Zugang zu Pflanzengenetischen Ressourcen für die ... - Genres

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29.01.2013 Aufrufe

2.2 Die wichtigsten Änderungen H.W. RUTZ Die wichtigsten Änderungen in dem neuen UPOV-Übereinkommen beinhalten deshalb eine Erweiterung der Schutzrechtswirkung. Nunmehr bedürfen folgende Handlungen mit Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte der Zustimmung des Züchters: – die Erzeugung oder Vermehrung, – die Aufbereitung für Vermehrungszwecke, – das Feilhalten, – der Verkauf oder ein sonstiger Vertrieb, – die Ausfuhr, – die Einfuhr, – die Aufbewahrung zu einem der vorgenannten Zwecke. Ein uneingeschränktes Landwirteprivileg, wie es aus der alten Schutzrechtswirkung des Übereinkommens von 1978 noch herausgelesen werden kann, gibt es nicht mehr. Der Nachbau von Erntegut für Saatzwecke auf dem eigenen Betrieb ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers kann nur dann erfolgen, wenn das Recht eines Verbandsstaates dies ausdrücklich vorsieht. Die Nutzungsmöglichkeit des Landwirts der Ressource Sorte ist damit eingeschränkt. Das Schutzrecht erstreckt sich zukünftig auch auf die oben erwähnten Handlungen mit Erntegut, einschließlich ganzer Pflanzen und Pflanzenteile. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn dieses Erntegut aus Vermehrungsmaterial erwachsen ist, dessen Verwendung der Sortenschutzinhaber nicht zugestimmt hat und er keine Gelegenheit hatte, sein Recht in bezug auf das Vermehrungsmaterial wahrzunehmen. Durch diese Schutzrechtserweiterung ist nunmehr auch der erste geschilderte Fall, die Einfuhr von Topfpflanzen oder Schnittblumen von der Schutzrechtswirkung abgedeckt. Das deutsche Sortenschutzgesetz enthält eine entsprechende Regelung für Sorten von Arten, die üblicherweise als Gehölze oder andere Obst- oder Zierpflanzen genutzt werden, bereits seit 1992. Entsprechend den eben skizzierten Regelungen für Erntegut ist es den Verbandsstaaten freigestellt, das Schutzrecht auch auf direkt aus Erntegut gewonnene Produkte auszudehnen, die durch ungenehmigte Benutzung von Erntegut erzeugt worden sind. Damit würde auch das Beispiel der geschlossenen Kreisläufe mit der Gemüsetiefkühlkost von der Schutzrechtswirkung abgedeckt sein. Auf eine Lösung für die gezielte Veränderung einer Ausgangssorte durch gentechnische Verfahren zielt das Konzept der im wesentlichen abgeleiteten Sorte ab. Danach fällt unter das Schutzrecht der Ausgangssorte auch eine Sorte, die von der Ausgangssorte vorwiegend abgeleitet ist und sich von dieser zwar deutlich unterscheidet, ihr aber in der Ausprägung der Merkmale im wesentlichen entspricht. Der Züchter einer Ausgangssorte kann somit dem Züchter einer von dieser Sorte abgeleiteten Sorte verbieten, Vermehrungsmaterial oder Erntegut der abgeleiteten Sorte zu vertreiben, obgleich die abgeleitete Sorte selbst geschützt sein kann.

Intern. und europ. Entwicklungen im Sortenschutz und Saatgutverkehr Als Fazit kann somit festgehalten werden, daß die Schutzwirkung in der neuen UPOV-Konvention beträchtlich erweitert wurde, wenn auch auf eine sehr komplexe Weise, deren Handhabung gelernt sein will. An Ausnahmen von diesem Züchterrecht bleiben weiterhin bestehen: – Handlungen im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken, – Handlungen zu Versuchszwecken, – Handlungen zum Zweck der Schaffung neuer Sorten; dies ist das Züchterprivileg. Wie im Patentrecht gibt es nunmehr auch in der UPOV-Konvention eine Erschöpfungsregelung. Danach erschöpft sich das Züchterrecht, wenn Material - darunter fällt Vermehrungsmaterial, Erntegut und daraus gewonnene Erzeugnisse - der geschützten Sorte oder auch Material einer anderen Sorte, die unter das Schutzrecht fällt, z.B. eine im wesentlichen abgeleitete Sorte, mit Zustimmung des Sortenschutzinhabers in den Verkehr gebracht worden ist. Das Schutzrecht lebt jedoch immer dann wieder auf, wenn dieses Material zu einer erneuten Erzeugung von Vermehrungsmaterial verwendet wird, ohne daß dieses Material bei der Abgabe hierzu bestimmt war. 2.3 Das neue Landwirteprivileg Den Verbandsstaaten war natürlich bei der Erarbeitung des neuen UPOV-Übereinkommens bewußt, daß eine so starke Ausweitung der Schutzwirkung, die keine Möglichkeit des Nachbaus ohne Zustimmung des Züchters mehr vorsieht, in einigen Verbandsstaaten nur schwer politisch durchsetzbar ist. Es wurde deshalb die Möglichkeit eröffnet, daß die Verbandsstaaten, unter Wahrung der berechtigten Interessen der Züchter, die Erlaubnis geben können, Erntegut einer geschützten Sorte, das im eigenen Betrieb gewonnen wurde, ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers für Saatzwecke in diesem Betrieb wieder zu verwenden. Dies bedeutet in der Praxis, daß ein Nachbau nur gegen Bezahlung einer Vergütung möglich sein wird. Die Ausgestaltung einer solchen Regelung wird im Augenblick sehr intensiv in der EU erörtert. Einen Rahmen hierfür finden wir in Artikel 14 der EG-Verordnung über den gemeinschaftlichen Sortenschutz. Dort ist für die Ausgestaltung einer solchen Nachbauregelung folgendes festgelegt: – die Pflanzenarten, für welche ein Nachbau möglich ist, – der Gebrauch von Nachbausaatgut unterliegt keiner quantitativen Beschränkung, – die Aufbereitung von Nachbausaatgut ist durch andere Personen möglich, – die Vergütung muß deutlich niedriger sein als die Lizenzgebühr für ZSaatgut in dem entsprechenden Gebiet, – Kleinlandwirte sind von der Bezahlung der Vergütung ausgenommen, – amtliche Stellen dürfen in die Überwachung nicht eingebunden sein, – die Verwender und die Aufbereiter von Nachbausaatgut sind zur Information gegenüber dem Sortenschutzinhaber verpflichtet.

