verträgen<br />

– Abklärung von verschiedenen Rechtsfragen im Rahmen der Verwaltungstätigkeit <strong>und</strong> im<br />

Zusammenhang mit Vorlagen an Stadtrat <strong>und</strong> Stadtparlament<br />

– Betreuung der städtischen Rechtssammlung.<br />

Interessiert? Nähere Angaben zur Stelle <strong>und</strong> <strong>zum</strong> Anforderungsprofil finden Sie unter www.<br />

stellen.stadt.sg.ch.<br />

Personalamt, Rathaus, 9001 St.Gallen<br />

www.stadt.sg.ch<br />

Stadt Gossau – Das Steueramt der Stadt Gossau betreut r<strong>und</strong> 11 000 Steuerpflichtige. Der bisherige<br />

Stelleninhaber möchte sich von Führungsaufgaben entlasten <strong>und</strong> sich vermehrt dem<br />

Veranlagungswesen widmen. Daher suchen wir auf sofort oder nach Vereinbarung<br />

eine Leiterin oder einen Leiter Steueramt<br />

In dieser Funktion sind Sie verantwortlich für die personelle wie auch fachliche Führung <strong>des</strong><br />

Steueramtes. Zusammen mit dem Team <strong>und</strong> den kantonalen Steuerkommissären stellen Sie die<br />

gesetzeskonforme Veranlagung <strong>und</strong> den Steuerbezug sicher. Sie definieren Ziele <strong>und</strong> legen Prioritäten<br />

fest, koordinieren anfallende Aufgaben <strong>und</strong> überwachen deren Ausführung. Sie sind<br />

verantwortlich für eine kompetente Auskunftserteilung <strong>und</strong> gewährleisten eine zuvorkommende<br />

Behandlung unserer K<strong>und</strong>en.<br />

Für diese herausfordernde Tätigkeit wenden wir uns an eine menschlich <strong>und</strong> fachlich<br />

überzeugende Persönlichkeit. Sie verfügen über umfassende Kenntnisse im Steuerrecht <strong>und</strong><br />

weisen Führungserfahrung aus. Zu Ihren Stärken gehören Sozialkompetenz, Organisationstalent<br />

<strong>und</strong> Durchsetzungsvermögen. Im Weiteren zeichnen Sie eine ziel­ <strong>und</strong> k<strong>und</strong>enorientierte<br />

Arbeitsweise, gute Kommunikationsfähigkeiten sowie eine ausgeprägte Dienstleistungsorientierung<br />

aus.<br />

Wir bieten Ihnen eine interessante <strong>und</strong> verantwortungsvolle Aufgabe sowie die Möglichkeit<br />

zur persönlichen Weiterentwicklung.<br />

Ihre schriftliche Bewerbung mit Foto senden Sie bitte an: Stadt Gossau, Personaldienst,<br />

Jda Forrer, Bahnhofstrasse 25, 9201 Gossau, oder an personal@stadtgossau.ch. Auskunft erteilt<br />

Ihnen gern Erwin Stadler, Leiter Stadtkanzlei (T 071 388 43 21 oder E­Mail erwin.stadler@<br />

stadtgossau.ch).<br />

Stadt Gossau<br />

www.stadtgossau.ch<br />

3388 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


Gemeinde Waldkirch – Waldkirch ist eine St.Galler Gemeinde mit r<strong>und</strong> 3350 Einwohnerinnen<br />

<strong>und</strong> Einwohnern, im Dreieck zwischen Gossau, St.Gallen <strong>und</strong> Wittenbach gelegen. Wir suchen<br />

auf 1. März 2012 oder nach Vereinbarung für die frei werdende Stelle<br />

eine Sekretärin oder einen Sekretär für die Technischen Betriebe /<br />

Bauverwaltung (50 bis 70 Prozent)<br />

Sind Sie eine pflichtbewusste, teamorientierte <strong>und</strong> fre<strong>und</strong>liche Persönlichkeit, die gern Verantwortung<br />

übernimmt? Ihr künftiges Aufgabengebiet umfasst die selbständige Bearbeitung<br />

verschiedener Sekretariats­Aufgaben der Technischen Betriebe <strong>und</strong> der Bauverwaltung. Diese<br />

Teilzeitstelle ist eine ideale Chance für Wiedereinsteiger / innen. Ein langfristiges Anstellungsverhältnis<br />

wäre bei entsprechender Eignung sehr erwünscht.<br />

Verfügen Sie über eine kaufmännische Gr<strong>und</strong>ausbildung mit Berufserfahrung? Sind Ihnen<br />

die gängigen MS­Office­Programme (Word / Excel etc.) nicht fremd <strong>und</strong> arbeiten Sie gern selbständig<br />

in einem kleinen Team? Dann sind Sie vielleicht unsere neue Kraft.<br />

Wir bieten eine verantwortungsvolle, abwechslungsreiche <strong>und</strong> interessante Teilzeitstelle<br />

mit einem modern eingerichteten Arbeitsplatz. Zeitgemässe Anstellungsbedingungen r<strong>und</strong>en<br />

das Stellenangebot zusätzlich ab.<br />

Haben wir Ihr Interesse an dieser Stelle geweckt? Dann freuen wir uns auf Ihre schriftliche<br />

Bewerbung.<br />

Weitere Auskünfte erhalten Sie gern beim Leiter der Technischen Betriebe Christian Tresch<br />

(T 071 434 60 55) oder bei Bauverwalter Markus Stöckli (T 071 434 60 56). Ihre Bewerbungsunterlagen<br />

richten Sie bitte bis spätestens 15. Januar 2012 an das Gemeindepräsidium, Bernhardzeller<br />

Strasse 28, 9205 Waldkirch. [1]<br />

Gemeinde Gais – Klimakurort im Appenzeller Mittelland mit über 3000 Einwohnern.<br />

Der derzeitige Stelleninhaber geht Ende Mai 2012 in Pension. Aus diesem Gr<strong>und</strong> suchen<br />

wir auf 1. Mai 2012<br />

eine neue Gemein<strong>des</strong>chreiberin oder einen neuen Gemein<strong>des</strong>chreiber<br />

In dieser Kaderstelle (100 Prozent) leiten Sie die gut organisierte Gemeindeverwaltung, unterstützt<br />

von einem sehr motivierten Team, <strong>und</strong> Sie wirken als Drehscheibe zwischen Gemeinderat,<br />

Verwaltung <strong>und</strong> Bevölkerung. Zu Ihren Hauptaufgaben gehören u. a. die Unterstützung <strong>des</strong><br />

Gemeindepräsidenten <strong>und</strong> <strong>des</strong> Gemeinderates durch effiziente interne Dienste, die Protokollführung<br />

<strong>und</strong> administrative Vor­ <strong>und</strong> Nachbereitung der Gemeinderatssitzungen. Sie leiten das<br />

Erbschaftsamt <strong>und</strong> sind öffentliche Urk<strong>und</strong>sperson der Gemeinde im Ehe­ <strong>und</strong> Güterrecht.<br />

Erwünscht ist die Stellvertretung <strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>buchamtes (Fähigkeitsausweis).<br />

Für die vielseitige <strong>und</strong> anspruchsvolle Aufgabe bringen Sie mit:<br />

– eine kaufmännische Ausbildung, vorzugsweise in der öffentlichen Verwaltung<br />

– praktische Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung<br />

– von Vorteil eine höhere Fachausbildung (z. B. Gemeindefachschule / Rechtsagent, Gr<strong>und</strong>buchverwalterpatent<br />

/ Fähigkeitsausweis)<br />

– Interesse an politischen Zusammenhängen<br />

– Gewandtheit in schriftlicher <strong>und</strong> mündlicher Kommunikation<br />

– Organisationstalent <strong>und</strong> vernetztes Denken<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

3389


– Einsatzfreude, speditive Arbeitsweise <strong>und</strong> Belastbarkeit<br />

– k<strong>und</strong>enfre<strong>und</strong>licher <strong>und</strong> angenehmer Umgang mit Einwohnern, Behörden <strong>und</strong> Mitarbeitenden<br />

Die Stellenbeschreibung kann bei der Gemeindekanzlei Gais bezogen werden. Wir bieten Ihnen<br />

grosse Selbständigkeit, einen interessanten Arbeitsplatz <strong>und</strong> zeitgemässe Anstellungsbedingungen.<br />

Ihre schriftliche Bewerbung mit den üblichen Unterlagen richten Sie bis 22. Dezember<br />

2011 an die Gemeindekanzlei Gais, Postfach 46, 9056 Gais. Für Auskünfte steht Ihnen der jetzige<br />

Stelleninhaber, Gemein<strong>des</strong>chreiber Walter Zähner, T 071 791 80 81, gern zur Verfügung.<br />

9056 Gais, 30. November 2011 | Die Gemeindekanzlei<br />

Gemeinde Heiden im Appenzellerland über dem Bodensee. Arbeiten, wo andere Ferien<br />

machen! Unsere Gemeinde bildet das Zentrum <strong>des</strong> Appenzeller Vorderlan<strong>des</strong>.<br />

Die bisherige Stelleninhaberin wurde als Gemein<strong>des</strong>chreiberin gewählt. Deshalb suchen<br />

wir auf 1. März 2012 oder nach Vereinbarung eine Persönlichkeit als<br />

Stellvertreterin oder Stellvertreter der Gemein<strong>des</strong>chreiberin<br />

(80 bis 100 stellen-Prozent)<br />

Die Stelle umfasst folgende Hauptaufgaben:<br />

– Stellvertretung der Gemein<strong>des</strong>chreiberin<br />

– Organisation unserer drei Warenmärkte<br />

– Betreuung der Homepage www.heiden.ch<br />

– Protokollführung in Kommissionen <strong>und</strong> Projektgruppen<br />

– Organisation <strong>und</strong> Dokumentation von öffentlichen Anlässen<br />

– wirkungsvolle Unterstützung <strong>des</strong> Gemeindepräsidenten <strong>und</strong> der Gemein<strong>des</strong>chreiberin in<br />

administrativer <strong>und</strong> organisatorischer Hinsicht<br />

Wir erwarten:<br />

– abgeschlossene Verwaltungslehre oder gleichwertige kaufmännische Ausbildung<br />

– mehrjährige praktische Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung<br />

– Gewandtheit im schriftlichen Verkehr <strong>und</strong> ein Flair für die Sprache<br />

– gute Anwender­Kenntnisse von Word, Excel <strong>und</strong> Power Point<br />

– vertrauensvolle, integre <strong>und</strong> belastbare Persönlichkeit<br />

– Organisationstalent<br />

– Interesse an öffentlichen Belangen<br />

– Freude am Umgang mit verschiedenen K<strong>und</strong>enkreisen<br />

– ganzheitliches, bereichsübergreifen<strong>des</strong> Denken <strong>und</strong> Handeln<br />

– aktive Übernahme von Verantwortung<br />

Wir bieten:<br />

– eine abwechslungsreiche, interessante <strong>und</strong> selbständige Tätigkeit<br />

– den Anforderungen, der Ausbildung <strong>und</strong> Erfahrung entsprechende Besoldung<br />

– Förderung von Weiterbildung<br />

3390 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


Wollen Sie mehr erfahren? Gemeindepräsident Norbert Näf (T 071 898 89 75) oder die jetzige<br />

Stelleninhaberin Rita Tobler (T 071 898 89 84) geben Ihnen gern Auskunft. Wir freuen uns auf<br />

Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen bis 14. Dezember 2011 an das Gemeindepräsidium<br />

Heiden, Norbert Näf, Postfach 64, 9410 Heiden.<br />

Gemeinde Münchwilen – Die politische Gemeinde Münchwilen, Hauptort <strong>des</strong> Bezirkes<br />

Münchwilen, mit r<strong>und</strong> 4800 Einwohnerinnen <strong>und</strong> Einwohner, sucht eine kompetente <strong>und</strong><br />

dynamische Person als<br />

Bereichsleiterin oder Bereichsleiter Hochbau (80 bis 100 Prozent)<br />

stellvertreterin oder stellvertreter leiter bau <strong>und</strong> umwelt<br />

Sie übernehmen folgende Aufgaben:<br />

– erste Anlauf­ <strong>und</strong> Auskunftsstelle der Bauverwaltung<br />

– Bearbeitung, Kontrolle <strong>und</strong> Koordination von Baugesuchen <strong>und</strong> Bauanfragen<br />

– Betreuung der Dossiers innerhalb der Bauverwaltung, holen die nötige Stellungnahme bei<br />

den kantonalen <strong>und</strong> kommunalen Amtsstellen ein<br />

– verantwortlich für Durchführung <strong>und</strong> Koordination der Baukontrollen<br />

– Protokollführung der Kommissionssitzungen<br />

– Führen von Registern <strong>und</strong> Statistiken<br />

– Unterstützung <strong>des</strong> Leiters Bau <strong>und</strong> Umwelt im operativen Bereich<br />

Um diese Aufgaben bewältigen zu können, bringen Sie mit:<br />

– abgeschlossene Berufslehre im technischen Bereich, Vorzugsweise im Hochbau (Hochbauzeichner,<br />

Bauleiter mit mehrjähriger ausgewiesener Berufserfahrung) oder Verwaltungserfahrung<br />

mit mehrjähriger Tätigkeit bei einer Bauverwaltung<br />

– Verständnis <strong>und</strong> Flair für Verwaltungsaufgaben sowie Gr<strong>und</strong>kenntnisse über kantonale<br />

<strong>und</strong> kommunale Baurechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />

– Gewandtheit im mündlichen <strong>und</strong> schriftlichen Ausdruck<br />

– Selbständigkeit, Flexibilität, Durchsetzungsvermögen <strong>und</strong> Teamfähigkeit<br />

– gute Kenntnisse der MS­Office­Programme<br />

– Besitz <strong>des</strong> PW­Führerscheins <strong>und</strong> entsprechende Mobilität<br />

Dafür offerieren wir Ihnen:<br />

– einen interessanten <strong>und</strong> vielseitigen Arbeitsbereich mit hoher Eigenverantwortung<br />

– fortschrittliche Arbeitsbedingungen mit klaren Strukturen<br />

– Unterstützung bei der Weiterentwicklung <strong>des</strong> Arbeitsumfel<strong>des</strong><br />

– Unterstützung durch ein dynamisches Verwaltungsteam<br />

– Weiterbildungsmöglichkeiten<br />

Stellenantritt auf sofort oder nach Vereinbarung.<br />

Für Fragen <strong>und</strong> Auskünfte steht ihnen Gemeindeammann Guido Grütter, T 071 969 11 10, oder<br />

der Leiter Bau <strong>und</strong> Umwelt Laszlo Galambos, T 071 969 11 61, zur Verfügung. Ihre vollständigen<br />

Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte an Gemeindeverwaltung Münchwilen, Gemeindekanzlei,<br />

Im Zentrum 4, 9542 Münchwilen. Wir freuen uns darauf.<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

3391


arbeits- <strong>und</strong> lieferungsausschreibungen<br />

– Vergabestelle: Kanton St.Gallen, Baudepartement, Tiefbauamt<br />

– Organisation: Tiefbauamt Kanton St.Gallen, Strassen­ <strong>und</strong> Kunstbauten, Sandro De Luca,<br />

Lämmlisbrunnenstrasse 54, CH­9001 St.Gallen, T +41 58 229 30 93, F +41 58 229 22 81,<br />

E­Mail sandro.deluca@sg.ch, www.tba.sg.ch<br />

– Angebote sind an folgende Adresse zu schicken: Tiefbauamt Kanton St.Gallen, zuhanden<br />

Kantonsingenieurbüro, Lämmlisbrunnenstrasse 54, CH­9001 St.Gallen, T +41 58 229 30 34,<br />

F +41 58 229 44 22, E­Mail info.bdtba@sg.ch<br />

– Gewünschter Termin für schriftliche Fragen: 6. Januar 2012; Auskunft an alle Bewerber bis<br />

11. Januar 2012<br />

– Frist für die Einreichung <strong>des</strong> Angebots: 20. Januar 2012<br />

– Formvorschriften: Stichwort auf Kuvert «Brücke Murg 4», A­Post, Datum Poststempel,<br />

Paketpost 9000 St.Gallen<br />

– Ort <strong>und</strong> Datum der Offertöffnung: St.Gallen, Woche 4 / 2012 (nicht öffentlich). Das Offertöffnungsprotokoll<br />

ist unter www.beschaffungswesen.sg.ch einsehbar.<br />

– Art <strong>des</strong> Auftraggebers: Kanton<br />

– Verfahrensart: Offenes Verfahren<br />

– Auftragsart: Bauauftrag<br />

– Gemäss GATT / WTO-Abkommen bzw. Staatsvertrag: Nein<br />

– Art <strong>des</strong> Bauauftrags: Ausführung<br />

– Projekttitel: Kantonsstrasse Nr. 7, Objekt Nr. 0721.025: Instandsetzung<br />

Brücke Murg 4<br />

– Aktenzeichen / Projektnummer: 0721.025<br />

– Gemeinschaftsvokabular: CPV 45000000 – Bauarbeiten<br />

– Detaillierter Projektbeschrieb: Die Brücke Murg 4 ist Bestandteil der Kantonsstrasse Nr. 7,<br />

welche entlang dem Walensee verläuft <strong>und</strong> die Orte Weesen <strong>und</strong> Walenstadt verbindet. Die<br />

leicht gekrümmte Brücke wurde 1955 / 56 erstellt <strong>und</strong> ist 77 m lang. Die geplanten Instandsetzungs­<br />

<strong>und</strong> Ertüchtigungsmassnahmen beinhalten im Wesentlichen:<br />

– Brückenplatte: Entfernung Belag <strong>und</strong> Abdichtung, Betonabtrag, Ersatz Konsolkopf,<br />

neuer Aufbeton, neue Fahrbahnabdichtung, neuer Gussasphalt, bituminöse Fahrbahnübergänge<br />

– Steg­ / Längsträger: Verstärkung Steg durch Verbreiterung <strong>und</strong> Einbau Schubverstärkung<br />

– Stiele: Verstärkung der Stiele mittels Ausbetonieren <strong>und</strong> Verbreitern, zusätzliche Umschnürung<br />

der Stielfüsse<br />

– Widerlager (Komplettumbau mit prov. Spriessung): Abbruch Pendellager, Einbau<br />

Kontrollräume <strong>und</strong> Schleppplatten, Einbau Topflager<br />

– Betonoberfläche allgemein: Reprofilierungsarbeiten <strong>und</strong> Hydrophobierung der kritischen<br />

Stellen<br />

– Entwässerung: Neue Leitungen <strong>und</strong> Schächte<br />

– Leitschranken: Demontage, Abänderungen, Ergänzungen, Wiedermontage<br />

– Kontrollmöglichkeit Widerlager <strong>und</strong> Stielfüsse schaffen: Erstellen Leitern, Treppen<br />

<strong>und</strong> Po<strong>des</strong>te<br />

3392 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


– Brücken­Übergangsbereiche: Anpassungen an Randabschlüssen, Belag <strong>und</strong> Stützmauer<br />

Der Verkehr wird während den Instandsetzungsarbeiten unter Verwendung einer Lichtsignalanlage<br />

einspurig über die Brücke geführt. Die Arbeiten erfolgen in zwei Etappen; auch unterhalb<br />

der Fahrbahnplatte.<br />

– Ort der Ausführung: Murg, Gemeinde Quarten<br />

– Aufteilung in Lose: Nein<br />

– Werden Varianten zugelassen: Ja<br />

– Werden Teilangebote zugelassen: Nein<br />

– Ausführungstermin: Beginn 19. März 2012; Ende 23. November 2012<br />

– Generelle Teilnahmebedingungen: Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen<br />

– Kautionen / Sicherheiten: Die Bauherrschaft behält sich vor, beim Zuschlag eines Auftrags<br />

vom Unternehmen vor Vertragsabschluss eine Sicherheitsleistung für die Erfüllung der<br />

vorgesehenen vertraglichen Verpflichtungen einzufordern.<br />

– Bietergemeinschaft: Zulässig<br />

– Subunternehmer: Zulässig<br />

– Eignungskriterien: Aufgr<strong>und</strong> der in den Unterlagen genannten Kriterien<br />

– Geforderte Nachweise: Aufgr<strong>und</strong> der in den Unterlagen geforderten Nachweise<br />

– Zuschlagskriterien: Aufgr<strong>und</strong> der in den Unterlagen genannten Kriterien<br />

– Anmeldung <strong>zum</strong> Bezug der Ausschreibungsunterlagen erwünscht bis: 22. Dezember 2011;<br />

Kosten CHF 400.–<br />

– Zahlungsbedingungen: Überweisung an Basler & Hofmann mit Vermerk «Murg 4»; Bankverbindung<br />

siehe unter Bezugsquellen<br />

– Sprache für Angebote: Deutsch<br />

– Gültigkeit <strong>des</strong> Angebots: Drei Monate ab Schlusstermin für den Eingang der Angebote<br />

– Bezugsquelle für Ausschreibungsunterlagen: Basler & Hofmann AG, Ingenieure, Planer <strong>und</strong><br />

Berater, Felix Gisler, Forchstrasse 395, Postfach, CH­8032 Zürich, T +41 44 387 13 52,<br />

F +41 44 387 11 00, E­Mail felix.gisler@baslerhofmann.ch, www.baslerhofmann.ch<br />

– Ausschreibungsunterlagen sind verfügbar ab: 6. Dezember 2011<br />

– Sprache der Ausschreibungsunterlagen: Deutsch<br />

– Weitere Informationen <strong>zum</strong> Bezug der Ausschreibungsunterlagen: Die Ausschreibungsunterlagen<br />

können schriftlich bestellt werden: Vermerk «Murg 4». Der Betrag ist auf das Konto<br />

80­2­2 (UBS, 8098 Zürich, CH51 0023 0230 2302 9001 V) zu überweisen. Nach Eingang<br />

der Zahlung werden die Unterlagen dem Bewerber zugestellt. Der Betrag wird bei Abgabe<br />

einer vollständigen Bewerbung zurückerstattet. Bitte einen Einzahlungsschein beilegen.<br />

– Verhandlungen: Es werden keine Verhandlungen geführt.<br />

Rechtsmittel: Gegen diese Ausschreibung kann innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung im<br />

kantonalen Amtsblatt beim Verwaltungsgericht <strong>des</strong> Kantons St.Gallen, Spisergasse 41, 9001<br />

St.Gallen, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine<br />

Darstellung <strong>des</strong> Sachverhalts sowie eine Begründung enthalten. Diese Ausschreibung ist beizulegen.<br />

Es gelten keine Gerichtsferien.<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

3393


– Vergabestelle: Stadt St.Gallen / Sankt Galler Stadtwerke / Geothermie<br />

– Organisation: Stadt St.Gallen / Sankt Galler Stadtwerke / Geothermie, Thomas Bloch,<br />

St.Leonhard­Strasse 15, CH­9001 St.Gallen, T 071 224 54 29, Fax 071 224 57 72, E­Mail<br />

thomas.bloch@sgsw.ch, www.sgsw.ch<br />

– Angebote sind an folgende Adresse zu schicken: Adresse gemäss Organisation<br />

– Gewünschter Termin für schriftliche Fragen: 16. Januar 2012. Fragen zur Ausschreibung sind<br />

zulässig. Fragen sind innerhalb der Frist (siehe Ausschreibungsunterlagen Kap. 1.12) ausschliesslich<br />

über das Simap­Forum (www.simap.ch) zu stellen <strong>und</strong> werden dort allen Anbietern<br />

zugänglich gemacht. Die Antworten erfolgen ebenso über das Simap­Forum <strong>und</strong><br />

sind allen Anbietern zugänglich.<br />

– Frist für die Einreichung <strong>des</strong> Angebots: 31. Januar 2012<br />

– Formvorschriften: Das Angebot ist gemäss Eingabeformular (Beilage 1 zu den Ausschreibungsunterlagen)<br />

zu gliedern <strong>und</strong> vollständig, schriftlich <strong>und</strong> rechtsgültig unterzeichnet<br />

im verschlossenen Umschlag, versehen mit der Aufschrift «Ausschreibung Wireline Logging»,<br />

einzureichen. Die Unterlagen sind zusätzlich <strong>und</strong> zeitgleich auch elektronisch auf<br />

einem Datenträger zu übergeben. Die Zustellung der Angebote per E­Mail oder Fax ist<br />

nicht zulässig.<br />

– Art der Auftraggeberin: Gemeinde / Stadt<br />

– Verfahrensart: Offenes Verfahren<br />

– Auftragsart: Dienstleistungsauftrag<br />

– Gemäss GATT / WTO-Abkommen bzw. Staatsvertrag: Ja<br />

– Art <strong>des</strong> Dienstleistungsauftrags: Andere Dienstleistungen; Dienstleistungskategorie CPC:<br />

[27] Sonstige Dienstleistungen<br />

– Projekttitel: Wireline Logging<br />

– Gemeinschaftsvokabular: CPV 76300000 – Bohrungen, 45255500 – Bohrungs­ <strong>und</strong> Explorationsarbeiten,<br />

45262220 – Brunnenbohrung, 76530000 – Mit Bohrlöchern verb<strong>und</strong>ene<br />

Dienstleistungen<br />

– Detaillierter Aufgabenbeschrieb: Die Sankt Galler Stadtwerke (sgsw), eine Dienststelle der<br />

Stadt St.Gallen, planen die Erstellung eines Geothermiekraftwerkes <strong>zum</strong> Zweck der Stromproduktion<br />

<strong>und</strong> Wärmeversorgung aus Erdwärme. Für eine geothermische Dublette sollen<br />

zwei Bohrungen, namentlich St.Gallen GT­1 <strong>und</strong> GT­2, vom Standort «Au» aus abgeteuft<br />

werden. Je nach Projektverlauf wird der Sidetrack GT­1a erstellt. Im Rahmen der Bohrarbeiten<br />

für die Bohrungen GT­1, GT­1a (Ausführung abhängig von Projektverlauf) <strong>und</strong><br />

GT­2 wird für die Durchführung der geophysikalischen Bohrlochmessungen, einer Schalllaufzeitermittlung<br />

(Check­Shot­Messung) sowie optional für Perforationsarbeiten ein Anbieter<br />

gesucht.<br />

– Ort der Dienstleistungserbringung: Als Ausführungsort für die Bohrarbeiten wurde der<br />

Standort «Au» (Rechenwaldstrasse 44, CH­9014 St.Gallen) ausgewählt. Die Bohrlokation<br />

befindet sich auf dem Areal der Stadt St.Gallen in der unmittelbaren Nachbarschaft der<br />

Abwassereinigungsanlage (ARA) St.Gallen­Au <strong>und</strong> <strong>des</strong> Flusses «Sitter».<br />

– Aufteilung in Lose: Nein<br />

– Werden Varianten zugelassen: Ja. Anbietervarianten werden nur dann als zulässig erachtet,<br />

wenn sie ausdrücklich zugelassen werden (siehe Ausschreibungsunterlagen Kapitel 3.7.2 –<br />

3.7.4, jeweils Abs. 2).<br />

– Werden Teilangebote zugelassen: Nein<br />

3394 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


– Ausführungstermin: Beginn 1. Juni 2012; Ende 30. September 2013<br />

– Generelle Teilnahmebedingungen: Die Sprache <strong>des</strong> Verfahrens ist Deutsch. Die Angebote<br />

sind in Deutsch zu verfassen.<br />

– Zahlungsbedingungen: Alle Preise sind in Schweizer Franken (CHF) exklusive Mehrwertsteuer<br />

anzugeben.<br />

– Bietergemeinschaft: Bietergemeinschaften <strong>und</strong> Subunternehmer sind nicht zugelassen.<br />

– Subunternehmer: Bietergemeinschaften <strong>und</strong> Subunternehmer sind nicht zugelassen.<br />

– Eignungskriterien: Aufgr<strong>und</strong> der in den Unterlagen genannten Kriterien<br />

– Geforderte Nachweise: Aufgr<strong>und</strong> der in den Unterlagen geforderten Nachweise<br />

– Zuschlagskriterien: Aufgr<strong>und</strong> der in den Unterlagen genannten Kriterien<br />

– Bedingungen für den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen: Keine Kosten<br />

– Sprache für Angebote: Deutsch<br />

– Gültigkeit <strong>des</strong> Angebots: Bis 30. Juni 2012<br />

– Bezugsquelle für Ausschreibungsunterlagen: Unter www.simap.ch<br />

– Ausschreibungsunterlagen sind verfügbar: 5. Dezember 2011 bis 9. Januar 2012<br />

– Sprache der Ausschreibungsunterlagen: Deutsch<br />

– Verhandlungen: Es werden keine Verhandlungen geführt, hingegen sind schriftliche Rückfragen<br />

bei den Anbietern zu unklaren Angaben, sowie in den weiteren gesetzlich vorgegebenen<br />

