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Zugang zu Pflanzengenetischen Ressourcen für die ... - Genres

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Intern. und europ. Entwicklungen im Sortenschutz und Saatgutverkehr<br />

Pflanzenteile, <strong>die</strong> üblicherweise nicht <strong>zu</strong> Vermehrungszwecken in den Verkehr kommen, falls sie<br />

gleichwohl als Vermehrungsmaterial <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erzeugung von Zierpflanzen oder Schnittblumen<br />

verwendet werden.<br />

Für <strong>die</strong> Verwendung von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte <strong>für</strong> <strong>die</strong> Züchtung einer<br />

anderen Sorte ist <strong>die</strong> Zustimmung des Sortenschutzinhabers nicht erforderlich. Durch <strong>die</strong>ses<br />

sogenannte Züchterprivileg kann eine geschützte Sorte als Kreu<strong>zu</strong>ngspartner oder als Ausgangsmaterial<br />

<strong>für</strong> eine Mutations- oder weitere Selektionszüchtung verwendet werden. Die Nut<strong>zu</strong>ng<br />

einer geschützten Sorte als genetische Ressource ist <strong>für</strong> den weiteren Züchter somit gegeben.<br />

Gefragt werden kann aber, ob der <strong>Zugang</strong> gegeben ist. Da in der Regel der Sortenschutzinhaber<br />

den Wunsch hat, mit seiner Sorte Geld <strong>zu</strong> ver<strong>die</strong>nen, wird er Vermehrungsmaterial oder Erntegut<br />

seiner Sorte in den Verkehr bringen wollen. In <strong>die</strong>sem Fall kann sich der weitere Züchter Vermehrungsmaterial<br />

der Sorte kaufen. Wird von einer geschützten Sorte jedoch kein Material in den<br />

Verkehr gebracht, so ist der <strong>Zugang</strong> <strong>zu</strong> der Sorte von der Bereitschaft des Sortenschutzinhabers<br />

abhängig, Vermehrungsmaterial ab<strong>zu</strong>geben.<br />

2 Revision des UPOV-Übereinkommens 1991<br />

2.1 Gründe <strong>zu</strong>r Revision des UPOV-Übereinkommens<br />

Auslöser <strong>für</strong> <strong>die</strong> Revision des UPOV-Übereinkommens war <strong>die</strong> moderne Biotechnologie, <strong>die</strong><br />

durch ihre vielfältigen Methoden Möglichkeiten geschaffen hat, <strong>die</strong> das gewährte eben geschilderte<br />

Schutzrecht aushöhlen könnten.<br />

So ist es bei Zierpflanzen eine gängige Praxis, in einem Land, das kein Sortenschutzrecht kennt,<br />

mit Hilfe der in-vitro Vermehrung in kürzester Zeit eine beträchtliche Anzahl von Pflanzen <strong>zu</strong><br />

erzeugen, <strong>die</strong> dann als Topfpflanzen oder Schnittblumen in das Land, in dem Sortenschutz <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Sorte besteht, verbracht werden, ohne daß der Sortenschutzinhaber dagegen einschreiten könnte.<br />

Bei Gemüsearten kann Vergleichbares beobachtet werden. In sogenannten geschlossenen Kreisläufen<br />

wird innerhalb eines Unternehmens Vermehrungsmaterial mit Hilfe biotechnologischer<br />

Methoden vermehrt, <strong>die</strong>ses <strong>für</strong> <strong>die</strong> Gewinnung von Erntegut ausgepflanzt und dann erst das<br />

verarbeitete, tiefgefrorene Ernteprodukt in den Verkehr gebracht. Ein Inverkehrbringen von<br />

Vermehrungsmaterial hat hier nicht stattgefunden.<br />

Ein anderer Punkt ist <strong>die</strong> gezielte genetische Veränderung einer geschützten Sorte mit Hilfe<br />

gentechnischer Methoden. Diese Änderungen können ausreichen, um <strong>die</strong> neue Sorte von der<br />

Ausgangssorte deutlich <strong>zu</strong> unterscheiden, und <strong>die</strong> neue Sorte kann damit geschützt werden.<br />

Unabhängig davon, ob eine solche "Plagiatsorte" eine Verbesserung darstellt oder nicht, kann <strong>die</strong>s<br />

<strong>für</strong> den Züchter der Ausgangssorte einen beträchtlichen geldlichen Nachteil bedeuten. So ist ein<br />

einzelnes Gen <strong>zu</strong>m Beispiel <strong>für</strong> eine Resistenz wenig wert, wenn es nicht in eine Sorte eingebaut<br />

werden kann, <strong>die</strong> andere wertvolle pflanzenbauliche- oder Verwertungseigenschaften besitzt.

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