Zugang zu Pflanzengenetischen Ressourcen für die ... - Genres
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organisation überprüft.<br />
W. E. SIEBECK<br />
Aus der Natur gewonnenes Material, das nicht manipuliert oder verändert worden ist, kann in der<br />
Regel nicht als geistiges Eigentum geschützt werden, d.h. weder durch Patente oder Sortenschutz.<br />
Züchterisch bearbeitetes Material kann geschützt werden, wobei demjenigen, der das Grundlagenmaterial<br />
<strong>zu</strong>r Verfügung gestellt hat, das Nut<strong>zu</strong>ngsrecht <strong>die</strong>ses weiter bearbeiteten Materials abgesprochen<br />
werden kann.<br />
Damit wuchs <strong>die</strong> Besorgnis der Entwicklungsländer, daß, wenn sie genetisches Material <strong>für</strong> internationale<br />
Genbanken <strong>zu</strong>r Verfügung stellen, <strong>die</strong> <strong>die</strong>ses ihrerseits allgemein verfügbar machen und<br />
Manipulationen an <strong>die</strong>sem Material <strong>zu</strong>lassen, deren Ergebnisse dann geschützt werden können und<br />
denjenigen, <strong>die</strong> das Ausgangsmaterial <strong>zu</strong>r Verfügung gestellt haben, nicht mehr <strong>zu</strong>gänglich sind,<br />
<strong>die</strong>s eine Verlet<strong>zu</strong>ng des Übereinkommens über <strong>die</strong> biologische Vielfalt darstellt.<br />
6 Noch <strong>zu</strong> lösende Probleme<br />
Drei wesentliche Probleme stehen im Mittelpunkt: Der <strong>Zugang</strong> <strong>zu</strong> neuem genetischem Material,<br />
der Umgang mit den derzeit in Genbanken verfügbaren genetischen <strong>Ressourcen</strong> sowie das heikle<br />
Thema der farmers´ rights. Die letzten beiden Argumente sind im Übereinkommen über <strong>die</strong><br />
biologische Vielfalt gar nicht behandelt worden; derzeit verhandelt man in der FAO darüber, wie<br />
sie einbezogen werden sollen.<br />
6.1 <strong>Zugang</strong> <strong>zu</strong> neuem Material<br />
Es besteht große Sorge darüber, daß das Übereinkommen über <strong>die</strong> biologische Vielfalt den<br />
Austausch genetischen Materials und damit <strong>die</strong> internationale Zusammenarbeit im Forschungsbereich<br />
erschwert oder behindert.<br />
Art. 3. gibt den Staaten das "souveräne Recht, ihre eigenen <strong>Ressourcen</strong> gemäß ihrer eigenen<br />
Umweltpolitik <strong>zu</strong> nutzen", während Art. 15 folgendes besagt: "In Anbetracht der souveränen<br />
Rechte der Staaten in be<strong>zu</strong>g auf ihre natürlichen <strong>Ressourcen</strong> liegt <strong>die</strong> Befugnis, den <strong>Zugang</strong> <strong>zu</strong><br />
genetischen <strong>Ressourcen</strong> <strong>zu</strong> bestimmen bei den Regierungen der einzelnen Staaten und unterliegt<br />
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften." Diese Formulierung geht weit über den Wortlaut der<br />
FAO-Verpflichtung hinaus, selbst was <strong>die</strong> Interpretation der FAO-Entschließung 1991 betrifft, da<br />
sie <strong>die</strong> Verpflichtung <strong>zu</strong>r Freigabe und <strong>zu</strong>m Austausch von Keimplasma abstreitet. Nach Art. 15.2<br />
ist ein Staat lediglich verpflichtet "sich <strong>zu</strong> bemühen, Vorausset<strong>zu</strong>ngen <strong>zu</strong> schaffen, um den <strong>Zugang</strong><br />
<strong>zu</strong> genetischen <strong>Ressourcen</strong> <strong>für</strong> eine umweltverträgliche Nut<strong>zu</strong>ng ... <strong>zu</strong> erleichtern und keine<br />
Beschränkungen auf<strong>zu</strong>erlegen, <strong>die</strong> den Zielen [des] Übereinkommens <strong>zu</strong>widerlaufen".<br />
Manche Verwender von genetischem Material sind davon vielleicht nicht berührt, da (a) das von<br />
ihnen benötigte Material bereits in Genbanken gelagert wird und somit nicht mehr unter das<br />
Übereinkommen fällt, und (b) das Material, das nicht in Genbanken gelagert wird, außerhalb des<br />
Anwendungsbereichs des Übereinkommens erworben werden kann, da <strong>die</strong> Ausfuhr genetischen