Zugang zu Pflanzengenetischen Ressourcen für die ... - Genres
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Positionspapier <strong>zu</strong>m <strong>Zugang</strong> <strong>zu</strong> und <strong>zu</strong>r Weitergabe von PGRFA<br />
gietransfermaßnahmen <strong>zu</strong> beteiligen. Damit würden <strong>zu</strong>mindest teilweise Nachteile der angestrebten<br />
multilateralen Lösung wettgemacht, <strong>die</strong> durch Ausschluß marktwirtschaftlicher Mechanismen bei<br />
<strong>die</strong>sem Modell entstehen.<br />
Die Verknüpfung von privatwirtschaftlichen und staatlichen bilateralen und multilateralen Leistungen<br />
hätte ferner den Vorteil, daß <strong>die</strong> unterschiedlichen Stärken der verschiedenen Partner<br />
<strong>zu</strong>sammengeführt und ein langfristig angelegtes und konsistentes Kooperations- bzw. Unterstüt<strong>zu</strong>ngsprogramm<br />
entwickelt werden könnte, um den umfangreichen - kurz- und langfristigen -<br />
Erhaltungsaufgaben gerecht <strong>zu</strong> werden.<br />
In <strong>die</strong>sem Zusammenhang ist auch <strong>zu</strong> prüfen, inwieweit Mittel des „Common Fund for Commodities“<br />
<strong>zu</strong>r Finanzierung derartiger Maßnahmen stärker herangezogen werden können. Die Idee,<br />
bei der Organisation von Teilhabe- bzw. Ausgleichsregelungen auch an bestehende Rohstoffabkommen<br />
(z. B. Common Fund for Commodities, Tropical Timber Agreement etc.) <strong>zu</strong> denken,<br />
hat Parallelen im internationalen Umweltrecht.<br />
Wichtig ist aber, daß nicht nur Bestehendes bilanziert und mit einem neuen Etikett versehen wird,<br />
sondern auch neue und attraktive Angebote <strong>für</strong> <strong>die</strong> EL in <strong>die</strong>sem Paket enthalten sind. Laut Art.<br />
20 Abs. 2 der Konvention haben sich <strong>die</strong> Mitglieder verpflichtet, <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong> den laufenden<br />
bilateralen und multilateralen Maßnahmen neue Mittel bereit<strong>zu</strong>stellen, um den EL <strong>die</strong> Umset<strong>zu</strong>ng<br />
der Konventionsbestimmungen <strong>zu</strong> ermöglichen.<br />
5.3.6 Gefahrenpotentiale <strong>für</strong> das vorgeschlagene Modell<br />
Die Umset<strong>zu</strong>ng von GATT/TRIPs in EL muß ebenfalls in <strong>die</strong> Überlegungen einbezogen werden.<br />
Für <strong>die</strong> Implementierung der TRIPs-Bestimmungen in den jeweiligen Rechtssystemen der Vertragsstaaten<br />
sind Übergangsperioden vorgesehen. Im Falle entwickelter Länder betragen <strong>die</strong>se ein<br />
Jahr (Art. 65 Abs. 1), <strong>für</strong> Entwicklungsländer und Länder, <strong>die</strong> sich im Umbruch von der Planwirtschaft<br />
<strong>zu</strong>r Marktwirtschaft befinden, vier Jahre (Art. 65 Abs. 2 und 3) und <strong>für</strong> <strong>die</strong> am wenigsten<br />
entwickelten Länder zehn Jahre (Art. 66 Abs. 1). Für Entwicklungsländer, <strong>die</strong> bislang in bestimmten<br />
Technologiebereichen noch keine Produktpatente vorsahen, können <strong>die</strong> Übergangszeiten um<br />
weitere fünf Jahre ausgedehnt werden (Art. 65 Abs. 4). Es besteht <strong>die</strong> Gefahr, daß durch Produktpatente<br />
und sonstige Rechte des geistigen Eigentums das wünschenswerte Kooperationsmodell<br />
mit freiem <strong>Zugang</strong> <strong>für</strong> Mitglieder im Rahmen eines multilateralen Abkommens unattraktiv wird.<br />
In <strong>die</strong>sem Zusammenhang muß der Art. 16 Abs. 5 der Konvention deshalb unbedingt beachtet<br />
werden.<br />
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