Fällen möglich <strong>und</strong> erwünscht. Die Antworten müssen ebenfalls schriftlich erfolgen.<br />

Sind sie von allgemeinem Interesse, so werden sie veröffentlicht.<br />

Rechtsmittel: Gegen diese Ausschreibung kann innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung im<br />

kantonalen Amtsblatt beim Verwaltungsgericht <strong>des</strong> Kantons St.Gallen, Spisergasse 41, 9001<br />

St.Gallen, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine<br />

Darstellung <strong>des</strong> Sachverhalts sowie eine Begründung enthalten. Diese Ausschreibung ist beizulegen.<br />

Es gelten keine Gerichtsferien.<br />

Résumé en langue française<br />

– Entité adjudicatrice: Stadt St.Gallen / Sankt Galler Stadtwerke / Geothermie<br />

– Organisation: Stadt St.Gallen / Sankt Galler Stadtwerke / Geothermie, Thomas Bloch,<br />

St.Leonhard­Strasse 15, CH­9001 St.Gallen, t 071 224 54 29, f 071 224 57 72,<br />

e­mail thomas.bloch@sgsw.ch, www.sgsw.ch<br />

– Obtention du dossier d’appel d’offres: Sous www.simap.ch<br />

– Titre du projet: Wireline Logging<br />

– Description détaillée <strong>des</strong> tâches: Forage dévié «St.Gallen GT­1» pour sondage du potentielle<br />

géothermique et l’utilisation de l’énergie géothermique dans l’approvisionnement en électricité<br />

et chaleur, si la découverte est positive forage «St.Gallen GT­2» pour injection ou si<br />

est negative forage de «Sidetrack» «St.Gallen GT­1a. Pendant réalisation <strong>des</strong> forages GT­1,<br />

GT­1a (optionnelle) et GT­2 on cherche un soumissionnaire qui réalisé mesurages géophysique,<br />

«Check­Shot»­mesure et optionnelle pour réalisation <strong>des</strong> perforation dans les<br />

forages.<br />

– Vocabulaire commun <strong>des</strong> marchés publics: CPV 76300000 – Services de forage, 45255500 –<br />

Travaux de forage et d’exploration, 45262220 – Forage de puits de captage, 76530000 – Services<br />

de fond de puits<br />

– Délai de clôture pour le dépôt <strong>des</strong> offres: 31 janvier 2012<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

3395


– Vergabestelle: AVO Abwasserverband Obersee<br />

– Organisation: AVO Abwasserverband Obersee, Gemeindeverwaltung Schmerikon, Felix<br />

Brunschwiler, Postfach, CH­8716 Schmerikon<br />

– Angebote sind an folgende Adresse zu schicken: AVO Abwasserverband Obersee, Postfach,<br />

CH­8716 Schmerikon<br />

– Gewünschter Termin für schriftliche Fragen: 19. Dezember 2011<br />

– Frist für die Einreichung <strong>des</strong> Angebots: 16. Januar 2012, 9.00 Uhr<br />

– Formvorschriften: Die Angebote müssen am 16. Januar 2012 um 9.00 Uhr bei der ARA<br />

Obersee, Grynau, 8716 Schmerikon, sein.<br />

– Art <strong>des</strong> Auftraggebers: Andere Träger kommunaler Aufgaben<br />

– Verfahrensart: Offenes Verfahren<br />

– Auftragsart: Bauauftrag<br />

– Gemäss GATT / WTO-Abkommen bzw. Staatsvertrag: Ja<br />

– Art <strong>des</strong> Bauauftrags: Ausführung<br />

– Projekttitel: ARA Obersee, Photovoltaikanlage<br />

– Aktenzeichen / Projektnummer: Photovoltaikanlage<br />

– Gemeinschaftsvokabular: CPV 31000000 – Elektrische Maschinen, Geräte, Ausstattung <strong>und</strong><br />

Verbrauchsartikel; Beleuchtung<br />

– Detaillierter Projektbeschrieb: Erstellen von Photovoltaikanlagen auf Flachdächern: Fläche<br />

der Flachdächer etwa 1000 m 2<br />

– Ort der Ausführung: Abwasserreinigungsanlage Obersee, 8716 Schmerikon<br />

– Aufteilung in Lose: Nein<br />

– Werden Varianten zugelassen: Nein<br />

– Werden Teilangebote zugelassen: Nein<br />

– Ausführungstermin: Beginn 2. April 2012; Ende 4. März 2013; Ausführung in Etappen<br />

– Generelle Teilnahmebedingungen: Gemäss Eignungskriterien <strong>und</strong> Ausschreibungsunterlagen<br />

– Kautionen / Sicherheiten: Gemäss Ausschreibungsunterlagen<br />

– Zahlungsbedingungen: Gemäss Ausschreibungsunterlagen<br />

– Einzubeziehende Kosten: Gemäss Ausschreibungsunterlagen<br />

– Eignungskriterien:<br />

Bonität:<br />

– Selbstdeklaration gemäss Formular im Leistungsverzeichnis, dass sich der Anbieter in<br />

keinem Konkurs­ oder Nachlassverfahren befindet <strong>und</strong> alle Steuern <strong>und</strong> Sozialabgaben<br />

bezahlt hat.<br />

Referenzen der anbietenden Firma:<br />

– Min<strong>des</strong>tens fünf Referenzangaben von in den letzten fünf Jahren ausgeführten Photovoltaik­Anlagen<br />

in der Schweiz<br />

– Min<strong>des</strong>tens eine Referenzangabe von ausgeführten Photovoltaik­Anlagen auf Flachdach<br />

aufgeständert<br />

Fachkompetenz:<br />

– Nachgewiesene Fachkompetenz <strong>des</strong> Gesamtprojektleiters (min<strong>des</strong>tens zwei Jahre<br />

Berufserfahrung in der Planung <strong>und</strong> Realisierung von Photovoltaik­Anlagen)<br />

– Geforderte Nachweise: Aufgr<strong>und</strong> der in den Unterlagen geforderten Nachweise<br />

– Zuschlagskriterien: Preis / Angebot Gewichtung 50 Prozent; technische Bewertung Gewichtung<br />

50 Prozent<br />

3396 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


– Anmeldung <strong>zum</strong> Bezug der Ausschreibungsunterlagen erwünscht bis: 16. Dezember 2011;<br />

keine Kosten<br />

– Sprache für Angebote: Deutsch<br />

– Gültigkeit <strong>des</strong> Angebots: Drei Monate ab Schlusstermin für den Eingang der Angebote<br />

– Bezugsquelle für Ausschreibungsunterlagen: Holinger AG, Harald Bégue / Kurt Etter, Mellinger<br />

Strasse 207, CH­5405 Baden, E­Mail harald.begue@holinger.com<br />

– Ausschreibungsunterlagen sind verfügbar: 12. bis 19. Dezember 2011<br />

– Sprache der Ausschreibungsunterlagen: Deutsch<br />

– Verhandlungen: Technische Bereinigungen bleiben vorbehalten. Es werden keine Abgebotsr<strong>und</strong>en<br />

durchgeführt.<br />

Rechtsmittel: Gegen diese Ausschreibung kann innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung im<br />

kantonalen Amtsblatt beim Verwaltungsgericht <strong>des</strong> Kantons St.Gallen, Spisergasse 41, 9001<br />

St.Gallen, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine<br />

Darstellung <strong>des</strong> Sachverhaltes sowie eine Begründung enthalten. Diese Ausschreibung ist beizulegen.<br />

Es gelten keine Gerichtsferien.<br />

Résumé en langue française<br />

– Entité adjudicatrice: AVO Abwasserverband Obersee<br />

– Organisation: AVO Abwasserverband Obersee, c/o Gemeindeverwaltung Schmerikon,<br />

Felix Brunschwiler, Postfach, CH­8716 Schmerikon<br />

– Obtention du dossier d´appel d´offres: AVO Abwasserverband Obersee, Postfach, CH­8716<br />

Schmerikon<br />

– Titre du projet: ARA Obersee, Photovoltaikanlage<br />

– Description détaillée du projet: Ausführung diverser Photovoltaikanlagen, ca. 1000 m2 – Vocabulaire commun <strong>des</strong> marchés publics: CPV 31000000 – Machines, appareils, équipements<br />

et consommables électriques; éclairage<br />

– Délai de clôture pour le dépôt <strong>des</strong> offres: 16 janvier 2012, 9 h 00<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

3397


– Vergabestelle: Ortsgemeinde Buchs<br />

– Organisation: Ortsgemeinde Buchs, Hans Peter Vetsch, Ulmenstrasse 2, CH­9471 Buchs 1,<br />

T 081 756 56 46, F 081 740 08 15, E­Mail info@ortsgemeinde­buchs.ch<br />

– Angebote sind an folgende Adresse zu schicken: Ortsgemeinde Buchs, zuhanden Kennwort<br />

«Berghaus Malbun», Ulmenstrasse 2, CH­9470 Buchs, T +41 81 756 56 46, F +41 81 740 08 15,<br />

E­Mail info@ortsgemeinde­buchs.ch<br />

– Gewünschter Termin für schriftliche Fragen: 23. Dezember 2011<br />

– Frist für die Einreichung <strong>des</strong> Angebots: 13. Januar 2012, 17.00 Uhr<br />

– Datum <strong>und</strong> Zeit der Offertöffnung: 17. Januar 2012, 8.00 Uhr<br />

– Ort: Ortsgemeinde Buchs, Ulmenstrasse 2, 9470 Buchs<br />

– Art der Auftraggeberin: Gemeinde / Stadt<br />

– Verfahrensart: Offenes Verfahren<br />

– Auftragsart: Bauauftrag<br />

– Gemäss GATT/WTO-Abkommen bzw. Staatsvertrag: Nein<br />

– Art <strong>des</strong> Bauauftrags: Ausführung<br />

– Projekttitel: BKP 211 Baumeisterarbeiten; BKP 23 Elektroanlagen<br />

– Aktenzeichen / Projektnummer: Kennwort «Berghaus Malbun»<br />

– Gemeinschaftsvokabular: CPV: 45000000 – Bauarbeiten<br />

– Detaillierter Projektbeschrieb: Das legendäre Berghaus Malbun wird durch einen Neubau in<br />

Massivbauweise ersetzt.<br />

– Ort der Ausführung: Buchserberg, 9470 Buchs<br />

– Aufteilung in Lose: Nein<br />

– Werden Teilangebote zugelassen: Nein<br />

– Ausführungstermin: Beginn 12. März 2012; Ende 30. November 2012<br />

– Subunternehmer: Es werden keine Subunternehmer akzeptiert.<br />

– Eignungskriterien: Aufgr<strong>und</strong> der in den Unterlagen genannten Kriterien<br />

– Geforderte Nachweise: Aufgr<strong>und</strong> der in den Unterlagen geforderten Nachweise<br />

– Zuschlagskriterien: Aufgr<strong>und</strong> der in den Unterlagen genannten Kriterien<br />

– Anmeldung <strong>zum</strong> Bezug der Ausschreibungsunterlagen erwünscht bis: 12. Dezember 2011;<br />

keine Kosten<br />

– Sprache für Angebote: Deutsch<br />

– Bezugsquelle für Ausschreibungsunterlagen: Ortsgemeinde Buchs, Kennwort «Berghaus<br />

Malbun», Ulmenstrasse 2, CH­9470 Buchs, T +41 81 756 56 46, F +41 81 740 08 15,<br />

E­Mail info@ortsgemeinde­buchs.ch<br />

– Ausschreibungsunterlagen sind verfügbar: 13. bis 23. Dezember 2011<br />

– Sprache der Ausschreibungsunterlagen: Deutsch<br />

– Verhandlungen: Technische Bereinigungen bleiben vorbehalten. Es werden keine Abgebotsr<strong>und</strong>en<br />

durchgeführt.<br />

Rechtsmittel: Gegen diese Ausschreibung kann innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung im<br />

kantonalen Amtsblatt beim Verwaltungsgericht <strong>des</strong> Kantons St.Gallen, Spisergasse 41, 9001<br />

St.Gallen, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine<br />

Darstellung <strong>des</strong> Sachverhalts sowie eine Begründung enthalten. Diese Ausschreibung ist beizulegen.<br />

Es gelten keine Gerichtsferien.<br />

3398 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


– Vergabestelle: Politische Gemeinde Gaiserwald, Hauptstrasse 21, 9030 Abtwil<br />

– Organisation: Bauamt Gaiserwald, Thomas Meyer, Leiter Tiefbau, Hauptstrasse 21, 9030<br />

Abtwil<br />

– Name <strong>des</strong> Projekts: Neubau Fernwärmenetz, Engelburg<br />

– Verfahrensart: Offenes Verfahren<br />

– Dem WTO-Abkommen unterstellt: Nein<br />

– Auftragsart: Bauauftrag<br />

– Kurzbeschrieb der zu beschaffenden Leistung: Fernwärmeleitung <strong>und</strong> Übergabestation<br />

Fernwärmeleitung etwa 3300 m<br />

Übergabestation mit 1500 kW Wärmeleistung<br />

– Ausführungsort: Engelburg SG<br />

– Ausführungstermin: Baubeginn März 2012<br />

– Teilangebote: Nicht zulässig<br />

– Begehung: Keine<br />

– Varianten: Bedingungen sind Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen<br />

– Generelle Teilnahmebedingungen: Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen<br />

– Verlangte Nachweise zur Erfüllung der generellen Teilnahmebedingungen: Bestandteil der<br />

Ausschreibungsunterlagen<br />

– Eignungskriterien: Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen<br />

– Eignungsnachweise: Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen<br />

– Zuschlagskriterien: Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen<br />

– Bietergemeinschaften: Zulässig<br />

– Subunternehmer: Zulässig<br />

– Die Ausschreibungsunterlagen sind erhältlich unter folgender Adresse: IG Energietechnik<br />

GmbH, Urs Jäger, Langgasse 88, 9008 St.Gallen<br />

– Die Ausschreibungsunterlagen sind verfügbar ab: 6. Dezember 2011<br />

– Bezugsquelle für Ausschreibungsunterlagen: Unter www.simap.ch<br />

– Adresse für die Einreichung der Offerte: Bauamt Gaiserwald, Hauptstrasse 21, 9030 Abtwil<br />

– Frist für die Abgabe der Offerte: 19. Dezember 2011<br />

– Formvorschriften für die Abgabe: Stichwort: «Fernwärmenetz Engelburg – Fernwärmeleitungen<br />

