Zugang zu Pflanzengenetischen Ressourcen für die ... - Genres

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29.01.2013 Aufrufe

Positionspapier zum Zugang zu und zur Weitergabe von PGRFA 6.1 Rechtliche Fragen – Prinzip der Treuhänderschaft Die CG-Zentren haben keinen einheitlichen Rechtsstatus und nicht alle Zentren haben ein "truly international status with their host country". Es muß daher geklärt werden, ob das Prinzip der Treuhänderschaft unter diesen Voraussetzungen überhaupt Gültigkeit hat und anwendbar ist. In diesem Zusammenhang ist besonders zu prüfen, inwieweit die bestehenden Vereinbarungen der Zentren (Host Country Agreements) mit den jeweiligen Gastländern durch die neue Rechtssituation, die die Konvention geschaffen hat, erweitert bzw. angepaßt werden müssen. Insbesondere ist eine Überprüfung erforderlich, inwieweit Sitzstaaten der Zentren über Art. 16 Abs.1 der Konvention Rechte an bestehenden Sammlungen bzw. im Hinblick auf die Feldarbeiten haben und auch über die Weitergabe von PGR (mit)verfügen dürfen. – "FAO/CGIAR Agreement" Das Abkommen läßt eine Reihe von Fragen offen, so z. B. die Umsetzung des Abkommens. Unklar ist ferner, was genau unter der Unterstellung des Genbankmaterials unter die Schirmherrschaft der FAO zu verstehen ist. Der CGIAR wird dringend angeraten, nachfolgend aufgeführte Fragen zu klären: Bietet das Abkommen in Anbetracht des unterschiedlichen Rechtsstatus der Zentren ausreichend Sicherheit, um den Zugang zu dem Genbankmaterial der Zentren in den verschiedenen Gastländern zu gewährleisten? Welche Anpassungen müssen vorgenommen werden? Wem untersteht z. B. das Material in den Genbanken im Krisenfall, insbesondere bei Zentren, die nur einen nationalen Rechtsstatus haben? Art. 5 (c) ist sehr vage formuliert. – Sammlung von gefährdeten PGR Aufgrund der ungeklärten Rechtslage aus der Umsetzung der Konventionsbestimmungen sind Sammelaktivitäten von gefährdeten PGR nahezu zum Erliegen gekommen. Hier sind dringend Übergangsregelungen zu schaffen, um den unwiederbringlichen Verlust von gefährdetem Material abwenden zu können. – Präzisierung der MTAs und GAAs Das Abkommen zwischen der FAO und der CGIAR untersagt den Zentren in Art. 3 (b), weder auf Genbankmaterial noch auf daraus resultierenden Informationen Eigentumsrechte zu reklamieren oder gewerbliche Schutzrechte zu beantragen. Durch die in den MTAs verwendeten Formulierungen ("übergebenes" bzw. "erhaltenes Material") ergibt sich eine Rechtsunsicherheit, die eine weitere Präzisierung sowohl der MTAs als auch der GAAs erforderlich macht. Die Beantragung von Sortenschutz auf nach Erhalt weitergezüchtetes Material erscheint entsprechend den Formulierungen auch weiterhin möglich. Nicht klar ist aber, ob auf weiterbearbeitetes Material Patentschutz beantragt werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die primären Partner der Internationalen Agrarforschungszentren die nationalen Forschungssysteme in EL sind, die Zentren aber in sich rasch entwickelnden Wissenschaftszweigen wie der Gentechnologie zunehmend stärker auf Kooperationen mit Forschungseinrichtungen oder privaten Firmen in IL angewiesen sind. 20

