Zugang zu Pflanzengenetischen Ressourcen für die ... - Genres
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Intern. und europ. Entwicklungen im Sortenschutz und Saatgutverkehr<br />
Pflanzenteile, <strong>die</strong> üblicherweise nicht <strong>zu</strong> Vermehrungszwecken in den Verkehr kommen, falls sie<br />
gleichwohl als Vermehrungsmaterial <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erzeugung von Zierpflanzen oder Schnittblumen<br />
verwendet werden.<br />
Für <strong>die</strong> Verwendung von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte <strong>für</strong> <strong>die</strong> Züchtung einer<br />
anderen Sorte ist <strong>die</strong> Zustimmung des Sortenschutzinhabers nicht erforderlich. Durch <strong>die</strong>ses<br />
sogenannte Züchterprivileg kann eine geschützte Sorte als Kreu<strong>zu</strong>ngspartner oder als Ausgangsmaterial<br />
<strong>für</strong> eine Mutations- oder weitere Selektionszüchtung verwendet werden. Die Nut<strong>zu</strong>ng<br />
einer geschützten Sorte als genetische Ressource ist <strong>für</strong> den weiteren Züchter somit gegeben.<br />
Gefragt werden kann aber, ob der <strong>Zugang</strong> gegeben ist. Da in der Regel der Sortenschutzinhaber<br />
den Wunsch hat, mit seiner Sorte Geld <strong>zu</strong> ver<strong>die</strong>nen, wird er Vermehrungsmaterial oder Erntegut<br />
seiner Sorte in den Verkehr bringen wollen. In <strong>die</strong>sem Fall kann sich der weitere Züchter Vermehrungsmaterial<br />
der Sorte kaufen. Wird von einer geschützten Sorte jedoch kein Material in den<br />
Verkehr gebracht, so ist der <strong>Zugang</strong> <strong>zu</strong> der Sorte von der Bereitschaft des Sortenschutzinhabers<br />
abhängig, Vermehrungsmaterial ab<strong>zu</strong>geben.<br />
2 Revision des UPOV-Übereinkommens 1991<br />
2.1 Gründe <strong>zu</strong>r Revision des UPOV-Übereinkommens<br />
Auslöser <strong>für</strong> <strong>die</strong> Revision des UPOV-Übereinkommens war <strong>die</strong> moderne Biotechnologie, <strong>die</strong><br />
durch ihre vielfältigen Methoden Möglichkeiten geschaffen hat, <strong>die</strong> das gewährte eben geschilderte<br />
Schutzrecht aushöhlen könnten.<br />
So ist es bei Zierpflanzen eine gängige Praxis, in einem Land, das kein Sortenschutzrecht kennt,<br />
mit Hilfe der in-vitro Vermehrung in kürzester Zeit eine beträchtliche Anzahl von Pflanzen <strong>zu</strong><br />
erzeugen, <strong>die</strong> dann als Topfpflanzen oder Schnittblumen in das Land, in dem Sortenschutz <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
Sorte besteht, verbracht werden, ohne daß der Sortenschutzinhaber dagegen einschreiten könnte.<br />
Bei Gemüsearten kann Vergleichbares beobachtet werden. In sogenannten geschlossenen Kreisläufen<br />
wird innerhalb eines Unternehmens Vermehrungsmaterial mit Hilfe biotechnologischer<br />
Methoden vermehrt, <strong>die</strong>ses <strong>für</strong> <strong>die</strong> Gewinnung von Erntegut ausgepflanzt und dann erst das<br />
verarbeitete, tiefgefrorene Ernteprodukt in den Verkehr gebracht. Ein Inverkehrbringen von<br />
Vermehrungsmaterial hat hier nicht stattgefunden.<br />
Ein anderer Punkt ist <strong>die</strong> gezielte genetische Veränderung einer geschützten Sorte mit Hilfe<br />
gentechnischer Methoden. Diese Änderungen können ausreichen, um <strong>die</strong> neue Sorte von der<br />
Ausgangssorte deutlich <strong>zu</strong> unterscheiden, und <strong>die</strong> neue Sorte kann damit geschützt werden.<br />
Unabhängig davon, ob eine solche "Plagiatsorte" eine Verbesserung darstellt oder nicht, kann <strong>die</strong>s<br />
<strong>für</strong> den Züchter der Ausgangssorte einen beträchtlichen geldlichen Nachteil bedeuten. So ist ein<br />
einzelnes Gen <strong>zu</strong>m Beispiel <strong>für</strong> eine Resistenz wenig wert, wenn es nicht in eine Sorte eingebaut<br />
werden kann, <strong>die</strong> andere wertvolle pflanzenbauliche- oder Verwertungseigenschaften besitzt.