<strong>und</strong> Übergabestation»; A­Post, Datum Poststempel<br />

– Sprache der Ausschreibungsunterlagen: Deutsch<br />

– Akzeptierte Sprache für Offerte <strong>und</strong> Ausführung: Deutsch<br />

– Offertöffnung: 21. Dezember 2011 (nicht öffentlich)<br />

– Verhandlungen: Technische Bereinigungen bleiben vorbehalten. Es werden keine Abgebotsr<strong>und</strong>en<br />

durchgeführt.<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

3399


– Vergabestelle: Politische Gemeinde Gaiserwald, Hauptstrasse 21, 9030 Abtwil<br />

– Organisation <strong>des</strong> Beschaffungsverfahrens: Bauamt Gaiserwald, Thomas Meyer, Leiter Tiefbau,<br />

Hauptstrasse 21, 9030 Abtwil<br />

– Name <strong>des</strong> Projekts: Neubau Fernwärmenetz, Engelburg<br />

– Verfahrensart: Offenes Verfahren<br />

– Dem WTO-Abkommen unterstellt: Nein<br />

– Auftragsart: Bauauftrag<br />

– Kurzbeschrieb der zu beschaffenden Leistung: Werkleitungs­ <strong>und</strong> Strassenbauarbeiten<br />

Belagsaufbruch etwa 1300 m 2<br />

Grabenaushub etwa 3400 m 3<br />

F<strong>und</strong>ationsschicht etwa 490 m 2<br />

Randabschlüsse etwa 140 m<br />

Beläge (Trag­, Binder­, Deckschicht) etwa 525 t<br />

– Ausführungsort: Engelburg SG<br />

– Ausführungstermin: Baubeginn März 2012<br />

– Teilangebote: Nicht zulässig<br />

– Begehung: Keine<br />

– Varianten: Bedingungen sind Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen<br />

– Generelle Teilnahmebedingungen: Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen<br />

– Verlangte Nachweise zur Erfüllung der generellen Teilnahmebedingungen: Bestandteil der<br />

Ausschreibungsunterlagen<br />

– Eignungskriterien: Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen<br />

– Eignungsnachweise: Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen<br />

– Zuschlagskriterien: Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen<br />

– Bietergemeinschaften: Zulässig<br />

– Subunternehmer: Zulässig<br />

– Die Ausschreibungsunterlagen sind erhältlich unter folgender Adresse: Schällibaum AG, Ingenieure<br />

<strong>und</strong> Architekten, Markus Rusch, Bahnhofplatz 11, 9100 Herisau<br />

– Die Ausschreibungsunterlagen sind verfügbar ab: 6. Dezember 2011<br />

– Bezugsquelle für Ausschreibungsunterlagen: Unter www.simap.ch<br />

– Adresse für die Einreichung der Offerte: Bauamt Gaiserwald, Hauptstrasse 21, 9030 Abtwil<br />

– Frist für die Abgabe der Offerte: 19. Dezember 2011<br />

– Formvorschriften für die Abgabe: Stichwort: «Fernwärmenetz Engelburg – Werkleitungs­<br />

<strong>und</strong> Strassenbauarbeiten»; A­Post, Datum Poststempel<br />

– Sprache der Ausschreibungsunterlagen: Deutsch<br />

– Akzeptierte Sprache für Offerte <strong>und</strong> Ausführung: Deutsch<br />

– Offertöffnung: 21. Dezember 2011 (nicht öffentlich)<br />

– Verhandlungen: Technische Bereinigungen bleiben vorbehalten. Es werden keine Abgebotsr<strong>und</strong>en<br />

durchgeführt.<br />

3400 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


zur eINsPrache offeN<br />

Gesuche um erteilung einer rodungsbewilligung<br />

Das nachfolgend aufgeführte Rodungsgesuch liegt vom 6. Dezember 2011 bis <strong>und</strong> mit 4. Januar<br />

2012 im Gemeindehaus Rorschacherberg (Bauverwaltung, Erdgeschoss) zur Einsichtnahme<br />

öffentlich auf.<br />

Einsprachen sind während der Auflagefrist schriftlich beim Kantonsforstamt, David­<br />

Strasse 35, 9001 St.Gallen, einzureichen. Sie haben eine Darstellung <strong>des</strong> Sachverhalts, eine Begründung<br />

sowie einen Antrag zu enthalten. Einspracheberechtigt ist, wer ein eigenes schutzwürdiges<br />

Interesse darlegt.<br />

Gemeinde Rorschacherberg<br />

– Örtlichkeit: Heidener Strasse, Steig<br />

– Gesuchstellerin: Politische Gemeinde Rorschacherberg<br />

– Gr<strong>und</strong>eigentümer: Parzelle Nr. 151: Korporation Vierhöfe; Parzelle Nr. 166: Politische Gemeinde<br />

Rorschacherberg<br />

– Rodungszweck: Strassensanierung<br />

– Rodungsfläche: 895 m2 – Rodungsersatz: 702 m2 Ersatzaufforstung nach Abschluss der Bauarbeiten am gleichen Ort.<br />

Für die fehlenden 193 m2 wird eine Ersatzabgabe nach Art. 8 <strong>des</strong> eidgenössischen Waldgesetzes<br />

geleistet.<br />

9404 Rorschacherberg, 5. Dezember 2011 | Der Gemeinderat<br />

Das nachfolgend aufgeführte Rodungsgesuch liegt von Dienstag, 6. Dezember 2011, bis Mittwoch,<br />

4. Januar 2012, bei der politischen Gemeinde Hemberg zur Einsichtnahme auf (Art. 5<br />

Abs. 2 der eidgenössischen Waldverordnung, SR 921.01; abgekürzt WaV).<br />

Einsprachen sind während der Auflagefrist schriftlich dem Kantonsforstamt einzureichen.<br />

Sie haben eine Darstellung <strong>des</strong> Sachverhalts, eine Begründung sowie einen Antrag zu enthalten.<br />

Einspracheberechtigt ist, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse darlegt.<br />

Gemeinde Hemberg<br />

– Örtlichkeit: Gr<strong>und</strong>stück Nr. 846, Unterharzenmoos­Schwanzbrugg, Bächli (Hemberg)<br />

– Gesuchstellerin: Politische Gemeinde Hemberg, Gemeindehaus, Dreiegglistrasse 7, Hemberg<br />

– Gr<strong>und</strong>eigentümer: Parzelle Nr. 846: Werner Tanner, Unterharzenmoosstrasse 12, Bächli<br />

(Hemberg)<br />

– Rodungszweck: Sicherheitstechnische Sanierung bergseitige Felsböschung<br />

– Rodungsfläche: 807 m²<br />

– Rodungsersatz: Parzelle Nr. 429, Schwanzbrugg, Bächli (Hemberg)<br />

9633 Hemberg, 29. November 2011 | Der Gemeinderat<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

3401


Planauflagen<br />

Gemeinde Berg SG – Der Gemeinderat hat am 14. November 2011 gestützt auf Art. 39 ff. <strong>des</strong><br />

kantonalen Strassengesetzes (sGS 732.1) genehmigt:<br />

Teilstrassenplan Laimatstrasse<br />

– Öffentliche Auflage: 9. Dezember 2011 bis 9. Januar 2012<br />

– Auflageort: Gemeindehaus Berg SG<br />

Allfällige Einsprachen gegen das Strassenbauprojekt sind innert der Auflagefrist schriftlich <strong>und</strong><br />

begründet beim Gemeinderat Berg SG, Dorfstrasse 17, 9305 Berg SG, einzureichen.<br />

Der Gemeinderat<br />

Gemeinde Rorschacherberg – In Anwendung von Art. 24 <strong>des</strong> kantonalen Wasserbaugesetzes (sGS<br />

734.1) wird im Zusammenhang mit der Sanierung der Heidener Strasse für das nachfolgende<br />

Projekt das öffentliche Planauflageverfahren durchgeführt:<br />

Teilsanierung Burgbach<br />

Das Wasserbauprojekt liegt vom 6. Dezember 2011 bis <strong>und</strong> mit 4. Januar 2012 im Gemeindehaus,<br />

Bauverwaltung (Erdgeschoss), zur öffentlichen Einsichtnahme auf.<br />

Innerhalb der Auflagefrist kann gegen das Projekt beim Gemeinderat Rorschacherberg<br />

Einsprache erhoben werden.<br />

Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Die Einsprache<br />

hat eine Darstellung <strong>des</strong> Sachverhalts, eine Begründung <strong>und</strong> einen Antrag zu enthalten.<br />

9404 Rorschacherberg, 5. Dezember 2011 | Der Gemeinderat<br />

Gemeinde Thal – Der Gemeinderat hat in Anwendung von Art. 32 <strong>des</strong> kantonalen Baugesetzes<br />

(sGS 731.1; abgekürzt BauG) die Aufhebung folgender Sondernutzungspläne beschlossen:<br />

Überbauungsplan Dammweg / Dorfstrasse, Altenrhein<br />

Baulinienplan Seebleiche­Wartegg; bezogen auf Gemeindegebiet Thal<br />

Baulinienplan Parzellen 1326 <strong>und</strong> 1817; Dorfstrasse, Thal<br />

Beschluss <strong>des</strong> Gemeinderates vom 28. November 2011<br />

– Auflagefrist: 7. Dezember 2011 bis 5. Januar 2012<br />

– Auflageort: Rathaus Thal, Foyer Erdgeschoss<br />

Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut, kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat<br />

Thal schriftlich <strong>und</strong> begründet Einsprache erheben. Allfällige Einsprachen haben eine Darstellung<br />

<strong>des</strong> Sachverhalts, eine Begründung <strong>und</strong> einen Antrag zu enthalten.<br />

9425 Thal, 30. November 2011 | Der Gemeinderat<br />

3402 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


Gemeinde Thal – Der Gemeinderat hat in Anwendung von Art. 39 ff. <strong>des</strong> kantonalen Strassengesetzes<br />

(sGS 732.1; abgekürzt StrG) erlassen:<br />

Strassenprojekt <strong>und</strong> Teilstrassenplan «Neugestaltung Kirchplatz, Altenrhein»<br />

Gegenstand der Auflage:<br />

a) Strassenprojekt, M 1: 200 vom 18. November 2011<br />

b) Teilstrassenplan, M 1: 500 vom 18. November 2011<br />

Beschluss <strong>des</strong> Gemeinderates vom 28. November 2011<br />

– Auflagefrist: 7. Dezember 2011 bis 5. Januar 2012<br />

– Auflageort: Rathaus Thal, Foyer Erdgeschoss<br />

Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut, kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat<br />

Thal schriftlich <strong>und</strong> begründet Einsprache erheben. Allfällige Einsprachen haben eine Darstellung<br />

<strong>des</strong> Sachverhalts, eine Begründung <strong>und</strong> einen Antrag zu enthalten.<br />

9425 Thal, 30. November 2011 | Der Gemeinderat<br />

Gemeinde Balgach – Der Gemeinderat hat am 8. August 2011 gestützt auf Art. 13 <strong>und</strong> Art. 39 ff.<br />

<strong>des</strong> kantonalen Strassengesetzes (sGS 732.1) genehmigt:<br />

Strassenbauprojekt «Neubau Gerbeweg 2. Teilstück»<br />

Das Projekt umfasst den Neubau <strong>des</strong> Gerbeweges vom Gr<strong>und</strong>stück Nr. 689 bis zur Rietstrasse.<br />

Teilstrassenplan «Gerbeweg 2. Teilstück»<br />

Der Gerbeweg wird als Gemeindeweg zweiter Klasse eingeteilt.<br />

Wer im Zusammenhang mit dem Strassenbauprojekt private Rechte abtreten muss, die aus<br />

dem Gr<strong>und</strong>buch ersichtlich sind, erhält eine persönliche Anzeige.<br />

Öffentliche Auflage: Projekt <strong>und</strong> Teilstrassenplan liegen vom 6. Dezember 2011 bis 4. Januar<br />

2012 während dreissig Tagen im Gemeindehaus öffentlich auf. Die Linienführung ist während<br />

der Auflagefrist im Gelände abgesteckt.<br />

Rechtsmittel: Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse nachweist, kann während der Auflagefrist<br />

schriftlich <strong>und</strong> begründet Einsprache beim Gemeinderat 9436 Balgach erheben. In der<br />

Einsprache ist anzugeben, auf welche Auflage­Objekte sie sich bezieht. Die Einsprache hat eine<br />

Darstellung <strong>des</strong> Sachverhalts, eine Begründung <strong>und</strong> einen Antrag zu enthalten.<br />

9436 Balgach, 30. November 2011 | Der Gemeinderat<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

3403


Gemeinde Diepoldsau<br />

Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen<br />

für<br />

– S-156113.1 Transformatorenstation 35 Auelistrasse<br />

der EV Diepoldsau, 9444 Diepoldsau.<br />

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat ist das oben erwähnte Plangenehmigungsgesuch<br />

eingegangen.<br />

Die Gesuchsunterlagen werden vom 7. Dezember 2011 bis 23. Januar 2012 in der Gemeinderatskanzlei<br />

der Gemeinde Diepoldsau, Büro 7, während den ordentlichen Bürozeiten öffentlich<br />

aufgelegt.<br />

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach Art. 42 bis 44 <strong>des</strong> Enteignungsgesetzes<br />

(SR 711; abgekürzt EntG) zur Folge.<br />

Wer nach den Vorschriften <strong>des</strong> Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021) oder <strong>des</strong> EntG<br />

Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen,<br />

Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt,<br />

ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.<br />

Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie<br />

Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen<br />

<strong>und</strong> Begehren nach Art. 39 bis 41 EntG sind ebenfalls beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat<br />

einzureichen.<br />

8320 Fehraltorf, 5. Dezember 2011 | Eidgenössisches Starkstrominspektorat, Planvorlagen<br />

Luppmenstrasse 1<br />

Gemeinde Widnau – In Anwendung von Art. 29 ff. <strong>des</strong> Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) hat<br />

der Gemeinderat am 11. November 2011 folgende Unterlagen genehmigt:<br />

Baulinienplan Migros / Rhydorf (Gr<strong>und</strong>stücke Nrn. 725 / 1204 / 1638)<br />

Der Baulinienplan liegt während dreissig Tagen, d. h. von Dienstag, 6. Dezember 2011, bis Mittwoch,<br />

4. Januar 2012, im Gemeindehaus Widnau, 1. Stock, zur Einsichtnahme auf.<br />

Innerhalb der Auflagefrist kann gegen den Baulinienplan Einsprache beim Gemeinderat<br />

Widnau erhoben werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes, schutzwürdiges Interesse<br />

dartut (Art. 29bis BauG <strong>und</strong> Art. 45 Abs. 1 <strong>des</strong> Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege).<br />