ATSAF-Arbeitsgruppe Mit den vorliegenden MTA-Musterverträgen erscheint es fraglich, ob überhaupt Generalverträge für die Zentren mit Institutionen bzw. Ländern geschlossen werden können, die eine Garantie dafür bieten können, daß keine Schutzrechte auf Material, das an Dritte weitergegeben wurde, beantragt werden. – Überarbeitung des Konzeptes des "IBPGR Register of Base Collections" Die Sammlungen nationaler Institute, die früher "IBPGR Register of Base Collections" genannt wurden, sollen in das internationale Netzwerk der Ex-situ-Sammlungen der FAO eingebracht werden. Dies ist zu begrüßen. Im Rahmen von Vereinbarungen, die mit IPGRI (früher IBPGR) unterzeichnet wurden, haben nationale Institute die Verpflichtung übernommen, eine uneingeschränkte Verfügbarkeit und eine sachgerechte Langzeitlagerung von designierten Sammlungen sicherzustellen. Dieses bisher gültige Konzept beinhaltete eine Sicherheitslagerung, bei der außer im Repatriierungsfalle kein Zugriff auf das Material möglich sein soll. Durch die Einbringung in das FAO-Netzwerk würde dieses Material jetzt zugänglich. Dadurch ist eine Anpassung des Konzeptes durch IPGRI erforderlich, z. B. durch Aufhebung des Konzeptes der Base Collections. 6.2 Policy Fragen – Künftige Rolle der CGIAR und verbindliche Politik zu PGR Es ist dringend erforderlich, daß die CGIAR ein einheitliches Verständnis ihrer künftigen Rolle im Bereich PGR entwickelt und dieses auch in einer für alle Zentren verbindlichen Politik im Kontext der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben der Zentren festlegt. Dies betrifft auch die Entwicklung von einheitlichen Zugangs- und Weitergabebedingungen für PGR, für die vor allem ein Konsens mit FAO und CBD gefunden werden muß. Die Ablehnung bzw. Entwicklung einer eigenen Shipment-Notice, wie von CIMMYT bzw. CIP praktiziert, ist kontraproduktiv. – Rolle der CGIAR in weiteren Bereichen der genetischen Ressourcen Die CGIAR muß sich über ihre Rolle für tiergenetische, forstliche und aquatische Ressourcen sowie Mikroorganismen Klarheit verschaffen. Die Zentren koordinieren maßgebliche Arbeiten in diesen Sektoren. Dabei sind bestehende nationale und internationale Programme zu beachten, die auf diesen Gebieten Kompetenzen bzw. Zuständigkeiten haben. Die Mandatserweiterung der FAO-CPGR um die weiteren Bereiche der genetischen Ressourcen für die Ernährung und Landwirtschaft sind bei diesen Überlegungen miteinzubeziehen. Ferner muß geklärt werden, welche PGR unter dem Begriff "designated germplasm" subsummiert werden sollen. Eine einheitliche und für alle Zentren verbindliche Regelung sollte angestrebt werden. – Klärung der Zusammenarbeit mit anderen Foren Aus Effizienzgesichtspunkten heraus muß dringend geklärt werden, wie die CGIAR künftig mit den anderen Foren, die im Bereich der GR aktiv sind, zusammenarbeiten will und kann. Dies trifft sowohl für die Zusammenarbeit mit der FAO Commission on PGRFA zu, das zwischenstaatliche Entscheidungsgremium für diesen Bereich (Art. 6 des FAO/CGIAR- 21

Positionspapier <strong>zu</strong>m <strong>Zugang</strong> <strong>zu</strong> und <strong>zu</strong>r Weitergabe von PGRFA<br />

6.1 Rechtliche Fragen<br />

– Prinzip der Treuhänderschaft<br />

Die CG-Zentren haben keinen einheitlichen Rechtsstatus und nicht alle Zentren haben ein<br />

"truly international status with their host country". Es muß daher geklärt werden, ob das<br />

Prinzip der Treuhänderschaft unter <strong>die</strong>sen Vorausset<strong>zu</strong>ngen überhaupt Gültigkeit hat und<br />

anwendbar ist. In <strong>die</strong>sem Zusammenhang ist besonders <strong>zu</strong> prüfen, inwieweit <strong>die</strong> bestehenden<br />

