Zugang zu Pflanzengenetischen Ressourcen für die ... - Genres

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29.01.2013 Aufrufe

Internationale und europäische Entwicklungen im Patentrecht bezüglich biologischen Materials Patents Handlungen ausnehmen, die zu Versuchszwecken erfolgen und sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen. Diese Ausnahme läßt zwar grundsätzlich Raum für Forschung und Weiterentwicklung 46 . Wenn allerdings die Ergebnisse der Weiterentwicklung, ganz gleich wie bedeutend sie sein mögen, immer noch unter die Ansprüche des älteren Patents fallen, dann können sie nur mit Zustimmung des Inhabers des dominierenden Patents, oder, falls öffentliches Interesse an ihrer Nutzung bejaht werden kann, im Wege der Gewährung von Zwangslizenzen genutzt werden 47 . Für solche Situationen schaffen die Patentgesetze der meisten EU-Staaten Abhilfe dadurch, daß sie, bei durchaus unterschiedlichen Voraussetzungen, die aber jeweils weit weniger anspruchsvoll sind als das "öffentliche Interesse", die Erteilung von sogenannten Abhängigkeitslizenzen vorsehen 48 . Art. 47 GPÜ läßt dieses Recht der nationalen Patentordnungen auch für die Gemeinschaftspatente unberührt und es ist gar keine Frage, daß es auch gegenüber europäischen Patenten zum Zuge kommt. Ich halte dieses Rechtsinstitut primär unter dem Aspekt, daß praktisch keine Weiterentwicklung in dem hier interessierenden Bereich an der Verwendung der einmal geschützten, letztlich einmaligen und von der Natur vorgegebenen genetischen Information vorbeikommt, für essentiell. 19. Andere Ausnahmen von den Wirkungen der Patente, wie sie in § 11 PatG statuiert sind, sind hier nicht von Interesse. Das geltende Patentrecht sieht insbesondere keine Ausnahmen zugunsten von Landwirten vor. 5 Die Regelung des EU-Richtlinienvorschlages 20. An dem beschriebenen Rechtszustand wird die EU-Richtlinie über den rechtlichen Schutz von biotechnologischen Erfindungen, sollte sie tatsächlich noch verabschiedet werden, im Grunde wenig ändern, da sie sich ja primär an der Patenterteilungspraxis des Europäischen Patentamts orientiert. Dies gilt ausnahmslos für die Frage der Patentfähigkeit des biologischen Materials, wie sie sich aus den Art. 3 bis 7 des Richtlinienvorschlages ergibt. 21. Etwas anders verhält es sich mit der Bestimmung des Umfangs des Schutzes von Patenten auf biologisches Material und auf Verfahren für dessen Gewinnung. Art. 9 und 10 sind, soweit es sich um Produktschutz handelt, wohl nur klarstellend. Letzterer erfaßt auch jedes biologische Material, das ausgehend von dem geschützten Material durch generative oder vegetative Vermehrung in gleicher oder abweichender Form gewonnen wird und die gleichen Eigenschaften aufweist wie das Ausgangsmaterial (Art. 9 Abs. 1), ebenfalls jedes Material, das die produktgeschützte 12 46 47 48 Vgl. Benkard (Bruchhausen), a.a.O., § 11 PatG Rdn. 6, 6a; Bernhardt/Kraßer, a.a.O., S. 574; Straus, Zur Zulässigkeit klinischer Untersuchungen am Gegenstand abhängiger Verbesserungserfindungen, GRUR 1993, 308 ff. (310 f.). Näheres dazu bei Benkard (Rogge), a.a.O., § 24 PatG Rdn. 6, 15; ferner Straus, GRUR 1993, 312 ff.. Für diese Situationen vgl. die Berichte der Landesgruppen der AIPPI zur Frage 97 im Jahrbuch der AIPPI 1988/IX; ferner Straus, GRUR 1993, 312 ff..