Die Einsprache hat eine Darstellung <strong>des</strong> Sachverhalts, eine Begründung <strong>und</strong> einen Antrag zu<br />

enthalten.<br />

9443 Widnau, 5. Dezember 2011 | Der Gemeinderat<br />

3404 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


auprojekt mit umweltverträglichkeitsprüfung<br />

Gemeinde Flums – Gestützt auf Art. 9 Abs. 8 <strong>des</strong> Umweltschutzgesetzes (SR 814.01), Art. 15 der<br />

Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (SR 814.011) <strong>und</strong> Art. 82 <strong>des</strong> Baugesetzes<br />

(sGS 731.1) werden das Bauprojekt <strong>und</strong> der Umweltverträglichkeitsbericht während vierzehn<br />

Tagen öffentlich aufgelegt.<br />

– Bauherr: Abwasserverband Seez, mit Sitz in Flums SG, 8890 Flums<br />

– Gr<strong>und</strong>stück: Parzelle Nr. 3074, Ganischa<br />

– Bauvorhaben: Aus­ <strong>und</strong> Umbau der ARA Seez<br />

– Auflage: Vom 7. bis 21. Dezember 2011 können das Bauprojekt <strong>und</strong> der Umweltverträglichkeitsbericht<br />

beim Bauamt Flums eingesehen werden.<br />

Wer ein eigenes Schutzwürdiges Interesse dartut, kann während der Auflagefrist gegen das Bauprojekt<br />

beim Gemeinderat Flums schriftlich Einsprache erheben. Allfällige Einsprachen müssen<br />

eine Darstellung <strong>des</strong> Sachverhalts, eine Begründung <strong>und</strong> einen Antrag enthalten.<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

3405


VorlaDuNGeN uND urteIle<br />

Gerichtliche Vorladung<br />

Im Scheidungsverfahren D. H. M. gegen Hachemi Abdelghani, geboren am 11. März 1974, algerischer<br />

Staatsangehöriger, unbekannter Aufenthalt, wird der Beklagte hiermit aufgefordert,<br />

innert dreissig Tagen ab Veröffentlichung eine Klageantwort einzureichen. Die eingereichten<br />

Akten können bei der Gerichtskanzlei eingesehen werden. Bei Säumnis wird keine Nachfrist für<br />

eine schriftliche Klageantwort angesetzt. Der Beklagte hat anlässlich der Hauptverhandlung die<br />

Gelegenheit, die Klageantwort mündlich zu erstatten. Der Beklagte wird weiter aufgefordert,<br />

am Dienstag, 21. Februar 2012, 8.00 Uhr, im Gerichtshaus, Neugasse 3, 9004 St.Gallen (3. Stock,<br />

Zimmer 325), vor Kreisgericht St.Gallen, 1. Zivilkammer, persönlich zur Hauptverhandlung zu<br />

erscheinen. Bei Säumnis <strong>des</strong> Beklagten wird die Verhandlung ohne ihn durchgeführt <strong>und</strong> anhand<br />

der Akten sowie der Vorbringen der anwesenden Partei entschieden.<br />

Voraussichtliche Besetzung <strong>des</strong> Gerichtes: Vorsitzender Richter Thomas Mettler, Kreisrichterinnen<br />

Ilka Heer <strong>und</strong> Silvia Lautenschlager.<br />

9004 St.Gallen, 30. November 2011 | Die Kreisgerichtskanzlei<br />

Urteilsveröffentlichung<br />

In der Streitsache S. W. gegen Ayhan Yildiz (Schuldner), zuletzt wohnhaft gewesen Buchentalstrasse<br />

17 a, 9000 St.Gallen, jetzt unbekannten Aufenthaltes, betreffend Rechtsöffnung, hat der<br />

Einzelrichter <strong>des</strong> Kreisgerichtes St.Gallen am 25. November 2011 entschieden:<br />

1. In der Betreibung Nr. 1 109 554 <strong>des</strong> Betreibungsamtes der Stadt St.Gallen wird die defini ­<br />

tive Rechtsöffnung bewilligt für Fr. 18 590.40 zuzüglich 5 % Zins seit 01.04.2011.<br />

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt <strong>und</strong> unter<br />

Verrechnung mit dem geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe bei der Gläubigerin erhoben.<br />

Der Schuldner hat der Gläubigerin den Vorschuss von Fr. 500.– zu ersetzen.<br />

3. Der Schuldner hat der Gläubigerin Fr. 50.– als Parteientschädigung zu bezahlen.<br />

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen ab Veröffentlichung schriftlich<br />

<strong>und</strong> begründet Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO beim Einzelrichter <strong>des</strong> Kantonsgerichtes<br />

St.Gallen, Klosterhof 1, 9001 St.Gallen, eingereicht werden. Die Beschwerde ist zu unterzeichnen<br />

<strong>und</strong> dem Gericht zusammen mit dem angefochtenen Entscheid einzureichen. Der Kostenvorschuss<br />

für das Beschwerdeverfahren wird vom Kantonsgericht St.Gallen festgelegt. Die Gerichtsferien<br />

gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).<br />

9004 St.Gallen, 28. November 2011 | Die Kreisgerichtskanzlei<br />

3406 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


Urteilsveröffentlichung<br />

In der Streitsache L. K. gegen Ayhan Yildiz (Schuldner), zuletzt wohnhaft gewesen Buchentalstrasse<br />

17 a, 9000 St.Gallen, jetzt unbekannten Aufenthaltes, betreffend Rechtsöffnung, hat der<br />

Einzelrichter <strong>des</strong> Kreisgerichtes St.Gallen am 25 November 2011 entschieden:<br />

1. In der Betreibung Nr. 1 109 555 <strong>des</strong> Betreibungsamtes der Stadt St.Gallen wird die definitive<br />

Rechtsöffnung bewilligt für Fr. 2109.60 zuzüglich 5 % Zins seit 01.04.2011.<br />

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt <strong>und</strong> unter<br />

Verrechnung mit dem geleisteten Vorschuss von gleicher Höhe bei der Gläubigerin erhoben.<br />

Der Schuldner hat der Gläubigerin den Vorschuss von Fr. 300.– zu ersetzen.<br />

3. Der Schuldner hat der Gläubigerin Fr. 50.– als Parteientschädigung zu bezahlen.<br />

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen ab Veröffentlichung schriftlich<br />

<strong>und</strong> begründet Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO beim Einzelrichter <strong>des</strong> Kantonsgerichtes<br />

St.Gallen, Klosterhof 1, 9001 St.Gallen, eingereicht werden. Die Beschwerde ist zu unterzeichnen<br />

<strong>und</strong> dem Gericht zusammen mit dem angefochtenen Entscheid einzureichen. Der Kostenvorschuss<br />

für das Beschwerdeverfahren wird vom Kantonsgericht St.Gallen festgelegt. Die Gerichtsferien<br />

gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).<br />

9004 St.Gallen, 28. November 2011 | Die Kreisgerichtskanzlei<br />

Urteilsveröffentlichung<br />

In der Zivilstreitsache A. K. gegen Peronespolo Salvatore, zuletzt wohnhaft gewesen Hotel Pizzeria,<br />

Hohenemser Strasse 45, 9444 Diepoldsau, derzeit mit unbekanntem Aufenthalt, betreffend<br />

Forderung aus Arbeitsrecht, hat der Einzelrichter <strong>des</strong> Kreisgerichtes Rorschach am 17. August<br />

2011 entschieden:<br />

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 6858.– zu bezahlen, zuzüglich eines Verzugszinses<br />

von 5 % ab 1. Januar 2011. Dieser Betrag vermindert sich um die nachfolgenden<br />

Sozial­ <strong>und</strong> sonstigen Abzüge, soweit diese von der Klägerin geschuldet (Arbeitnehmerbeiträge)<br />

sind <strong>und</strong> der Beklagte deren Weiterleitung (zusätzlich zu den von ihm geschuldeten<br />

Arbeitgeberbeiträgen) nachweist:<br />

AHV/IV/EO Fr. 512.70<br />

Nichtberufsunfallversicherung Fr. 203.10<br />

Krankengeldversicherung Fr. 203.10<br />

Krankenpflegeversicherung Fr. 774.00<br />

GAV­Beiträge Fr. 41.40<br />

2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Arbeitsbestätigung auszustellen, welche<br />

die Dauer <strong>des</strong> Anstellungsverhältnisses <strong>und</strong> die während dieser Zeit ausgeübte Funktion<br />

bezeichnet.<br />

3. Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.<br />

Eine schriftliche Begründung dieses Entscheids wird nachgeliefert, wenn eine Partei dies innert<br />

zehn Tagen seit der Zustellung bzw. Veröffentlichung <strong>des</strong> Entscheids verlangt. Wird keine Begründung<br />

verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung <strong>des</strong> Entscheids mit Berufung<br />

oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird damit rechtskräftig <strong>und</strong> vollstreckbar.<br />

9400 Rorschach, 29. November 2011 | Die Kreisgerichtskanzlei<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

3407


Veröffentlichung eines gerichtlichen Verbots<br />

Auf das Gesuch der StWEG Dufourstrasse 123, St.Gallen, hat der Einzelrichter am Kreis gericht<br />

St.Gallen betreffend Liegenschaft Nr. 4831, Dufourstrasse 123, 9000 St.Gallen, mit Entscheid<br />

vom 29. August 2011 das folgende gerichtliche Verbot erlassen:<br />

«Privatplatz<br />

Das Parkieren auf den Besucherparkplätzen ist nur für Besucher der Liegenschaft Dufourstrasse<br />

123 gestattet. Widerhandlung wird auf Antrag mit Busse bis CHF 500.– bestraft.»<br />

Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert dreissig Tagen seit <strong>des</strong>sen Veröffentlichung<br />

<strong>und</strong> Anbringung auf dem Gr<strong>und</strong>stück beim Kreisgericht St.Gallen, Bohl 1, Postfach, 9004<br />

St.Gallen, Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Sie macht das<br />

Verbot gegenüber der entsprechenden Person unwirksam.<br />

9004 St.Gallen, 30. November 2011 | Die Kreisgerichtskanzlei<br />

3408 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


schulDbetreIbuNG uND koNkurs<br />

schuldbetreibungen<br />

Zahlungsbefehl (art. 69 schkG)<br />

Der Schuldner wird aufgefordert, den Gläubiger für die angegebenen Forderungen binnen zwanzig Tagen zu<br />

befriedigen. Will der Schuldner die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungsweg<br />

geltend zu machen, bestreiten, so hat er dies innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung <strong>des</strong> Zahlungsbefehls<br />

dem unterzeichneten Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Rechtsvorschlag zu<br />

erheben). Wird die Forderung nur <strong>zum</strong> Teil bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben,<br />

ansonst die ganze Forderung als bestritten gilt. Sollte der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommen,<br />

so kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen.<br />

Betreibungsamt St.Gallen – Zahlungsbefehl Nr. 1 123 937 vom 28. November 2011<br />

– Schuldnerin: Erbschaft Popadic Zlatica, sel., Schönauweg 5, 9000 St.Gallen<br />

– Art der Schuldbetreibungen: Ordentliches Verfahren<br />

– Gläubiger: Pflegeheim St.Otmar, Schönauweg 5, 9000 St.Gallen<br />

– Forderung: CHF 7194.50 nebst Zins zu 5,00 Prozent seit 31. August 2011<br />

– Zusätzliche Kosten: CHF 73.– Kosten Zahlungsbefehl, 5 Promille Inkassogebühr sowie die<br />

Kosten der öffentlichen Bekanntmachung<br />

– Forderungsgr<strong>und</strong>: Rechnung August 2011 vom 5. September 2011 für Popadic Zlatica;<br />

Heimaufenthalt 28. Juli 2011 bis 16. August 2011 (To<strong>des</strong>datum)<br />

9000 St.Gallen, 5. Dezember 2011 | Das Betreibungsamt<br />

Betreibungsamt Rorschach-Rorschacherberg<br />

Betreibungsamtliche Gr<strong>und</strong>stücksteigerung (art. 138 <strong>und</strong> 156 schkG)<br />

– Schuldnerin: Bünter Kazimiera, Erbschaft, Eichenstrasse 2, 9404 Rorschacherberg<br />

– PLZ / Ort der Steigerung: 9400 Rorschach<br />

– Datum <strong>und</strong> Zeit der Steigerung: 7. Februar 2012, 14.00 Uhr<br />

– Lokal: Restaurant Stadthof, Blumenausaal, Kirchstrasse 9, 9400 Rorschach<br />

– Steigerungsbedingungen <strong>und</strong> Lastenverzeichnis liegen auf vom 10. bis 19. Januar 2012<br />

– Ort der Auflage: Betreibungsamt Rorschach­Rorschacherberg, Hauptstrasse 29, 9400 Rorschach<br />

– Eingabefrist: 4. Januar 2012<br />

– Steigerungsobjekte:<br />

– Stockwerkeigentum Nr. S5313, Eichenstrasse 2, 9404 Rorschacherberg<br />

49 /1000 Miteigentum an Gr<strong>und</strong>stück Nr. 989 mit Sonderrecht an der 2½­Zimmer­Wohnung<br />

im 2. Obergeschoss mit Kellerabteil Nr. 10 als Nebenraum <strong>und</strong> Autoabstellplatz<br />

Nr. 2, lt. Begründungsakt <strong>und</strong> Aufteilungsplänen, Bel. 312 / 1991<br />

– Rechtskräftige betreibungsamtliche Schätzung vom 26. Oktober 2011 Fr. 120 000.–<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

3409


– Beschrieb Stammgr<strong>und</strong>stück:<br />

Liegenschaft Nr. 989, Eichenstrasse 2, 9404 Rorschacherberg<br />

1534 m 2 , übrige befestigte Fläche, Garten­Grünanlagen, Gebäude<br />

Wohnhaus Versicherungs­Nr. 1094<br />

Garagen Versicherungs­Nr. 1118<br />

Die Verwertung wird verlangt infolge Betreibung <strong>des</strong> Pfandgläubigers im ersten Rang.<br />

Besichtigung <strong>des</strong> Steigerungsobjekts: Dienstag, 31. Januar 2012, 14.00 Uhr, nur nach telefonischer<br />

Voranmeldung beim Betreibungsamt Rorschach­Rorschacherberg (T 071 844 21 61).<br />

Der Ersteigerer hat unmittelbar vor dem Zuschlag auf Anrechnung am Kaufpreis eine Anzahlung<br />

von Fr. 20 000.– (Bankcheck einer Inlandbank, ausgestellt an die Order <strong>des</strong> Betreibungsamtes<br />