Vereinbarungen der Zentren (Host Country Agreements) mit den jeweiligen Gastländern<br />

durch <strong>die</strong> neue Rechtssituation, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Konvention geschaffen hat, erweitert bzw. angepaßt<br />

werden müssen. Insbesondere ist eine Überprüfung erforderlich, inwieweit Sitzstaaten der<br />

Zentren über Art. 16 Abs.1 der Konvention Rechte an bestehenden Sammlungen bzw. im<br />

Hinblick auf <strong>die</strong> Feldarbeiten haben und auch über <strong>die</strong> Weitergabe von PGR (mit)verfügen<br />

dürfen.<br />

– "FAO/CGIAR Agreement"<br />

Das Abkommen läßt eine Reihe von Fragen offen, so z. B. <strong>die</strong> Umset<strong>zu</strong>ng des Abkommens.<br />

Unklar ist ferner, was genau unter der Unterstellung des Genbankmaterials unter <strong>die</strong> Schirmherrschaft<br />

der FAO <strong>zu</strong> verstehen ist. Der CGIAR wird dringend angeraten, nachfolgend<br />

aufgeführte Fragen <strong>zu</strong> klären: Bietet das Abkommen in Anbetracht des unterschiedlichen<br />

Rechtsstatus der Zentren ausreichend Sicherheit, um den <strong>Zugang</strong> <strong>zu</strong> dem Genbankmaterial der<br />

Zentren in den verschiedenen Gastländern <strong>zu</strong> gewährleisten? Welche Anpassungen müssen<br />

vorgenommen werden? Wem untersteht z. B. das Material in den Genbanken im Krisenfall,<br />

insbesondere bei Zentren, <strong>die</strong> nur einen nationalen Rechtsstatus haben? Art. 5 (c) ist sehr vage<br />

formuliert.<br />

– Sammlung von gefährdeten PGR<br />

Aufgrund der ungeklärten Rechtslage aus der Umset<strong>zu</strong>ng der Konventionsbestimmungen sind<br />

Sammelaktivitäten von gefährdeten PGR nahe<strong>zu</strong> <strong>zu</strong>m Erliegen gekommen. Hier sind dringend<br />

Übergangsregelungen <strong>zu</strong> schaffen, um den unwiederbringlichen Verlust von gefährdetem<br />

Material abwenden <strong>zu</strong> können.<br />

– Präzisierung der MTAs und GAAs<br />

Das Abkommen zwischen der FAO und der CGIAR untersagt den Zentren in Art. 3 (b),<br />

weder auf Genbankmaterial noch auf daraus resultierenden Informationen Eigentumsrechte<br />

<strong>zu</strong> reklamieren oder gewerbliche Schutzrechte <strong>zu</strong> beantragen. Durch <strong>die</strong> in den MTAs verwendeten<br />

Formulierungen ("übergebenes" bzw. "erhaltenes Material") ergibt sich eine<br />

Rechtsunsicherheit, <strong>die</strong> eine weitere Präzisierung sowohl der MTAs als auch der GAAs<br />

erforderlich macht. Die Beantragung von Sortenschutz auf nach Erhalt weitergezüchtetes<br />

Material erscheint entsprechend den Formulierungen auch weiterhin möglich. Nicht klar ist<br />

aber, ob auf weiterbearbeitetes Material Patentschutz beantragt werden kann. Dabei ist <strong>zu</strong><br />

berücksichtigen, daß <strong>die</strong> primären Partner der Internationalen Agrarforschungszentren <strong>die</strong><br />

nationalen Forschungssysteme in EL sind, <strong>die</strong> Zentren aber in sich rasch entwickelnden Wissenschaftszweigen<br />

wie der Gentechnologie <strong>zu</strong>nehmend stärker auf Kooperationen mit<br />

Forschungseinrichtungen oder privaten Firmen in IL angewiesen sind.<br />

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