Intern. und europ. Entwicklungen im Sortenschutz und Saatgutverkehr<br />

Als Fazit kann somit festgehalten werden, daß <strong>die</strong> Schutzwirkung in der neuen UPOV-Konvention<br />

beträchtlich erweitert wurde, wenn auch auf eine sehr komplexe Weise, deren Handhabung gelernt<br />

sein will.<br />

An Ausnahmen von <strong>die</strong>sem Züchterrecht bleiben weiterhin bestehen:<br />

– Handlungen im privaten Bereich <strong>zu</strong> nichtgewerblichen Zwecken,<br />

– Handlungen <strong>zu</strong> Versuchszwecken,<br />

– Handlungen <strong>zu</strong>m Zweck der Schaffung neuer Sorten; <strong>die</strong>s ist das Züchterprivileg.<br />

Wie im Patentrecht gibt es nunmehr auch in der UPOV-Konvention eine Erschöpfungsregelung.<br />

Danach erschöpft sich das Züchterrecht, wenn Material - darunter fällt Vermehrungsmaterial,<br />

Erntegut und daraus gewonnene Erzeugnisse - der geschützten Sorte oder auch Material einer<br />

anderen Sorte, <strong>die</strong> unter das Schutzrecht fällt, z.B. eine im wesentlichen abgeleitete Sorte, mit<br />

Zustimmung des Sortenschutzinhabers in den Verkehr gebracht worden ist. Das Schutzrecht lebt<br />

jedoch immer dann wieder auf, wenn <strong>die</strong>ses Material <strong>zu</strong> einer erneuten Erzeugung von Vermehrungsmaterial<br />

verwendet wird, ohne daß <strong>die</strong>ses Material bei der Abgabe hier<strong>zu</strong> bestimmt war.<br />

2.3 Das neue Landwirteprivileg<br />

Den Verbandsstaaten war natürlich bei der Erarbeitung des neuen UPOV-Übereinkommens bewußt,<br />

daß eine so starke Ausweitung der Schutzwirkung, <strong>die</strong> keine Möglichkeit des Nachbaus<br />

ohne Zustimmung des Züchters mehr vorsieht, in einigen Verbandsstaaten nur schwer politisch<br />

durchsetzbar ist. Es wurde deshalb <strong>die</strong> Möglichkeit eröffnet, daß <strong>die</strong> Verbandsstaaten, unter<br />

Wahrung der berechtigten Interessen der Züchter, <strong>die</strong> Erlaubnis geben können, Erntegut einer<br />

geschützten Sorte, das im eigenen Betrieb gewonnen wurde, ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers<br />

<strong>für</strong> Saatzwecke in <strong>die</strong>sem Betrieb wieder <strong>zu</strong> verwenden. Dies bedeutet in der Praxis, daß<br />

ein Nachbau nur gegen Bezahlung einer Vergütung möglich sein wird.<br />

Die Ausgestaltung einer solchen Regelung wird im Augenblick sehr intensiv in der EU erörtert.<br />

Einen Rahmen hier<strong>für</strong> finden wir in Artikel 14 der EG-Verordnung über den gemeinschaftlichen<br />

Sortenschutz. Dort ist <strong>für</strong> <strong>die</strong> Ausgestaltung einer solchen Nachbauregelung folgendes festgelegt:<br />

– <strong>die</strong> Pflanzenarten, <strong>für</strong> welche ein Nachbau möglich ist,<br />

– der Gebrauch von Nachbausaatgut unterliegt keiner quantitativen Beschränkung,<br />

– <strong>die</strong> Aufbereitung von Nachbausaatgut ist durch andere Personen möglich,<br />

– <strong>die</strong> Vergütung muß deutlich niedriger sein als <strong>die</strong> Lizenzgebühr <strong>für</strong> ZSaatgut in dem entsprechenden<br />

Gebiet,<br />

– Kleinlandwirte sind von der Bezahlung der Vergütung ausgenommen,<br />

– amtliche Stellen dürfen in <strong>die</strong> Überwachung nicht eingebunden sein,<br />

– <strong>die</strong> Verwender und <strong>die</strong> Aufbereiter von Nachbausaatgut sind <strong>zu</strong>r Information gegenüber dem<br />

Sortenschutzinhaber verpflichtet.

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