Zugang zu Pflanzengenetischen Ressourcen für die ... - Genres

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29.01.2013 Aufrufe

H.W. RUTZ Internationale und europäische Entwicklungen im Sortenschutz und Saatgutverkehr International and European developments in Plant Variety Protection and Seed Trade HANS WALTER RUTZ 1 Zusammenfassung Sortenschutzrechte werden auf der Basis nationaler Gesetze gewährt, die in ihrem materiellen Teil dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV Übereinkommen) folgen. Mit der 1991 erfolgten Revision des UPOV Übereinkommens sind wesentliche Änderungen verbunden. Die Schutzwirkung erstreckt sich nunmehr auch auf Erntegut und gegebenenfalls auf aus diesem gewonnene Erzeugnisse. Desweiteren fallen zukünftig sogenannte im wesentlichen abgeleitete Sorten (Plagiatsorten) unter die Schutzwirkung. Das „Landwirteprivileg“, wie es aus dem UPOV Übereinkommen von 1978 herauszulesen ist, wird durch eine Nachbauregelung ersetzt. Den Verbandsstaaten wird die Möglichkeit gegeben, den Nachbau ohne Zustimmung des Züchters jedoch gegen die Zahlung einer Nachbauvergütung zu gewähren. Das Saatgutverkehrsgesetz zielt darauf ab, die Versorgung der Landwirtschaft und des Gartenbaus mit hochwertigem Saat- und Pflanzgut sicherzustellen. Nur amtlich überprüftes, anerkanntes und zugelassenes Saatgut darf in Verkehr gebracht werden. Im Augenblick werden die Richtlinien revidiert. Dabei wird die Möglichkeit eröffnet werden, besondere Bedingungen festzulegen, die sich aus der Entwicklung im Bereich der Erhaltung der genetischen Ressourcen ergeben. Summary Variety Protection is granted on the basis of national laws, in accordance with the International Convention for the Protection of New Varieties of Plants (UPOV Convention). The revision of the UPOV Convention in 1991 resulted in substantial changes. The scope of protection is now extended to include the harvested material and, if applicable, the 1 Bundessortenamt Hannover Osterfelddamm 801 30627 Hannover

Intern. und europ. Entwicklungen im Sortenschutz und Saatgutverkehr products derived from it. Furthermore, so-called essentially derived varieties are now also within the scope of variety protection. The „farmers’ privilege“, such as it could be interpreted in the UPOV Convention of 1978, is replaced by specific rules for farmers’ privilege. The member states of the Union are given the possibility to allow the re-use of farm-saved seeds without the breeder’s authorisation, but against the payment of a remuneration to the breeder. The Seed Trade Act aims to ensure the supply of high-quality seed and propagating material. Only seeds that have been controlled, certified and authorized may be marketed. The Seed Trade Directives of the European Union are currently being revised. The revision will open up possibilities to specify conditions according to the necessities of the conservation of genetic resources. 1 Sortenschutz Wie für Erfindungen auf dem gewerblichen Sektor ein Patent, so kann für neue Pflanzensorten ein Sortenschutzrecht als ein für den Züchter ausschließliches privates Recht zur wirtschaftlichen Verwertung der Sorte gewährt werden. In Deutschland wird ein solches Recht durch das Bundessortenamt in Hannover auf der Grundlage des Sortenschutzgesetzes von 1985 erteilt. Dieses Gesetz folgt in seinem materiellen Teil dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Übereinkommen) aus dem Jahre 1978. Im Jahre 1991 wurde dieses Übereinkommen in einer diplomatischen Konferenz revidiert. Sein Inkrafttreten steht noch aus, da es noch nicht von 5 Verbandsstaaten ratifiziert worden ist. 1.1 Schutzvoraussetzungen Für die Erteilung eines Sortenschutzrechtes muß eine Pflanzensorte neu, unterscheidbar, homogen und beständig sein sowie eine eintragbare Sortenbezeichnung besitzen. Die Schutzvoraussetzung der Neuheit verlangt, daß Vermehrungsmaterial oder Erntegut einer Sorte innerhalb bestimmter Fristen durch den Züchter oder mit seiner Zustimmung nicht verkauft oder auf andere Weise abgegeben worden ist. Das allgemeine Bekanntsein oder die Beschreibung der Sorte in wissenschaftlichen Veröffentlichungen alleine ist nicht neuheitsschädlich. Nur durch die Abgabe von Vermehrungsmaterial oder Erntegut erhält die Allgemeinheit Zugriff auf die genetische Information der Sorte und werden andere Personen in die Lage versetzt, Vermehrungsmaterial zu reproduzieren. Das Erfordernis der Unterscheidbarkeit gilt dann als erfüllt, wenn die Pflanzen der Sorte in der Ausprägung wenigstens eines Merkmals von allen anderen Sorten der gleichen Art sich deutlich unterscheidet. Dabei muß dieses Merkmal nicht neu sein. So könnte einer Sorte der Schutz nicht verwehrt werden, wenn ihre Eigenschaften und Merkmale sich in verschiedenen bekannten oder

