Zugang zu Pflanzengenetischen Ressourcen für die ... - Genres
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Intern. und europ. Entwicklungen im Sortenschutz und Saatgutverkehr<br />
products derived from it. Furthermore, so-called essentially derived varieties are now also within<br />
the scope of variety protection.<br />
The „farmers’ privilege“, such as it could be interpreted in the UPOV Convention of 1978, is<br />
replaced by specific rules for farmers’ privilege. The member states of the Union are given the<br />
possibility to allow the re-use of farm-saved seeds without the breeder’s authorisation, but against<br />
the payment of a remuneration to the breeder.<br />
The Seed Trade Act aims to ensure the supply of high-quality seed and propagating material. Only<br />
seeds that have been controlled, certified and authorized may be marketed. The Seed Trade<br />
Directives of the European Union are currently being revised. The revision will open up possibilities<br />
to specify conditions according to the necessities of the conservation of genetic resources.<br />
1 Sortenschutz<br />
Wie <strong>für</strong> Erfindungen auf dem gewerblichen Sektor ein Patent, so kann <strong>für</strong> neue Pflanzensorten ein<br />
Sortenschutzrecht als ein <strong>für</strong> den Züchter ausschließliches privates Recht <strong>zu</strong>r wirtschaftlichen<br />
Verwertung der Sorte gewährt werden. In Deutschland wird ein solches Recht durch das Bundessortenamt<br />
in Hannover auf der Grundlage des Sortenschutzgesetzes von 1985 erteilt. Dieses<br />
Gesetz folgt in seinem materiellen Teil dem Internationalen Übereinkommen <strong>zu</strong>m Schutz von<br />
Pflanzenzüchtungen (UPOV-Übereinkommen) aus dem Jahre 1978. Im Jahre 1991 wurde <strong>die</strong>ses<br />
Übereinkommen in einer diplomatischen Konferenz revi<strong>die</strong>rt. Sein Inkrafttreten steht noch aus,<br />
da es noch nicht von 5 Verbandsstaaten ratifiziert worden ist.<br />
1.1 Schutzvorausset<strong>zu</strong>ngen<br />
Für <strong>die</strong> Erteilung eines Sortenschutzrechtes muß eine Pflanzensorte neu, unterscheidbar, homogen<br />
und beständig sein sowie eine eintragbare Sortenbezeichnung besitzen.<br />
Die Schutzvorausset<strong>zu</strong>ng der Neuheit verlangt, daß Vermehrungsmaterial oder Erntegut einer<br />
Sorte innerhalb bestimmter Fristen durch den Züchter oder mit seiner Zustimmung nicht verkauft<br />
oder auf andere Weise abgegeben worden ist. Das allgemeine Bekanntsein oder <strong>die</strong> Beschreibung<br />
der Sorte in wissenschaftlichen Veröffentlichungen alleine ist nicht neuheitsschädlich. Nur durch<br />
<strong>die</strong> Abgabe von Vermehrungsmaterial oder Erntegut erhält <strong>die</strong> Allgemeinheit Zugriff auf <strong>die</strong><br />
genetische Information der Sorte und werden andere Personen in <strong>die</strong> Lage versetzt, Vermehrungsmaterial<br />
<strong>zu</strong> reproduzieren.<br />
Das Erfordernis der Unterscheidbarkeit gilt dann als erfüllt, wenn <strong>die</strong> Pflanzen der Sorte in der<br />
Ausprägung wenigstens eines Merkmals von allen anderen Sorten der gleichen Art sich deutlich<br />
unterscheidet. Dabei muß <strong>die</strong>ses Merkmal nicht neu sein. So könnte einer Sorte der Schutz nicht<br />
verwehrt werden, wenn ihre Eigenschaften und Merkmale sich in verschiedenen bekannten oder