J. STRAUS genetische Information, also z.B. das Gen, enthält und in dem diese Information zur Wirkung gelangt (Art. 10). 22. Über eine bloße Klarstellung hinaus geht aber Art. 9 Abs. 2, der die Streitfrage des Umfangs des Schutzes von Verfahrenspatenten regelt: Als unmittelbares Verfahrenserzeugnis eines patentierten Verfahrens, und damit vom Schutz erfaßt, gilt auch das biologische Material, das durch generative oder durch vegetative Vermehrung des einmal mit Hilfe des geschützten Verfahrens hergestellten Materials gewonnen wird, solange es die gleichen Merkmale aufweist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift können solche Verfahrenserzeugnisse auch Pflanzensorten oder Tierarten sein 49 . 23. Durchbrochen werden die Wirkungen des Patentschutzes in Art. 12 zugunsten von Landwirten, welchen es erlaubt sein wird, entsprechend der Regelung des Landwirteprivilegs in der Verordnung über den gemeinschaftlichen Sortenschutz 50 auf das an sich von Patenten erfaßte Erntegut für den Bedarf des eigenen Betriebs, ohne Genehmigung des Patentinhabers, weiter zu vermehren. Da Landwirte in aller Regel ja nur Pflanzensorten verwenden, ist diese Ausnahme eine logische Folge des Landwirteprivilegs im Sortenschutz. Die Landwirte sind somit aus dem Obligo, dieses liegt aber nunmehr bei den Pflanzenzüchtern, die sich für ihre Züchtungen patentierten Materials bedienen und dafür eine Genehmigung des Patentinhabers bedürfen. 49 50 Der Schutz des unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses, auch nach Art. 9 Abs. 2 des Richtlinienvorschlages, darf allerdings nicht mit dem "product by process"-Produktschutz verwechselt werden. Während letzterer alle Produkte, unabhängig vom Herstellungsverfahren erfaßt, erstreckt sich der Schutz nach Art. 9 Abs. 2 nur auf Erzeugnisse generativer oder vegetativer Vermehrung aus dem Material, das mit Hilfe des patentgeschützten Verfahrens hergestellt wurde. Andernfalls würde diese Vorschrift mit den dem Art. 53b EPÜ nachgebildeten Bestimmungen der Patentgesetze der EU-Staaten kollidieren. Vom 27.7.1994, AB1. EG vom 1.9.1994 Nr. L 227/1. 13

J. STRAUS<br />

genetische Information, also z.B. das Gen, enthält und in dem <strong>die</strong>se Information <strong>zu</strong>r Wirkung<br />

gelangt (Art. 10).<br />

22. Über eine bloße Klarstellung hinaus geht aber Art. 9 Abs. 2, der <strong>die</strong> Streitfrage des Umfangs<br />

des Schutzes von Verfahrenspatenten regelt: Als unmittelbares Verfahrenserzeugnis eines patentierten<br />

Verfahrens, und damit vom Schutz erfaßt, gilt auch das biologische Material, das durch<br />

generative oder durch vegetative Vermehrung des einmal mit Hilfe des geschützten Verfahrens<br />

hergestellten Materials gewonnen wird, solange es <strong>die</strong> gleichen Merkmale aufweist. Nach Satz 2<br />

<strong>die</strong>ser Vorschrift können solche Verfahrenserzeugnisse auch Pflanzensorten oder Tierarten sein 49 .<br />

23. Durchbrochen werden <strong>die</strong> Wirkungen des Patentschutzes in Art. 12 <strong>zu</strong>gunsten von Landwirten,<br />

welchen es erlaubt sein wird, entsprechend der Regelung des Landwirteprivilegs in der<br />

Verordnung über den gemeinschaftlichen Sortenschutz 50 auf das an sich von Patenten erfaßte<br />

Erntegut <strong>für</strong> den Bedarf des eigenen Betriebs, ohne Genehmigung des Patentinhabers, weiter <strong>zu</strong><br />

vermehren. Da Landwirte in aller Regel ja nur Pflanzensorten verwenden, ist <strong>die</strong>se Ausnahme eine<br />

logische Folge des Landwirteprivilegs im Sortenschutz. Die Landwirte sind somit aus dem Obligo,<br />

<strong>die</strong>ses liegt aber nunmehr bei den Pflanzenzüchtern, <strong>die</strong> sich <strong>für</strong> ihre Züchtungen patentierten<br />

Materials be<strong>die</strong>nen und da<strong>für</strong> eine Genehmigung des Patentinhabers bedürfen.<br />

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Der Schutz des unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses, auch nach Art. 9 Abs. 2 des<br />

Richtlinienvorschlages, darf allerdings nicht mit dem "product by process"-Produktschutz verwechselt<br />

werden. Während letzterer alle Produkte, unabhängig vom Herstellungsverfahren erfaßt, erstreckt sich<br />

der Schutz nach Art. 9 Abs. 2 nur auf Erzeugnisse generativer oder vegetativer Vermehrung aus dem<br />

Material, das mit Hilfe des patentgeschützten Verfahrens hergestellt wurde. Andernfalls würde <strong>die</strong>se<br />

Vorschrift mit den dem Art. 53b EPÜ nachgebildeten Bestimmungen der Patentgesetze der EU-Staaten<br />

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Vom 27.7.1994, AB1. EG vom 1.9.1994 Nr. L 227/1.<br />

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