Rorschach­Rorschacherberg – keine Privatchecks) zu leisten. Der Restbetrag ist<br />

zahlbar bis 25. Februar 2012.<br />

Es wird auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esgerichtes über die Zwangsverwertung<br />

von Gr<strong>und</strong>stücken (SR 281.42) sowie die Art. 133 bis 143 SchKG verwiesen. Pfandgläubiger <strong>und</strong> Dienstbarkeitsberechtigte<br />

werden auf die Aufforderung zur Anmeldung ihrer Rechte aufmerksam gemacht. Es wird<br />

ausdrücklich auf das B<strong>und</strong>esgesetz über den Erwerb von Gr<strong>und</strong>stücken durch Personen im Ausland (SR<br />

211.412.41; abgekürzt BewG) vom 16. Dezember 1983 <strong>und</strong> deren Änderungen sowie die dazugehörende Verordnung<br />

(SR 211.412.411; abgekürzt BewV) vom 1. Oktober 1984 <strong>und</strong> deren Änderungen verwiesen. Im Fall<br />

der Auslösung fällt die Steigerung dahin. Es können keine Entschädigungsansprüche berücksichtigt werden.<br />

Ersetzt Publikation vom 21. / 23. November 2011.<br />

9400 Rorschach, 29. November 2011 | Betreibungsamt Rorschach-Rorschacherberg<br />

Pfandverwertungsverfahren (art. 126, 133 bis 143 schkG, art. 29 <strong>und</strong> 73 ff. VzG)<br />

Es ergeht hiermit an die Pfandgläubiger <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>lastberechtigten die Aufforderung, binnen der Eingabefrist<br />

dem unterzeichneten Betreibungsamt ihre Ansprüche an dem Gr<strong>und</strong>stück <strong>und</strong> dem Miteigentumsanteil, insbesondere<br />

auch für Zinsen <strong>und</strong> Kosten, an<strong>zum</strong>elden <strong>und</strong> gleichzeitig auch anzugeben, ob die Kapitalforderungen<br />

schon fällig oder gekündigt seien, allfällig für welchen Betrag <strong>und</strong> auf welchen Termin. Innert der Frist<br />

nicht angemeldete Ansprüche sind, soweit sie nicht durch das Gr<strong>und</strong>buch festgestellt sind, von der Teilnahme<br />

am Ergebnis der Verwertung ausgeschlossen. Ebenso haben Faustpfandgläubiger von Pfandtiteln ihre Faustpfandforderungen<br />

an<strong>zum</strong>elden.<br />

Betreibungsamt Sennwald SG im Rechtshilfeverfahren – Betreibung Nr. 20101712 Friedensrichter-<br />

<strong>und</strong> Betreibungsamt Müllheim TG<br />

Betreibungsamtliche Gr<strong>und</strong>stücksteigerung<br />

– Schuldnerin <strong>und</strong> Pfandeigentümerin: Hug-Kälin Bernadette, Berglistrasse 11, 8537 Nussbaumen<br />

TG, ½ Miteigentümerin<br />

– Ende der Eingabefrist: 4. Januar 2012<br />

– Auflegung <strong>des</strong> Lastenverzeichnisses im Büro <strong>des</strong> Betreibungsamtes Sennwald, Spengelgass 10,<br />

9467 Frümsen, vom 17. bis 27. Januar 2012<br />

Infolge vorausgehender Einigungsverhandlung bezüglich der Pfandbelastung <strong>des</strong> Gesamtgr<strong>und</strong>stücks<br />

im Sinn von Art. 73 a Abs. 3 <strong>und</strong> Art. 73 e ff. i.V. m. Art. 102 der Verordnung <strong>des</strong><br />

B<strong>und</strong>esgerichtes über die Zwangsverwertung von Gr<strong>und</strong>stücken (VZG) werden der Steigerungstag,<br />

das Steigerungslokal <strong>und</strong> Weiteres später bekannt gegeben.<br />

3410 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


Gr<strong>und</strong>pfand:<br />

– Miteigentumsanteil von Hug Bernadette, bestehend aus ½ Miteigentum am Gr<strong>und</strong>stück<br />

Nr. 2029 in Frümsen, Gebäude Nr. 2612, 577 m 2 Strasse, Gartenanlagen, Gebäude<br />

– Betreibungsamtliche rechtskräftige Schätzung vom 29. Oktober 2011 Fr. 238 500.–<br />

– Beschrieb <strong>des</strong> zu Miteigentum aufgeteilten Gr<strong>und</strong>stücks Nr. 2029 in Frümsen, Schnaren:<br />

– Wohnhaus Nr. 2612 in Frümsen, Schnaren 1, 577 m 2 , Strasse, Gartenanlagen, Gebäude<br />

– Betreibungsamtliche rechtskräftige Schätzung vom 29. Oktober 2011 Fr. 477 000.–<br />

Die Verwertung für den ½ Miteigentumsanteil von Hug Bernadette wird verlangt infolge Begehren<br />

eines Pfändungsgläubigers.<br />

Der Ersteigerer hat unmittelbar vor dem Zuschlag auf Anrechnung am Kaufpreis eine Barzahlung<br />

von Fr. 20 000.– (oder mit Bankcheck einer Inlandbank, ausgestellt an die Order <strong>des</strong><br />

Betreibungsamtes Sennwald – kein Privatcheck) zu leisten. Das Gr<strong>und</strong>stück Nr. 2029 kann,<br />

nach vorgängiger telefonischer Anmeldung, besichtigt werden (T 081 750 40 16 Betreibungsamt<br />

Sennwald).<br />

Es wird auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esgerichtes über die Zwangsverwertung<br />

von Gr<strong>und</strong>stücken (SR 281.42) verwiesen. Pfandgläubiger <strong>und</strong> Dienstbarkeitsberechtigte werden auf die<br />

Aufforderung zur Anmeldung ihrer Rechte aufmerksam gemacht. Es wird ausdrücklich auf das B<strong>und</strong>esgesetz<br />

über den Erwerb von Gr<strong>und</strong>stücken durch Personen im Ausland (SR 211.412.41) <strong>und</strong> deren Änderungen <strong>und</strong><br />

die dazugehörende Verordnung (SR 211.412.411) <strong>und</strong> deren Änderungen verwiesen. Im Fall der Auslösung<br />

fällt die Steigerung dahin. Es können keine Entschädigungsansprüche berücksichtigt werden.<br />

9467 Frümsen, 25. November 2011 | Betreibungsamt Sennwald SG<br />

konkurse Besuchen Sie unsere Homepage unter www.konkurs.sg.ch<br />

Konkursamt <strong>des</strong> Kantons St.Gallen<br />

Vorläufige Konkursanzeige<br />

– Schuldnerin: Proinfina GmbH, Zwinglistrasse 22, Postfach 1528, 9000 St.Gallen<br />

– Datum der Konkurseröffnung: 22.11.2011<br />

Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später.<br />

9001 St.Gallen, 05.12.2011 | Konkursamt, Jörg Frei<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

3411


Konkurseröffnungen<br />

Die Gläubiger <strong>des</strong> Schuldners <strong>und</strong> alle Personen, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke<br />

haben, werden aufgefordert, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine,<br />

Buchauszüge usw.) innert der Eingabefrist dem betreffenden Konkursamt einzureichen. Mit der Eröffnung<br />

<strong>des</strong> Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf. Für pfandgesicherte Forderungen läuft der<br />

Zins bis zur Verwertung weiter, soweit der Pfanderlös den Betrag der Forderung <strong>und</strong> <strong>des</strong> bis zur Konkurseröffnung<br />

aufgelaufenen Zinses übersteigt (Art. 209 SchKG). Die Gr<strong>und</strong>pfand gläubiger haben ihre Forderungen in<br />

Kapital, Zinsen <strong>und</strong> Kosten zerlegt an<strong>zum</strong>elden <strong>und</strong> gleichzeitig auch anzugeben, ob die Kapitalforderung<br />

schon fällig oder gekündigt sei, allfällig für welchen Betrag <strong>und</strong> auf welchen Termin. Die Inhaber von Dienstbarkeiten,<br />

welche unter dem früheren kantonalen Recht ohne Eintragung in die öffentlichen Bücher entstanden<br />

<strong>und</strong> noch nicht im Gr<strong>und</strong>buch eingetragen sind, werden aufgefordert, diese Rechte innert einem Monat<br />

beim betreffenden Konkursamt unter Einlegung allfälliger Beweismittel an<strong>zum</strong>elden. Ist der Schuldner Miteigentümer<br />

oder Stockwerkeigentümer eines Gr<strong>und</strong>stücks, gilt diese Aufforderung auch für solche Dienstbarkeiten<br />

am Gr<strong>und</strong>stück selbst. Die nicht angemeldeten Dienstbarkeiten können gegenüber einem gutgläubigen<br />

Erwerber <strong>des</strong> belasteten Gr<strong>und</strong>stücks nicht mehr geltend gemacht werden, soweit es sich nicht um Rechte<br />

handelt, die auch nach dem Zivilgesetzbuch ohne Eintragung in das Gr<strong>und</strong>buch dinglich wirksam sind. Desgleichen<br />

haben die Schuldner <strong>des</strong> Konkursiten sich binnen der Eingabefrist als solche an<strong>zum</strong>elden bei Straffolgen<br />

(Art. 324 Ziff. 2 StGB) im Unterlassungsfall. Personen, welche Sachen <strong>des</strong> Schuldners als Pfandgläubiger<br />

oder aus andern Gründen besitzen, haben diese innert der gleichen Frist dem betreffenden Konkursamt zur<br />

Verfügung zu stellen. Es wird auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) hingewiesen <strong>und</strong> darauf,<br />

dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt. Die Pfandgläubiger sowie<br />

Drittpersonen, denen Pfandtitel auf den Liegenschaften <strong>des</strong> Schuldners weiterverpfändet worden sind, haben<br />

die Pfandtitel <strong>und</strong> Pfandverschreibungen innerhalb der gleichen Frist dem Konkursamt ein zureichen. Den<br />

Gläubigerversammlungen können auch Mitschuldner <strong>und</strong> Bürgen <strong>des</strong> Schuldners sowie Gewährspflichtige<br />

beiwohnen. Für Beteiligte, die im Ausland wohnen, gilt das Kon kursamt als Zustellungsort, solange sie nicht<br />

einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.<br />

Konkursamt <strong>des</strong> Kantons St.Gallen<br />

Eröffnung <strong>des</strong> Konkursverfahrens (art. 231 <strong>und</strong> 232 schkG)<br />

– Schuldnerin: Hutter Fabienne, Verkaufsberaterin, von Oberriet­Kriessern SG, geboren<br />

13.10.1984, Hofstrasse 35, 9424 Rheineck<br />

– Datum der Konkurseröffnung: 21.11.2011<br />

– Summarisches Verfahren nach Art. 231 SchKG<br />

– Eingabefrist: 06.01.2012<br />

9001 St.Gallen, 05.12.2011 | Konkursamt, Urs Benz<br />

Konkursamt <strong>des</strong> Kantons St.Gallen<br />

Eröffnung <strong>des</strong> Konkursverfahrens (art. 231 <strong>und</strong> 232 schkG)<br />

– Schuldner: Todorovic Zlatko, Bodenleger, von Serbien, geboren 07.02.1959, St.Galler Str. 45,<br />

9200 Gossau<br />

– Datum der Konkurseröffnung: 09.11.2011<br />

– Summarisches Verfahren nach Art. 231 SchKG<br />

– Eingabefrist: 06.01.2012<br />

9001 St.Gallen, 05.12.2011 | Konkursamt, Urs Benz<br />

3412 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


Konkursamt <strong>des</strong> Kantons St.Gallen<br />

Eröffnung <strong>des</strong> Konkursverfahrens (art. 231 <strong>und</strong> 232 schkG)<br />

– Schuldner: Moser Oskar, ausgeschlagene Erbschaft, von Vaz / Obervaz, geboren 11.07.1957,<br />

gestorben 02.06.2011, wohnhaft gewesen Wohnheim Lindenbühl, 9043 Trogen, vorher<br />

Teufener Strasse 117, 9000 St.Gallen<br />

– Datum der Konkurseröffnung: 16.08.2011<br />

– Summarisches Verfahren nach Art. 231 SchKG<br />

– Eingabefrist: 06.01.2012<br />

9001 St.Gallen, 05.12.2011 | Konkursamt, Addolorata Boog<br />

Konkursamt <strong>des</strong> Kantons St.Gallen<br />

Eröffnung <strong>des</strong> Konkursverfahrens (art. 231 <strong>und</strong> 232 schkG)<br />

– Schuldner: Widmer Cäsar, ausgeschlagene Erbschaft, von Heimiswil, geboren 23.03.1957,<br />

gestorben 15.08.2011, wohnhaft gewesen Rosenbergstrasse 84, 9000 St.Gallen<br />

– Inhaber der im Handelsregister <strong>des</strong> Kantons St.Gallen eingetragenen Einzelfirma C. Widmer<br />

Bodenbeläge, Rosenbergstrasse 84, 9000 St.Gallen<br />

– Datum der Konkurseröffnung: 25.10.2011<br />

– Summarisches Verfahren nach Art. 231 SchKG<br />

– Eingabefrist: 06.01.2012<br />

9001 St.Gallen, 05.12.2011 | Konkursamt, Addolorata Boog<br />

Konkursamt <strong>des</strong> Kantons St.Gallen<br />

Eröffnung <strong>des</strong> Konkursverfahrens (art. 231 <strong>und</strong> 232 schkG)<br />

– Schuldnerin: OK Handels GmbH, Höchster Strasse 67, 9016 St.Gallen<br />

– Datum der Konkurseröffnung: 08.11.2011<br />

– Summarisches Verfahren nach Art. 231 SchKG<br />

– Eingabefrist: 06.01.2012<br />

9001 St.Gallen, 05.12.2011 | Konkursamt, Jörg Frei<br />

Konkursamt <strong>des</strong> Kantons St.Gallen<br />

Eröffnung <strong>des</strong> Konkursverfahrens (art. 231 <strong>und</strong> 232 schkG)<br />

– Schuldnerin: Graf Margareta, ausgeschlagene Erbschaft, von Deutschland, geboren<br />

07.03.1946, gestorben 11.05.2011, wohnhaft gewesen Zwyssigstrasse 28, 9000 St.Gallen<br />

