Zugang zu Pflanzengenetischen Ressourcen für die ... - Genres
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J. STRAUS<br />
patentfähige Erfindungen gelten. Allerdings ist <strong>die</strong>ser Patentierungsausschluß überall, entweder<br />
wie in Art. 52 Abs. 2 und 3 EPÜ gesetzlich geregelt, oder aber in den USA durch <strong>die</strong> Rechtssprechung<br />
so entwickelt, auf Entdeckungen als solche beschränkt. Wie <strong>die</strong> Rechtsprechung des<br />
Bundespatentgerichts 14 , der auch <strong>die</strong> Richtlinien <strong>für</strong> <strong>die</strong> Prüfung im Europäischen Patentamt<br />
folgen 15 , gezeigt hat, können auch in der Natur aufgefundene Stoffe, <strong>die</strong> vom Erfinder erstmals<br />
genau beschrieben werden und somit als "neu", da deren Vorhandensein bis dahin nicht bekannt<br />
war, gelten, patentiert werden, wenn der Erfinder gleichzeitig den Weg weist, wie solche Stoffe<br />
der Allgemeinheit auf Dauer bereitgestellt werden können.<br />
7. Der Entdecker wird also dann <strong>zu</strong>m Erfinder, wenn er einen in der Natur zwar vorhandenen,<br />
aber unerkannt gebliebenen Stoff erstmals beschreibt und <strong>zu</strong>gleich auch eine wiederholbare technische<br />
Lehre bereitstellt, wie <strong>die</strong>ser Naturstoff hergestellt werden kann. Die Herstellbarkeit des<br />
Naturstoffes in wiederholbarer Weise ist <strong>für</strong> jeden Stoffanspruch <strong>die</strong> Grundvorausset<strong>zu</strong>ng 16 . Die<br />
Aufgabe, <strong>die</strong> durch eine Stofferfindung gelöst wird, wird allein in der Bereitstellung eines neuen<br />
Stoffes von bestimmter Konstitution gesehen. Während der unter Schutz <strong>zu</strong> stellende Naturstoff<br />
alle Patentierungsvorausset<strong>zu</strong>ngen erfüllen muß, d.h., er muß neu im Sinne einer absoluten<br />
Unbekanntheit sein, auf erfinderischer Tätigkeit beruhen und gewerblich anwend- bar sein,<br />
braucht <strong>die</strong>s <strong>für</strong> den Herstellungsweg selbst nicht <strong>zu</strong><strong>zu</strong>treffen. Dabei gehen <strong>die</strong> Meinungen etwas<br />
auseinander, ob es sich bei dem Herstellungsverfahren um ein Syntheseverfahren handeln muß 17<br />
oder ob auch ein Isolierverfahren ausreichen kann 18 . Die Erteilungspraxis des Europäischen<br />
Patentamts (EPA) oder etwa des Deutschen Patentamts (DPA) sowie des amerikanischen und<br />
japanischen Patentamtes läßt <strong>für</strong> den Patentschutz von Naturstoffen auch deren Bereitstellung<br />
14<br />
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17<br />
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aber objektiv in der Natur schon vorhandener Gesetzmäßigkeiten, Wirkungs<strong>zu</strong>sammenhänge,<br />
Eigenschaften oder Erscheinungen; Erfindung ist dagegen <strong>die</strong> zweckgerichtete Lösung eines bestimmten<br />
Problems mit technischen Mitteln. Vgl. Beier/Straus, Der Schutz wissenschaftlicher Forschungsergebnisse,<br />
Weinheim etc. 1982, S. 14.<br />
Vgl. z.B. <strong>die</strong> Entscheidungen in GRUR 19781 238 (239) "Antamanid" und in GRUR 1978, 702 (703)<br />
- "Menthothiole"; s. da<strong>zu</strong> auch Bernhardt/Kraßer, Lehrbuch des Patentrechts, 4. Auf1., München 1986,<br />
S. 86f.<br />
Die Prüfungsrichtlinien des EPA bestimmen <strong>die</strong>sbezüglich: „Das Auffinden eines Stoffes in der Natur<br />
ist ebenfalls eine bloße Entdeckung und folglich nicht patentierbar. Wenn jedoch ein Stoff in der Natur<br />
aufgefunden und ein Verfahren <strong>für</strong> seine Gewinnung entwickelt wird, ist <strong>die</strong>ses Verfahren patentierbar.<br />
Wenn der Stoff entweder durch seine Struktur, durch das Verfahren, durch das er hergestellt wird oder<br />
andere Parameter genau beschrieben werden kann und völlig „neu“ ist, d.h. sein Vorhandensein war<br />
vorher nicht bekannt, dann kann er als solcher ebenfalls patentierbar sein. Ein Beispiel <strong>für</strong> einen solchen<br />
Fall ist das Auffinden eines neuen, von einem Mikroorganismus erzeugten Stoffes.“ (Teil C, Kap. IV 2.3<br />
-„Entdeckungen“).<br />
Es genügt daher in aller Regel nicht, daß der Forscher z.B. <strong>die</strong> neue DNA-Sequenz<br />
bekannt gibt und da<strong>für</strong> in einer Anmeldung Schutz begehrt. Dies würde nur dann ausreichen, wenn sich<br />
<strong>für</strong> den Durchschnittsfachmann aus der Formel des Stoffes allein der Herstellungsweg in offensichtlicher<br />
Weise ergeben würde. Vgl. Benkard (Bruchhausen), Patentgesetz, 9. Aufl., München 1993, § 1 Rdn. 70.<br />
Bruchhausen bezieht sich dabei ausdrücklich auf eine Entscheidung des britischen House of Lords in<br />
Sachen Asahi Kogyo [1991] RPC 485 = aus<strong>zu</strong>gsweise deutsche Überset<strong>zu</strong>ng in GRUR Int. 1993, 325<br />
- "Tumornekrosefaktor" mit Anm. von Moufang.<br />
So z.B. Bruchhausen und Ullmann in Benkard, a.a.O., § 1 Rdn. 93 und § 3 Rdn. 93.<br />
So Schulte, Patentgesetz mit EPÜI 5. Aufl. Köln etc. 1994, § 1 Rdn. 126, 127.<br />
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