Zugang zu Pflanzengenetischen Ressourcen für die ... - Genres
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W. E. SIEBECK<br />
3 In Zukunft geht der Trend in Richtung auf neue Spielregeln in der internationalen Zusammenarbeit<br />
in der Forschung<br />
Seit einiger Zeit gehen <strong>die</strong> Bestrebungen dahin, <strong>für</strong> den <strong>Zugang</strong> <strong>zu</strong> und <strong>die</strong> Verwendung von pflanzengenetischen<br />
<strong>Ressourcen</strong> einen internationalen Kodex <strong>zu</strong> erarbeiten. Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation<br />
der Vereinten Nationen (FAO) hat 1983 eine Reihe von Regeln<br />
verabschiedet, <strong>die</strong> als "Internationale Verpflichtung <strong>zu</strong> pflanzengenetischen <strong>Ressourcen</strong>" 9 bekannt<br />
sind. Dabei handelt es sich im wesentlichen um den Versuch, dem schnellen oder unkontrollierten<br />
Verlust von Kulturpflanzenarten durch genetische Erosion durch internationale Hilfsprogramme<br />
Einhalt <strong>zu</strong> gebieten oder <strong>zu</strong> verlangsamen: Die Entwicklungsländer wären verantwortlich <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
Erhaltung des pflanzengenetischen Materials in ihren Ländern, und <strong>die</strong> Industrieländer bezahlen<br />
<strong>die</strong> Kosten <strong>für</strong> ihre Erhaltung. Die Internationale Verpflichtung vertrat ursprünglich den Grundsatz<br />
des freien Austausches. Artikel 1 besagt: "Diese Verpflichtung gründet sich auf den allgemein<br />
anerkannten Grundsatz, daß pflanzengenetische <strong>Ressourcen</strong> ein Erbe der Menschheit darstellen<br />
und somit ohne Einschränkung allen Menschen <strong>zu</strong>r Verfügung stehen sollten 10 .<br />
Doch führten unterschiedliche Auffassungen über den Umfang des Schutzes geistigen Eigentums,<br />
vor allem darüber, ob Zuchtlinien und Material, <strong>die</strong> dem Sortenschutz unterliegen, ohne Einschränkungen<br />
verfügbar sein sollten, <strong>zu</strong> einer Einschränkung des Grundsatzes des freien Austausches.<br />
1989 verabschiedete <strong>die</strong> FAO zwei Entschließungen 11 , <strong>die</strong> eine "vereinbarte Interpretation" darstellen,<br />
der<strong>zu</strong>folge der Sortenschutz nicht unvereinbar mit der Verpflichtung ist, d.h. solches Material<br />
bleibt von der Verpflichtung ausgenommen. Als Gegenleistung <strong>für</strong> <strong>die</strong>ses Zugeständnis an<br />
<strong>die</strong> Industrieländer gewannen <strong>die</strong> Entwicklungsländer <strong>die</strong> Unterstüt<strong>zu</strong>ng <strong>für</strong> das Konzept der<br />
farmers´ rights 12 . Bis heute bleiben <strong>die</strong>se Rechte eine moralische, aber noch nicht in <strong>die</strong> Tat umgesetzte<br />
Verpflichtung der Industrieländer, "<strong>die</strong> enormen Beiträge aller Landwirte <strong>die</strong>ser Welt <strong>zu</strong>r<br />
Erhaltung und Entwicklung von pflanzengenetischen <strong>Ressourcen</strong>" an<strong>zu</strong>erkennen und <strong>zu</strong> würdigen.<br />
Die FAO hat einen Fonds <strong>für</strong> pflanzengenetische <strong>Ressourcen</strong> eingerichtet, in den bisher nur sehr<br />
geringe Mittel eingezahlt wurden.<br />
9<br />
10<br />
11<br />
12<br />
Entschließung 8/83 der 22. FAO-Konferenz, Rom, 5.-23. November 1983.<br />
Art. 5 der Internationalen Verpflichtung legt fest, daß [es] <strong>die</strong> Politik der Regierungen und Institutionen,<br />
<strong>die</strong> der Verpflichtung beigetreten sind und pflanzengenetische <strong>Ressourcen</strong> unter ihrer Kontrolle haben,<br />
ist, den <strong>Zugang</strong> <strong>zu</strong> Proben solcher <strong>Ressourcen</strong> <strong>zu</strong> ermöglichen und ihren Export <strong>zu</strong> erlauben, wo <strong>die</strong><br />
<strong>Ressourcen</strong> <strong>zu</strong>m Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, Pflanzenzüchtung oder Erhaltung der<br />
genetischen <strong>Ressourcen</strong> angefordert worden sind.<br />
Entschließungen 4/89 und 5/89, angenommen von der 25. FAO-Konferenz, Rom, 11.-29. November 1989<br />
und einbezogen jeweils in Anhang I und II der Internationalen Verpflichtung.<br />
"Rechte des Bauern bedeutet Rechte, <strong>die</strong> sich aus früheren, derzeitigen und künftigen Beiträgen der<br />
Landwirte <strong>zu</strong>r Erhaltung, Verbesserung und Zurverfügungstellung pflanzengenetischer <strong>Ressourcen</strong>,<br />
insbesondere solcher in Herkunfts-/Vielfaltszentren, ergeben. Diese Rechte stehen der Staatengemeinschaft<br />
als Treuhänderin <strong>für</strong> <strong>die</strong>se und künftige Generationen von Landwirten <strong>zu</strong> ..." (Entschließung 5/89<br />
ibid).