– Datum der Konkurseröffnung: 07.11.2011<br />

– Summarisches Verfahren nach Art. 231 SchKG<br />

– Eingabefrist: 06.01.2012<br />

9001 St.Gallen, 05.12.2011 | Konkursamt, Arthur Kollegger<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

3413


Konkursamt <strong>des</strong> Kantons St.Gallen<br />

Eröffnung <strong>des</strong> Konkursverfahrens (art. 231 <strong>und</strong> 232 schkG)<br />

– Schuldner: Cukic Slavisa, Chauffeur, von Serbien, geboren 22.11.1960, Weiherstrasse 14,<br />

9400 Rorschach<br />

– Inhaber der im Handelsregister <strong>des</strong> Kantons St.Gallen eingetragenen Einzelfirma Transport<br />

Cukic, Hauptstrasse 7, 9424 Rheineck<br />

– Datum der Konkurseröffnung: 06.10.2011<br />

– Summarisches Verfahren nach Art. 231 SchKG<br />

– Eingabefrist: 06.01.2012<br />

9001 St.Gallen, 05.12.2011 | Konkursamt, Martina Stark<br />

Konkursamt <strong>des</strong> Kantons St.Gallen<br />

Eröffnung <strong>des</strong> Konkursverfahrens (art. 231 <strong>und</strong> 232 schkG)<br />

– Schuldner: Cavigelli Remo, ausgeschlagene Erbschaft, von Siat GR, geboren 18.03.1966,<br />

gestorben 20.08.2011, wohnhaft gewesen Fi<strong>des</strong>strasse 2, 9000 St.Gallen<br />

– Datum der Konkurseröffnung: 04.11.2011<br />

– Summarisches Verfahren nach Art. 231 SchKG<br />

– Eingabefrist: 06.01.2012<br />

9001 St.Gallen, 05.12.2011 | Konkursamt, Martina Stark<br />

Konkursamt <strong>des</strong> Kantons St.Gallen, Zweigstelle Buchs<br />

Eröffnung <strong>des</strong> Konkursverfahrens (art. 231 <strong>und</strong> 232 schkG)<br />

– Schuldnerin: Hugentobler-Böni Alice, ausgeschlagene Erbschaft, von Uzwil SG, geboren<br />

21.04.1926, gestorben 08.05.2011, wohnhaft gewesen Grünaustrasse 23, 9470 Buchs<br />

– Datum der Konkurseröffnung: 12.10.2011<br />

– Summarisches Verfahren nach Art. 231 SchKG<br />

– Eingabefrist: 06.01.2012<br />

9471 Buchs, 05.12.2011 | Konkursamt-Zweigstelle, Barbara Eugster<br />

Konkursamt <strong>des</strong> Kantons St.Gallen, Zweigstelle Rapperswil<br />

Eröffnung <strong>des</strong> Konkursverfahrens (art. 231 <strong>und</strong> 232 schkG)<br />

– Schuldner: Tanner Fritz Hermann, ausgeschlagene Erbschaft, von Maienfeld GR, geboren<br />

09.02.1937, gestorben 08.07.2011, wohnhaft gewesen Hummelbergstrasse 117, 8645 Jona,<br />

mit Aufenthalt im Alters­ <strong>und</strong> Pflegeheim Kreuzstift, 8718 Schänis<br />

– Datum der Konkurseröffnung: 11.10.2011<br />

– Summarisches Verfahren nach Art. 231 SchKG<br />

– Eingabefrist: 06.01.2012<br />

8640 Rapperswil, 05.12.2011 | Konkursamt-Zweigstelle, Katharina Kuster<br />

3414 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


Konkursamt <strong>des</strong> Kantons St.Gallen, Zweigstelle Rapperswil<br />

Eröffnung <strong>des</strong> Konkursverfahrens (art. 231 <strong>und</strong> 232 schkG)<br />

– Schuldner: Trobits Josef, ausgeschlagene Erbschaft, von Österreich, geboren 02.08.1937,<br />

gestorben 23.02.2011, wohnhaft gewesen Hembergstrasse 5, 9630 Wattwil<br />

– Datum der Konkurseröffnung: 07.10.2011<br />

– Summarisches Verfahren nach Art. 231 SchKG<br />

– Eingabefrist: 06.01.2012<br />

8640 Rapperswil, 05.12.2011 | Konkursamt-Zweigstelle, Katharina Kuster<br />

Konkursamt <strong>des</strong> Kantons St.Gallen<br />

Eröffnung <strong>und</strong> Einstellung <strong>des</strong> Konkursverfahrens (art. 230 <strong>und</strong> 230 a schkG)<br />

– Schuldner: Schaffner Walter, ausgeschlagene Erbschaft, von Birr AG, geboren 11.01.1929,<br />

gestorben 28.07.2011, wohnhaft gewesen Oedenhofstrasse 17, 9300 Wittenbach<br />

– Datum der Konkurseröffnung: 30.09.2011<br />

– Datum der Einstellung: 28.11.2011<br />

– Frist für Kostenvorschuss: 15.12.2011<br />

– Kostenvorschuss: CHF 4000.–<br />

Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der obgenannten<br />

Frist die Durchführung verlangt <strong>und</strong> für die Deckung der Kosten den erwähnten<br />

Vorschuss leistet. Die Nachforderung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten.<br />

9001 St.Gallen, 05.12.2011 | Konkursamt, Urs Benz<br />

Konkursamt <strong>des</strong> Kantons St.Gallen<br />

Eröffnung <strong>und</strong> Einstellung <strong>des</strong> Konkursverfahrens (art. 230 <strong>und</strong> 230 a schkG)<br />

– Schuldner: Winterhalter Christoph, von St.Gallen­Tablat, geboren 08.01.1961, Hofstr. 36,<br />

9404 Rorschacherberg<br />

– Inhaber der im Handelsregister <strong>des</strong> Kantons St.Gallen eingetragenen Einzelfirma IFB­Institut<br />

für Betriebsseelsorge <strong>und</strong> Betriebsführung Christoph Winterhalter, Hofstrasse 36,<br />

9404 Rorschacherberg<br />

– Datum der Konkurseröffnung: 09.09.2011<br />

– Datum der Einstellung: 25.11.2011<br />

– Frist für Kostenvorschuss: 15.12.2011<br />

– Kostenvorschuss: CHF 8000.–<br />

Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der obgenannten<br />

Frist die Durchführung verlangt <strong>und</strong> für die Deckung der Kosten den erwähnten<br />

Vorschuss leistet. Die Nachforderung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten.<br />

9001 St.Gallen, 05.12.2011 | Konkursamt, Arthur Kollegger<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

3415


Konkursamt <strong>des</strong> Kantons St.Gallen, Zweigstelle Buchs<br />

Eröffnung <strong>und</strong> Einstellung <strong>des</strong> Konkursverfahrens (art. 230 <strong>und</strong> 230 a schkG)<br />

– Schuldnerin: Bäko AG, Sandstrasse 3, 9444 Diepoldsau<br />

Einstellung der Liquidation nach Art. 731 b OR. Die Bäko AG ist mit Entscheid <strong>des</strong> Handelsgerichtspräsidenten<br />

<strong>des</strong> Kantons St.Gallen aufgelöst <strong>und</strong> es ist über sie die Liquidation nach<br />

den Vorschriften über den Konkurs angeordnet worden.<br />

– Datum der Konkurseröffnung: 15.09.2011<br />

– Datum der Einstellung: 29.11.2011<br />

– Frist für Kostenvorschuss: 15.12.2011<br />

– Kostenvorschuss: CHF 6000.–<br />

Zur Konkursmasse gehören folgende Gr<strong>und</strong>stücke im Gr<strong>und</strong>buch 9434 Au:<br />

– Gr<strong>und</strong>stück Nr. S5354, Hauptstrasse 104, 9434 Au<br />

– Gr<strong>und</strong>stück Nr. M20119, Hauptstrasse 104, 9434 Au<br />

In der Konkursmasse befinden sich verpfändete Vermögenswerte. Nach Art. 230 a Abs. 2 SchKG<br />

kann jeder Pfandgläubiger beim Konkursamt die Verwertung seines Pfan<strong>des</strong> verlangen.<br />

Für den Fall, dass kein Kostenvorschuss geleistet <strong>und</strong> das Konkursverfahren definitiv geschlossen<br />

bleibt, wird den Pfandgläubigern hiermit Frist bis 3. Januar 2012 eingeräumt, die<br />

Verwertung <strong>des</strong> Pfan<strong>des</strong> zu verlangen.<br />

Verlangt kein Gläubiger fristgemäss die Verwertung seines Pfan<strong>des</strong>, so werden die Aktiven<br />

nach Abzug der Kosten mit den darauf haftenden Lasten, jedoch ohne die persönliche Schuldpflicht,<br />

auf den Staat übertragen, wenn die zuständige kantonale Behörde die Übertragung<br />

nicht ablehnt.<br />

Lehnt die zuständige kantonale Behörde die Übertragung ab, so verwertet das Konkursamt<br />

die Aktiven.<br />

Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der obgenannten<br />

Frist die Durchführung verlangt <strong>und</strong> für die Deckung der Kosten den erwähnten<br />

Vorschuss leistet. Die Nachforderung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten.<br />

9471 Buchs, 05.12.2011 | Konkursamt-Zweigstelle, Barbara Eugster<br />

Konkursamt <strong>des</strong> Kantons St.Gallen, Zweigstelle Buchs<br />

Eröffnung <strong>und</strong> Einstellung <strong>des</strong> Konkursverfahrens (art. 230 <strong>und</strong> 230 a schkG)<br />

– Schuldner: Stricker Burkhard, ausgeschlagene Erbschaft, von Grabs SG, geboren 10.10.1942,<br />

gestorben 10.08.2011, wohnhaft gewesen Moosweg 4, 9470 Buchs<br />

– Datum der Konkurseröffnung: 16.11.2011<br />

– Datum der Einstellung: 23.11.2011<br />

– Frist für Kostenvorschuss: 15.12.2011<br />

– Kostenvorschuss: CHF 5000.–<br />

Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der obgenannten<br />

Frist die Durchführung verlangt <strong>und</strong> für die Deckung der Kosten den erwähnten<br />

Vorschuss leistet. Die Nachforderung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten.<br />

9471 Buchs, 05.12.2011 | Konkursamt-Zweigstelle, Monika Tasic<br />

3416 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


Konkursamt <strong>des</strong> Kantons St.Gallen, Zweigstelle Rapperswil<br />

Eröffnung <strong>und</strong> Einstellung <strong>des</strong> Konkursverfahrens (art. 230 <strong>und</strong> 230 a schkG)<br />

– Schuldner: Zeller Robert, ausgeschlagene Erbschaft, von Appenzell AI, geboren 18.03.1938,<br />

gestorben 28.09.2011, wohnhaft gewesen Wiget­Strasse 5, 9630 Wattwil<br />

– Datum der Konkurseröffnung: 15.11.2011<br />

– Datum der Einstellung: 24.11.2011<br />

– Frist für Kostenvorschuss: 15.12.2011<br />

– Kostenvorschuss: CHF 6500.–<br />

Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der obgenannten<br />

Frist die Durchführung verlangt <strong>und</strong> für die Deckung der Kosten den erwähnten<br />

Vorschuss leistet. Die Nachforderung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten.<br />

8640 Rapperswil, 05.12.2011 | Konkursamt-Zweigstelle, Adelheid Häuselmann<br />

Konkursamt <strong>des</strong> Kantons St.Gallen, Zweigstelle Rapperswil<br />

Eröffnung <strong>und</strong> Einstellung <strong>des</strong> Konkursverfahrens (art. 230 <strong>und</strong> 230 a schkG)<br />

– Schuldnerin: Suisse Finances Europe AG, Neugonzenbach 8, 9601 Lütisburg<br />

– Datum der Konkurseröffnung: 17.10.2011<br />

– Datum der Einstellung: 23.11.2011<br />

– Frist für Kostenvorschuss: 15.12.2011<br />

– Kostenvorschuss: CHF 8500.–<br />

Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der obgenannten<br />

Frist die Durchführung verlangt <strong>und</strong> für die Deckung der Kosten den erwähnten<br />

Vorschuss leistet. Die Nachforderung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten.<br />

8640 Rapperswil, 05.12.2011 | Konkursamt-Zweigstelle, Katharina Kuster<br />

Konkursamt <strong>des</strong> Kantons St.Gallen, Zweigstelle Rapperswil<br />

Eröffnung <strong>und</strong> Einstellung <strong>des</strong> Konkursverfahrens (art. 230 <strong>und</strong> 230 a schkG)<br />

– Schuldnerin: Pizroca GmbH, Seegartenstrasse 4, 8716 Schmerikon<br />

– Datum <strong>des</strong> Auflösungsentscheids: 31.08.2011<br />

– Datum der Einstellung: 23.11.2011<br />

– Frist für Kostenvorschuss: 15.12.2011<br />

– Kostenvorschuss: CHF 7000.–<br />

Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der obgenannten<br />

Frist die Durchführung verlangt <strong>und</strong> für die Deckung der Kosten den erwähnten<br />

Vorschuss leistet. Die Nachforderung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten.<br />

8640 Rapperswil, 05.12.2011 | Konkursamt-Zweigstelle, Katharina Kuster<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

3417


Konkursamt <strong>des</strong> Kantons St.Gallen, Zweigstelle Wil<br />

Eröffnung <strong>und</strong> Einstellung <strong>des</strong> Konkursverfahrens (art. 230 <strong>und</strong> 230 a schkG)<br />

– Schuldner: Holzer Alain, Dachdecker, von Moosseedorf BE, geboren 12.07.1984, Wilenstrasse<br />

31, 9500 Wil<br />

– Inhaber <strong>des</strong> im Handelsregister <strong>des</strong> Kantons St.Gallen eingetragenen Einzelunternehmens<br />

«renowa Alain Holzer», Wilenstrasse 31, 9500 Wil<br />

– Datum der Konkurseröffnung: 17.11.2011<br />

– Datum der Einstellung: 24.11.2011<br />

– Frist für Kostenvorschuss: 15.12.2011<br />

– Kostenvorschuss: CHF 5000.–<br />

Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der obgenannten<br />

Frist die Durchführung verlangt <strong>und</strong> für die Deckung der Kosten den erwähnten<br />

Vorschuss leistet. Die Nachforderung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten.<br />

9500 Wil, 05.12.2011 | Konkursamt-Zweigstelle, Andreas Karrer<br />

Konkursamt Küsnacht<br />

Eröffnung <strong>und</strong> Einstellung <strong>des</strong> Konkursverfahrens (art. 230 <strong>und</strong> 230 a schkG)<br />

– Schuldnerin: absolutclean GmbH, Kohlrainstrasse 1, 8700 Küsnacht ZH<br />

– Unter dem Namen der konkursiten Gesellschaft wurde das Cafe «Elite» an der Hauptstrasse<br />