H.W. RUTZ<br />

Internationale und europäische Entwicklungen im Sortenschutz und Saatgutverkehr<br />

International and European developments in Plant Variety Protection and Seed Trade<br />

HANS WALTER RUTZ 1<br />

Zusammenfassung<br />

Sortenschutzrechte werden auf der Basis nationaler Gesetze gewährt, <strong>die</strong> in ihrem materiellen Teil<br />

dem Internationalen Übereinkommen <strong>zu</strong>m Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV Übereinkommen)<br />

folgen. Mit der 1991 erfolgten Revision des UPOV Übereinkommens sind wesentliche<br />

Änderungen verbunden.<br />

Die Schutzwirkung erstreckt sich nunmehr auch auf Erntegut und gegebenenfalls auf aus <strong>die</strong>sem<br />

gewonnene Erzeugnisse. Desweiteren fallen <strong>zu</strong>künftig sogenannte im wesentlichen abgeleitete<br />

Sorten (Plagiatsorten) unter <strong>die</strong> Schutzwirkung.<br />

Das „Landwirteprivileg“, wie es aus dem UPOV Übereinkommen von 1978 heraus<strong>zu</strong>lesen ist, wird<br />

durch eine Nachbauregelung ersetzt. Den Verbandsstaaten wird <strong>die</strong> Möglichkeit gegeben, den<br />

Nachbau ohne Zustimmung des Züchters jedoch gegen <strong>die</strong> Zahlung einer Nachbauvergütung <strong>zu</strong><br />

gewähren.<br />

Das Saatgutverkehrsgesetz zielt darauf ab, <strong>die</strong> Versorgung der Landwirtschaft und des Gartenbaus<br />

mit hochwertigem Saat- und Pflanzgut sicher<strong>zu</strong>stellen. Nur amtlich überprüftes, anerkanntes und<br />

<strong>zu</strong>gelassenes Saatgut darf in Verkehr gebracht werden. Im Augenblick werden <strong>die</strong> Richtlinien<br />

revi<strong>die</strong>rt. Dabei wird <strong>die</strong> Möglichkeit eröffnet werden, besondere Bedingungen fest<strong>zu</strong>legen, <strong>die</strong><br />

sich aus der Entwicklung im Bereich der Erhaltung der genetischen <strong>Ressourcen</strong> ergeben.<br />

Summary<br />

Variety Protection is granted on the basis of national laws, in accordance with the International<br />

Convention for the Protection of New Varieties of Plants (UPOV Convention). The revision of<br />

the UPOV Convention in 1991 resulted in substantial changes.<br />

The scope of protection is now extended to include the harvested material and, if applicable, the<br />

1<br />

Bundessortenamt Hannover<br />

Osterfelddamm 801<br />

30627 Hannover

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