55, 9400 Rorschach, geführt.<br />

– Datum der Konkurseröffnung: 07.09.2011<br />

– Datum der Einstellung: 21.11.2011<br />

– Frist für Kostenvorschuss: 12.12.2011<br />

– Kostenvorschuss: CHF 6000.–<br />

Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der obgenannten<br />

Frist die Durchführung verlangt <strong>und</strong> für die Deckung den erwähnten Vorschuss<br />

leistet. Die Nachforderung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten.<br />

8700 Küsnacht, 02.12.2011 | Das Konkursamt<br />

Konkursamt <strong>des</strong> Kantons St.Gallen<br />

Auflage von Kollokationsplan <strong>und</strong> Inventar (art. 221, 249 bis 250 schkG)<br />

– Schuldnerin: GS+S Partner GmbH, Industriestrasse 40 c, 9400 Rorschach<br />

– Auflagefrist Kollokationsplan: 05.12.2011 bis 27.12.2011<br />

– Anfechtungsfrist Inventar: 05.12.2011 bis 15.12.2011<br />

Klagen auf Anfechtung <strong>des</strong> Kollokationsplans sind beim Kreisgericht Rorschach, 9401 Rorschach,<br />

anhängig zu machen; Beschwerden sind beim Kantonsgericht St.Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde<br />

für Schuldbetreibung <strong>und</strong> Konkurs, 9001 St.Gallen, einzureichen. Andernfalls<br />

gelten Kollokationsplan <strong>und</strong> Inventar als anerkannt.<br />

9001 St.Gallen, 05.12.2011 | Konkursamt, Max Bänziger<br />

3418 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


Konkursamt <strong>des</strong> Kantons St.Gallen<br />

Auflage von Kollokationsplan <strong>und</strong> Inventar (art. 221, 249 bis 250 schkG)<br />

– Schuldner: Krüsi Hans Peter, von Gais AR, geboren 27.06.1965, Zelgstrasse 5, 9404 Rorschacherberg<br />

– Inhaber der im Handelsregister <strong>des</strong> Kantons Thurgau eingetragenen Einzelunternehmung<br />

Hanspeter Krüsi, Betrieb eines Kiosks mit Snackbar, Himmelrichstrasse 10, 9326 Horn<br />

– Auflagefrist Kollokationsplan: 06.12.2011 bis 27.12.2011<br />

– Anfechtungsfrist Inventar: 06.12.2011 bis 15.12.2011<br />

Klagen auf Anfechtung <strong>des</strong> Kollokationsplans sind beim Kreisgericht Rorschach, 9401 Rorschach,<br />

anhängig zu machen; Beschwerden sind beim Kantonsgericht St.Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde<br />

für Schuldbetreibung <strong>und</strong> Konkurs, 9001 St.Gallen, einzureichen. Andernfalls<br />

gelten Kollokationsplan <strong>und</strong> Inventar als anerkannt.<br />

9001 St.Gallen, 05.12.2011 | Konkursamt, Max Bänziger<br />

Konkursamt <strong>des</strong> Kantons St.Gallen<br />

Auflage von Kollokationsplan <strong>und</strong> Inventar (art. 221, 249 bis 250 schkG)<br />

– Schuldner: Bernardi Alfonso, ausgeschlagene Erbschaft, von Uzwil, geboren 08.03.1922,<br />

gestorben 24.05.2011, wohnhaft gewesen Rorschach, mit Aufenthalt im Pflegeheim PeLago<br />

der Region Rorschach, 9404 Rorschacherberg<br />

– Auflagefrist Kollokationsplan: 05.12.2011 bis 27.12.2011<br />

– Anfechtungsfrist Inventar: 05.12.2011 bis 16.12.2011<br />

Klagen auf Anfechtung <strong>des</strong> Kollokationsplans sind beim Kreisgericht Rorschach, Mariabergstrasse<br />

15, 9401 Rorschach, anhängig zu machen; Beschwerden sind beim Kantonsgericht<br />

St.Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung <strong>und</strong> Konkurs, 9001 St.Gallen, einzureichen.<br />

Andernfalls gelten Kollokationsplan <strong>und</strong> Inventar als anerkannt.<br />

9001 St.Gallen, 05.12.2011 | Konkursamt, Addolorata Boog<br />

Konkursamt <strong>des</strong> Kantons St.Gallen<br />

Auflage von Kollokationsplan <strong>und</strong> Inventar (art. 221, 249 bis 250 schkG)<br />

– Schuldner: Schär Bruno, ausgeschlagene Erbschaft, von Egnach, geboren 05.12.1947,<br />

gestorben 18.06.2011, wohnhaft gewesen Löwenstrasse 26, 9400 Rorschach<br />

– Auflagefrist Kollokationsplan: 05.12.2011 bis 27.12.2011<br />

– Anfechtungsfrist Inventar: 05.12.2011 bis 15.12.2011<br />

Klagen auf Anfechtung <strong>des</strong> Kollokationsplans sind beim Kreisgericht Rorschach, Mariabergstrasse<br />

15, 9401 Rorschach, anhängig zu machen; Beschwerden sind beim Kantonsgericht<br />

St.Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung <strong>und</strong> Konkurs, 9001 St.Gallen, einzureichen.<br />

Andernfalls gelten Kollokationsplan <strong>und</strong> Inventar als anerkannt.<br />

9001 St.Gallen, 05.12.2011 | Konkursamt, Addolorata Boog<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

3419


Konkursamt <strong>des</strong> Kantons St.Gallen<br />

Auflage von Kollokationsplan <strong>und</strong> Inventar (art. 221, 249 bis 250 schkG)<br />

– Schuldner: Benedek Arpad, ausgeschlagene Erbschaft, von St.Gallen­Tablat, geboren<br />

21.06.1928, gestorben 04.09.2011, wohnhaft gewesen Langgasse 13, 9008 St.Gallen<br />

– Auflagefrist Kollokationsplan: 05.12.2011 bis 27.12.2011<br />

– Anfechtungsfrist Inventar: 05.12.2011 bis 15.12.2011<br />

Klagen auf Anfechtung <strong>des</strong> Kollokationsplans sind beim Kreisgericht St.Gallen, 9004 St.Gallen,<br />

anhängig zu machen; Beschwerden sind beim Kantonsgericht St.Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde<br />

für Schuldbetreibung <strong>und</strong> Konkurs, 9001 St.Gallen, einzureichen. Andernfalls gelten<br />

Kollokationsplan <strong>und</strong> Inventar als anerkannt.<br />

9001 St.Gallen, 05.12.2011 | Konkursamt, Jörg Frei<br />

Konkursamt <strong>des</strong> Kantons St.Gallen<br />

Auflage von Kollokationsplan <strong>und</strong> Inventar (art. 221, 249 bis 250 schkG)<br />

– Schuldnerin: W. Fortin GmbH, Buchelistrasse 28, 9400 Rorschach<br />

– Auflagefrist Kollokationsplan: 05.12.2011 bis 27.12.2011<br />

– Anfechtungsfrist Inventar: 05.12.2011 bis 15.12.2011<br />

Klagen auf Anfechtung <strong>des</strong> Kollokationsplans sind beim Kreisgericht Rorschach, 9401 Rorschach,<br />

anhängig zu machen; Beschwerden sind beim Kantonsgericht St.Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde<br />

für Schuldbetreibung <strong>und</strong> Konkurs, 9001 St.Gallen, einzureichen. Andernfalls<br />

gelten Kollokationsplan <strong>und</strong> Inventar als anerkannt<br />

9001 St.Gallen, 05.12.2011 | Konkursamt, Jörg Frei<br />

Konkursamt <strong>des</strong> Kantons St.Gallen, Zweigstelle Buchs<br />

Neuauflage Kollokationsplan<br />

– Schuldnerin: applied microSWISS GmbH, Schönfeldstrasse 9, 9470 Buchs<br />

Es wird eine weitere Forderung von Fr. 3893.80 in der ersten Klasse zugelassen.<br />

Klagen auf Anfechtung <strong>des</strong> <strong>Nachtrag</strong>s <strong>zum</strong> Kollokationsplan sind bis 27.12.2011 beim Kreisgericht<br />

Werdenberg­Sarganserland, 8887 Mels, anhängig zu machen; Beschwerden sind beim<br />

Kantonsgericht St.Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung <strong>und</strong> Konkurs,<br />

9001 St.Gallen, einzureichen. Andernfalls gilt der <strong>Nachtrag</strong> <strong>zum</strong> Kollokationsplan als anerkannt.<br />

9471 Buchs, 05.12.2011 | Konkursamt-Zweigstelle, Barbara Eugster<br />

3420 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


Konkursamt <strong>des</strong> Kantons St.Gallen, Zweigstelle Buchs<br />

Auflage von Kollokationsplan <strong>und</strong> Inventar (art. 221, 249 bis 250 schkG)<br />

– Schuldner: Möller Bonde, ausgeschlagene Erbschaft, von Schweden, geboren 13.11.1925,<br />

gestorben 29.07.2011, wohnhaft gewesen Wiedenstrasse 44, 9470 Buchs<br />

– Auflagefrist Kollokationsplan: 05.12.2011 bis 27.12.2011<br />

– Anfechtungsfrist Inventar: 05.12.2011 bis 15.12.2011<br />

Klagen auf Anfechtung <strong>des</strong> Kollokationsplans sind beim Kreisgericht Werdenberg­Sarganserland,<br />

8887 Mels, anhängig zu machen; Beschwerden sind beim Kantonsgericht St.Gallen, kantonale<br />

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung <strong>und</strong> Konkurs, 9001 St.Gallen, einzureichen. Andernfalls<br />

gelten Kollokationsplan <strong>und</strong> Inventar als anerkannt.<br />

9471 Buchs, 05.12.2011 | Konkursamt-Zweigstelle, Barbara Eugster<br />

Konkursamt <strong>des</strong> Kantons St.Gallen, Zweigstelle Buchs<br />

Auflage von Kollokationsplan <strong>und</strong> Inventar (art. 221, 249 bis 250 schkG)<br />

– Schuldnerin: Broder-Gallo Giuseppina, ausgeschlagene Erbschaft, von Sargans SG, geboren<br />

18.04.1953, gestorben 20.06.2011, wohnhaft gewesen Ragazer Strasse 17 a, 7320 Sargans<br />

– Auflagefrist Kollokationsplan: 05.12.2011 bis 27.12.2011<br />

– Anfechtungsfrist Inventar: 05.12.2011 bis 15.12.2011<br />

Klagen auf Anfechtung <strong>des</strong> Kollokationsplans sind beim Kreisgericht Werdenberg­Sarganserland,<br />

8887 Mels, anhängig zu machen; Beschwerden sind beim Kantonsgericht St.Gallen, kantonale<br />

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung <strong>und</strong> Konkurs, 9001 St.Gallen, einzureichen. Andernfalls<br />

gelten Kollokationsplan <strong>und</strong> Inventar als anerkannt.<br />

9471 Buchs, 05.12.2011 | Konkursamt-Zweigstelle, Monika Tasic<br />

Konkursamt <strong>des</strong> Kantons St.Gallen, Zweigstelle Wil<br />

Auflage von Kollokationsplan <strong>und</strong> Inventar (art. 221, 249 bis 250 schkG)<br />

– Schuldner: Kostresevic Darko, Maschinenmechaniker, von Serbien, geboren 13.04.1977,<br />

Bedastrasse 42, 9200 Gossau<br />

– Auflagefrist Kollokationsplan: 05.12.2011 bis 27.12.2011<br />

– Anfechtungsfrist Inventar: 05.12.2011 bis 15.12.2011<br />

Klagen auf Anfechtung <strong>des</strong> Kollokationsplans sind beim Kreisgericht St.Gallen, 9004 St.Gallen,<br />

anhängig zu machen; Beschwerden sind beim Kantonsgericht St.Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde<br />

für Schuldbetreibung <strong>und</strong> Konkurs, 9001 St.Gallen, einzureichen. Andernfalls gelten<br />

Kollokationsplan <strong>und</strong> Inventar als anerkannt.<br />

9500 Wil, 05.12.2011 | Konkursamt-Zweigstelle, Andreas Karrer<br />

amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011<br />

3421


Konkursamt <strong>des</strong> Kantons St.Gallen<br />

Schluss <strong>des</strong> Konkursverfahrens (art. 268 schkG)<br />

– Schuldnerin: Lattmann Gertrud, ausgeschlagene Erbschaft, von Richterswil, geboren<br />

25.04.1922, gestorben 20.06.2011, wohnhaft gewesen Asylstrasse 20, 9424 Rheineck<br />

– Datum <strong>des</strong> Schlusses: 29.11.2011<br />

9001 St.Gallen, 05.12.2011 | Konkursamt, Addolorata Boog<br />

Konkursamt <strong>des</strong> Kantons St.Gallen<br />

Schluss <strong>des</strong> Konkursverfahrens (art. 268 schkG)<br />

– Schuldner: Laube Jeremy, Carrosseriespengler, von Baldingen AG, geboren 07.02.1985,<br />

Burgstrasse 64, 9000 St.Gallen<br />

– Datum <strong>des</strong> Schlusses: 22.11.2011<br />

9001 St.Gallen, 05.12.2011 | Konkursamt, Arthur Kollegger<br />

Konkursamt <strong>des</strong> Kantons St.Gallen<br />

Schluss <strong>des</strong> Konkursverfahrens (art. 268 schkG)<br />

– Schuldner: Tanner Pascal, Paketbote, von Wolfhalden, geboren 31.12.1982, Halten 6, 9300<br />

Wittenbach<br />

– Datum <strong>des</strong> Schlusses: 22.11.2011<br />

9001 St.Gallen, 05.12.2011 | Konkursamt, Martina Stark<br />

Konkursamt <strong>des</strong> Kantons St.Gallen, Zweigstelle Wil<br />

Schluss <strong>des</strong> Konkursverfahrens (art. 268 schkG)<br />

– Schuldner: Fürer-Hollenstein Urs, Landwirt, von Waldkirch­Bernhardzell SG, geboren<br />

24.03.1976, Bahnhofstrasse 61, 9240 Uzwil, vorher Hespel 4366, 9249 Algetshausen<br />

– Datum <strong>des</strong> Schlusses: 28.11.2011<br />

9500 Wil, 05.12.2011 | Konkursamt-Zweigstelle, Urs Ghirlanda<br />

3422 amtsblatt <strong>des</strong> kantons st.Gallen Nr. 49 | 5.12.2011


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